Bundesfinanzhof Beschluss, 24. Nov. 2010 - IX E 5/10

24.11.2010

Gründe

1

Die nochmalige Erinnerung hat keinen Erfolg.

2

Gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt als Rechtsbehelf lediglich die Anhörungsrüge des § 69a des Gerichtskostengesetzes in Betracht, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 135 Rz 18a). Dies macht der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Kläger) aber nicht geltend.

3

Jenseits dessen kann der Verweis des Klägers auf die abweichende Streitwertfestsetzung seitens des Finanzgerichts (FG) der nochmaligen Erinnerung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Streitwertfestsetzung des FG im Urteil des 1. Rechtszugs ist für die streitige Kostenberechnung ohne rechtliche Bedeutung, weil jede Instanz den Streitwert für sich zu ermitteln hat (BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 1981 IV E 1/81, juris; vom 9. November 1976 VII R 22/76, BFHE 120, 164, BStBl II 1977, 42). Hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit der Streitwertfestsetzung für das Verfahren über die Nichtzulassung der Revision wird auf den Beschluss des Senats vom 28. September 2010 IX E 4/10 verwiesen.

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Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 24. Nov. 2010 - IX E 5/10 zitiert 3 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten au

Referenzen

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

(6) Kosten werden nicht erstattet.