Bundesfinanzhof Urteil, 25. Apr. 2018 - VI R 34/16
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Oktober 2015 15 K 1581/11 aufgehoben.
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Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.
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Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Tatbestand
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I.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis 2010 als ... angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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Ihm stand seit mindestens 2002 ein Dienstwagen nebst Fahrer zur Verfügung. Die Vereinbarung über die Dienstwagengestellung verwies auf die Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (KfzR). Dem Kläger war die private Nutzung des Dienstwagens gestattet.
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Über die Fahrten mit dem Dienstwagen führten der Kläger und sein Fahrer bis mindestens Februar 2008 Aufzeichnungen in Form einer Loseblattsammlung. Die Aufzeichnungen wurden später durch eine andere Person in ein gebundenes Buch übertragen.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gelangte im Anschluss an eine bei der Arbeitgeberin des Klägers durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung zu der Auffassung, dass die über die Nutzung des Dienstwagens für die Jahre 2002 bis 2005 geführten Aufzeichnungen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch darstellten und erließ gegenüber den Klägern entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide. Die hiergegen erhobene Klage hatte nur hinsichtlich der Einkommensteuer für 2003 aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg. Im Übrigen wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit Urteil vom 21. April 2008 15 K 3899/07 ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 120 veröffentlicht.
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Der Kläger meldete diesen Vorgang bei der Haftpflichtversicherung seiner Arbeitgeberin. Er war der Auffassung, ihm sei durch die höhere Einkommensteuerfestsetzung ein Schaden entstanden, den seine Arbeitgeberin verschuldet habe. Denn die Arbeitgeberin sei ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Führung der Fahrtenbücher nicht nachgekommen.
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Die Arbeitgeberin holte diesbezüglich juristische Stellungnahmen von zwei Rechtsanwaltskanzleien ein, die zu der Einschätzung gelangten, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin zum Ersatz der dem Kläger entstandenen Steuermehrbelastung verpflichtet sei. Der Einwand eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers sei allerdings nicht ausgeschlossen.
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Die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin zahlte dem Kläger daraufhin im Streitjahr (2008) im Vergleichswege pauschal 50.000 €.
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Nach einer weiteren Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Arbeitgeberin sah das FA die vorgenannte Zahlung der Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn des Klägers an und erließ u.a. deshalb einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr.
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Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte im Streitpunkt Erfolg. Das FG war der Auffassung, es könne dahin stehen, ob tatsächlich ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen seine Arbeitgeberin bestanden habe, was zweifelhaft sei. Denn es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Zahlung aus Sicht der Arbeitgeberin wegen eines (vermeintlichen) Schadensersatzanspruchs erfolgt sei. Es stehe deshalb nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zahlung "für" die Arbeitsleistung des Klägers erbracht worden sei. Die verbleibenden Zweifel gingen zu Lasten des FA, das die Feststellungslast für die steuererhöhende Tatsache trage.
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Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt,
das Urteil des FG insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht entscheidungsreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Zahlung der Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin des Klägers keinen Arbeitslohn darstellt, hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG allerdings nicht abschließend beurteilen, ob es sich bei der fraglichen Zahlung um Arbeitslohn handelt. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
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1. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --neben Gehältern und Löhnen-- auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 1. September 2016 VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69; vom 28. Februar 2013 VI R 58/11, BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642, und vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184, m.w.N.).
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Ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Denn ob der entsprechende Leistungsaustausch den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer grundsätzlich der Tatsacheninstanz vorbehaltenen Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten sind insoweit unerheblich. Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014 VI R 94/13, BFHE 246, 182, BStBl II 2014, 864).
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Arbeitslohn liegt dagegen nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ersetzt, den dieser infolge einer Verletzung arbeits- oder sonstiger zivilrechtlicher (Fürsorge-)Pflichten oder einer unerlaubten Handlung des Arbeitgebers erlitten hat. Denn damit werden nicht die Dienste des Arbeitnehmers vergütet, sondern ein vom Arbeitgeber verursachter Schaden ausgeglichen (Senatsurteile vom 20. September 1996 VI R 57/95, BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144, und vom 24. Mai 2000 VI R 17/96, BFHE 192, 293, BStBl II 2000, 584; Senatsbeschluss vom 26. August 2016 VI B 95/15, BFH/NV 2016, 1726).
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Schadensersatz, der wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung zu leisten ist, dient dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße, die nicht in der Erwerbssphäre, sondern in der Privatsphäre eingetreten ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juni 1998 IV R 61/97, BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621). Die Erfüllung eines dahingehenden Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer folglich nicht zu einem Lohnzufluss, obwohl der Arbeitsvertrag als das Rechtsverhältnis, das Grundlage für den Schadensersatzanspruch ist, der Erwerbssphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist (Senatsurteil in BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144).
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Eine solche Zahlung stellt allerdings nur dann keinen Arbeitslohn, sondern eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche private Vermögensmehrung dar, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die arbeits- bzw. zivilrechtliche (Fürsorge-)Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre (BFH-Urteile in BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144, und in BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621). Der Schaden berechnet sich dann aus der Differenz zwischen der tatsächlich festgesetzten Einkommensteuer und derjenigen Einkommensteuer, die sich ohne die Pflichtverletzung ergeben hätte.
