Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2018 - 6 B 18.249

published on 29/11/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2018 - 6 B 18.249
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 3 K 16.328, 20/07/2017

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Juli 2017 - W 3 K 16.328 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Hauptstraße/H. Straße.

Die der Abrechnung zugrundeliegende, insgesamt etwa 1,3 km lange Ortsstraße ist Teil der ehemaligen Ortsdurchfahrt der B 27. Sie beginnt bei der Abzweigung der Hauptstraße von der B 8/B 27 (Hauptstraße/Aschaffenburgerstraße). Nach ca. 660 m (ab der Einmündung der M. W. Straße) führt sie unter dem Namen H. Straße weitere etwa 660 m in Richtung Südwesten bis zum Übergang in die im Jahr 2005 hergestellte B. S. Straße. Der beklagte Markt baute diese Straße in den Jahren 2009 bis 2015 im Rahmen der Ortskernsanierung in mehreren Bauabschnitten auf einer ca. 892 m langen Teilstrecke bis zur Kreuzung mit der Bergstraße aus. Der Ausbau erfasste die Teileinrichtungen Gehwege, Straßenentwässerung, Straßenbegleitgrün und Straßenbeleuchtung.

Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 3926/3 und drei weiterer angrenzender Grundstücke (Parallelverfahren 6 B 18.248, 250, 251), die kurz vor dem Übergang in die B. S. Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Me. II“ zwischen der abzurechnenden Ortsstraße (im Süden) und der ungefähr parallel zu ihr verlaufenden Straße Im Wiesengrund (im Norden) liegen. Die Grundstücke grenzen an beide Straßen auf einer Breite von etwa 14 m unmittelbar an. An der Grenze zur Hauptstraße/H. Straße befindet sich auf den Grundstücken eine Böschung. Der Höhenunterschied zwischen der höher gelegenen Straße bis zum Böschungsfuß beträgt ca. 4 bis 6 m bei einem Neigungswinkel von etwa 33°.

Für das streitgegenständliche Grundstück FlNr. 3926/3 wurde der Kläger vom Beklagten mit Bescheid vom 17. November 2014 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Hauptstraße/H. Straße in Höhe von 3.154,67 Euro herangezogen.

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid des Landratsamts Würzburg vom 23.2.2016) Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und sich dem Grunde wie der Höhe nach gegen die Vorauszahlungsforderung gewandt. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids mit Urteil vom 20. Juli 2017 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bescheide seien rechtswidrig, weil das klägerische Grundstück nicht beitragspflichtig sei. Denn auf ihm befinde sich in Gestalt der Böschung ein beachtliches Hindernis, das aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für den Kläger nicht ausräumbar sei. Deshalb fehle es an der Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße von dem Grundstück aus. Unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich mit vertretbaren Mitteln eine Treppe in die Böschung einbauen könne, um den beachtlichen Höhenunterschied zu überwinden, stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans einem solchen Vorhaben entgegen. Dieser sehe vor, dass ein etwaiges Gebäude zur Straße Im Wiesengrund hin orientiert sei. Für den südlichen Teil des klägerischen Grundstücks setze der Bebauungsplan sowohl eine private Grünfläche als auch eine Böschung fest. Nach den textlichen Festsetzungen sei die natürliche Geländeoberfläche grundsätzlich zu erhalten. Geländeveränderungen seien nur soweit zulässig, wie sie zur Erstellung von Hauszugängen, Zufahrten zu Garagen, Carports oder Stellplätzen erforderlich seien. Da ein Hauszugang an der südlichen Grundstücksgrenze jedoch nicht erforderlich im Sinn des Bebauungsplans sei, dürfe der Kläger beim Bau einer etwaigen Treppe keine Geländeveränderungen vornehmen. Auch die Vorgabe des Bebauungsplans, die privaten Grünflächen mit mindestens 50% Strauchgehölzen zu bepflanzen, spräche dafür, dass der Beklagte die Straße von den angrenzenden, tiefer liegenden Grundstücken habe abgrenzen wollen. Nach alledem stellten die Festsetzungen des Bebauungsplans rechtliche Hindernisse dar.

