Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 295/01
vom
9. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2001 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 2001 aufgehoben, soweit die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Dem Angeklagten liegt zur Last, seine Ehefrau aus Habgier getötet zu haben, um die von ihm befürchteten wirtschaftlichen Nachteile der angedrohten Scheidung und die Auswirkungen auf sein Leben mit seiner Geliebten zu verhindern. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat darüber hinaus die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision wendet er sich gegen den Ausspruch über die besondere Schuldschwere.

I.

Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat aufgrund der Sachrüge Erfolg ; auf die Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an.
1. Das Landgericht hat die besondere Schuldschwere damit begründet, das gesamte Verhalten des Angeklagten habe auf eine ungewöhnlich hohe kriminelle Energie hingewiesen, die ihren Ausdruck nicht nur in dem bis aufs Kleinste geplanten Mord sondern auch darin fand, daß der Angeklagte nicht davor zurückschreckte, seine Geliebte, eine kenianische Staatsangehörige, wiederholt zu falschen Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden zu verleiten. Als “besonders verwerflich” hat das Schwurgericht empfunden, der Angeklagte habe die Zeugin durch den Kassiber veranlaßt, das Andenken seiner Ehefrau, mit der er über dreißig Jahre verheiratet war, zu verunglimpfen. Entsprechend den Anweisungen habe seine Geliebte in einer schriftlichen, vor einem kenianischen Notar abgegebenen, Erklärung wahrheitswidrig behauptet, das Tatopfer habe sich bei ihrem Aufenthalt in Kenia gegenüber einheimischen jungen Männern sexuell sehr freizügig verhalten. Ein solches Verhalten sei dem Tatopfer völlig fremd gewesen, was der Angeklagte auf Vorhalt auch eingeräumt habe. In Abwägung aller vorstehenden Umstände, bei der nicht verkannt worden sei, daß der nicht vorbestrafte Angeklagte die Tat zumindest teilweise eingeräumt habe, sei das Schwurgericht zu dem Ergebnis gekommen, die Schuld des Angeklagten wiege besonders schwer. 2. Die Begründung der besonderen Schuldschwere hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Grundsätzen von BGHSt (GS) 40, 360, 370 hat der Tatrichter die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten. Alsdann hat er im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist. Es dürfen allerdings nur solche Umstände herangezogen werden, “die Gewicht haben". Dabei ist zu bedenken, daß solche Umstände nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen
Gesamtwürdigung zur Annahme der besonderen Schwere der Schuld führen können.
a) Das Landgericht hat es mit Recht als gewichtige Umstände angesehen , daß der Angeklagte die Tötung seiner Ehefrau bis ins Kleinste geplant und dabei eine ungewöhnlich hohe kriminelle Energie aufgewandt hat. Dazu konnte es auch zählen, daß der Angeklagte seine Geliebte wiederholt zu falschen Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden verleitet hat.
b) Dagegen läßt die Formulierung der Schwurgerichtskammer, sie habe es als “besonders verwerflich” angesehen, daß der Angeklagte das Andenken des Tatopfers verunglimpft habe, besorgen, daß sie insoweit den Begriff “Umstände von besonderem Gewicht” verkannt hat. Nach den Urteilsgründen ging es dem Angeklagten nicht in erster Linie um eine Herabsetzung des Tatopfers. Er wollte damit seine Tatversion stützen, es habe sich nicht um ein geplantes Verbrechen, sondern um eine Affekttat gehandelt. Dies hat der Angeklagte auch eingeräumt, nachdem ihm in der Hauptverhandlung der Kassiber mit der Anweisung vorgehalten worden war. Der Aussage der Zeugin und der notariellen Urkunde kamen damit kein Beweiswert mehr zu. Nicht zweifelhaft ist, daß sich der Angeklagte für die "angriffsweise" vorgebrachte ehrverletzende Behauptung nicht auf sein Recht auf Verteidigung oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) berufen kann (vgl. BGH NStZ 1995, 78). Bei der Bewertung der Ehrverletzung hätte die Schwurgerichtskammer aber berücksichtigen müssen, daß sich deren Maß in Grenzen gehalten hat, weil sie nicht für die gesamte Öffentlichkeit, sondern auf die auf das Strafverfahren bezogene Öffentlichkeit bestimmt war. Der Ehrverletzung wurde der Boden entzogen, als der Angeklagte die Unwahrheit einräumte. Auch hätte die Strafkammer bedenken müssen, daß die Aussage das
Verteidigungsvorbringen des Angeklagten untermauern sollte, er sei von dem auf sein ehewidriges Verhalten gestützten Scheidungsverlangen seiner Ehefrau überrascht und dadurch zu einer Affekttat hingerissen worden (vgl. zur Bewertung von Verteidigungsverhalten bei § 57a StGB BGH, Beschl. vom 23. Mai 2000 - 1 StR 193/00 - und Beschl. vom 13. Februar 2001 - 4 StR 562/00 -). Somit hätte das Landgericht auch unter Beachtung des Rechtsgedankens aus § 258 Abs. 5 StGB näher darlegen müssen, weshalb es dennoch die unwahre Behauptung als so gewichtig angesehen hat, daß es hierin einen Umstand von besonderem Gewicht gesehen hat, auf den es maßgeblich den Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld gestützt hat.