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Dabei muss sichergestellt sein, dass die strittige Zahlung tatsächlich dem Zweck diente, eine dem Steuerpflichtigen entstandene vermeidbare steuerliche Mehrbelastung auszugleichen. Bestehen insoweit Zweifel, muss der Steuerpflichtige, weil die entscheidungserheblichen Umstände in seiner Sphäre liegen, nachweisen, dass dem Arbeitgeber eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung unterlaufen ist, die wiederum in adäquat kausaler Weise die erhöhte Einkommensteuerfestsetzung verursacht hat, und dass die Ersatzleistung dem Ausgleich dieses Schadens diente. Der Steuerpflichtige darf die mangelnde Steuerbarkeit von Schadensersatzleistungen zum Ausgleich einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung nicht dazu nutzen, Einnahmen, die diese besondere Zweckbindung nicht aufweisen, als Schadensersatzleistungen zu deklarieren, um so steuerpflichtige Einnahmen der Besteuerung zu entziehen (BFH-Urteil in BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621).
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2. Nach diesen Maßstäben kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben.
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Das FG hätte es nicht offen lassen dürfen, ob der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz gegen seine Arbeitgeberin wegen der nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbücher hatte und in welcher Höhe dem Kläger durch eine etwaige Pflichtverletzung seiner Arbeitgeberin ein Steuerschaden entstanden ist. Dieser kann sich zudem nur aufgrund der Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2002, 2004 und 2005 ergeben, weil die Klage für 2003 vor dem FG Erfolg hatte. Das FG wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang den Kläger ein Mitverschulden traf. Auf die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten kommt es insoweit entgegen der Auffassung des FG nicht an.
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Soweit das FG darauf abgestellt hat, dass der (vermeintliche) Schadensersatzanspruch des Klägers durch seine Arbeitgeberin und zwei von dieser eingeholte Rechtsgutachten geprüft und bejaht worden sei und die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin im Vergleichswege pauschal 50.000 € gezahlt habe, ergibt sich hieraus im Streitfall keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers (s. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621). Eine derartige Vermutung kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einschätzung der Arbeitgeberin und der in ihrem Auftrag erstellten Rechtsgutachten sowie die Vergleichsvereinbarung mit der Haftpflichtversicherung eine Folge der besonderen Stellung des Klägers im Betrieb der Arbeitgeberin war. So wird z.B. die in den Rechtsgutachten vertretene Auffassung zum (angeblichen) Schadensersatzanspruch des Klägers in keiner Weise durch einschlägige Rechtsprechung oder Fundstellen im Fachschrifttum belegt. Die Gutachten setzen sich mit der Rechtslage nur oberflächlich auseinander. Auch die Vorinstanz hat --zu Recht-- Zweifel an dem Bestehen des (angeblichen) Schadensersatzanspruchs geäußert. Sie hat es aber versäumt, diesen Zweifel --wie es erforderlich gewesen wäre-- durch eine rechtliche Prüfung des (angeblichen) Schadensersatzanspruchs weiter nachzugehen.
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Das FG durfte ohne nähere Prüfung des (vermeintlichen) Schadensersatzanspruchs auch keine Entscheidung nach der objektiven Feststellungslast treffen. Eine solche Entscheidung kommt erst dann in Betracht, wenn sich nach Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht feststellen lässt, ob und in welcher Höhe der (angebliche) Schadensersatzanspruch des Klägers bestand (s. BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 96 Rz 180, jeweils m.w.N.). Die objektive Feststellungslast für das Vorliegen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs trifft zudem --wie oben bereits dargelegt-- aus Gründen der Beweisnähe nicht das FA, sondern die Kläger.
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3. Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG nicht selbst beurteilen, ob und falls ja in welcher Höhe die Arbeitgeberin dem Kläger wegen des geltend gemachten Steuerschadens zum Ersatz verpflichtet war. Die Sache muss daher an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
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Das FG wird im zweiten Rechtsgang insbesondere zu prüfen haben, ob die Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger dienstrechtlich zur Führung eines Fahrtenbuchs für dessen private Einkommensteuer verpflichtet war bzw. ob sie den Kläger über die Anforderungen, die einkommensteuerrechtlich an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, belehren, entsprechende Hinweise erteilen oder gar die Eintragungen in dem Fahrtenbuch auf ihre steuerliche Ordnungsmäßigkeit überprüfen musste. Der Senat weist insoweit auch auf die Urteile des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 26. November 2014 4 Sa 395/14 und des LAG Baden-Württemberg vom 2. Juli 2013 14 Sa 22/13 (Revision zurückgewiesen durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. November 2014 8 AZR 817/13, Deutsches Steuerrecht 2015, 433) hin.
