Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2001 - 1 StR 268/01

bei uns veröffentlicht am09.08.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 268/01
vom
9. August 2001
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2001 beschlossen
:
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Nebenklage ist auch im Sicherungsverfahren zulässig.
Der Senat fragt beim 2. und 5. Strafsenat sowie vorsorglich auch
beim 3. und 4. Strafsenat an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung
festgehalten wird.

Gründe:

I.

Der Beschuldigte hat in wahnbedingt schuldunfähigem Zustand versucht , den Geschädigten zu töten. Das Landgericht hat ihn deshalb im Sicherungsverfahren durch Urteil vom 2. Oktober 2000 gemäß § 63 StGB untergebracht. Seine Revision ist mit Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt K. vom 4. Dezember 2000 auf die allgemeine Sachrüge gestützt. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2001 hat sich Rechtsanwalt S. als weiterer Verteidiger gemeldet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge beantragt. Er macht geltend, der Geschädigte sei - durch auf seine Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 2000 (2 Ws 192/00) - zu Unrecht als Nebenkläger zugelassen worden. Das habe Rechtsanwalt K. zu rügen unterlassen.

II.

Der Senat beabsichtigt, den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen, da für eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen regelmäßig kein Raum ist und die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Vor der Kostenentscheidung (§ 473 Abs. 1 StPO) hat der Senat die Berechtigung zum Anschluß der Nebenklage von Amts wegen zu überprüfen (BGH bei Kusch NStZ 1997, 74; Franke in KK 4. Aufl. § 473 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Der Senat beabsichtigt, unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung (Beschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 = BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4) die Nebenklage im Sicherungsverfahren für zulässig zu erklären (§ 414 Abs. 1 StPO, hier i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO) und dem Beschuldigten die dem Nebenkläger im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, sieht sich daran aber durch die Rechtsprechung des 2. Strafsenats (Beschluß vom 30. April 1991 - 2 StR 150/91 = BGH bei Kusch NStZ 1992, 30; Beschluß vom 23. August 1995 - 2 StR 369/95; Beschluß vom 3. Februar 1999 - 2 StR 685/98; Beschluß vom 10. Februar 1999 - 2 StR 8/99 und Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00 - in dieser Entscheidung wohl nur "obiter dictum" -) und des 5. Strafsenats (Beschluß vom 5. Juli 1994 - 5 StR 350/94; Beschluß vom 2. Mai 1995 - 5 StR 175/95 = BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; Beschluß vom 2. Juni 1999 - 5 StR 19/99) gehindert.

III.

1. Vor dem Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl I 2496) hatte der Senat durch Beschluß vom 10. September 1974
- 1 StR 402/74 = NJW 1974, 2244 die Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren trotz "einiger Bedenken" abgelehnt. Da die Nebenklage "ihrem Wesen nach" auf eine Bestrafung des Täters abziele, sei für eine entsprechende Anwendung von § 395 StPO im Sicherungsverfahren (§ 429b StPO a.F. = § 414 StPO n.F.) kein Raum. Für eine Ä nderung entsprechender älterer Rechtsprechung (Beschlüsse vom 10. März 1953 - 5 StR 102/53 und vom 8. März 1966 - 2 StR 38/66) bestehe daher kein "zwingender Anlaß". Demgegenüber hat der 4. Strafsenat in einem nachfolgenden Beschluß vom 3. Mai 1983 - 4 StR 107/83 die Frage nach der Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren ausdrücklich offen gelassen. 2. Auch nach dem Opferschutzgesetz hat der Bundesgerichtshof die Frage nach der Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren durch die genannte Rechtsprechung (oben II.) überwiegend verneint, wobei zur Begründung meistens allein auf frühere Entscheidungen verwiesen wurde. Lediglich im Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 (aaO) ist darüber hinaus ausgeführt, daß der Gesetzgeber bei mehrfachen Ä nderungen der §§ 395 ff. StPO, zuletzt durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998, BGBl I S. 820, "trotz der langjährig ablehnenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht festgeschrieben" habe. Daher bestünde zu einer Ä nderung der Rechtsprechung keine Veranlassung. 3. Neben der schon genannten Entscheidung vom 3. Mai 1983 (III. 1. am Ende) sind jedoch auch nach dem Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangen, die die Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren offen gelassen haben:

