Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2006 - 1 StR 24/06

bei uns veröffentlicht am23.02.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 24/06
vom
23. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über Kriegswaffen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Rottweil vom 13. September 2005 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Revisionsführer hat in Erwiderung auf den Antrag des
Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) mit Schriftsatz
vom 6. Februar 2006 sein Rechtsmittel detailliert begründet. Soweit
er hierbei (erstmals) einen Verstoß gegen § 265 StPO mit der
Behauptung rügt, einen erforderlichen Hinweis habe das Gericht
nicht erteilt, war dieses Vorbringen ohne inhaltliche Prüfung
zurückzuweisen, da es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1
Satz 1 StPO angebracht wurde (BGH StV 1999, 407; KK-Kuckein, 5.
Aufl. § 345 Rdn. 24).
Die Beanstandung, dass ein in der Strafliste aufgeführter Verstoß
des Angeklagten weder tatbestandlich erfüllt noch irgendwo in der
Urteilsbegründung aufgeführt sei, bleibt ohne Erfolg, weil bloße Mängel
der Liste die Revision nicht begründen können (KK-Schoreit aaO
§ 260 Rdn. 52).
Soweit schließlich die Revision rügt, das Tatgericht habe bei der
rechtlichen Einordnung des unerlaubten Besitzes halbautomatischer
Kurzwaffen fehlerhaft auf den Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6
der Anlage 1 zum Waffengesetz verwiesen, wird übersehen, dass
dort nicht nur "Langwaffen", sondern am Ende des Absatzes alle anderen
Schusswaffen als "Kurzwaffen" definiert sind.
Wahl Kolz Hebenstreit
Elf Graf

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 24/06 vom 23. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 beschlos

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.