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Er weist ferner darauf hin, dass die Anforderungen an ein Fahrtenbuch, das die Fahrzeugführer nach § 25 Abs. 5 KfzR zu führen hatten, nicht notwendigerweise mit denen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG übereinstimmen mussten. Feststellungen zu Form und Inhalt des Fahrtenbuchs nach § 25 Abs. 5 KfzR hat das FG nicht getroffen. Das FG wird auch zu untersuchen haben, ob sich die Aufgabe der Kraftfahrzeugsachbearbeitung bzw. der Fahrdienstleitung gemäß
§ 9 Abs. 1 Buchst. k KfzR, die Eintragungen im Fahrtenbuch stichprobenhaft, mindestens einmal monatlich zu überprüfen und diese Prüfung im Fahrtenbuch zu vermerken, auch auf das für die private Einkommensteuer (des Klägers) zu führende Fahrtenbuch bezog oder ob diese Aufgabe nicht vielmehr (nur) das dienstrechtlich nach § 25 Abs. 5 KfzR zu führende Fahrtenbuch betraf, was eher naheliegen dürfte. In diesem Zusammenhang wird das FG gegebenenfalls auch zu untersuchen haben, ob sich aus der Aufgabe der Kraftfahrzeugsachbearbeitung bzw. der Fahrdienstleitung zur Prüfung des Fahrtenbuchs --sofern sie überhaupt das ertragsteuerliche Fahrtenbuch bzw. die ertragsteuerliche Ordnungsmäßigkeit des dienstrechtlich nach § 25 Abs. 5 KfzR zu führenden Fahrtenbuchs betroffen haben sollte-- (auch) eine drittschützende Pflicht zugunsten des Klägers ergab oder ob diese Aufgabe nur gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen bestand, um eine bestimmungsgemäße Verwendung des Dienstfahrzeugs sicher zu stellen.
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Da es im Streitfall um die Einkommensteuerfestsetzung des Klägers geht, kommt es schließlich nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin den Lohnsteuerabzug in Bezug auf die private Kraftfahrzeugnutzung des Klägers rechtswidrig zu niedrig vorgenommen hat.
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20.10.2010 nebst Einspruchsentscheidung vom 15.4.2011 wird mit der Maßgabe geändert, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 50.000,- € gemindert werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu ¼, die Kläger zu ¾.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
1
Tatbestand
2Der Kläger war bis September 2010 Beschäftigter der R und erzielte aus dieser Tätigkeit in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
3Der Kläger schaffte im Jahr 2008 zur Nutzung in seinen privaten Wohnräumen ein Fernsehgerät an. Die Arbeitgeberin zahlte (hierfür) im Jahr 2008 einen Betrag i.H.v. 3.100 € an den Kläger.
4Dem Kläger stand seit mindestens 2002 ein Dienstwagen nebst Fahrer zur Verfügung. Die Vereinbarung über die Gestellung des Dienstwagens verweist auf die Richtlinien über die Haltung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande NRW (KfzR). Die private Nutzung des Wagens war erlaubt; der Kläger führte das Fahrzeug auch bei beruflichen Fahrten teilweise selbst. Der Fahrer führte das Fahrzeug auch auf Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
5Über die durchgeführten Fahrten wurden durch den Kläger und seinen Fahrer bis mindestens Februar 2008 Aufzeichnungen in Form einer Loseblattsammlung geführt. Die Aufzeichnungen wurden später durch eine Person in ein gebundenes Buch übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Aufzeichnungen wird auf die vorgelegten Kopien sowie auf den hierzu geführten Schriftverkehr zwischen Kläger und Mitarbeitern der Personalabteilung der Arbeitgeberin (Ordner ...) Bezug genommen.
6Der Kläger betankte im Streitjahr seinen Dienstwagen mit falschem Treibstoff (Benzin statt Diesel). Es trat daraufhin ein Motorschaden auf. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 6.156,99 €. Die Aufwendungen für die Reparatur trug die Arbeitgeberin. Eine Rückforderung beim Kläger erfolgte nicht.
7Das Finanzgericht Köln gelangte im Jahr 2008 für die Jahre 2002 bis 2005 zu der Auffassung, es sei kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gegeben (Urteil 15 K 3899/07 vom 21. April 2008). Für den Kläger wurde dementsprechend durch den Beklagten eine höhere Einkommensteuer festgesetzt. Der Kläger meldete diesen Vorgang bei der G Versicherung, der Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin. Er war der Auffassung, es sei ein Verschulden der Arbeitgeberin an der Schadensentstehung, der höheren Steuerfestsetzung, gegeben. Denn die Arbeitgeberin sei ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Führung der Fahrtenbücher nicht nachgekommen. Die Arbeitgeberin holte diesbezüglich juristische Stellungnahmen der Rechtsanwaltskanzlei D und des Herrn W ein. Beide gelangten zu der Auffassung, es sei ein zumindest überwiegend Verschulden der R gegeben, so dass eine Zahlung im Vergleichsweg von 50.000 € an den Kläger zweckmäßig sei. Im Rahmen eines Vergleiches zahlte die G Versicherung anschließend 50.000 € an den Kläger.