Der Beklagte trägt mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor, das tatsächlich bestehende Zugangshindernis auf dem klägerischen Grundstück sei ohne Weiteres ausräumbar und damit ohne Einfluss auf das Vorliegen einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit. Mit vertretbaren Mitteln könne eine gartenbauliche Gestaltung der Böschung in einer Weise vorgenommen werden, dass ein Zugang auf die Hauptstraße/H. Straße möglich sei. Im Übrigen könne auch eine Treppe ohne größeren finanziellen Aufwand durch eine einfache Stahlkonstruktion errichtet werden, um die Straße verkehrssicher zu erreichen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Me. II“ stünden dem nicht entgegen. In der vom Verwaltungsgericht herangezogenen planerischen Festsetzung stehe nicht die Frage im Vordergrund, inwieweit ein Hauszugang erforderlich sei, sondern inwieweit die Geländeveränderung für die Erstellung eines Zugangs erforderlich sei. Darüber hinaus stehe entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in keiner Weise fest, dass für die Schaffung eines Zugangs zur Straße überhaupt Geländeveränderungen vorgenommen werden müssten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Juli 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist auf seinen bisherigen Sachvortrag, mit dem er insbesondere geltend gemacht hatte, dass die abgerechneten Maßnahmen dem Kläger keine besonderen Vorteile böten. Sein Grundstück werde weder postalisch noch tatsächlich von der ausgebauten Straße erschlossen; Anfahr- und Angehbarkeit bestünden nur von der Straße Im Wiesengrund. Eine Nutzbarkeit und damit eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit des Grundstücks von der Hauptstraße/H. Straße aus sei schon wegen der Tiefenlage und der Böschungsstruktur selbst theoretisch so gut wie ausgeschlossen und darüber hinaus auch vollkommen unnötig, da eine Haupterschließung über die Straße Im Wiesengrund bereits bestehe. Abgesehen davon hätte eine Abschnittsbildung vorgenommen werden müssen, weil angesichts der Länge der abzurechnenden Straße und der rein lokalen Vorteilswirkung der durchgeführten Baumaßnahmen eine Erstreckung der Kostentragungspflicht auf das maximal weit entfernte Grundstück des Klägers unbillig und auch rechtswidrig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Würzburg vom 23. Februar 2016 ist rechtmäßig. Die Klage ist daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl S. 449) wurde rückwirkend zum 1. Januar 2018 die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verboten (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F.). Allerdings verbleibt es für Beiträge und für Vorauszahlungen, die - wie hier - bis zum 31. Dezember 2017 durch Bescheid festgesetzt worden sind, nach Maßgabe der Übergangsvorschriften in Art. 19 Abs. 7 und 8 KAG bei der früheren, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage (KAG a.F.), die sich aus dem Kommunalabgabengesetz selbst und dem auf seiner Grundlage wirksam erlassenen gemeindlichen Satzungsrecht ergibt.

Auf dieser Rechtsgrundlage hat der Beklagte den Kläger dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag nach Art. 5 Abs. 5 KAG a.F. für den Ausbau der Hauptstraße/H. Straße herangezogen. Ob der Beklagte diese Vorauszahlungen endgültig behalten darf, bestimmt sich nach der Übergangsregelung des Art. 19 Abs. 8 KAG und ist nicht Prüfungsgegenstand in diesem Verfahren.

2. Bei den (inzwischen abgeschlossenen) Straßenbaumaßnahmen am Straßenzug Hauptstraße/H. Straße handelt es sich um die Verbesserung einer Ortsstraße, für die der Beklagte auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG a.F. in Verbindung mit seiner Ausbaubeitragssatzung - ABS - vom 5. Februar 2007 und der eigens für die Ausbaumaßnahme erlassenen Sondersatzung - ABS-SonderS - vom 27. Mai 2009 Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern erheben durfte (und musste), denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Straße besondere Vorteile bietet (zur Beitragserhebungspflicht nach früherer Rechtslage BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - BayVBl 2017, 200). Da der Beklagte mit den Straßenbaumaßnahmen bereits begonnen hatte, die Beitragspflichten aber noch nicht entstanden waren, durfte er Vorauszahlungen auf den endgültigen Beitrag nach Art. 5 Abs. 5 KAG a.F. erheben.

a) Gegenstand einer beitragsfähigen Verbesserung ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung dieser Einrichtung ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung abzustellen auf den Gesamteindruck, den das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung) und seine Verkehrsfunktion einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 5 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8).

