Bundesfinanzhof Urteil, 07. Apr. 2011 - III R 13/08

07.04.2011

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Bereich der Metallverarbeitung tätige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im Mai 2003 beantragte sie für das Jahr 2002 eine Zulage von 25 v.H. nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999 u.a. für eine von ihr angeschaffte Drehmaschine mit einer anteiligen Bemessungsgrundlage von 57.098,49 €. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Zulage durch einen unter Nachprüfungsvorbehalt gestellten Bescheid unter Einschluss der Anschaffungskosten der Drehmaschine fest. Dabei blieb es auch nach einer im Juni 2003 durchgeführten Augenscheinseinnahme.

2

Im März 2004 beantragte die Klägerin für das Jahr 2003 eine Zulage von 25 v.H. für dieselbe Drehmaschine mit einer auf das Jahr 2003 entfallenden anteiligen Bemessungsgrundlage von 177.868,63 €. Hierauf führte das FA eine weitere Augenscheinseinnahme durch und stellte fest, dass die Maschine ein Typenschild des Jahres 2001 besaß und eine Servicefirma für Werkzeugmaschinen im Dezember 2002 eine Ingangsetzung und Personaleinweisung protokolliert und dabei 295 Betriebsstunden angegeben hatte; außerdem hatte sie einen Späneförderer und eine Hochdruckkühlmittelanlage angebaut.

3

Das FA gelangte zu der Auffassung, die Drehmaschine sei nicht neu, sondern gebraucht erworben worden und daher nicht zulagebegünstigt. Im Bescheid über die Investitionszulage für 2002 wurde die Zulage unter Fortbestand des Vorbehaltes der Nachprüfung um 25 v.H. von 54.078,49 € herabgesetzt und die Investitionszulage für 2003 erstmals ohne Berücksichtigung der Anschaffungskosten für die Drehmaschine festgesetzt.

4

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Drehmaschine sei beim Erwerb durch die Klägerin nicht mehr neu gewesen. Unschädlich sei zwar, dass die Maschine zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einem viertägigen Dauertest unterzogen und zum Erhalt der Funktionsfähigkeit und für Probeläufe des Käufers in gewissen Zeitabständen "angefahren" worden sei. Danach verblieben jedoch etwa 175 Betriebsstunden. Eine die Neuheit beseitigende bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme liege bereits dann vor, wenn diese nur Teilfunktionen des Wirtschaftsgutes betreffe, und nicht erst, wenn sämtliche Verwendungsmöglichkeiten und alle Zubehör- oder Einbauteile im Vollbetrieb genutzt würden. Die Frage, in welcher Form oder bis zu welchem Stadium die Maschine "hochgefahren" worden sei, könne offen bleiben. Denn die streitige Drehmaschine verfüge mit der elektronischen Steuerung und der folgenden Mechanik über zwei technisch hintereinander geschaltete Funktionen. Die Nutzung des elektronischen Teils --des Computers-- bewirke auch dann eine zulagenschädliche Ingebrauchnahme, wenn die Mechanik nicht in Gang gesetzt werde und keine Werkstücke produziert würden. Obwohl die Elektronik weniger verschleißanfällig als die Mechanik sei und es dem spontanen Empfinden widersprechen könne, eine Drehmaschine als gebraucht anzusehen, mit der noch niemals "gedreht" worden sei, mindere die Nutzung des Computerprogramms den Neuwert der Maschine. Die Nutzung der elektronischen Steuerung sei auch nicht als geringfügig anzusehen.