8Für den Veranlagungszeitraum 2007 erließ der Beklagte am 9. Juni 2009 einen Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung ((AO)). Unter dem 6. Juli 2009 und dem 28. September 2009 ergingen Änderungsbescheide nach § 164 Abs. 2 AO; mit Bescheid vom 28. September 2009 erfolgte ferner die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Für den Veranlagungszeitraum 2008 erließ der Beklagte am 28. Januar 2010 einen Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
9Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Arbeitgeberin im Jahr 2010 gelangte das Finanzamt K zu der Auffassung, es sei ein höherer Arbeitslohn des Klägers anzunehmen als bisher der Besteuerung unterworfen wurde. Dies ergab sich nach Auffassung des Prüfers aus folgenden Umständen:
101. Die Zahlung i.H.v. 3.100 € im Jahr 2008 sei Arbeitslohn. Die Anschaffung des Fernsehgeräts sei aus privaten Gründen erfolgt.
112. Ein weiterer Betrag von 50.000,- € sei ebenfalls als Einnahmen zu erfassen. Der Kläger habe entgegen den Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstfahrzeugen im Lande NRW keine täglichen Eintragungen im Fahrtenbuch vorgenommen und auch nicht durch seine Unterschrift als teilnehmende Person die Eintragungen des Fahrers bestätigt. Der Kläger habe als Beschäftigter der R weder als Führer des Fahrzeugs die Eintragung im Fahrtenbuch vorgenommen, noch habe er die Eintragungen des Fahrers bestätigt. Durch die Nichtbeachtung treffe ihn daher schadensursächlich die Verschuldung an der nicht ordnungsgemäßen Führung der Fahrtenbücher. Es werde auf das Urteil des FG Köln 15 K 3899/07 vom 21. April 2008 verwiesen. Gegenüber der G Versicherung sei der Vorgang als Haftpflichtschaden gemeldet worden. Ohne weitere Prüfung habe die G Versicherung ein Betrag i.H.v. 50.000 € auf Anweisung des Arbeitgebers an den Kläger ausgekehrt. Auf den einschlägigen Schriftverkehr werde verwiesen.
123. Die R habe im Kalenderjahr 2008 die Kosten für eine Reparatur eines Motorschadens i.H.v. 6.146,99 € übernommen, der durch eine Falschbetankung des Klägers entstanden sei. Die Kosten seien zu zwei Dritteln vom Arbeitnehmer zu tragen. Daher sei ein Betrag von 4.104,66 € als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen
134. Für den Kläger sei kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt worden. Vielmehr führe der Kläger seine Aufzeichnungen in Form einer Loseblattsammlung, so dass die formellen Voraussetzungen für eine Anerkennung des Fahrtenbuchs nicht gegeben seien. Auch sei das Fahrtenbuch inhaltlich nicht ordnungsgemäß. Eine Versteuerung des geldwerten Vorteils habe danach nach der sogenannten „1 % Regelung“ zu erfolgen. Ferner sei ein Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.H.v. 0,03 v.H. und für die Gestellung des Fahrers i.H.v. 0,5 v.H. des inländischen Listenpreises vorzunehmen. Als geldwerter Vorteil sei daher
14für 2006 ein Bruttolohn i.H.v. |
37.860,12 € |
für 2007 ein Bruttolohn i.H.v. |
41.595,39 € |
für 2008 ein Bruttolohn i.H.v. |
43.427,01 € |
anzunehmen.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 2006-2009 vom 19. Mai 2010, sowie den im Rahmen der Prüfung vorgelegten Schriftverkehr zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Personalabteilung Bezug genommen.
17Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erließ mit Datum vom 12. August 2010 entsprechende Änderungsbescheide. Für das Jahr 2007 wurde § 172 AO als Korrekturnorm angegeben. Gegen die Bescheide legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein.
18Mit Bescheid vom 6. September 2010 wurde dem Begehren der Kläger teilweise entsprochen. Die Fahrtkosten wurden auf die tatsächlichen Kosten „gedeckelt“.
19Am 20. Oktober 2010 erging ein weiterer, auf § 164 Abs. 2 AO gestützter Änderungsbescheid für den Veranlagungszeitraum 2008. Der Beklagte half den Einsprüchen hinsichtlich hier nicht mehr streitiger Werbungskosten ab und wies die Einsprüche im Übrigen mit Einspruchsentscheidung vom 15. April 2011 als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 15. April 2011 Bezug genommen.
20Hiergegen haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.
21Sie behaupten, der Kläger habe den angeschafften Fernseher benötigt, um beruflich fernzusehen. Die Klägerin habe teilweise zeitgleich den privaten Fernseher genutzt. Nach dem Beschluss des großen Senats sei eine Aufteilung möglich. Sie haben zunächst vorgetragen der Anteil der beruflichen Nutzung sei mit 75 % zu schätzen; eine vollständig berufliche Nutzung sei nicht gegeben. Im Verlauf des Verfahrens haben sie später vorgetragen, der Anteil der beruflichen Nutzung betrage 100 %; die Kosten stellten in vollem Umfang erstattete Werbungskosten dar und seien daher kein Arbeitslohn. Den Fernseher habe der Kläger nach seinem Ausscheiden im Jahr 2010 für 1.200 € von der Arbeitgeberin erworben. Entsprechende Belege würden nachgereicht.