II.

Der Senat kann nicht - wie von der Revision beantragt - in der Sache selbst entscheiden, da er sonst seine Wertung an die Stelle der vom Tatrichter vorzunehmenden Gesamtwürdigung setzen würde (BGH NStZ 1999, 243 m. w. Nachw.).
Die Feststellungen können bestehen bleiben, da es sich um einen Wertungsfehler handelt. Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen , sind allerdings zulässig. Schäfer Nack Wahl Boetticher Hebenstreit

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2001 - 1 StR 295/01 zitiert 3 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und3

Strafgesetzbuch - StGB | § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen


Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen we

Strafgesetzbuch - StGB | § 258 Strafvereitelung


(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ode

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2000 - 1 StR 193/00

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Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 193/00
vom
23. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10. November 1999 im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mordes an I. Z. zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und ausgesprochen, daß seine Schuld besonders schwer wiege (§ 57a StGB). Frau Z. hatte mit dem Angeklagten ein Verhältnis gehabt, sich aber nach dessen Aufdeckung nicht für ihn, sondern für ihren Ehemann entschieden. Nachdem der Angeklagte geäußert hatte: "Wenn ich die I. nicht bekomme , soll sie auch kein anderer haben", tötete er sie einige Tage später hinterrücks mit zahlreichen Messerstichen.
Während der Schuldspruch und der Strafausspruch aus den vom Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend dargelegten Gründen rechtsfehlerfrei sind, hat die Sachrüge hinsichtlich des Ausspruchs über die besondere Schwere der Schuld Erfolg. Allerdings hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision mit der Erwägung, die Tat sei "in ihrem objektiven Erscheinungsbild ... grausam in dem Sinne ..., daß der Angeklagte in gefühlloser unbarmherziger Gesinnung sein Opfer letztlich hinrichtete und mit den Schnitten in Hals und Gesicht entwürdigte" , nicht auf das nicht festgestellte Mordmerkmal der Grausamkeit abgestellt. Damit ist vielmehr rechtsfehlerfrei auf das gesamte objektive Tatbild und die der Tat zu Grunde liegende Gesinnung abgestellt (vgl. Tröndle /Fischer, StGB 49. Aufl. § 57a Rdn. 7c m.w.N.). Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Landgericht auf das Vorliegen von zwei Mordmerkmalen sowie darauf abstellt, daß es sich - wie auch das Mitbringen des Messers belegt - nicht um eine spontane Tat gehandelt hat. Das Landgericht hat jedoch in diesem Zusammenhang auch folgendes erwogen: "In der Hauptverhandlung zeigte der Angeklagte keine echte Reue. Er versuchte sich als Handlanger von Selbstmordgedanken des Opfers darzutun." Dem liegt zu Grunde, daß sich der Angeklagte mit dem Vorbringen verteidigt hatte, er habe Frau Z. , die ihre Situation nicht habe ertragen können, auf ihren eigenen Wunsch getötet. Für die Gewichtung der Schuldschwere i.S.d. § 57a StGB gelten die gleichen Regeln wie für die Bemessung der Strafzumessungsschuld i.S.d. § 46 StGB (vgl. Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 57a Rdn. 3 b m.w.N.). Daher darf auch in diesem Zusammenhang fehlende Reue einem die Tat leugnenden An-
geklagten nicht nachteilig angelastet werden (BGH StV 1993, 639). Für einen Angeklagten, der die Tat zwar nicht leugnet, wohl aber versucht, sie in einem wesentlich milderen Licht - hier: Tötung auf Verlangen - darzustellen, gilt nichts anderes. Daß das genannte Verteidigungsvorbringen sonst die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten hätte und daher zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden könnte (vgl. BGH StV 1999, 536 f.), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Darüber, ob die weiteren Erwägungen, auf die das Landgericht die Annahme besonderer Schuldschwere noch stützt, auch für sich genommen das gefundene Ergebnis tragen könnten, hat der Senat, der die vom Tatrichter vorzunehmende Gesamtwertung nicht durch eine eigene ersetzen kann (BGH NStZ 1999, 243 m.w.N.), nicht zu befinden.
Tatsächliche Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler nicht berührt. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind, können die Feststellungen des Urteils daher insgesamt bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind zulässig. Maul Granderath Wahl Boetticher Schluckebier

