Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2000 - 1 StR 293/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) der Angeklagte R. S. des Betrugs in 114 Fällen und des versuchten Betrugs in 17 Fällen;
b) die Angeklagte G. S. des Betrugs in 113 Fällen und des versuchten Betrugs in 16 Fällen. Jeder Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zu einer Ä nderung der Schuldsprüche (§ 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen bleiben die Revisionen aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen erfolglos(§ 349 Abs. 2 StPO). Trotz des Wegfalls einer Einzelstrafe von jeweils drei Monaten können die Gesamtstrafen bestehen bleiben (vgl. BGH wistra 1999, 28, 29 m.w.N.). Soweit die Revision des Angeklagten R. S. im Hinblick auf eine nach ihrer Auffassung nicht hinnehmbare Verfahrensverzögerung eine Verletzung von § 46 StGB i.V.m. Art. 6 MRK geltend macht, bemerkt der Senat: Die Dauer des Verfahrens hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt. Angesichts der Vielzahl der Taten der Angeklagten, durch die ein Schaden von mehr als 500.000,- DM verursacht wurde, ergeben die Urteilsgründe auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Angeklagten bereits in dem im Spätjahr 1996 eingeleiteten Ermittlungsverfahren geständig waren, keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (vgl. BGH NStZ 1999, 313). Ob eine derartige Verfahrensverzögerung gleichwohl zu bejahen wäre, könnte der Senat daher nur auf Grund einer Verfahrensrüge prüfen (BGH
aaO, BGH NStZ 2000, 418 jew. m.w.N.). Da das entsprechende Vorbringen der Revision jedoch nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde, war es ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (BGH StV 1999, 407 m.w.N.). RiBGH Dr. Boetticher hat Urlaub und kann deshalb nicht untersc hreiben. Nack Wahl Nack Schluckebier Kolz
Annotations
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.