a) Urteil vom 18. Oktober 1995 - 2 StR 260/95 (= NStZ 1996, 244). In seinem Terminsantrag in dieser Sache (wiedergegeben von der Redaktion in NStZ aaO) war der Generalbundesanwalt mit eingehender Begründung für eine Ä nderung der bisherigen Rechtsprechung eingetreten: Hierfür spräche, daß das Opferschutzgesetz allgemein die Rechtstellung des Opfers einer Straftat verbessert - (vgl. hierzu auch BGHSt 38, 93, 95) - habe. Insbesonders solle ihm die Möglichkeit eröffnet werden, als Prozeßsubjekt mit verfahrensrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten aktiv auf das Verfahren einzuwirken und sich gegen Verantwortungszuweisungen durch den Täter zu schützen (vgl. BTDrucks. 10/5305 S. 9, 11). Dieser Gesichtspunkt gelte auch im Hinblick auf ehrenrührige Verantwortungszuweisungen durch einen schuldlosen Täter. Es bestehe auch kein sachlicher Grund, das "natürliche" Interesse des zur Nebenklage grundsätzlich befugten Opfers am Sicherungsverfahren durch Gewährung aller übrigen Mitwirkungsbefugnisse (Strafantragstellung, Verletztenrechte gemäß §§ 406d bis 406f StPO) anzuerkennen, ihm aber gleichwohl den Anschluß als Nebenkläger zu verweigern (vgl. auch LG Ravensburg NStZ 1995, 303, wo dem Geschädigten zwar unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung als Nebenkläger versagt wurde, ihm aber gleichwohl gemäß § 406g Abs. 3 StPO i.V.m. § 397a StPO Prozeßkostenhilfe gewährt wurde). Darüber hinaus verwies der Generalbundesanwalt auf das Urteil des 2. Strafsenats vom 7. Juni 1995 - 2 StR 206/95 (= NStZ 1995, 609). Hier war - in einem Strafverfahren - der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden. Die Revision des Nebenklägers, die sich ausdrücklich nicht gegen den Freispruch wendete und allein die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 63 StGB erstrebte, war für zulässig erklärt worden. Im Hinblick auf
dieses Urteil, so der Generalbundesanwalt, sei kein Grund erkennbar, dem Tatopfer diese Möglichkeit nur deshalb zu verwehren, weil sich die Schuldunfähigkeit des Täters erst nach Einleitung eines Strafverfahrens herausgestellt hat, sondern von ihr von vorneherein ausgegangen werde. Der 2. Strafsenat hat die vom Generalbundesanwalt angeführten Gesichtspunkte als "beachtliche Gründe" für eine Ä nderung der bisherigen Rechtsprechung angesehen, von einer Entscheidung aber abgesehen, weil die Revision der Nebenklage in jener Sache aus anderen Gründen erfolglos bleiben mußte.
b) Aus dem gleichen Grund hat der 2. Strafsenat auch im Beschluß vom 24. September 1997 - 2 StR 452/97 - die Frage der Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren offen gelassen.

IV.

Die Annahme, die Nebenklage sei im Sicherungsverfahren unzulässig, hat in der Rechtsprechung der Oberlandes- und Landgerichte sowie in der Literatur teilweise Zustimmung, überwiegend aber Ablehnung erfahren. 1. Gegen die Zulässigkeit haben sich ausgesprochen:
a) OLG Hamm, StV 1992, 460 (LS); OLG Karlsruhe, Die Justiz 2000, 68, das "durchaus beachtliche Gründe" für ein gegenteiliges Ergebnis anerkennt (eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer seine verfassungsrechtlichen Bedenken nicht schon im Ausgangsverfahren vorgetragen hatte, NStZ 2000, 544); OLG München MDR 1994, 402; OLG Oldenburg NStZ-RR 1996, 310; LG Ravensburg, NStZ 1995, 303 (vgl. hierzu III 3 a).

b) Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. vor § 395 Rdn. 5; Stöckel in KMR (18. Lieferung) vor § 395 Rdn. 10; (differenzierend, für den Regelfall aber ablehnend) Paulus (KMR, 8. Lieferung) vor § 413 Rdn. 9; Pfeiffer StPO 3. Aufl. vor § 395 Rdn. 2 (unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der Vorauflage vor § 395 Rdn. 2); ders. in Festschrift für Meyer-Goßner, 2001, 705 ff.; Eisenberg/Schönberger JR 1995, 391. Im Kern stützen sich diese Ausführungen vielfach auf die Entscheidungen BGH NJW 1974, 2244 und - neuerdings - BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4. Das OLG München (aaO) hat darüber hinaus ausgeführt, daß das Fehlen von Verantwortlichkeit auf Täterseite Verantwortungszuweisungen des Täters an das Opfer relativiere. Soweit Kleinknecht/Meyer-Goßner noch in der Vorauflage (vor § 395 Rdn. 5) die Unzulässigkeit der Nebenklage (auch) aus § 400 StPO abgeleitet hatte, ist dies in der 45. Auflage nicht wiederholt (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH NStZ 1995, 609; Gössel JR 2001, 215). 2. Demgegenüber halten die Nebenklage im Sicherungsverfahren für zulässig:
a) KG Berlin, Beschluß vom 19. Oktober 1994 - 5 Ws 396/94 (zitiert nach KG JR 1995, 259, 260); OLG Dresden, Beschluß vom 12. Februar 1999 - 1 Ws 28/99 (zitiert nach OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 17); OLG Düsseldorf JR 1999, 253 m. zust. Anm. Gössel; OLG Frankfurt NJW 1994, 3243 u. NStZRR aaO; OLG Hamburg NStZ 1997, 406 und JR 2001, 213 m. zust. Anm. Gössel ; OLG Köln JR 1994, 344 m. zust. Anm. Gössel (unter Aufgabe seiner in LR StPO 24. Aufl. vor § 413 Rdn. 6 und § 414 Rdn. 1 vertretenen gegenteiligen Auffassung); OLG München, Beschluß vom 3. März 1998 - 2 Ws 193/98 (zitiert nach Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. vor § 395 Rdn. 5); OLG Nürnberg , NJW 1999, 3647; OLG Saarbrücken NStZ 1997, 453; OLG Schleswig
SchlHA 2000, 148; OLG Stuttgart (im vorliegenden Verfahren, vgl. I.); LG Essen , NStZ 1991, 98 m. zust. Anm. Weigend; dieser Entscheidung stimmt auch Hanack in LK 11. Aufl. vor §§ 61 ff. Rdn. 98 zu; LG München II NStZ-RR 1998, 78; LG Stuttgart Beschluß vom 21. Mai 1990 - 4 KLs 159/89 (zitiert nach Gruhl NJW 1991, 1874 Fußn. 2).
b) Neben den bereits genannten Entscheidungsanmerkungen haben sich in der Literatur für die Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren ausgesprochen: Rössner in AK-StPO vor § 395 Rdn. 19; Keller AK-StPO § 414 Rdn. 4; Kurth in HK 2. Aufl. § 414 Rdn. 4; ders. NStZ 1997, 1, 6; Senge in KK 4. Aufl. § 395 Rdn. 4 (unter Aufgabe der in der Vorauflage § 395 Rdn. 4 vertretenen gegenteiligen Auffassung); Fischer in KK aaO § 414 Rdn. 4; Hilger in LR-StPO 25. Aufl. vor § 395 Rdn. 16; Gössel in LR-StPO 25. Aufl. vor § 413 Rdn. 10 f.; Schulz/Händel StPO 7. Aufl. vor §§ 395 ff. Rdn. 2; Roxin, Strafverfahrensrecht 25. Aufl. § 62 Rdn. 5; Gruhl NJW 1991, 1874. Begründet ist dies im Ergebnis vielfach im wesentlichen mit der tiefgreifenden Neugestaltung des Rechts der Nebenklage durch das Opferschutzgesetz.

