Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2018 - 1 StR 138/18

published on 11/10/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2018 - 1 StR 138/18
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 138/18
vom
11. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:111018B1STR138.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – bzgl. des Angeklagten S. auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 11. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere – als Wirtschaftsstrafkammer zuständige – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten P. hat es wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen und wegen Beihilfe zur tateinheitlich mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt begangenen Steuerhinterziehung in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von den Freiheitsstrafen hat das Landgericht jeweils fünf Monate als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt. Weiter wurde bezüglich beider Angeklagter die Einziehung von Taterträgen angeordnet.
2
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.


3
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
Der Angeklagte S. war in der Zeit vom 8. März 2007 bis zum 16. Oktober 2007 als Gesellschafter-Geschäftsführer für die Pi. GmbH mit Sitz in M. tätig. Unternehmensgegenstand war die Ausführung von Innen- und Außenputz-, Vollwärmeschutz-, Stahl- und Betonbauarbeiten sowie die Auftragsvermittlung. Am 16. Oktober 2007 wurde die Pi. GmbH in die T. GmbH umbenannt (im Folgenden: GmbH) und ihr Sitz nach E. verlegt. Für einen Zeitraum von wenigen Monaten war formeller Geschäftsführer der gesondert Verfolgte I. , faktisch hatte jedoch bereits am 16. Oktober 2007 der Mitangeklagte P. die Geschäftsführung übernommen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 16. September 2008 wurde der Angeklagte P. sodann auch offiziell zum formellen Geschäftsführer bestellt und der Firmensitz am 23. Oktober 2008 nach H. verlegt. Neben diesem Firmensitz verfügte die GmbH seit Mai 2008 über eine Betriebsstätte in F. .
5
Im Tatzeitraum von April bis September 2007 stellte der Angeklagte S. , im Tatzeitraum von September 2008 bis Juni 2009 der Angeklagte P. im Namen der GmbH als sog. „Servicefirma“ Scheinrechnungen für verschiedene Unternehmen aus, denen keine tatsächlich erbrachten Bauleistungen zu Grunde lagen. Die Rechnungsempfänger überwiesen entweder tatsächlich die ausgewiesenen Rechnungssummen an die GmbH, die allerdings sogleich rückerstattet wurden, oder erhielten insgesamt nur zum Schein eine Barquittung. Hierfür wurden den Angeklagten jeweils 8 % Provision der Rechnungssumme vergütet. Die auf diese Weise frei gewordenen Gelder der jeweiligen Rechnungsempfänger nutzten diese, um den Arbeitslohn ihrer weder beim Finanzamt noch bei den Sozialversicherungsträgern gemeldeten Arbeit- nehmer „schwarz“ auszuzahlen.
6
Im Tatzeitraum von April bis September 2007 ermöglichte der Angeklagte S. durch die von ihm an die Rechnungsempfänger in einer Höhe von 384.694,85 Euro ausgestellten Scheinrechnungen, Lohnsteuer in Höhe von 33.034,12 Euro zu verkürzen und Sozialversicherungsabgaben in Höhe von 158.967,65 Euro den zuständigen Stellen vorzuenthalten. Im Tatzeitraum von September 2008 bis Juni 2009 ermöglichte der Angeklagte P. durch die von ihm an die Rechnungsempfänger in einer Höhe von 3.934.000,28 Euro ausgestellten Scheinrechnungen, Lohnsteuer in Höhe von 290.496,13 Euro zu verkürzen und Sozialversicherungsabgaben in Höhe von 1.341.558,44 Euro den zuständigen Stellen vorzuenthalten.
7
Die Verurteilung des Angeklagten P. wegen Umsatzsteuerhinterziehung in sieben Fällen beruht auf der Feststellung, dass er die in den ausgestellten Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht angemeldet hatte. Für das Kalenderjahr 2008, die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume April 2009, Mai 2009 und Juni 2009 hatte er keine und für die Voranmeldungszeiträume Januar bis März 2009 hatte er falsche Umsatzsteueranmeldungen abgegeben und hierdurch Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 285.142 Euro verkürzt.

II.