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt der Straßenzug Hauptstraße/H. Straße zwischen der Abzweigung von der B 8/B 27 (Hauptstraße/ Aschaffenburgerstraße) im Nordosten und dem Übergang in die B. S. Straße im Südwesten trotz ihrer unterschiedlichen Bezeichnung eine einzige durchgehende Ortsstraße im Sinn des Straßenausbaubeitragsrechts mit einer Länge von ca. 1,3 km dar. Das ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit aus dem bei den Akten befindlichen Bild- und Kartenmaterial. Dieser Straßenzug (der ehemaligen Ortsdurchfahrt der B 27) verläuft mit nur leichter Kurvenführung in südwestlicher Richtung durch den Ortskern des beklagten Marktes und weist im Hinblick auf Straßenbreite und -ausstattung keine wesentlichen Unterschiede auf. Er vermittelt den Eindruck einer einheitlichen, von einem zum anderen Ende durchgehenden Verkehrsanlage. Augenfällige Merkmale, die sie deutlich erkennbar trennen, unterscheiden oder den Eindruck vermitteln würden, dass eine Straße enden und eine neue beginnen würde, sind nicht vorhanden.

b) Bei den Straßenbaumaßnahmen handelt es sich um eine beitragspflichtige Verbesserung der gesamten, etwa 1,3 km langen Straße, auch wenn sie nicht bis auf Höhe des klägerischen Grundstücks ausgeführt worden sind, sondern - deutlich früher - an der Kreuzung mit der Bergstraße geendet haben.

Das steht in qualitativer Hinsicht mit Blick auf Art und Umfang der Baumaßnahmen außer Frage, gilt aber auch in quantitativer Hinsicht. Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße (oder Teileinrichtungen) in ihrer gesamten Länge, sondern - wie im vorliegenden Fall - mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die ausgebaute Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst. Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 13 f.; U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 18.5.2017 - 6 BV 16.2345 - juris Rn. 17). Da die ausgebaute Teilstrecke mit einer Länge von ca. 892 m weit mehr als die Hälfte der gesamten Straßenlänge von 1,3 km umfasst, ist entsprechend der Regel von einer beitragspflichtigen Verbesserung der gesamten Straße auszugehen.

c) Der Einwand des Klägers, der Beklagte hätte wegen der „eng lokal begrenzten Vorteilswirkung“ eine Abschnittsbildung vornehmen müssen, greift nicht durch.

Eine Abschnittsbildung darf mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines - wie hier - nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, B.v. 21.7.2016 - 6 ZB 16.97 - juris Rn. 9 m.w.N.). Ein Abschnitt darf deshalb nur dann gebildet werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausdehnung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung oder Verbesserung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 18 m.w.N.). Das war nicht der Fall. Vielmehr bestanden (und bestehen) nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten für die nicht ausgebaute Teilstrecke von ca. 446 m keine hinreichend konkreten, über Absichtserklärungen oder unverbindliche Planungen hinausgehenden Ausbauplanungen, auch nicht in zeitlicher Hinsicht. Die vom Gemeinderat des Beklagten am 26. Mai 2009 ursprünglich beschlossene Bildung eines Abrechnungsabschnitts für die inzwischen ausgebaute Teilstrecke war daher unwirksam (BayVGH, B.v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 10).

3. Das Grundstück des Klägers ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beitrags- und damit auch vorauszahlungspflichtig, weil ihm durch die ausgebaute Hauptstraße/H. Straße ein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil vermittelt wird.

Für den Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken gegeben ist, und zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (BayVGH, U.v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16; U.v. 25.9.2018 - 6 B 18.342 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Beide Voraussetzungen sind für das klägerische Grundstück erfüllt. Es ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Me. II“ bebaubar und damit in einer Weise nutzbar, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Hauptstraße/H. Straße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Es weist zudem als Anliegergrundstück die spezifische Nähe zur ausgebauten Straße auf:

a) Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße von einem bestimmten Grundstück aus setzt eine Erreichbarkeit voraus, die für dessen bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Dazu bedarf es in der Regel und so auch für das Grundstück des Klägers der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen). Diese Grundform der Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Ortsstraße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und es von da ab gegebenenfalls über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen in rechtlich zulässiger und tatsächlich zumutbarer Weise betreten werden kann (vgl. BayVGH‚ B.v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 13; U.v. 6.4.2017 - 6 B 16.1043 - juris Rn. 14 m.w.N.).

Ob das zu einem Beitrag herangezogene Grundstück an die verbesserten Straßenteile angrenzt, ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung ohne Belang. Denn für die Heranziehung zu einem Beitrag kommt es mit Blick auf die Voraussetzungen eines durch die Verbesserung der Straße ausgelösten Sondervorteils gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. nur darauf an, dass die Baumaßnahme die Qualität der Anlage insgesamt verbessert. An welcher Stelle der Straße dies im Einzelnen geschieht und ob das herangezogene Grundstück genau dort anliegt oder nicht, spielt keine Rolle (BayVGH, U.v. 19.9.1991 - 6 B 88.1578 - juris). Da sich eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung auf die einzelne Einrichtung insgesamt bezieht, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 27.9.2016 - 6 ZB 15.1979 - juris Rn. 14; U.v. 18.5.2017 - 6 BV 16.2345 - juris Rn. 16).

Beitragsrechtlich ebenfalls unerheblich bleibt der Umstand, dass das klägerische Grundstück auch an die Straße Im Wiesengrund grenzt und dorthin später bei einer Bebauung Zugang oder Zufahrt orientiert sein wird. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme, auch wenn sie der Grundstückeigentümer als wertlos empfindet (zur „Mehrfacherschließung“ etwa BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 19; B.v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 6).

b) Es bestehen weder unüberwindbare tatsächliche noch rechtliche Hindernisse, von der ausgebauten Straße aus das Grundstück zu betreten.

aa) Ein tatsächliches Zugangshindernis besteht nicht. Das Grundstück grenzt unmittelbar an die Straße. Es fällt allerdings an der Grenze zur Straße zunächst relativ steil über eine Böschung mit einem Neigungswinkel von etwa 33° ab. Aufgrund des Höhenunterschieds zwischen Straßenkante und Böschungsfuß von etwa 4 bis 6 m sind alle vier nebeneinander liegenden Grundstücke des Klägers (FlNrn. 3926/1, 3926/2, 3926/3 und 3926/4) von der Straße aus derzeit - unstreitig - nicht in zumutbarer Weise erreichbar. Ein solches Hindernis auf dem Anliegergrundstück ist jedoch beitragsrechtlich unbeachtlich. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Errichtung einer Treppenanlage zur Überwindung des Höhenunterschieds aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein könnte oder - aus dem Blickwinkel eines „vernünftigen Eigentümers“ unter Hinwegdenken der Anbindung an die Straße im Wiesengrund - einen unvertretbaren Aufwand erfordern würde (vgl. zum Maßstab BayVGH, B.v. 6.12.2010 - 6 ZB 09.2997 - juris Rn. 7; U.v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - BayVBl 242 Rn. 26). Solche trägt auch der Kläger nicht vor. Dass er eine derartige Zuwegung (noch) nicht hat oder auch gar nicht anstrebt, ist unerheblich, weil die Beitragspflicht nur die objektive Möglichkeit dieses Zugangs verlangt, aber nicht voraussetzt, dass hiervon auch Gebrauch gemacht worden ist oder noch werden soll.

bb) Diese tatsächlich bestehende Zugangsmöglichkeit wird - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht durch die Vorgaben des Bebauungsplans „Me. II“ rechtlich ausgeschlossen. Dieser setzt weder ausdrücklich noch mittelbar ein Zugangsverbot von der Hauptstraße/H. Straße aus auf das Grundstück des Klägers fest.

Dass der zur Hauptstraße/H. Straße gelegene Grundstücksstreifen als „private Grünfläche“ mit „Böschung“ ausgewiesen und nach der textlichen Festsetzung Nr. 17.1 zu mindestens 50% mit Strauchgehölzen zu bepflanzen ist, steht der Errichtung einer Treppe in diesem Grundstücksbereich nicht entgegen. Grünflächen im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind lediglich Flächen, die grundsätzlich frei von fester Bebauung, insbesondere geschlossenen Gebäuden, sind und durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden. Bauliche Anlagen von nur untergeordneter Bedeutung - wie eine Treppe - sind hier dann zulässig, wenn der grundsätzliche Charakter als Grünfläche erhalten bleibt (vgl. OVG NW, U.v. 4.7.2012 - 10 D 29/11 NE - juris Rn. 34 ff.).

Auch das im Bebauungsplan festgelegte Gebot, die natürliche Geländeoberfläche grundsätzlich zu erhalten, hindert die Errichtung einer Treppenanlage zur Überwindung der Böschung nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, dass für den Einbau einer Treppe in die Böschung überhaupt eine Geländeveränderung vorgenommen werden müsste. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, stünde ihr die Festsetzung Nr. 18 schon ihrem Wortlaut nach nicht entgegen. Denn sie lässt Geländeveränderungen soweit zu, wie sie zur Herstellung von Hauszugängen, Zufahrten für Garagen, Carports oder Stellplätzen erforderlich sind. Diese Festsetzung verlangt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, dass der eine Geländeveränderung erforderlich machende Hauszugang selbst erforderlich sein muss; vielmehr soll die Geländeveränderung auch dann zulässig sein, wenn ein Hauszugang an einer Stelle geplant wird, an der er ohne Eingriff in die Geländeoberfläche nicht verwirklicht werden kann. Dem Einbau einer Treppe steht daher auch diese Bestimmung nicht im Weg.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.