Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 31. Juli 2018 - B 4 K 16.137

published on 31/07/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 31. Juli 2018 - B 4 K 16.137
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Verwaltungsgericht Bayreuth, B 4 K 16.137, 13/09/2017

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. September 2017 – B 4 K 16.137 – abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Kasernstraße von der Einmündung in die Kanalstraße bis zur Kreuzung mit der Egloffsteinstraße.

Die im östlichen Altstadtbereich gelegene, zwischen 1962 (Fahrbahn) und 1970 (Gehwege) hergestellte Kasernstraße zweigt von der Wiesentstraße ab, führt in etwa gradlinig nach Nordosten, kreuzt nach etwa 180 m die Egloffsteinstraße und nach ca. 245 m die Birkenfelderstraße und mündet schließlich nach etwa 325 m in die Kanalstraße ein. Die südwestliche Teilstrecke zwischen Wiesentstraße und Egloffsteinstraße liegt in dem von der Beklagten förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet III „Kronengarten“.

In den Jahren 2012/2013 erneuerte die Beklagte die Kasernstraße umfassend. Mit Bescheid vom 2. November 2015 setzte sie den Straßenausbaubeitrag für das Grundstück der Kläger auf 20.136,04 Euro fest und verlangte von diesen als Gesamtschuldner unter Anrechnung der bereits geleisteten Vorauszahlung noch 1.493,29 Euro. Bei der Beitragsberechnung stufte sie die Kasernstraße als Anliegerstraße im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 1.1, Abs. 3 Nr. 1 ihrer Ausbaubeitragssatzung (ABS) vom 1. Juli 2010 ein und setzte dementsprechend eine Eigenbeteiligung von 20% der beitragsfähigen Ausbaukosten für sämtliche Teileinrichtungen an.

Die Kläger haben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und sich dem Grunde wie der Höhe nach gegen die Beitragserhebung gewandt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. September 2017 den Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Forchheim vom 28. Januar 2016 aufgehoben, soweit darin ein höherer Straßenausbaubeitrag als 15.579,33 Euro festgesetzt wird, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beitragserhebung sei zwar dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Beklagte habe bei der Abrechnung den richtigen Abrechnungsraum (Kasernstraße von der Einmündung in die Kanalstraße bis zur Kreuzung mit der Egloffsteinstraße) als auch das zutreffende Abrechnungsgebiet zugrunde gelegt. Insbesondere habe sie zu Recht die Teilung des Grundstücks FlNr. 591/353 (alt) nicht als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gewertet und deshalb nur das Anliegergrundstück FlNr. 591/674 (neu) bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt. Die Beklagte habe aber einen zu niedrigen Eigenanteil angesetzt. Bei der Kasernstraße handle es sich nicht um eine Anlieger-, sondern um eine Haupterschließungsstraße. Sie sei das Bindeglied zwischen Birkenfelder- und Egloffsteinstraße, die auch von der Beklagten als Haupterschließungsstraßen eingestuft seien. Angesichts des umliegenden Bauquartiers, das geprägt sei durch Schulen, den Stadtpark, den Friedhof und die Nähe zur Innenstadt, liege es nahe, dass in der Kasernstraße kein „ganz überwiegender“ Anliegerverkehr im Sinn von § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS stattfinde. Hinzu komme das Parkplatzangebot, auf das die Beklagte durch einen Flyer ausdrücklich hinweise, um Besucher, denen ein zeitlich begrenztes kostenloses Parken genüge, in diese Straßen zu führen. Der dadurch ausgelöste Parksuchverkehr sei ebenfalls kein Anliegerverkehr.

Die Beklagte trägt mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Die Kasernstraße weise keine Verbindungsfunktion auf, wie es für die Einstufung als Haupterschließungsstraße notwendig wäre. Verkehr aus westlicher Richtung, von der Wiesentstraße kommend, sei schon deshalb überwiegend Anliegerverkehr, weil es in östlicher Richtung nicht aus dem Bauquartier hinausgehe. Für Verkehr in westlicher Richtung sei die Weiterfahrt nach zwei Drittel der Strecke von der Egloffsteinstraße in Richtung Wiesentstraße verboten („unechte Einbahnstraße“). Verkehr in Nord-Süd-Richtung werde über die Adenauerallee an der Innenstadt vorbei oder über die Hornschuchallee durch die Innenstadt hindurch abgewickelt. Die Birkenfelderstraße sei als Haupterschließungsstraße eingestuft, da sie ebenfalls den Nord-Süd-Verkehr aufnehme. Die Egloffsteinstraße dürfe von Süden nur bis zur Wendeschleife vor der Ritter-von Traitteur Schule befahren werden. Die Aufnahme der Parkplätze in der Kasernstraße in den städtischen Flyer mache aus dieser keine Haupterschließungsstraße. Im Übrigen werde die Kasernstraße vom Tiefbauamt anhand verschiedener Daten als Anliegerstraße eingestuft, da der für eine Haupterschließungsstraße maßgebliche Durchgangsverkehr, der Busverkehr und der Schwerlastverkehr über die Gebsattelstraße auf die Birkenfelderstraße oder die Egloffsteinstraße als Haupterschließungsstraßen geführt werde. Soweit die Kasernstraße aufgrund ihrer Breite nicht wie eine Anliegerstraße anmute, sei das der Geschichte der Straße geschuldet. Die Bebauungslinie an der Kasernstraße stamme sicherlich aus einer Zeit, als anstelle der Adenauerallee noch der Ludwig-Donau-Main-Kanal verlaufen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. September 2017 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einstufung der Kasernstraße als Haupterschließungsstraße. Ein erheblicher Anteil der Verkehrsteilnehmer fahre aus der Gebsattelstraße kommend über die Kanal- und die Kasernstraße zu den schulischen Einrichtungen. Das kostenlose Parken werde überwiegend bereits in den frühen Morgenstunden von den in der Stadt arbeitenden Beschäftigten genutzt. Die Kasernstraße werde auch von Verkehrsteilnehmern mit auswärtigen Kennzeichen als Durchgangsstraße genutzt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Der angefochtene Straßenausbaubeitragsbescheid vom 2. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2016 ist auch in dem noch streitigen Umfang von 4.556,71 Euro rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Festsetzung des Straßenausbaubeitrags für die Erneuerung der Kasernstraße auf 20.136,04 Euro ist nicht nur dem Grunde nach, sondern auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Straße bei Bemessung ihres Eigenanteils an dem beitragsfähigen Aufwand zu Recht als Anliegerstraße eingestuft. Die Klage ist deshalb unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Bei der abgerechneten Straßenbaumaßnahme an der Kasernstraße handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, um die Erneuerung einer Ortsstraße, für welche die Beklagte nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) und ihrer Ausbaubeitragssatzung – ABS – vom 1. Juli 2010 von den Eigentümern der bevorteilten Grundstücke, darunter das der Kläger, Straßenausbaubeiträge verlangen durfte und musste (zur Beitragserhebungspflicht BayVGH, U.v. 9.11.2016 – 6 B 15.2732 – BayVBl 2017, 200).

Abzustellen ist dabei als maßgebliche Einrichtung auf die nordöstliche Teilstrecke der Kasernstraße zwischen Kanalstraße und Egloffsteinstraße, weil der südwestliche Teil (von der Wiesentstraße bis zur Egloffsteinstraße) in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet liegt und aufgrund der besonderen Vorschriften der §§ 152 ff. BauGB ausbaubeitragsrechtlich außer Betracht zu bleiben hat (§ 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Ferner ist, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat, bei der Verteilung des Erneuerungsaufwands auf die bevorteilten Grundstücke nicht das frühere Grundstück FlNr. 591/353 (alt) in seinem gesamten damaligen Umfang zu berücksichtigen, sondern nur das abgetrennte neue (Buch-)Grundstück FlNr. 591/674; bei der vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten durchgeführten Grundstücksteilung handelt es sich entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen der Kläger nicht um einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 42 AO).

2. Die Kasernstraße ist aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als Haupterschließungsstraße einzustufen, sondern als Anliegerstraße. Die Beklagte hat deshalb zu Recht von dem beitragsfähigen Aufwand einen Eigenanteil für sämtliche erneuerten Teileinrichtungen von „nur“ 20% abgezogen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1.1 ABS) und den verbleibenden – umlagefähigen – Aufwand auf die bevorteilten Grundstücke verteilt.

a) Die Ausbaubeitragssatzung definiert Anliegerstraßen als Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS). Haupterschließungsstraßen sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Als Hauptverkehrsstraße wiederum gelten Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS).

Ausgangspunkt für die – gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare – Einstufung von Straßen in eine dieser Kategorien sind nach ständiger Rechtsprechung folgende Erwägungen: Art. 5 Abs. 3 KAG verlangt von der Gemeinde, für Ortsstraßen, die nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugutekommen, in der Beitragssatzung eine Eigenbeteiligung am Erneuerungs- oder Verbesserungsaufwand vorzusehen, die die Vorteile der Allgemeinheit angemessen berücksichtigt; die Satzung hat eine vorteilsgerecht abgestufte Eigenbeteiligung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet vorzusehen. Aus dieser – den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) konkretisierenden – Vorgabe erwächst das Gebot, die Ortsstraßen nach ihrer Verkehrsbedeutung typisierend zu gliedern und zumindest nach den Straßenkategorien der Wohnstraßen, der Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr und Durchgangsstraßen zu differenzieren (BayVGH, U.v. 29.10.1984 – 6 B 82 A.2893 – VGH n.F. 37, 142 ff.; U.v. 9.2.2012 – 6 B 10.865 – juris Rn. 18).

Die Kategorien sollen also Straßentypen mit signifikanten Unterschieden hinsichtlich des Vorteils der Allgemeinheit gegeneinander abgrenzen. Das Verständnis der Einzelbestimmung kann sich somit von vorneherein nicht isoliert an deren Wortlaut, sondern muss sich am Verhältnis zu den anderen Straßenkategorien orientieren. Da nach den Definitionen der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten Anliegerstraßen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr und Hauptverkehrsstraßen ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, drängt sich auf, dass sich bei Haupterschließungsstraßen Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichgewichtig erweisen. Daraus folgt auch mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, dass die Begriffswahl „ganz überwiegend“ verdeutlichen soll, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung ausgehend von den Definitionen der Satzung auf die Zweckbestimmung abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich „daneben“, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2009 – 6 BV 07.615 – juris Rn. 19; U.v. 9.2.2012 – 6 B 10.865 – juris Rn. 18; B.v. 9.3.2015 – 6 ZB 14.124 – juris Rn. 6; B.v. 17.2.2016 – 6 ZB 14.1871 – juris Rn. 20).

Als Anliegerverkehr ist in diesem Zusammenhang der Verkehr anzusehen, der zu den angrenzenden Grundstücken hinführt oder von ihnen ausgeht (Ziel- und Quellverkehr). Dem Anliegerverkehr ist darüber hinaus auch der kleinräumige Ziel- und Quellverkehr aus dem betreffenden Bauquartier zuzuordnen; denn bei diesem handelt es sich nicht um „durchgehenden innerörtlichen Verkehr“, wie er zur Einstufung als Haupterschließungsstraße erforderlich wäre (BayVGH, U.v. 9.2.2012 – 6 B 10.865 – B.v. 27.7.2012 – 6 ZB 12.796 – juris Rn. 11).

b) Gemessen an diesem Maßstab handelt es sich bei der Kasernstraße um eine Anliegerstraße.

Ihrer Zweckbestimmung nach dient die Kasernstraße – bei typisierender Betrachtung – ganz überwiegend der Abwicklung des Anliegerverkehrs für die angrenzenden Grundstücke und für das kleinräumige Umfeld im Bauquartier, das nordöstlich des alten Stadtkerns der Beklagten zwischen der parallel verlaufenden Gebsattelstraße (im Süden), der quer verlaufenden Kanalstraße (im Osten) und dem Stadtpark/Alten Friedhof (im Norden) liegt. Das ergibt sich aus Lage und Führung der Kasernstraße im Straßennetz. Eine nennenswerte Verbindungsfunktion für den durchgehenden örtlichen oder gar überörtlichen Verkehr kommt ihr nicht zu. An ihrem nordöstlichen Ende mündet sie in die querende Kanalstraße und hat keinen unmittelbaren Anschluss an eine über das Quartier hinausführende Straße. Im Südwesten ist von der Wiesentstraße her die Zufahrt in die Kasernstraße zwar möglich, nicht jedoch in umgekehrter Richtung die Zufahrt aus der Kasernstraße in die Wiesentstraße, weil im letzten Teilstück die Weiterfahrt verboten ist („unechte Einbahnstraße“). Schon mit Blick hierauf dient nicht etwa die Kasernstraße dem innerwie überörtlichen Durchgangsverkehr als Verbindung vom Altstadtkern nach Nordosten, sondern die parallel zu dieser verlaufende Gebsattelstraße, welche von der Wiesentstraße unmittelbar zur Adenauerallee (B 470) führt. Von den beiden die Kasernstraße in Nord-Süd-Richtung kreuzenden Straßen hat die Birkenfelderstraße größere Bedeutung für den durchgehenden Verkehr, indem sie die Gebsattelstraße mit der weiter nach Norden führenden Bamberger Straße verbindet. Die ebenfalls von der Gebsattelstraße her über die Kasernstraße nach Norden führende Egloffsteinstraße hat von Norden aus verbindende Bedeutung, darf aber in Richtung Norden nur bis zur Wendeschleife vor der Ritter-von Traitteur Schule befahren werden. Aufgrund dieser Umstände dient die Kasernstraße trotz ihrer durchaus zentralen Lage am Rand des Stadtkerns ganz überwiegend dem Anliegerverkehr. Die Beklagte hat bei der Erneuerung auch kein Ausbauprofil gewählt, das zu dieser Zweckbestimmung in Widerspruch stünde.

Der Einstufung als Anliegerstraße steht nicht entgegen, dass über die Kasernstraße die beiden Schulen an der Egloffsteinstraße und der an der Kanalstraße/ Birkenfelderstraße gelegene Alte Friedhof angefahren werden. Dabei handelt es sich um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr aus dem Bauquartier, der dem Anlieger- und nicht dem Durchgangsverkehr zuzuordnen ist. Zwar mag die Kasernstraße vom Durchgangsverkehr als Abkürzung genutzt werden, etwa um von der Adenauerallee her kommend über die Kanalstraße schneller in die Birkenfelder Straße Richtung Norden zu gelangen. Das muss allerdings bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise außer Betracht bleiben, weil sich der Verkehr häufig eine Bahn sucht, die auch von zufälligen, nicht mir der Netzplanung und dem Straßenbau zusammenhängenden Gründen abhängig ist. Vereinzelte kleinräumige Umfahrungen gehören deshalb noch nicht zum „durchgehenden innerörtlichen Verkehr“ (BayVGH, B.v. 9.3.2015 – 6 ZB 14.124 – juris Rn. 8). Unbeachtlich bleibt schließlich der Umstand, dass die Beklagte in dem Flyer „Günstig Parken in Forchheim“ – neben zahlreichen anderen Parkmöglichkeiten – auf die Längsparkplätze in der Kasernstraße hinweist („4 Std. Parken mit Parkscheibe“).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 31/07/2018 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. September 2017 – B 4 K 16.137 – abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten
published on 09/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. November 2013 - AN 3 K 13.467 und AN 3 K 13.899 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassung
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Tenor I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 - W 3 K 13.185 - in seinem stattgebenden Teil wird von dem Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen
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Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2014 - M 2 K 14.1641 -wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. II
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Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. September 2017 – B 4 K 16.137 – abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.