Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2018 - 1 StR 140/18

published on 10.10.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2018 - 1 StR 140/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 140/18
vom
10. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
ECLI:DE:BGH:2018:101018B1STR140.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. März 2017 – soweit es ihn betrifft –
a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte schuldig ist des Betrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall in 521 tateinheitlichen Fällen,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Betrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall in 522 tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Als Kompensation für die überlange Verfahrensdauer gelten sieben Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt.
2
Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Mai 2018 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Soweit der Angeklagte mit Schreiben vom 12. April 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragt, ist dieser Antrag gegenstandslos, da der Verteidiger des Angeklagten die Revision form- und fristgerecht begründet hat.
4
2. Der Senat hat den Schuldspruch betreffend den Angeklagten P. dahingehend korrigiert, dass der Angeklagte schuldig ist des Betrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall in 521 tateinheitlichen Fällen. Da lediglich ein Zählfehler vorliegt, der die eigentliche Schadenssumme unverändert lässt, kann der Senat eine entsprechende Berichtigung vornehmen, ohne dass es zu einer inhaltlichen Änderung der Entscheidung kommt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 3 StR 408/11 Rn. 4 mwN).
5
3. Der Gesamtstrafenausspruch von elf Jahren und sechs Monaten hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt , der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 – 5 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 40 f. und vom 5. August 2010 – 2 StR 340/10 Rn. 1; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 54 Rn. 6 mwN). Dabei sind bei der erforderlichen Gesamtschau der Taten namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweise sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen. Ferner ist in einer Würdigung der Person des Täters seine Strafempfindlichkeit, seine größere oder geringere Schuld im Hinblick auf das Gesamtgeschehen und seine innere Einstellung zu den Taten zu erörtern.
7
b) Diesen Anforderungen wird das Landgericht nicht gerecht.
8
Zwar hat das Landgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung dem Grunde nach zutreffend erkannt, dass bei den auf Dauer angelegten Taten des Angeklagten ein besonders enger sachlicher Zusam- menhang bestand und der aus den tatmehrheitlichen Fällen folgende „weitere“ Schaden im Verhältnis zu dem im Wege des uneigentlichen Organisationsdelikts verursachten Schaden nicht erheblich ins Gewicht fällt (UA S. 309). Aus der Einsatzstrafe von acht Jahren und sechs Monaten für das uneigentliche Organisationsdelikt mit einem Schaden von gerundet 15,2 Mio. Euro wird aber eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten gebildet, obwohl die weiteren in die Gesamtstrafe einzubeziehenden sechs Taten mit Einzelstra- fen von drei Jahren, dreimal einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und drei Monaten sowie einem Jahr nur Schadenssummen in Höhe von 263.076 Euro, 89.451 Euro, 76.410 Euro, 11.538 Euro und 2.500 Euro betreffen. Diese deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe trotz der bei den weiteren Einzeltaten hinzukommenden verhältnismäßig geringen zusätzlichen Schadenssummen hat das Landgericht nicht nachvollziehbar begründet. Ohne eine plausible Erklärung für die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe wird die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der festgestellten Taten nicht mehr gerecht und legt nahe, dass das Landgericht die aufgestellten Grundsätze nicht ausreichend bedacht hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe auf diesem Wertungsfehler beruht.
9
4. Die Feststellungen werden durch den aufgezeigten Wertungsfehler nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen kann das neue Tatgericht treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener
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published on 15.10.2009 00:00

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

4
Im Übrigen korrigiert der Senat den Urteilstenor hinsichtlich der Anzahl der Taten, weil ein Verkündungsversehen in dem Sinne vorliegt, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04, NStZ-RR 2005, 79; Beschluss vom 17. März 2000 - 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386 mwN). Dies ist hier der Fall.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

5 StR 394/09
(alt: 5 StR 375/08)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Mai 2009 im Ausspruch über die Gesamtstrafe nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (Einzelstrafen: ein Jahr sowie zweimal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe). Nach vorheriger Aufhebung im Strafausspruch durch den Senat (Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten; Beschluss vom 20. August 2008 – 5 StR 375/08) waren durch die neu berufene Strafkammer lediglich die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe festzusetzen. Die mit der Sachrüge geführte Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Bemessung der jeweils um sechs Monate reduzierten Einzelstrafen richtet; insoweit ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hält der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
2
In Anbetracht von deren Höhe ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei seiner Bemessung von der Ausgangsposition der Einsatzstrafe (ein Jahr sechs Monate) zu stark entfernt hat (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m.N.; BGH, Beschluss vom 3. März 2009 – 3 StR 584/08).
3
Darüber hinaus rechtfertigen die vom Landgericht berücksichtigten zahlreichen und signifikanten Strafmilderungsgründe eine derartige Abweichung zwischen Einsatz- und Gesamtstrafe ohne nähere Erörterung gerade nicht. Dies legt vielmehr nahe, dass das Landgericht den besonders engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten trotz Erwähnung tatsächlich nicht berücksichtigt hat. Die Strafkammer lässt zudem einen wesentlichen , an dieser Stelle möglicherweise zugunsten des Angeklagten streitenden Umstand unerörtert. Sie zeigt nämlich nicht auf, dass sie sich bei der hier gebotenen umfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Strafen bewusst war, dass eine wiederholte Verwirklichung gleich gelagerter Taten auch Ausdruck einer insgesamt gesunkenen Hemmschwelle sein kann.
4
Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
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(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.