8
Der Schuldspruch betreffend beide Angeklagte hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil ist deshalb auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben. Auf die in der Sache zudem erhobenen Verfahrensrügen beider Angeklagten kommt es daher nicht mehr an.
9
1. Die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft.
10
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 1 StR 408/17, Rn. 9 und Urteil vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238 f.; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928).
11
b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
12
Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil sich die Strafkammer nicht ausreichend mit den zugrunde liegenden Haupttaten der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und der Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB, die durch die Rechnungsempfänger begangen wurde, auseinandergesetzt hat. Als Gehilfe kann nur bestraft werden, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat (§ 27 Abs. 1 StGB).
13
Zu den Haupttaten stellt das Landgericht nur pauschal fest, dass es aus eigener Sachkenntnis wisse, dass aufgrund des großen Preisdrucks in der Baubranche keine großen Gewinne zu erwirtschaften seien. Das Einstellen von Scheinrechnungen diene daher regelmäßig dazu, die freigewordenen Gelder für die Entlohnung von Schwarzarbeitern zu nutzen, um dem enormen Preisdruck standhalten zu können. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die aufgrund der ausgestellten Scheinrechnungen freigewordenen Gelder für etwas anderes als die Bezahlung von Schwarzarbeitern genutzt worden seien (UA S. 72). Aus Sicht der Kammer liege es daher auf der Hand, dass die Scheinrechnungen von den Rechnungsempfängern für die Bezahlungen von Schwarzarbeitern verwendet worden seien (UA S. 86). Über diese Mutmaßung hinaus fehlen Feststellungen des Landgerichts dazu, ob es tatsächlich zur Auszahlung von Schwarzlohn durch die Rechnungsempfänger gekommen ist.
14
Zwar stellt die Strafkammer noch fest, dass die Rechnungsempfänger die fraglichen Baustellen kannten und zu den einzelnen Bauvorhaben in den Rechnungen Angaben machen konnten. Dieser Umstand ist aber weder für den Rechnungsempfänger einer tatsächlich empfangenen Leistung noch für denjenigen, der die Leistung tatsächlich mit nicht angemeldeten Arbeitnehmern ausgeführt hat, aussagekräftig. Denn in beiden Fällen ist der Rechnungsempfänger über die jeweiligen Leistungen informiert.
15
Das Landgericht übersieht dabei, dass die Rechnungen durchaus auch für andere Zwecke in die Buchhaltung der Rechnungsempfänger hätten eingestellt werden können, selbst wenn es sich ausschließlich um Scheinrechnungen handelte. So kann eine Scheinrechnung etwa auch dazu dienen, um unberechtigt Vorsteuer zu erlangen oder um möglicherweise die Bilanz zu manipulieren. Eine Auseinandersetzung mit solchen weiteren möglichen Fallgestaltungen lässt die Beweiswürdigung des Landgerichts vermissen.
16
Zu Recht setzt sich die Strafkammer zwar mit dem Inhalt einzelner Rechnungen auseinander und stellt fest, dass diese zum Teil sehr pauschal sind oder von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen. Diese Feststellungen sprechen zwar dafür, dass Scheinrechnungen vorliegen könnten. Allerdings reichen diese Umstände nicht aus, um auf die eindeutige Verwendung beim Rechnungsempfänger schließen zu können, zumal diese Indizien nicht für alle Rechnungen der GmbH zutreffen.
17
Selbst wenn die Annahme der Strafkammer, die freigewordenen Gelder seien für die Entlohnung von Schwarzarbeitern verwendet worden, richtig wäre, fehlen jedoch Feststellungen zu den von den Rechnungsempfängern angemeldeten bzw. anzumeldenden Lohnsteuern und zu den abgeführten bzw. abzuführenden Sozialversicherungsbeiträgen. Die Ausführungen hierzu in den Urteilsgründen sind schon deshalb rechtsfehlerbelastet, weil das Landgericht hinsichtlich des geschätzten Schadens auf die GmbH abstellt. So bezieht sich die Kammer hinsichtlich der Berechnung der Sozialversicherungsbeträge auf die für die GmbH zuständige Einzugsstelle D. (S. 41 UA), obwohl diese selbst die Leistungen mit ihren Arbeitnehmern nicht erbracht hat. Hinsichtlich der Lohnsteuer fehlen zudem Feststellungen inwieweit die Schwarzarbeiten durch angemeldete Arbeitnehmer der Rechnungsempfänger erbracht wurden sowie dann gegebenenfalls zur Zusammensetzung ihrer Arbeitnehmer, wie beispielsweise Steuerklassen und Religionszugehörigkeit.
18
2. Auch die allein dem Angeklagten P. vorgeworfenen sieben Fälle der Umsatzsteuerhinterziehung können keinen Bestand haben. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass aufgrund der erforderlichen neuen tatrichterlichen Prüfung sich ergeben könnte, dass diese Rechnungen ganz oder teilweise leistungsunterlegt sein könnten. Dies würde dann auch die Schuldsprüche berühren.
19
3. Der Senat hebt auch die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen im Blick auf die lückenhafte Beweiswürdigung insgesamt auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
Raum Fischer Bär
Hohoff Pernice
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

5 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/12/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 408/17 vom 20. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ECLI:DE:BGH:2017:201217B1STR408.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
published on 30/03/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 354/03 vom 30. März 2004 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 2004, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richte
published on 02/12/2005 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 266; AO § 393 1. Privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge sind keine "sonstigen Stellen" im Sinne von §
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.