Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2018 - 6 BV 17.1319

bei uns veröffentlicht am27.09.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 3 K 15.1218, 23.05.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. März 2017 - W 3 K 15.1218 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Grundstücke FlNr. 79 und FlNr. 80 anlässlich des Ausbaus der O. Z. Weg durch die beklagte Gemeinde.

Mit einheitlichem Bescheid vom 18. Oktober 2010 zog die Beklagte den Kläger als Eigentümer der beiden Buchgrundstücke Grundstücke FlNr. 79 und FlNr. 80 für die Erneuerung des Z. Weges und der Eichhorngasse zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 6.667,57 € heran. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Haßberge mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2015 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. März 2017 die vom Kläger erhobene Klage als begründet erachtet und den Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2015 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, weil er sich auf keine wirksame Rechtsgrundlage in Form einer gültigen Ausbaubeitragssatzung stützen könne. Die Bestimmung der Eigenbeteiligung der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau von Ortsstraßen unter Zugrundelegung der Erwägung, die betroffenen Grundstückseigentümer zu entlasten, führe zur Nichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Berufung u.a. ausgeführt, dass sie bei der Festlegung ihrer Eigenbeteiligungssätze einen Bewertungsspielraum habe, der nicht voll der gerichtlichen Kontrolle unterliege und hier nicht überschritten sei. Für die beiden Buchgrundstücke des Klägers habe sie einen einzigen Beitrag festgesetzt, weil sie als wirtschaftliche Einheit genutzt würden.

Die Beklagte beantragt‚

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2017 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligt sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren, stellt aber keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Der Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat.

Anwendung findet nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 7 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung vom 26. Juni 2018 (GVBl S. 449) dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (der Bek. vom 4.4.1993, GVBl. S. 264, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016, GVBl. S. 351). Dabei kommt es allerdings auf die vom Verwaltungsgericht problematisierte gemeindliche Eigenbeteiligung in der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten nicht entscheidungserheblich an (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 27.9.2018 im Parallelverfahren 6 BV 18.1320). Der von der Beklagten ohne nähere Aufschlüsselung erlassene einheitliche Beitragsbescheid für zwei Buchgrundstücke verstößt nämlich gegen das Bestimmtheitsgebot und ist daher bereits aus formalen Gründen nichtig.

Die Beitragsfestsetzung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b KAG i.V.m. § 119 Abs. 1 AO). Der Beitragsbescheid muss in seinem verfügenden Teil (Bescheidsformel oder Tenor) erkennen lassen, von wem was für welche Maßnahme und für welches Grundstück gefordert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b KAG i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Können durch die vorrangige Auslegung des Bescheides etwaige Zweifel an der Bestimmtheit nicht beseitigt werden, so ist dieser nichtig (§ 125 Abs. 1 AO). Ein solcher Mangel kann nur durch Erlass eines neuen Bescheids innerhalb der Festsetzungsfrist geheilt werden (zum insoweit vergleichbaren Erschließungsbeitragsrecht: Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 17 Rn. 11 m.N.d. Rspr.).

Nach ständiger Rechtsprechung ist grundsätzlich für jedes Buchgrundstück im Interesse der Rechtsklarheit und Eindeutigkeit (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b und 4b KAG in Verbindung mit § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2 AO) ein eigener Beitrag festzusetzen (BayVGH, B.v. 30.4.2014 - 6 ZB 13.2640 - juris Rn. 5; U.v. 17.12.1992 - 6 B 90.427 - juris Rn. 24; U.v. 8.7.1992 - 6 B 90.1953; vgl. auch HessVGH, B.v. 4.4.1995 - 5 TH 1264/93 - NVwZ-RR 1995, 599, 600; OVG NW, B.v. 29.7.1994 - 3 B 935/93 - NVwZ-RR 1995, 108; NdsOVG, U.v. 12.12.1989 - 9 A 62/88 - NVwZ 1990, 590; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 17 Rn. 12). Dem Gebot der Bestimmtheit und Eindeutigkeit einer Beitragsfestsetzung wird auch dann Genüge geleistet, wenn in einem Bescheid die Beiträge für mehrere Buchgrundstücke getrennt ausgewiesen und festgesetzt werden.