5

Die Klägerin trägt zur Begründung der Revision vor, die Drehmaschine sei neu gewesen. Der Verkäufer habe sie vor dem Erwerb lediglich zur Besichtigung und Demonstration ausgestellt, aber weder beworben noch bestimmungsgemäß genutzt. Den Vollbetrieb habe sie erst nach Referenzierung aller Achsen sowie der Entwicklung und Installation eines CNC-Bearbeitungsprogramms erreichen können. Ein CNC-Bearbeitungsprogramm sei mit der Maschine aber nicht erworben worden, die Programmierung habe erst ihr --der Klägerin-- technisches Personal ausgeführt. Ein Probebetrieb in Teilfunktion, d.h. ohne die Möglichkeit der Bearbeitung von Werkstücken, könne nicht als bestimmungsgemäße Verwendung angesehen werden. Im Übrigen sei selbst dann, wenn eine bestimmungsgemäße Verwendung vor Erwerb unterstellt werde, lediglich eine geringfügige Nutzung erfolgt, denn bereits das Anschalten des Betriebslichtes zur Begehung setze den Betriebsstundenzähler in Gang.

6

Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das FG-Urteil aufzuheben und die Investitionszulage für 2002 um 13.519,62 € höher und die Investitionszulage für 2003 um 44.467,16 € höher festzusetzen.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG.

9

1. Die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in den Streitjahren (2002 und 2003) wird nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 durch eine Investitionszulage begünstigt. Die Beschränkung auf neue Wirtschaftsgüter soll die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebsstätten im Fördergebiet gegenüber Betrieben im übrigen Bundesgebiet verbessern und zugleich ausschließen, dass mehrere Personen hinsichtlich desselben Wirtschaftsgutes die Fördervoraussetzungen erfüllen (Senatsurteil vom 23. März 1999 III R 85/97, BFHE 188, 471, BStBl II 1999, 613).

10

Eine Sache ist neu, wenn sie noch nicht benutzt bzw. sonst in Gebrauch genommen oder auf andere Weise verwendet worden ist (Senatsurteile vom 13. März 1979 III R 71/78, BFHE 127, 117, BStBl II 1979, 287; vom 15. Juli 2004 III R 6/03, BFHE 206, 513, BStBl II 2004, 1081, betr. werksüberholte Möbelbearbeitungsmaschine, m.w.N.).

11

Auch ein noch nicht in Gebrauch genommenes Wirtschaftsgut ist aber im Sinne des Investitionszulagengesetzes nicht mehr neu, wenn es vor dem Erwerb durch den Investor zum Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches) eines anderen Betriebs gehört hat und von diesem angeschafft oder hergestellt worden ist (Senatsurteil in BFHE 188, 471, BStBl II 1999, 613, betr. Zweiterwerb eines Kühlguttransporters; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2004 III B 89/04, BFH/NV 2005, 915, betr. Spielautomaten).

12

2. Aufgrund der Feststellungen des FG kann der Senat nicht beurteilen, ob die Drehmaschine neu war, als sie von der Klägerin erworben wurde.

13

a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass weder der viertägige Dauertest zur Herstellung der Funktionsfähigkeit noch ein Ingangsetzen zum Erhalt der Funktionsfähigkeit und für Probeläufe des Käufers dazu führten, dass die Maschine nicht mehr als neu angesehen werden kann.

14

b) Das FG hat auch nicht festgestellt, dass die Maschine beim Verkäufer zum Anlagevermögen gehört hatte. Zwar zählen Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem kaufinteressierten Publikum vorgeführt zu werden, aufgrund dieser Funktion zum Anlagevermögen (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 17. November 1981 VIII R 86/78, BFHE 135, 35, BStBl II 1982, 344, betr. Vorführwagen; vom 23. September 2008 I R 47/07, BFHE 223, 56, BStBl II 2009, 986, betr. Musterhäuser; vom 16. Dezember 2009 IV R 49/07, BFH/NV 2010, 945, betr. Zwischenerwerbermodell für Immobilien). Ein Gegenstand verbleibt aber im Umlaufvermögen, wenn sich die beabsichtigte Veräußerung hinzieht und der Gegenstand in dieser Zeit verschiedenen Interessenten gezeigt wird.

15

c) Eine zulagenschädliche Ingebrauchnahme der Maschine kann nicht bereits darin gesehen werden, dass diese über das zur Herstellung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit sowie für Probeläufe erforderliche Maß hinaus eingeschaltet wurde, ohne dass Werkstücke bearbeitet wurden.