22Sie sind der Auffassung, bei der Zahlung der Versicherung handele es sich um sogenannten „echten Schadensersatz“. Insoweit seien keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gegeben. Denn die Arbeitgeberin habe ihre Überwachungspflichten verletzt. Hierdurch sei ihm als Arbeitnehmer ein Schaden entstanden. Es werde insbesondere auf die Ausführungen der Rechtsanwaltskanzlei D verwiesen.
23Sie tragen vor, der Tankschaden sei eingetreten als der Dienstwagen, der dem Kläger mit Fahrer für die Dienstfahrten zunächst gestellt wurde, infolge eines Unfalls in der Werkstatt gewesen sei. Der Fahrer sei aufgrund eines Knöchelbruches krankgeschrieben gewesen. Das Ersatzfahrzeug -ein Audi A8 wie auch das regelmäßige Dienstfahrzeug- sei von einem Mitarbeiter abgeholt und dem Kläger übergeben worden. Dass es sich um ein Dieselfahrzeug gehandelt habe, habe dem Kläger niemand mitgeteilt. Der Kläger habe auch seinen üblichen Dienstwagen nur in seltenen Fällen selbst betankt. Die R habe keine rechtliche Möglichkeit gesehen eine Schadensersatzpflicht des Klägers zu begründen und deswegen die Reparatur selbst gezahlt.
24Die Kläger sind der Auffassung, dass nur Einnahmen gegeben sein könnten, soweit es sich nicht um Werbungskosten handele. Sie verweisen auf das Urteil des BFH VI R 73/05. Schließlich seien die Kosten bei Anwendungen der 1 % Reglung abgedeckt. Es werde insoweit ergänzend auf R 8.1. Abs. 9 Nr. 2 LStR verwiesen.
25Hinsichtlich der Besteuerung des geldwerten Vorteils für die Nutzung des Dienstwagens sind sie der Auffassung, es sei ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gegeben. Ferner sind sie der Auffassung, es hätte ein Haftungsbescheid ergehen müssen. Die privaten Fahrten seien korrekt eingetragen worden. Offen bleibe die Frage, ob eine Haftung des Klägers allein für solche Fahrten angenommen werden könne, die der Kläger in Abwesenheit des Fahrers getätigt habe.
26Die Kläger beantragen,
27die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für 2006 um 37.860,12 €, für 2007 um 41.595,39 und für 2008 um 100.631,67 € zu verringern und entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide zu erlassen.
28Der Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor die Zahlung i.H.v. 3.100 € sei schon deswegen Arbeitslohn, weil die Arbeitgeberin erst nachträglich eine Zahlung vorgenommen habe und deswegen keine Werbungskosten gegeben seien. Die Zahlung der G Versicherung stelle eine Einnahme des Klägers i.S.d. §§ 19, 8 EStG dar. Zur Begründung verweist der Beklagte ergänzend auf die Urteile des BFH VI R 29/72 und VI R 145/89.
31Entscheidungsgründe
32A. Die Klage ist teilweise begründet; im Übrigen unbegründet.
33I. Der Einkommensteuerbescheid 2008 ist im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs.1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)).
34Zu Unrecht hat der Beklagte die Zahlung der G Versicherung als Einnahme des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 8, 19 Einkommensteuergesetz (EStG)) der Besteuerung unterworfen. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld- oder Geldeswert bestehen und die einem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne objektiv als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009, VI R 39/08, StBl II 2009, 668, BFHE 224, 668). Kein Arbeitslohn liegt demgegenüber vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Allein der Umstand, dass eine Leistung des Arbeitgebers tatsächlich oder rechtlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, reicht zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals „für eine Beschäftigung“ nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 17.01.2005 VI B 30/04, BFH/NV 2005, 884; vom 28.06.2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870, jeweils mit weiteren Nachweisen; BFH-Urteile vom 01.02.2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 24.01.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; vom 22.03.1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1995, 529). Ob einem Arbeitnehmer Leistungen aus seinem Dienstverhältnis zufließen und demzufolge Arbeitslohn vorliegt, ist nach den Vorschriften des § 19 Abs. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 LStDV zu beurteilen (st. Rspr. z.B. BFH Beschluss vom 24. November 2010 VI B 32/10 BFH/NV 2011, 591; FG Köln 7 K 3651/08 vom 11. November 2009, EFG 2010, 482).
35Unter Heranziehung dieser Grundsätze, die der Senat für zutreffend hält und denen er folgt, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger die streitbefangene Zahlung der G Versicherung letztendlich im abgekürzten Zahlungsweg als Zahlung der Arbeitgeberin für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zugeflossen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Arbeitgeberin tatsächlich zivilrechtlich zum Schadensersatz gegenüber dem Kläger verpflichtet war, was Zweifeln begegnet.
36Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass die Zahlung „für“ die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erfolgt. Dies steht nicht zur Überzeugung des Senats fest; vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlung aus Sicht der Arbeitgeberin wegen eines (vermeintlichen) Schadensersatzanspruchs des Klägers erfolgte. Arbeitgeberin und Arbeitnehmer gingen davon aus, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Arbeitgeberin bestand. Die Arbeitgeberin hat insoweit juristische Gutachten beauftragt um sich diesbezüglich fachkundigen Rat einzuholen. Diese stützten die Auffassung der Arbeitgeberin.
37Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Beklagten da dieser nach den allgemeinen Grundsätzen die Feststellungslast für die steuererhöhende Tatsache (Arbeitslohn) trägt.
38II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
391. Zu Recht hat der Beklagte hinsichtlich eines Betrags i.H.v. 4.104,66 € (Übernahme der Reparaturkosten für den aufgrund der fehlerhaften Betankung entstandenen Schaden am Dienstwagen) Arbeitslohn des Klägers angenommen.
40Unter Heranziehung der o.g. Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger der streitbefangene Betrag für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zugeflossen ist. Im Streitfall ist der Senat von einer Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis überzeugt, da -abgesehen von einer Veranlassung durch das Dienstverhältnis- kein Anlass ersichtlich ist, aus welchem die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer den Betrag zugewendet haben könnte. Die Arbeitgeberin hatte gegenüber dem Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Betankung des Dienstwagens. Der Kläger hatte durch die Falschbetankung einen Schaden an dem Fahrzeug der Arbeitgeberin schuldhaft herbeigeführt. Die Falschbetankung stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers gegenüber seiner Arbeitgeberin dar. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn nämlich der Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem eingeleuchtet hätte (st. Rspr, z.B. ArbG Köln 9 Ca 12433/01 vom 22.5.2002, MDR 2002, 1258). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Gerade wenn der Kläger, wie er geltend macht, das beschädigte Fahrzeug zuvor noch nie betankt hat und die Betankung des regulären Fahrzeuges regelmäßig durch den Fahrer erfolgte, hätte es sich ihm aufdrängen müssen, dass er sich vor dem Tankvorgang - mit einem Blick auf die Aufschrift auf dem Tankdeckel oder in die Bedienungsanleitung des Fahrzeugs - Klarheit darüber verschaffen musste, welcher Kraftstoff zu tanken ist. Dabei handelt es sich um ein naheliegendes und selbstverständliches Vorgehen im Umgang mit Kraftfahrzeugen (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 15. Mai 2003 – 9 K 2591/02 –, juris und ArbG Köln 9 Ca 12433/01 vom 22.5.2002, MDR 2002, 1258). Ob im Streitfall ein Mitverschulden der Arbeitgeberin wegen mangelnder Einweisung anzunehmen ist, ist angesichts der Gesamtumstände zweifelhaft; dieses wäre jedoch keinesfalls höher als 1/3 anzusetzen (vgl. ArbG Köln 9 Ca 12433/01 vom 22.5.2002, MDR 2002, 1258). Ein Grund für den Ausschluss der Haftung bzw. eine weitere Haftungsmilderung ist nicht ersichtlich. Zwar ist die Haftung eines Arbeitnehmers aus positiver Vertragsverletzung nach den Grundsätzen der gefahrgeneigten Arbeit wegen betrieblicher Tätigkeit, je nach Verschuldensgrad, eingeschränkt; dies gilt für grob fahrlässiges Handeln, welches wie ausgeführt im Streitfall anzunehmen ist, jedoch nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nur bei Vorliegen besonderer Umstände (vgl. BAG, Urteil vom 25. September 1997 – 8 AZR 288/96 –, juris ), welche im Streitfall nicht ersichtlich sind.
41Die Arbeitgeberin hat auf die Geltendmachung des bestehenden Schadensersatzanspruchs verzichtet. Ein durch das Dienstverhältnis veranlasster Verzicht des Arbeitgebers auf eine realisierbare Schadenersatzforderung gegenüber seinem Arbeitnehmer führt als sogenannter geldwerter Vorteil bei letzterem grundsätzlich zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (st. Rspr. z.B. BFH, Urteil vom 27. März 1992 – VI R 145/89 –, BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837). Unstreitig verzichtete die Arbeitgeberin noch im Veranlagungszeitraum 2008 auf die Geltendmachung des bestehenden Anspruchs gegenüber dem Kläger. Dass dieser Verzicht aus anderen Gründen als dem bestehenden Dienstverhältnisses erfolgt sein könnte, insbesondere wie die Kläger vortragen, weil die Arbeitgeberin annahm, sie könne einen Anspruch nicht durchsetzen erscheint angesichts der Gesamtumstände, insbesondere der eindeutigen Rechtslage und der Bonität des Klägers ausgeschlossen.
42Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (VI R 73/05) steht der Annahme von Arbeitslohn ebenso wenig wie die Lohnsteuerrichtlinien entgegen. Denn die Aufwendungen für sog. „Tankschäden“ sind nach der neueren Rechtsprechung, der der Senat folgt, nicht (mehr) als Werbungskosten anzuerkennen (vgl. BFH-Urteil vom 20.3.2014 VI R 29/13). Die vom Bundesfinanzhof in der zitierten Entscheidung vorgenommene Wertung ergibt sich zwingend aus § 9 Abs.1 Satz 10 EStG („sämtliche Aufwendungen“).
432. Ebenfalls zu Recht hat der Beklagte einen Betrag i.H.v. 3.100,- € als Arbeitslohn der Besteuerung unterworfen. Unstreitig ist im Jahr 2008 eine Zahlung der Arbeitgeberin i.H.v. 3.100,- € an den Kläger erfolgt. Unter Heranziehung der o.g. Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger die streitbefangene Zahlung für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zugeflossen ist. Im Streitfall ist der Senat von einer Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis überzeugt, da -abgesehen von einer Veranlassung durch das Dienstverhältnis- kein Anlass ersichtlich ist, aus welchem Grund die Arbeitgeberin die Zahlung an den Kläger sonst vorgenommen haben könnte. Dabei kann dahingestellt bleiben, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Kaufpreis der Kläger einen Fernseher angeschafft hat. Denn er hat schon nicht substantiiert vorgetragen, dass eine möglicherweise getätigte Anschaffung durch sein Arbeitsverhältnis veranlasst war und die Arbeitgeberin aus überwiegend eigenem Interesse an den Kläger eine Erstattung von Aufwendungen vorgenommen hat. Auch dass abzugsfähige Werbungskosten des Klägers gegeben waren und eine steuerfreie Erstattung der Arbeitgeberin erfolgt ist, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der bloße Vortrag des Klägers, er habe aus beruflichen Gründen zahlreiche Sendungen anschauen müssen, während seine Frau den anderen (privaten) Fernseher genutzt habe, ist nicht ausreichend um eine Überzeugung des Gerichts zu begründen, dass abzugsfähige Werbungskosten des Klägers entstanden sind. Die verbleibenden Zweifel hieran gehend zu Lasten der Kläger, die insoweit nach den allgemeinen Grundsätzen die Feststellungslast tragen.
443. Schließlich hat der Beklagte zutreffend die unentgeltliche Nutzung des dem Kläger dienstlich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfasst.
45a) Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gehört zu den Einnahmen im Rahmen der Überschusseinkunftsarten auch der geldwerte Vorteil, der dem Steuerpflichtigen aufgrund der Überlassung eines betrieblichen Kfz zu privaten Nutzungszwecken entsteht. Dieser geldwerte Vorteil beträgt grundsätzlich 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Kann das Kfz -wie im Streitfall- auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der nach den vorgenannten Grundsätzen ermittelte Wert für jeden Kalendermonat um 0,03 v.H. des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Abweichend hiervon kann der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kfz-Aufwendungen in Ansatz gebracht werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG – sog. „Escape-Klausel“).
46Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte den geldwerten Vorteil, den die Kläger in Gestalt der privaten Nutzung des ihm von seinem Dienstherrn zur Verfügung gestellten Pkw erlangt hat, zu Recht nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG) ermittelt. Die private Nutzung des Dienstwagens war dem Kläger ausdrücklich erlaubt; private Fahrten wurden durchgeführt. Zu einer steuerlichen privaten Nutzung gehören auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auch eine nach Dienstrecht vorliegende Dienstreise entfaltet keine Tatbestandswirkung für die steuerliche Beurteilung dieser Fahrt (vgl. BFH-Beschluss vom 28.6.2007 VI B 112/06, BFH/NV 2007, 1654).
47aa) Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist für die Streitjahre nicht gegeben. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher definiert. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings nach der Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils (Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen (BFH-Urteil vom 9. November 2005 VI R 27/05, BStBl II 2006, 408). Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstand vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt (BFH-Urteil vom 9. November 2005 a.a.O.). Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise eingereichten Kfz-Gesamtkilometerstandes, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind (BFH-Beschluss vom 28. November 2006 VI B 32/06, BFH/NV 2007, 439 m.w.N.). Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen außerdem eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen die Fahrtenbücher inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen (BFH-Urteil vom 16. März 2006 VI R 87/04, BStBl II 2006, 625).
48bb) Diese Voraussetzungen sind bei den im Streitfall geführten Aufzeichnungen nicht erfüllt. Die vorliegenden Fahrtenbücher enthalten zahlreiche Unstimmigkeiten. Diese ergeben sich unmittelbar aus den dem Gericht vorliegenden Aufzeichnungen und werden durch den Schriftverkehr zwischen der Personalabteilung der Arbeitgeberin und dem Kläger gestützt.
49Die Fahrtenbücher wurden insbesondere nicht laufend, d. h. grundsätzlich zur Vermeidung ansonsten möglicher nachträglicher Änderungen täglich (vgl. Finanzgericht Thüringen Urteil vom 9. März 2004 942/03, juris) geführt. Vielmehr wurden die Aufzeichnungen zunächst als Loseblattsammlung geführt und anschließend von einer Person übertragen. Die aufgeführten Fahrten beinhalten sowohl (reine) Privatfahrten als auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und rein geschäftliche Fahrten. Die Fahrten wurden teilweise durch verschiedene Fahrzeugführer (Kläger und Fahrer) durchgeführt, gleichwohl weisen die Eintragungen über Zeiträume von mehreren Monaten durchgehend dieselbe Handschrift auf. Die entsprechenden Uraufzeichnungen lagen dem Gericht nicht vor.
50Dass die Eintragung zunächst in eine Losblattsammlung und anschließend ein Übertragung erfolgte, wird auch bestätigt durch ein Schreiben des Klägers vom 30. Oktober 2008, sowie ein Schreiben des Herrn T vom 28. Oktober 2008, in welchem dieser auch erklärte, Uraufzeichnungen seien ihm nicht bekannt.
51Die Aufzeichnungen sind nicht durchgehend fortlaufend und lückenlos geführt. Es finden sich mehrfach fehlende Kilometer bzw. doppelt erfasste Kilometer (vgl. z.B. 31.3.2006, 30.4.2006, 30.5.2006, 30.6.2006, 14.12 2007, 24.10.2008).
52Die Aufzeichnungen enthalten weder durchgehend Angaben zu dem jeweiligen Reisezweck und den aufgesuchten Geschäftspartnern, noch durchgehend eine genaue Angabe zum Reiseziel bzw. der Reiseroute.
53cc) Ob die nach Übertragung der Angaben aus den Loseblattsammlungen gefertigten Aufzeichnungen anschließend erneut „geändert“ und „umdeklariert“ wurden, wie sich aus einem Schreiben des Herrn T vom 24. November 2008 ergibt, kann nach den bereits aufgezeigten Mängeln dahinstehen.
54b). Zu Recht hat der Beklagte auch die Nutzung des Wagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) und die Fahrergestellung lohnerhöhend angesetzt. Denn der Kläger hat die ihm ausdrücklich gestatteten Möglichkeiten tatsächlich genutzt.
55d) Eine Aufteilung des nach der 1 % Regelung ermittelten geldwerten Vorteils nach Verschuldensmaßstäben weil, wie der Kläger meint ausschließlich der Fahrer fehlerhafte Eintragungen vorgenommen habe, kommt nicht in Betracht. Die sog. 1 % Regelung ist eine verschuldensunabhängige, pauschalierende Regelung, die ausschließlich durch die Führung eines vollständig ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ausgeschlossen werden kann.
564. Der Beklagte hat auch zu Recht eine Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Kläger vorgenommen. Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt (§ 155 Abs. 1 Satz 1 AO). Steuerbescheide sind gemäß § 173 AO aufzuheben oder zu ändern, falls die Voraussetzungen der genannten Vorschrift gegeben sind. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall unstreitig erfüllt. Die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch Einkommensteueränderungsbescheid ist keine Ermessensentscheidung. Auch durch § 42 d Abs. 3 Satz 4 EStG wird nicht der Grundsatz eingeschränkt, demzufolge der Arbeitnehmer Schuldner der Steuer ist (BFH-Urteil vom 28. August 1991 I R 3/89, BFHE 165, 404, BStBl II 1992, 107). Aus § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG ergibt sich daher auch nicht, dass das Wohnsitz-Finanzamt im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens Ermessenserwägungen bezüglich der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers anstellen muss (BFH-Urteil vom 17. Mai 1985 a.a.O; vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juli 2004 VII B 257/03, BFH/NV 2004, 1513).
575. Schließlich ist die Angabe der unzutreffenden Korrekturnorm im geänderten Steuerbescheid 2007 unschädlich (vgl. BFH, Beschluss vom 12. August 2013 – X B 196/12 BFH/NV 2013, 1761).
58B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 III FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
- 1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; - 1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen; - 2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; - 3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers - a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen, - c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder - d)
in Form von Sanierungsgeldern;
- a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder - b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind
- 1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug - a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, - b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- 2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Jahr des Versorgungs- beginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag in Euro | |
---|---|---|---|
in % der Versorgungs- bezüge | Höchstbetrag in Euro | ||
bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2 880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2 760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2 640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2 520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2 280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2 160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2 040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1 920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1 680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1 560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1 440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1 320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1 140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1 080 | 324 |
2023 | 13,6 | 1 020 | 306 |
2024 | 12,8 | 960 | 288 |
2025 | 12,0 | 900 | 270 |
2026 | 11,2 | 840 | 252 |
2027 | 10,4 | 780 | 234 |
2028 | 9,6 | 720 | 216 |
2029 | 8,8 | 660 | 198 |
2030 | 8,0 | 600 | 180 |
2031 | 7,2 | 540 | 162 |
2032 | 6,4 | 480 | 144 |
2033 | 5,6 | 420 | 126 |
2034 | 4,8 | 360 | 108 |
2035 | 4,0 | 300 | 90 |
2036 | 3,2 | 240 | 72 |
2037 | 2,4 | 180 | 54 |
2038 | 1,6 | 120 | 36 |
2039 | 0,8 | 60 | 18 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, - b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.
(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- 1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, - 2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, - 3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und - 4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht