Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juni 2012 - III B 60/11
Gericht
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt für seine beiden Söhne bis einschließlich März 2008 Kindergeld, das auf das von ihm bezeichnete Konto gezahlt wurde, über das auch seine Ehefrau verfügen konnte.
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Nachdem die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) erfahren hatte, dass sich die Ehegatten zum 1. Januar 2005 getrennt hatten und die Kinder seitdem im Haushalt ihrer Mutter lebten, hob sie die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum Januar 2005 bis März 2008 auf und forderte die ausgezahlten Beträge zurück. Den Einspruch des Klägers wies sie als unbegründet zurück.
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Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, die Familienkasse habe die Festsetzung zu Recht nach § 70 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes aufgehoben. Gegenüber dem sich daraus ergebenden Rückforderungsanspruch (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--) könne der sog. Weiterleitungseinwand nicht erhoben werden. Wenn der vorrangig Kindergeldberechtigte bescheinige, das Kindergeld erhalten zu haben und seinen Anspruch auf Kindergeld als erfüllt anzuerkennen, sehe die Verwaltung zwar von einer Inanspruchnahme ab. Dies sei aber nicht in dem klagebefangenen Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten Billigkeitsverfahren geltend zu machen. Die Familienkasse habe die Weiterleitungserklärung der Ehefrau zudem zu Recht nicht anerkannt, da diese weder ein
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Aktenzeichen zu ihrem Kindergeldantrag angegeben noch sich zur umgehenden Antragstellung verpflichtet habe.
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Der Kläger trägt zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere vor, der Frage, ob das Kindergeld auch dann zurückerstattet werden müsse, wenn die Berechtigte den Erhalt bestätigt habe und es den Kindern nachgewiesenermaßen zu Gute gekommen sei, komme grundsätzliche Bedeutung zu.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich bedeutsam, denn sie ist vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits geklärt.
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a) Der BFH hat mehrfach entschieden, dass es sich bei der Festsetzung des Kindergeldes zu Gunsten des nachrangig Berechtigten und dem sich nach Aufhebung der Festsetzung ergebenden Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) einerseits und der Festsetzung des Kindergeldes für den vorrangig Berechtigten und dem daraus resultierenden Auszahlungsanspruch (§ 37 Abs. 1 AO) andererseits um eigenständige, gesetzlich nicht miteinander verbundene Steuerschuldverhältnisse handelt (zuletzt Senatsurteil vom 22. September 2011 III R 82/08, BFHE 235, 336). Da ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung selbst dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO ist, wenn die Behörde aufgrund einer Zahlungsanweisung des Berechtigten an den Dritten gezahlt hat, wäre sogar der Einwand unbeachtlich, das Kindergeld sei auf ein allein der Verfügungsmacht des Dritten --hier der Mutter der Kinder-- unterliegendes Konto überwiesen worden.
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b) Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 235, 336 im Übrigen auch entschieden, dass die nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes nur an Gesetz und Recht gebundenen Steuergerichte die Finanzbehörden nicht zwingen können, etwaige durch allgemeine Verwaltungsanweisungen angeordnete Vereinfachungsregelungen auch auf einen Fall anzuwenden, der nach deren Auffassung nicht von der Verwaltungsanweisung gedeckt ist. Denn solche nicht im Gesetz selbst angeordneten Vereinfachungsregeln --wie das sog. Weiterleitungsverfahren-- sind so auszulegen, wie sie die Verwaltung verstanden wissen will.
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Annotations
(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.
(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.
(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.
(4) (weggefallen)
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.