V.

Der Senat kann sich den gegen die bisherige Ablehnung der Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren vorgebrachten Argumenten, wie sie zusammenfassend insbesonders vom Generalbundesanwalt (NStZ 1996, 244) und zuletzt von Gössel (JR 2001, 215 f.) vorgebracht werden, nicht verschließen. 1. Generelles Ziel des Opferschutzgesetzes ist es, den Opfern (bestimmter ) schwerer Straftaten eine "gesicherte Beteiligungsbefugnis" und eine
"Verbesserung des Schutzes vor Beeinträchtigungen durch das Verfahren selbst" zu verschaffen (BTDrucks. 10/5305 S. I). Dementsprechend werde auch das Recht der Nebenklage weitgehend umgestaltet, wobei "Maßstab" hierfür war, die "spezifischen, vorrangig auf Schutz vor Verantwortungszuweisungen durch den Beschuldigten gerichteten Bedürfnissen des Verletzten" zu berücksichtigen (aaO S. 9, 11). Da zugleich nicht mehr die Verurteilung wegen eines Privatklagedelikts zu erwarten sein muß (so § 395 StPO a.F.), sondern eine der in § 395 StPO n.F. aufgezählten rechtswidrigen Taten und die Erhebung einer Anklage dem Antrag im Sicherungsverfahren ausdrücklich gleichgestellt ist (§ 414 Abs. 2 Satz 1 StPO), steht § 414 Abs. 1 StPO der Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht entgegen. Die dargelegte strukturelle Ä nderung des Nebenklageverfahrens, durch die das Gesetz die frühere Vorstellung von der "doppelt besetzten Anklagerolle" aufgegeben hat (vgl. Rieß, Jura 1987, 286), führt dazu, daß der früher maßgebliche Gesichtspunkt vom Wesen der Nebenklage (BGH NJW 1974, 2244) nicht mehr maßgeblich sein kann. Der Gesichtspunkt, daß das Interesse des Verletzten bei Schuldzuweisungen durch einen Schuldunfähigen relativiert sei (OLG München MDR 1994, 402), steht dieser Beurteilung nicht entgegen, wie gerade der vorliegende Fall exemplarisch verdeutlicht: Der Beschuldigte hat sich dahin eingelassen, daß ihm von "Teufeln, denen er zu gehorchen habe" befohlen worden sei, zum Tatort zu gehen, wo er dann "überfallen" worden sei. Die Angabe über den Befehl der Teufel belegt offensichtlich die Krankheit des Beschuldigten. Wenn dies die Strafkammer auch bei der Würdigung der übrigen Beweisergebnisse mitberücksichtigen konnte, war sie dennoch nicht davon befreit, darüber Beweis zu erheben und
sodann festzustellen, ob der Beschuldigte tatsächlich in Notwehr gehandelt hat. Wäre dies der Fall gewesen, wäre für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB trotz der offensichtlichen Erkrankung des Beschuldigten kein Raum gewesen , da eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 StGB nicht vorliegt, wenn sich der Täter auf einen Rechtfertigungsgrund (oder auch einen von seiner Erkrankung unabhängigen Entschuldigungsgrund) berufen kann (vgl. im einzelnen Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 31, 32 m.w.Nachw.). Es ist unter diesen Umständen kein Grund erkennbar, warum dem Geschädigten die Mitwirkung am Verfahren allein deshalb verwehrt sein soll, weil die Schuldunfähigkeit frühzeitig und nicht erst im Lauf des Hauptverfahrens (für diesen Fall vgl. BGH NStZ 1995, 609, vgl. oben III. 3. a) erkannt wurde. 2. Die Auffassung, daß eine Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren gleichwohl nicht in Betracht komme, weil der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Möglichkeit nicht ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen habe (BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4), hält der Senat nicht aufrecht. Zwar ist dies generell ein wesentlicher Gesichtspunkt zur Auslegung neuer Gesetze, den der Senat auch schon in anderem Zusammenhang zur Auslegung des Opferschutzgesetzes herangezogen hat (BGHSt 38, 93, 95). Hier liegt die Besonderheit aber darin, daß der Bundesgerichtshof schon zuvor nicht nur selbst Zweifel an dieser Rechtsprechung geäußert hatte (NJW 1974, 2244), sondern darüber hinaus in einer nachfolgenden Entscheidung (4 StR 107/83) - diese Entscheidung war (später), wenn auch zu Unrecht, sogar als Beleg dafür herangezogen worden, daß die Nebenklage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Sicherungsverfahren zulässig sei (Fischer in KK 3. Aufl. § 414 Rdn. 4 a.E.) - zumindest inzident von dieser Rechtsprechung durch Offenlassen der Frage noch weiter in Frage gestellt hatte (vgl. III. 1. a.E.).
Vergleichbares gilt für die bei späteren Ä nderungen von § 395 ff. StPO - zuletzt durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 - unterbliebene Festschreibung der Nebenklage im Sicherungsverfahren, nachdem im Urteil NStZ 1996, 244 "beachtliche" Gründe für eine Ä nderung der Rechtsprechung anerkannt wurden (III. 3. a) und die in Rede stehende Frage auch im Beschluß vom 24. September 1997 (2 StR 452/97) offen geblieben war (III. 3. b).

