Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2001 - 4 StR 562/00

bei uns veröffentlicht am13.02.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 562/00
vom
13. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Juni 2000 im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und ausgesprochen , daß seine Schuld besonders schwer wiegt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Ausspruch über die besondere Schuldschwere Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge weist keinen Rechtsfehler auf. Auf der Grundlage der getroffe-
nen Feststellungen hat das Landgericht zu Recht angenommen, daß der Angeklagte und sein Mittäter das Opfer grausam und aus niedrigen Beweggründen getötet haben. Auch die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als absolute Strafe hält rechtlicher Prüfung stand; insbesondere hat die sachverständig beratene Strafkammer trotz der bei dem alkoholgewöhnten Angeklagten festgestellten Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,15 o/oo unter Berücksichtigung psychodiagnostischer Kriterien eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Hinsichtlich des Ausspruchs über die besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) hat die Revision dagegen Erfolg. Zwar hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung zur besonderen Schuldschwere grundsätzlich hinzunehmen, ihm ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat aber zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGHSt - GS - 40, 360, 370). Dies ist hier nicht geschehen. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung nur auf eine tragfähige Erwägung ausdrücklich abgestellt, und zwar darauf, daß der Angeklagte "schon zum zweiten Mal an einer Tat beteiligt [war], bei der aufgrund brutaler Einwirkung ein Mensch zu Tode kam" (UA 25; vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - 3 StR 460/98; insoweit in NStZ-RR 2000, 35, 37 nicht abgedruckt). Daneben hat es ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er keinerlei Einsicht zeige, "daß er nach der damaligen Verurteilung um seine Gefährlichkeit bei Alkoholgenuß wußte und mit dem Alkohol nun hätte zurückhaltend umgehen müssen" (UA 25). Dabei hat es weder bedacht, daß die vorliegende Tat nicht unmittelbar auf den Alkoholmißbrauch zurückzuführen ist, noch, daß diese Erwägung im Widerspruch zu der Urteilsfeststellung steht, wonach bei dem
Angeklagten ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vorliegt, das unter anderem ein starkes Verlangen nach Alkohol und eine verminderte Kontrolle über den Alkoholkonsum bewirkt [UA 20]. Auch die weitere Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe "kein echtes Bedauern, weder zu seinem damaligen noch zu seinem jetzigen Fehlverhalten" geäußert, sondern lediglich angegeben, "daß damals und auch jetzt wieder der Alkohol schuld sei und daß er eben immer viel Alkohol trinke" (UA 25), ist rechtsfehlerhaft. Die Gewichtung der Schuldschwere ist entsprechend den Regeln zu ermitteln, die für die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 46 Abs. 1 StGB gelten (BGHSt 42, 226, 228 f.; vgl. auch Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 57a Rdn. 3 b m.w.N.). Daher darf auch in diesem Zusammenhang fehlende Reue weder einem die Tat leugnenden Angeklagten nachteilig angelastet werden (BGH StV 1993, 639) noch einem solchen , der versucht, sie in einem wesentlich milderen Licht darzustellen (BGH, Beschluß vom 23. Mai 2000 - 1 StR 193/00). Der Senat vermag, selbst wenn - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift meint - die Jugendkammer weiterhin ersichtlich im Blick gehabt haben sollte, daß der Angeklagte mehrere Mordmerkmale verwirklicht hat (vgl. BGHSt 39, 122, 125), nicht auszuschließen, daß die Feststellung der besonderen Schuldschwere auf den beanstandeten Erwägungen beruht (§ 337 StPO). Zudem hat er darüber, ob die weiteren Überlegungen, auf die das Landgericht die besondere Schuldschwere noch stützt, auch für sich genommen das gefundene Ergebnis tragen könnten, nicht zu befinden, da er die vom Tatrichter vorzunehmende Gesamtwürdigung nicht durch eine eigene ersetzen kann (vgl. BGH NStZ 1999, 243 m.w.N.).
Da das Verfahren sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurück (vgl. BGHSt 35, 267). Maatz Kuckein Athing

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Strafprozeßordnung - StPO | § 337 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Strafgesetzbuch - StGB | § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und3

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 193/00
vom
23. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10. November 1999 im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mordes an I. Z. zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und ausgesprochen, daß seine Schuld besonders schwer wiege (§ 57a StGB). Frau Z. hatte mit dem Angeklagten ein Verhältnis gehabt, sich aber nach dessen Aufdeckung nicht für ihn, sondern für ihren Ehemann entschieden. Nachdem der Angeklagte geäußert hatte: "Wenn ich die I. nicht bekomme , soll sie auch kein anderer haben", tötete er sie einige Tage später hinterrücks mit zahlreichen Messerstichen.
Während der Schuldspruch und der Strafausspruch aus den vom Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend dargelegten Gründen rechtsfehlerfrei sind, hat die Sachrüge hinsichtlich des Ausspruchs über die besondere Schwere der Schuld Erfolg. Allerdings hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision mit der Erwägung, die Tat sei "in ihrem objektiven Erscheinungsbild ... grausam in dem Sinne ..., daß der Angeklagte in gefühlloser unbarmherziger Gesinnung sein Opfer letztlich hinrichtete und mit den Schnitten in Hals und Gesicht entwürdigte" , nicht auf das nicht festgestellte Mordmerkmal der Grausamkeit abgestellt. Damit ist vielmehr rechtsfehlerfrei auf das gesamte objektive Tatbild und die der Tat zu Grunde liegende Gesinnung abgestellt (vgl. Tröndle /Fischer, StGB 49. Aufl. § 57a Rdn. 7c m.w.N.). Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Landgericht auf das Vorliegen von zwei Mordmerkmalen sowie darauf abstellt, daß es sich - wie auch das Mitbringen des Messers belegt - nicht um eine spontane Tat gehandelt hat. Das Landgericht hat jedoch in diesem Zusammenhang auch folgendes erwogen: "In der Hauptverhandlung zeigte der Angeklagte keine echte Reue. Er versuchte sich als Handlanger von Selbstmordgedanken des Opfers darzutun." Dem liegt zu Grunde, daß sich der Angeklagte mit dem Vorbringen verteidigt hatte, er habe Frau Z. , die ihre Situation nicht habe ertragen können, auf ihren eigenen Wunsch getötet. Für die Gewichtung der Schuldschwere i.S.d. § 57a StGB gelten die gleichen Regeln wie für die Bemessung der Strafzumessungsschuld i.S.d. § 46 StGB (vgl. Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 57a Rdn. 3 b m.w.N.). Daher darf auch in diesem Zusammenhang fehlende Reue einem die Tat leugnenden An-
geklagten nicht nachteilig angelastet werden (BGH StV 1993, 639). Für einen Angeklagten, der die Tat zwar nicht leugnet, wohl aber versucht, sie in einem wesentlich milderen Licht - hier: Tötung auf Verlangen - darzustellen, gilt nichts anderes. Daß das genannte Verteidigungsvorbringen sonst die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten hätte und daher zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden könnte (vgl. BGH StV 1999, 536 f.), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Darüber, ob die weiteren Erwägungen, auf die das Landgericht die Annahme besonderer Schuldschwere noch stützt, auch für sich genommen das gefundene Ergebnis tragen könnten, hat der Senat, der die vom Tatrichter vorzunehmende Gesamtwertung nicht durch eine eigene ersetzen kann (BGH NStZ 1999, 243 m.w.N.), nicht zu befinden.
Tatsächliche Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler nicht berührt. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind, können die Feststellungen des Urteils daher insgesamt bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind zulässig. Maul Granderath Wahl Boetticher Schluckebier

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.