Ausweislich des vom Senat eingeholten Grundbuchauszuges sind die beiden Grundstücke des Klägers FlNr. 79 und FlNr. 80 unter den laufenden Nummern 1 und 2 im Grundbuch eingetragen. Es handelt sich damit um zwei verschiedene Buchgrundstücke. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 2010 einen einheitlichen Straßenausbaubeitrag für beide Buchgrundstücke festgesetzt, ohne den auf das jeweilige Buchgrundstück entfallenden Anteil aufzuschlüsseln. Es kann auch nicht durch Auslegung des Bescheides festgestellt werden, welcher Beitrag auf welches Buchgrundstück entfällt.

Die Voraussetzungen für die von der Beklagten angenommene „wirtschaftliche Einheit“ von Grundstücken liegen nicht vor. Eine Abweichung vom formellen Grundstücksbegriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Festhalten an ihm gröblich unangemessen wäre. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn ein Grundstück, das mangels hinreichender Größe alleine nicht bebaubar ist (Handtuchgrundstück), bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands völlig unberücksichtigt bleiben würde, obwohl es zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden kann (BVerwG, B.v. 21.12.2015 - 9 B 46.15 - NVwZ-RR 2016, 438; U.v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 26). Nur dann ist ausnahmsweise auf den „wirtschaftlichen Grundstücksbegriff“ zurückzugreifen mit der Folge, dass die mehreren Buchgrundstücke, die eine zusammenhängende wirtschaftliche Einheit in der Hand desselben Eigentümers bilden, beitragsrechtlich als ein einziges einheitliches Grundstück zu behandeln sind (BayVGH, U.v. 17.12.1992 - 6 B 90.427 - juris Rn. 25; vgl. auch Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 13 Rn. 8 m.w.N. d. Rspr.).

Die Voraussetzungen hierfür liegen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Das Grundstück FlNr. 79 weist eine Größe von 677 m² und das Grundstück FlNr. 80 von 870 m² auf. Beide Grundstücke sind aufgrund ihrer Größe und ihres Zuschnitts selbstständig bebaubar. Eine einheitliche Nutzung oder eine tatsächliche Überbauung begründen für sich allein keine wirtschaftliche Einheit (BayVGH, U.v. 17.12.1992 - 6 B 90.427 - juris Rn. 26). Es ist auch nicht relevant, dass die Grundstücke aneinandergrenzen und einem einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb dienen.

Eine Heilung des angefochtenen Bescheids durch Erlass eines neuen Bescheids scheidet aus. Die vierjährige Festsetzungsfrist, die mit Entstehen der sachlichen Beitragspflichten im Jahr 2009 begann, ist am 31. Dezember 2013 - noch während des Laufs des Widerspruchsverfahrens - abgelaufen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b bb 3. Spiegelstrich KAG i.V.m. § 169, § 170 Abs. 1 AO). Zudem dürfen nach Art. 19 Abs. 7 Satz 2 KAG (i.d.F. vom 26.6.2018, GVBl. S. 449) ab 1. Januar 2018 keine Straßenausbaubeiträge mehr festgesetzt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein

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(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - 6 ZB 13.2640

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. November 2013 - M 2 K 13.1527 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tr

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. November 2013 - M 2 K 13.1527 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.517,90 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde hatte den Kläger mit Bescheid vom 11. Juni 2012 zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.517,90 € für die Verbesserung der Straßenentwässerung der Rudolf-Diesel-Straße herangezogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2013 wies das Landratsamt Fürstenfeldbruck den Widerspruch des Klägers zurück. Auf die gegen diese Bescheide gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. November 2013 den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 27. März 2013 aufgehoben, weil der Beitragsbescheid nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Die Beitragsfestsetzung für die beiden Buchgrundstücke des Klägers sei in einer Summe erfolgt. Daraufhin erließ die Beklagte am 16. Dezember 2013 einen „Ergänzungsbescheid“, mit dem sie den festgesetzten Straßenausbaubeitrag betragsmäßig auf die beiden Buchgrundstücke aufteilte, und beantragte im Anschluss die Zulassung der Berufung. Der Kläger hat gegen den „Ergänzungsbescheid“ Widerspruch erhoben und bezieht ihn nicht in das anhängige Gerichtsverfahren ein.

Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass aufgrund der Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Abgabenbescheiden grundsätzlich für jedes einzelne Buchgrundstück ein eigener Heranziehungsbescheid zu erlassen ist (BayVGH, U. v. 17.12.1992 - 6 B 90.427 - BayVBl. 1993, 534). Zumindest ist es erforderlich, dass durch Auslegung des Bescheides festgestellt werden kann, welcher Beitrag auf welches Buchgrundstück entfällt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 24 Rn. 34). Diese Anforderungen hat der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid vom 11. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2013 nicht erfüllt, weil dort für die beiden Buchgrundstücke des Klägers ohne nähere Aufschlüsselung lediglich ein einheitlicher Straßenausbaubeitrag festgesetzt worden war.

Der von der Beklagten im Zulassungsverfahren vorgelegte „Ergänzungsbescheid“ vom 16. Dezember 2013 rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, weil er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen kann.

Allerdings sind bei der Entscheidung über den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vom Rechtsmittelführer innerhalb der Antragsfrist vorgetragene und nach materiellem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind (BVerwG, B. v. 11.11.2002 - 7 AV 3.02 - BayVBl. 2003, 217; B.v 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - juris Rn. 4). Zwar macht eine Änderung der Sachlage die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf dessen Entscheidungszeitpunkt nicht unrichtig. Entscheidend ist jedoch die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand (BVerwG, B. v. 11.11.2002, a. a. O.).

Daraus folgt indes zugleich, dass neu entstandene Tatsachen und neuer Sachvortrag die Zulassung der Berufung dann nicht rechtfertigen, wenn sie zu einer Änderung des Streitgegenstandes führen (VGH BW, B. v. 27.10.2004 - 8 S 1322.04 - NVwZ 2005, 104; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 23). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger hat mit seiner Anfechtungsklage beantragt, den Straßenausbaubeitragsbescheid vom 11. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2013 aufzuheben. Durch den Erlass des „Ergänzungsbescheids“ vom 16. Dezember 2013 ist der - inhaltlich unbestimmte und deshalb rechtswidrige - Ausgangsbescheid ersetzt worden. Die Beklagte hat hierdurch erstmals für die beiden Buchgrundstücke des Klägers jeweils einen bestimmten Betrag festgesetzt und so dem Bestimmtheitsgebot genügt. Dadurch hat sie den Klagegrund, nicht nur die für seine rechtliche Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, verändert. Das wäre erst dann zu berücksichtigen, wenn der Kläger seine Klage im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO gegen den „Ergänzungsbescheid“ richtet. Eine solche Klageänderung kann jedoch nicht von der Beklagten als Rechtsmittelführerin herbeigeführt werden und wäre im Übrigen auch dem Kläger im Zulassungsverfahren verwehrt, weil Gegenstand dieses prozessualen Zwischenverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob ein Grund für die Eröffnung der Berufung dargelegt und in der Sache gegeben ist (VGH BW, B. v. 27.10.2004, a. a. O.). Abgesehen davon hat der Kläger ausdrücklich erklärt, den „Ergänzungsbescheid“ selbstständig im Widerspruchsverfahren angreifen und nicht in das anhängige Gerichtsverfahren einbeziehen zu wollen (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 17.9.1992 - 6 B 92.2315 - juris Rn. 17, 18).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.