Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2003 - 4 StR 81/03


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 27. März 2003 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 25. November 2002 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 4. April 2003, in welchem er gegen die Senatsentscheidung "Veto und Beschwerde" einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Die Anträge des Verurteilten bleiben erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1989, 218). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist ebenfalls nicht mehr möglich (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß
1).
Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33a StPO in Betracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zudenen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Tepperwien Kuckein Athing


Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.