VI.

Der Senat fragt daher gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beim 2. und 5. Strafsenat an, ob an der bisherigen Rechtsprechung (vgl. oben II.) festgehalten wird. Vorsorglich fragt er zugleich beim 3. und den 4. Strafsenat an, ob auch Rechtsprechung dieser Senate der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht und ob gegebenenfalls daran festgehalten wird.
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(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach 1. den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,2. den §§ 211 und 212

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(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.

(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
______________________
Ergibt sich im Laufe einer Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit
des Angeklagten, ist das Verfahren einzustellen. Ein Übergang entsprechend § 416
StPO in ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Maßregel nach §
71 StGB ist nicht zulässig.
BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00 - LG Köln

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 498/00
vom
23. März 2001
in der Strafsache
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
21. März 2001 in der Sitzung am 23. März 2001, an denen teilgenommen haben
:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
und die Richter am Bundesgerichtshof
Detter,
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. September 2000 mit den Feststellungen aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die der Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft hatte der Beschuldigten im Strafverfahren vorgeworfen , vier Straftaten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen zu haben, nämlich Sachbeschädigung, versuchte schwere Brandstiftung in zwei Fällen sowie versuchte gefährliche Körperverletzung. Am ersten Tag der Hauptverhandlung ergab sich auf Grund einer Sachverständigenbegutachtung die (dauernde) Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten. Die Strafkammer leitete das Strafverfahren in ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO über und ordnete in diesem Verfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschuldigte mit ihrer Revision. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens wegen dauernder
Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten; die Überleitung in ein Sicherungsverfahren war rechtlich nicht zulässig.
1. Der Fortführung des Strafverfahrens stand, wie dem Sachzusammenhang des Beschlusses der Strafkammer vom 4. September 2000 entnommen werden kann, die durch die Sachverständige diagnostizierte dauernde Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten, ein Verfahrenshindernis, das regelmäßig (vgl. aber § 231 a StPO) zur Einstellung des Verfahrens (§§ 206 a, 260 Abs. 3 StPO) führt, entgegen. Diesem Grundsatz wird die in der Literatur vertretene Meinung nicht gerecht, aus prozeßökonomischen Gründen sei trotz dieses Verfahrenshindernisses eine Fortführung des Strafverfahrens mit dem Ziel der Anordnung einer Maßregel im Rahmen von § 71 StGB zulässig (so Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Rdn. 1; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. Rdn. 7 jeweils zu § 416 StPO, anders 25. Aufl.).
2. Gegen einen dauernd Verhandlungsunfähigen ist nur ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO mit dem Ziel der selbständigen Anordnung der in § 71 StGB genannten Maßregeln der Besserung und Sicherung möglich. Der Übergang vom Strafverfahren in ein solches Verfahren ist aber entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zulässig. Dafür fehlt es an einer Rechtsgrundlage und Folgeregelungen für das Verfahren.

a) Die Zulässigkeit der Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren ist in § 416 StPO nicht geregelt (vgl. BGHR StPO § 396 Anschlußbefugnis 1). Diese Vorschrift betrifft nur den Wechsel vom Sicherungsverfahren in ein Strafverfahren, wenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ergibt.

Für den Übergang vom Strafverfahren in ein Sicherungsverfahren besteht grundsätzlich auch kein prozessuales Bedürfnis. Wenn in der Hauptverhandlung die Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat festgestellt wird oder nicht auszuschließen ist, ist dieser freizusprechen und gegebenenfalls über eine Maßregel zu entscheiden. Nur in Fällen, in denen sich während der Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten ergibt, wäre die Fortführung des Strafverfahrens wegen eines Prozeßhindernisses nicht mehr möglich.
Ob der Gesetzgeber bei der Erweiterung des Sicherungsverfahren durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (EGStGB 1974 BGBl. I 469) auf Fälle der Verhandlungsunfähigkeit als weitere selbständige Gruppe, bei der Maßregeln ohne gleichzeitige Verurteilung zu Strafe angeordnet werden können, die Möglichkeit einer sich nach Eröffnung der Hauptverhandlung ergebenden Verhandlungsunfähigkeit übersehen oder absichtlich nicht geregelt hat, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht (vgl. Neufassung des § 416 Abs. 3 StPO; BTDrucks. 7/550 S. 306, 307; vgl. auch Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, 4. Wahlperiode, Protokoll der 56. Sitzung S. 988: Min.Dir. Dr. Schafheutle).

b) Die Überleitungsvorschrift des § 416 StPO aus prozeßökonomischen Gründen für den Fall einer sich in der Hauptverhandlung ergebenden dauernden Verhandlungsunfähigkeit des Täters entsprechend anzuwenden (vgl. Peters, Strafprozeß 4. Aufl. § 64 II 5 S. 572), ist nach Ansicht des Senats nicht möglich (so auch KG OLGSt StPO § 416 Nr. 1; Paulus in KMR Rdn. 13 vor § 413; Fischer in KK 4. Aufl. Rdn. 9; Kurth in HK-StPO Rdn. 4; Keller in AK-
StPO Rdn. 12; jetzt auch Gössel aaO 25. Aufl. Rdn. 7 jeweils zu § 416 StPO; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz Rdn. 7 zu § 429 a StPO).
aa) Das Sicherungsverfahren ist eine Art objektives Verfahren (Gössel aaO Rdn. 4 vor § 413; Fischer aaO Rdn. 3 z u § 413 StPO; BGHSt 22, 185, 186), das dazu dient, die Allgemeinheit vor gefährlichen, aber schuldunfähigen oder verhandlungsunfähigen Straftätern zu schützen (BGHSt 22, 1, 2 ff.). Es unterscheidet sich von seiner Ausgestaltung her wesentlich vom Strafverfahren. § 416 StPO läßt zwar einen Übergang von Sicherungsverfahren in ein Strafverfahren zu, weil in diesem Fall wesentliche Rechte des Angeklagten gewahrt sind und bleiben. Im umgekehrten Fall ist dies jedoch nicht in gleicher Weise sichergestellt.
Das Sicherungsverfahren ist ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO). Das Legalitätsprinzip gilt nicht (Kleinknecht/MeyerGoßner aaO Rdn. 10; Fischer aaO Rdn. 14 jeweils zu § 413 StPO). Ein Übergang in das Sicherungsverfahren kann den gesetzlichen Richter berühren, wenn hierfür nach der Geschäftsverteilung ein anderer Spruchkörper zuständig ist. Bei einem Sicherungsverfahren soll ein Sachverständiger bereits im Vorverfahren eingeschaltet werden, seine Vernehmung in der Hauptverhandlung ist zwingend (§ 415 Abs. 5 StPO). Eine Nebenklage ist nicht zulässig (BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4).
bb) Die Zulassung des Übergangs in ein Sicherungsverfahren bei dauernder Verhandlungsunfähigkeit führt auch kaum zu einer Verfahrenserleichterung.

