Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2005 - 1 StR 268/05

08.11.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 268/05
vom
8. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2005 gemäß
§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 23. Mai 2005 wird zurückgewiesen; jedoch wird der Beschluss dahin ergänzt , dass der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. Februar 2005 wegen versuchten schweren Raubes und versuchter sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Verteidiger Revision eingelegt. Durch Beschluss vom 23. Mai 2005 verwarf das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 25. Februar 2005 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil die Revisionsanträge weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch in einer vom Verteidiger unterzeichneten Schrift fristgemäß angebracht worden seien. Gegen diesen Beschluss erhob der Angeklagte durch Schreiben vom 30. Mai 2005, eingegangen am 27. Mai 2005, "Nichtigkeitsbeschwerde", die der Sache nach ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 25. Februar 2005 im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Der Generalbundesanwalt hat dargelegt: "1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss vom 23. Mai 2005, zugestellt am 25. Mai 2005, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 25. Februar 2005 als unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen wurde (Bd. V Bl. 1595-1597, 1600 d.A.), ist zulässig. Der als 'Nichtigkeitsbeschwerde' bezeichnete Antrag vom 30. Mai 2005 (Bd. V Bl. 1622-1627 d.A.) wurde vom Angeklagten binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 13. April 2005 wirksam gemäß § 145a Abs. 1 StPO zugestellt worden (Bd. IV Bl. 1542 d.A.). Die Zustellung hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die Revisionsanträge und ihre Begründung bis zum Ablauf der nach § 345 StPO sich bestimmenden Frist weder in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift noch zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden sind, hat das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen. 2. Das Schreiben des Angeklagten, der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Urteilsverkündung über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist (Bd. IV Bl. 1358 d.A.), könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil - unabhängig
von der Frage, ob der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Frist zur Wahrnehmung des Rechtsmittels gehindert war - jedenfalls die Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form (vgl. BGHSt 42, 365, 366) nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 StPO)." Dem tritt der Senat bei. Im Übrigen sah der Senat bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass, die Akten zunächst an die Strafkammer zurückzugeben, um über den Antrag auf Entbindung des Pflichtverteidigers vorab zu entscheiden, zumal auch Beleidigungen des Pflichtverteidigers durch den Beschuldigten in der Absicht, dadurch einen Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung zu erreichen, nicht zum Widerruf verpflichten (KK/StPO-Laufhütte § 143 Rdn. 5. m.w.Nachw.). Darüber hinaus hat der Verteidiger bei Gewährung der Akteneinsicht erklärt, dass zunächst nicht über seinen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger entschieden werden solle und seither nichts Gegenteiliges geäußert. Nack Wahl Kolz Elf Graf

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

Strafprozeßordnung - StPO | § 145a Zustellungen an den Verteidiger


(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt

Referenzen

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.