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 562/00
vom
13. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Juni 2000 im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und ausgesprochen , daß seine Schuld besonders schwer wiegt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Ausspruch über die besondere Schuldschwere Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge weist keinen Rechtsfehler auf. Auf der Grundlage der getroffe-
nen Feststellungen hat das Landgericht zu Recht angenommen, daß der Angeklagte und sein Mittäter das Opfer grausam und aus niedrigen Beweggründen getötet haben. Auch die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als absolute Strafe hält rechtlicher Prüfung stand; insbesondere hat die sachverständig beratene Strafkammer trotz der bei dem alkoholgewöhnten Angeklagten festgestellten Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,15 o/oo unter Berücksichtigung psychodiagnostischer Kriterien eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Hinsichtlich des Ausspruchs über die besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) hat die Revision dagegen Erfolg. Zwar hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung zur besonderen Schuldschwere grundsätzlich hinzunehmen, ihm ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat aber zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGHSt - GS - 40, 360, 370). Dies ist hier nicht geschehen. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung nur auf eine tragfähige Erwägung ausdrücklich abgestellt, und zwar darauf, daß der Angeklagte "schon zum zweiten Mal an einer Tat beteiligt [war], bei der aufgrund brutaler Einwirkung ein Mensch zu Tode kam" (UA 25; vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - 3 StR 460/98; insoweit in NStZ-RR 2000, 35, 37 nicht abgedruckt). Daneben hat es ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er keinerlei Einsicht zeige, "daß er nach der damaligen Verurteilung um seine Gefährlichkeit bei Alkoholgenuß wußte und mit dem Alkohol nun hätte zurückhaltend umgehen müssen" (UA 25). Dabei hat es weder bedacht, daß die vorliegende Tat nicht unmittelbar auf den Alkoholmißbrauch zurückzuführen ist, noch, daß diese Erwägung im Widerspruch zu der Urteilsfeststellung steht, wonach bei dem
Angeklagten ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vorliegt, das unter anderem ein starkes Verlangen nach Alkohol und eine verminderte Kontrolle über den Alkoholkonsum bewirkt [UA 20]. Auch die weitere Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe "kein echtes Bedauern, weder zu seinem damaligen noch zu seinem jetzigen Fehlverhalten" geäußert, sondern lediglich angegeben, "daß damals und auch jetzt wieder der Alkohol schuld sei und daß er eben immer viel Alkohol trinke" (UA 25), ist rechtsfehlerhaft. Die Gewichtung der Schuldschwere ist entsprechend den Regeln zu ermitteln, die für die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 46 Abs. 1 StGB gelten (BGHSt 42, 226, 228 f.; vgl. auch Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 57a Rdn. 3 b m.w.N.). Daher darf auch in diesem Zusammenhang fehlende Reue weder einem die Tat leugnenden Angeklagten nachteilig angelastet werden (BGH StV 1993, 639) noch einem solchen , der versucht, sie in einem wesentlich milderen Licht darzustellen (BGH, Beschluß vom 23. Mai 2000 - 1 StR 193/00). Der Senat vermag, selbst wenn - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift meint - die Jugendkammer weiterhin ersichtlich im Blick gehabt haben sollte, daß der Angeklagte mehrere Mordmerkmale verwirklicht hat (vgl. BGHSt 39, 122, 125), nicht auszuschließen, daß die Feststellung der besonderen Schuldschwere auf den beanstandeten Erwägungen beruht (§ 337 StPO). Zudem hat er darüber, ob die weiteren Überlegungen, auf die das Landgericht die besondere Schuldschwere noch stützt, auch für sich genommen das gefundene Ergebnis tragen könnten, nicht zu befinden, da er die vom Tatrichter vorzunehmende Gesamtwürdigung nicht durch eine eigene ersetzen kann (vgl. BGH NStZ 1999, 243 m.w.N.).
Da das Verfahren sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurück (vgl. BGHSt 35, 267). Maatz Kuckein Athing

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.