Findet das Strafverfahren vor dem Amtsgericht statt, ergibt sich häufig erst durch den Übergang in das Sicherungsverfahren die Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung. Einer sachgerechten Verteidigung können die bisherigen Geschehnisse in der Hauptverhandlung entgegenstehen, häufig müßten Verfahrensteile wiederholt werden. Im übrigen müßte bei einer beim Amtsgericht beginnenden Hauptverhandlung in den Fällen des § 74 Abs. 1 GVG entsprechend § 270 StPO die Sache an das Landgericht verwiesen werden.
Die Verhandlungsunfähigkeit kann auch Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts haben (vgl. BGH NStZ 1983, 280, 281). Der Wahlverteidiger bedarf zur Wirksamkeit seiner Vollmacht möglicherweise auch der Bevollmächtigung durch den Betreuer des Beschuldigten (vgl. BGHR StPO § 414 Sicherungsverfahren 1), der erforderlichenfalls erst noch bestellt werden muß.
Bei einem Übergang während eines laufenden Strafverfahrens in das Sicherungsverfahren müßte die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines solchen Verfahrens unter zeitlichen Druck erfolgen. Es können sich erhebliche Verzögerungen ergeben, wenn für die Ermessensentscheidung noch Nachforschungen über das Sicherungsbedürfnis erfolgen müßten.
In manchen Fällen wird sich das Erfordernis der Zuziehung eines Sachverständigen unter Umständen erst während der laufenden Hauptverhandlung ergeben, weil eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit oder einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zunächst nicht in Betracht kam (vgl. § 246 a StPO).

Die - vorausgehende zeitweise - Beteiligung eines Nebenklägers und die Ausübung ihm zustehender Rechte (z. B. Frage- und Beweisantragsrecht) führt möglicherweise zu prozessualen Nachteilen für den Beschuldigten.
3. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Durchführung eines Sicherungsverfahrens hier auch schon daran scheitert, daß der nach § 413 StPO notwendige Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. RGSt 72, 143 ff.) fehlt. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hat nämlich zunächst nur erklärt, sie sei einverstanden mit der Fortführung des Strafverfahrens mit dem Ziel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Einer Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren stimmte sie nicht zu, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen sei. Unter Bezugnahme auf eine Kommentarmeinung hat sie dann erklärt, sie sei mit der Fortführung des Verfahrens auch für den Fall der Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten mit dem Ziel der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus einverstanden. Einen ausdrücklichen Antrag auf Überleitung in das Sicherungsverfahren oder einen Antrag auf dessen Durchführung hat sie nicht gestellt.
4. Auf die Revision der Beschuldigten ist deshalb das Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufzuheben, weil der Übergang in ein Sicherungsverfahren unzulässig war; das Verfahren ist wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Der Senat hielt es nicht für angemessen, gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO davon abzusehen, die Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.

(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

(1) Verletzte können sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein.

(2) Die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters richten sich nach dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies erfordert. Die Beiordnung ist für den Verletzten kostenfrei. Für die Beiordnung gilt § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend. Im Vorverfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht.

(4) Einem nicht beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter kann die Anwesenheit bei einer Vernehmung des Verletzten untersagt werden, wenn dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.

(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er

1.
durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
1a.
durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,
2.
durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist,
3.
durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
4.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
5.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.

(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.

(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.