16

Zuzustimmen ist zwar dem Ausgangspunkt des FG, dass bereits in einer teilweisen Verwendung einer multifunktionalen Maschine eine bestimmungsgemäße Verwendung liegt und daher z.B. ein Mähdrescher, der nur zur Mahd, nicht aber auch zum Dreschen und Häckseln genutzt wurde, nicht mehr neu ist. Eine teilweise Verwendung in diesem Sinne erfordert aber, dass das Wirtschaftsgut wenigstens einen seiner Zwecke erfüllt; bloße "Vorstufen" zur Ingebrauchnahme genügen dafür nicht. Da eine Werkzeugmaschine der Herstellung oder Bearbeitung von Gegenständen dient, kann sie nicht bereits durch einen "Leerlaufbetrieb" in Gebrauch genommen werden, sondern erst dadurch, dass das Gerät auf ein eingespanntes Werkstück einwirkt, die Maschine also "produziert".

17

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- bislang offen gelassen, ob die Maschine einen "Vollbetrieb" erreicht hat; diese Feststellung ist nun nachzuholen. Die Feststellungslast für die Voraussetzungen der Neuheit trägt die Klägerin.

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Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Apr. 2011 - III R 13/08 zitiert 3 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Investitionszulagengesetz 1999 - InvZulG 1999 | § 2 Betriebliche Investitionen


(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum) 1. zum Anlagevermög

Referenzen

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum)

1.
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören,
2.
in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben,
3.
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden und
4.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.
Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf Jahre, tritt diese Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren.

(2) Begünstigt sind die folgenden beweglichen Wirtschaftsgüter:

1.
Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeitraums in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder in Betrieben der produktionsnahen Dienstleistungen verbleiben. Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
a)
Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
b)
Betriebe der Forschung und Entwicklung,
c)
Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
d)
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
e)
Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
f)
Büros für Industrie-Design,
g)
Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung,
h)
Betriebe der Werbung und
i)
Betriebe des fotografischen Gewerbes.
Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe die gesamten Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb;
2.
Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeitraums ausschließlich kleinen und mittleren Betrieben des Handwerks dienen. Betriebe des Handwerks sind die Gewerbe, die in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen sind. Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen;
3.
Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeitraums in kleinen und mittleren Betrieben des Groß- oder Einzelhandels und in Betriebsstätten des Groß- oder Einzelhandels in den Innenstädten verbleiben. Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die nicht mehr als 50 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen. Eine Betriebsstätte liegt in der Innenstadt, wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder in dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.
Die Nummern 1 bis 3 gelten nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in denen die Europäische Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.

(3) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung

1.
in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1,
2.
in einem kleinen und mittleren Betrieb des Handwerks im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder
3.
in einem kleinen und mittleren Betrieb des Groß- oder Einzelhandels und in einer Betriebsstätte des Groß- oder Einzelhandels in der Innenstadt im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3
verwendet werden und soweit es sich um Erstinvestitionen handelt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn für das Gebäude keine Investitionszulage in Anspruch genommen worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 3 Nr. 1 vor dem 1. Januar 2005,
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 3 Nr. 2 und 3 vor dem 1. Januar 2002
abschließt. Satz 1 gilt nur bei Investitionen, die nach dem 24. August 1997 begonnen worden sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind. Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind.

(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(6) Die Investitionszulage beträgt

1.
10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 begonnen hat,
2.
12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1999 begonnen hat,
3.
15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2000 begonnen hat, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,
4.
5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für andere Investitionen, wenn sie der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2002 abschließt.

(7) Die Investitionszulage erhöht sich für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 entfällt, wenn die Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in Betrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen, auf

1.
20 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 begonnen hat,
2.
25 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1999 begonnen hat,
3.
27,5 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2000 begonnen hat, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,
4.
10 vom Hundert für andere Investitionen, wenn sie der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2002 abschließt. Schließt der Anspruchsberechtigte diese Investitionen nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2005 ab, beträgt die Investitionszulage 5 vom Hundert.

(8) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden Vorgänge dienen:

1.
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
2.
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
3.
grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte oder
4.
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre.