Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Okt. 2011 - IX E 9/11

bei uns veröffentlicht am19.10.2011

Gericht

Bundesfinanzhof

Gründe

1

Die Erinnerung ist unbegründet. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können die Kostenschuldner nur solche Einwendungen erheben, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2010 IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365). Im Streitfall ergibt sich die Kostenfolge als eine Festgebühr --wie die Vertreterin der Staatskasse zutreffend ausführt-- aus der Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses. Für ein von den Klägern, Beschwerdeführern und Erinnerungsführern (Kläger) hervorgehobenes Ermessen des Gerichts, diese Gebühr zu ermäßigen oder nicht zu erheben, besteht keine Rechtsgrundlage, weil die Beschwerde durch Beschluss vom 13. Januar 2011 IX B 172/10 nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang verworfen wurde.

2

Auch mit ihrer Rüge unrichtiger Sachbehandlung können die Kläger nicht durchdringen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2010 II E 6/10, BFH/NV 2011, 59, m.w.N.). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die von den Klägern erhobene Beschwerde wurde zu Recht als unzulässig verworfen. Dies hat der erkennende Senat bereits in mehreren Beschlüssen auf Gegenvorstellungen der Kläger im Einzelnen erläutert (siehe z.B. den Beschluss vom 7. Juni 2011 IX S 15/11).

3

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

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Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Okt. 2010 - II E 6/10

bei uns veröffentlicht am 07.10.2010

Tatbestand 1 I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 23. Juni 2010 II B 32/10 die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) weg

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Tatbestand

1

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 23. Juni 2010 II B 32/10 die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 19. Februar 2010  3 K 293/09 als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH durch Kostenrechnung vom 21. Juli 2010 Gerichtskosten in Höhe von 178 € gegen den Kostenschuldner angesetzt.

2

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner. Er beantragt, die Gerichtskosten wegen falscher Sachbehandlung nicht zu erheben.

3

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

II. 1. Der nach Zugang der Kostenrechnung vom 21. Juli 2010 gestellte Antrag des Kostenschuldners, Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) anzusehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 2008 VIII E 1/08, BFH/NV 2008, 1185; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10. März 2003 IV ZR 306/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 175, m.w.N.). Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

5

2. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225; BGH-Beschluss in HFR 2004, 175). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die vom Kostenschuldner erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die geltend gemachte Divergenz liegt schon deshalb nicht vor, weil --wie im BFH-Beschluss vom 23. Juni 2010 II B 32/10 ausgeführt-- das BGH-Urteil vom 11. Dezember 1981 V ZR 247/80 (BGHZ 82, 354) zu einem mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist. Diese Entscheidung betraf die Qualifizierung eines unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts auf Lebenszeit (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 82, 354, unter II.1.), während im Streitfall die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts i.S. des § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beurteilen war. Für ein dingliches Wohnrecht gelten nach § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB andere Regelungen als für ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht, das auf einem Leihvertrag nach § 598 BGB beruht. Dem BGH-Urteil in BGHZ 82, 354 kann nicht entnommen werden, dass die Ausführungen zur möglichen Dauer des (schuldrechtlichen) Leihvertrags auch ein dingliches Wohnrecht betreffen.

6

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.