Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 31. Mai 2016 - 21 BV 14.158

published on 31/05/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 31. Mai 2016 - 21 BV 14.158
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Verwaltungsgericht Augsburg, 4 K 12.1627, 27/11/2013

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin Zahlungen zu erstatten, die sie für die Verlegung und Änderung von Telekommunikationsleitungen im Zusammenhang mit dem in den Jahren 2007 bis 2010 ausgeführten Neubau einer Straßenbahnlinie geleistet hat.

Die klagende Stadtwerke A. Verkehrs GmbH ist eine mittelbare Eigengesellschaft der Stadt Augsburg. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Geschäftsanteile an der Klägerin werden zu 100 v.H. von der Stadtwerke A. Holding GmbH gehalten, deren Geschäftsanteile zu 100 v.H. in der Hand der Stadt Augsburg liegen.

Die beklagte D. T. AG (Beklagte zu 1) ist aus der früheren deutschen Bundespost Telekom entstanden und war bis in das Jahr 2010 unter anderem Betreiberin des Deutschen Telefon-Festnetzes. Die beklagte T. Deutschland GmbH (Beklagte zu 2) ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. Ihr wurde mit Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 3. September 2009, eingetragen in das Handelsregister am 30. März 2010, unter anderem das deutsche Telefon-Festnetz übertragen.

Die Klägerin beantragte am 3. März 2005 bei der Regierung von Schwaben die Planfeststellung für den Neubau der Straßenbahnlinie 6 in Augsburg von der R. Straße bis Hochzoll (R. D. Gymnasium). Die Beklagte zu 1 äußerte sich im Rahmen der Verfahrensbeteiligung mit Schreiben vom 24. März 2005 wie folgt: Es bestünden keine Einwendungen gegen die Planung. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich hochwertige Telekommunikationsanlagen der D. T. AG befänden, die gegebenenfalls von der Baumaßnahme berührt würden und infolge dessen verändert oder verlegt werden müssten. Sollten Änderungen durchzuführen sein, seien in bestimmten Fällen der D. T. AG die durch den Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen entstehenden Kosten zu erstatten.

Die Regierung von Schwaben hat mit (bestandskräftigem) Beschluss vom 24. April 2007 den Plan für den Neubau der Straßenbahnlinie 6 als zweigleisige Strecke vom Roten Tor Wall (Remboldstraße) in Augsburg nach Friedberg-West (Chippenham-Ring) festgestellt.

Die Klägerin und die Beklagte zu 1 schlossen unter dem 29. Oktober 2008/3. November 2008 eine „Abwicklungsvereinbarung“, in deren Präambel unter anderem festgehalten ist: Im Planbereich für den Neubau der Straßenbahnlinie 6 in Augsburg befänden sich Telekommunikationslinien der TELEKOM, die gegebenenfalls von der Baumaßnahme berührt und infolgedessen verändert oder verlegt werden müssten. Die Vertragsparteien seien sich uneinig darüber, ob überhaupt eine Verpflichtung zur Verlegung für die Beklagte zu 1 bestehe und wer die Kosten der Umverlegung der Telekommunikations-Linien der Beklagten zu 1 zu tragen habe.

Die von der Vereinbarung erfassten Telekommunikations-Linien sind in deren Anlagen 1 und 2 bestimmt (Nr. 1.1). Im Übrigen enthält die Vereinbarung unter anderem folgende Regelungen:

Die Maßnahmen zur Verlegung und Änderung der Telekommunikations-Linien werden zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 hinsichtlich Erforderlichkeit und Umfang abgestimmt (Nr. 1.3).

Die der Beklagten zu 1 durch die Umverlegung der betroffenen Telekommunikations-Linien tatsächlich erwachsenen Kosten werden vorläufig von der Klägerin getragen (Nr. 2.1).

Die Klägerin hat einen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1, soweit die Beklagte zu 1 verpflichtet war, ihre Telekommunikations-Linien zu verlegen und dafür die Kosten zu tragen. Der Rückzahlungsanspruch besteht insbesondere insoweit, wie die Beklagte zu 1 nach § 72 TKG („gebotene Änderung“) gegenüber dem Wegebaulastträger zur Umverlegung auf eigene Kosten verpflichtet war oder hätte verpflichtet werden können (Nr. 3.1) und wie die Beklagte nach § 75 TKG („spätere besondere Anlagen“) zur Umverlegung auf eigene Kosten verpflichtet war oder hätte verpflichtet werden können (Nr. 3.2).

Die Klägerin zahlte für die Verlegung und Veränderung der von der Vereinbarung erfassten Telekommunikationslinien insgesamt 1.300.267,41 Euro (netto). Sie meldete diese Forderung mit Schreiben vom 27. Juni 2012 gegenüber der bei Abschluss der Abwicklungsvereinbarung für die Beklagte zu 1 handelnden D. T. Netzproduktion GmbH an und bat um Äußerung, ob eine außergerichtliche Einigung in Betracht komme. Das Schreiben blieb unbeantwortet.

2. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat der Klägerin bezüglich der Hauptforderung (1.300.267,41 Euro) in vollem Umfang und bezüglich des Zinsanspruchs weit überwiegend stattgegeben. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich zwar nicht aus Nr. 3.1 der Abwicklungsvereinbarung i.V.m. § 72 TKG, wohl aber aus Nr. 3.2 der Vereinbarung i.V.m. § 75 Abs. 2 TKG.

3. Die Beklagten lassen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt begründen: 14 Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2015 (6 C 32.14) werde der Einwand fallen gelassen, dass sich die Klägerin mangels Ausführung der späteren besonderen Anlage (Straßenbahn) unter überwiegender Beteiligung der wegeunterhaltspflichtigen Stadt Augsburg nicht auf § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG berufen könne. Der Berufung sei gleichwohl stattzugeben, weil die Beklagte nach § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG nicht verpflichtet gewesen sei, die betroffenen Telekommunikations-Linien (auf ihre Kosten) zu verlegen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass die Beklagten mit der Geltendmachung dieser Einwendung nicht präkludiert seien.

Ebenso habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die von den streitgegenständlichen Verlegungsmaßnahmen betroffenen Kabel gemischt beschaltete Glasfaserkabel seien, die vorwiegend für den Fernverkehr geschaltet seien und daher im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG nicht lediglich dem Ortsverkehr dienten.

Die Kosten für die Verlegung der betroffenen Telekommunikations-Linien in fünf Bauabschnitten von insgesamt 920 m Länge seien unverhältnismäßig hoch im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG. Das Verwaltungsgericht berufe sich insoweit korrekt auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Rechtsprechung sei indessen zu überdenken, da sie einen unzutreffenden Ansatzpunkt für die Bestimmung der „unverhältnismäßig hohen Kosten“ wähle. Bei der Erörterung des Entwurfs eines Telegraphenwegegesetzes im Reichstag (zweite Lesung) habe der Abgeordnete Kirsch erklärt, es werde gefragt werden müssen, ob im Einzelfall die Kosten der Verlegung nach den für die Telegrafenverwaltung bei normalen Verhältnissen maßgebenden wirtschaftlichen Grundsätzen so hoch seien, dass die Telegrafenverwaltung diese nicht tragen könne (Reichstag 120. Sitzung Plenarprotokoll vom 12.12.1899, S. 3300 (A)). Anzustellen sei also eine betriebswirtschaftliche Betrachtung, ob im konkreten Fall der Nutzungsberechtigte die Kosten der Verlegung nach den für ihn bei normalen Verhältnissen maßgebenden wirtschaftlichen Grundsätzen tragen könne, das heißt ob die Übernahme der Kosten für ihn nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vertretbar und zumutbar erscheine. Unter normalen Verhältnissen seien jedenfalls Umverlegungskosten, die sich nicht aus den betroffenen Telekommunikations-Linien heraus in überschaubarer Zeit amortisierten, sondern innerhalb des Unternehmens quersubventioniert werden müssten, betriebswirtschaftlich nicht zu vertreten. Nur dieses Verständnis sei auch mit der Bemerkung in der (damaligen) Kommissionsberatung vereinbar, in der mit Bezug auf § 6 Abs. 2 Satz 1 TWG ausgeführt worden sei: Sei eine anderweitige Führung der Telegrafenlinie auf demselben Verkehrswege oder einem anderen Verkehrswege oder über ein Privatgrundstück hinweg ohne Aufwendung zu großer Kosten möglich, so müsse die Verlegung der Telegrafenlinie im Interesse der neuen besonderen Anlage verlangt werden (Bericht der XIV. Kommission, stenografische Berichte des Reichstags, X. Legislaturperiode, 1. Session 1898/1900, Anlagenband IV, Aktenstück Nr. 498 S. 2636).

Die Verlegung der betroffenen Telekommunikations-Linien in fünf Bauabschnitten auf einer Gesamtlänge von 920 m habe Verlegungskosten in Höhe von 1,3 Millionen Euro verursacht. Diesen hohen Betrag könnten die Beklagten nach den für sie nach normalen Verhältnissen maßgebenden wirtschaftlichen Grundsätzen nicht tragen, weil die Umverlegungskosten im Vergleich zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Telekommunikations-Linie zu hoch seien.

Unabhängig davon seien unverhältnismäßige Kosten wegen außergewöhnlicher Kosten verursachender Faktoren entstanden. Bei der Verlegung einer Telekommunikations-Linie in einem Zug hätten unter Beachtung der maximalen Liefer- und Zuglänge längere oder sogar durchgehende Kabel verlegt werden können. Es dürfe zwar zutreffen, dass Straßenbahnlinien regelmäßig abschnittsweise gebaut würden. Es gehe aber um die Kosten der Umverlegung der Telekommunikations-Linie. Für deren Bewertung sei nicht erheblich, wie Straßenbahnlinien realisiert zu werden pflegen, sondern welcher Aufwand bei einer Verlegung von Telekommunikations-Linien unter normalen, nicht durch die konkreten Umstände erschwerten Bedingungen entstünde. Es wäre zu fragen, wie die Beklagten vorgegangen wären, wenn sie die Telekommunikations-Linie ohne Vorgabe umverlegt hätten. Sie hätten in diesem Fall eine abschnittsweise Vorgehensweise und die damit verbundenen speziellen Spleiß- und Schweißarbeiten vermieden. Insbesondere der doppelte Aufwand an Spleiß- und Schweißarbeiten in Folge der abschnittsweisen Umverlegung im Bereich „Alter Heuweg“ im zweiten und dritten Bauabschnitt wäre vermieden worden. Aus entsprechenden Gründen lege das Verwaltungsgericht auch einen zu restriktiven Maßstab an, wenn es dem Einwand der Beklagten wiederum mit der notwendigen abschnittsweisen Bauausführung begegne, es habe kein altes Bauzeug verwendet werden können, weil in jedem der betroffenen Bauabschnitte zunächst die neu zu errichtende Telekommunikations-Linie in voll funktionsfähiger Weise zusätzlich zu der bestehenden Telekommunikations-Linie habe errichtet werden müssen. Ebenso sei es zu restriktiv, wenn das Verwaltungsgericht über die fehlende Möglichkeit einer Wiederverwendung der alten Kabelkanalformsteine mit dem Argument hinweg gehe, es handele sich dabei nicht mehr um die derzeit gängige Technik, weil stattdessen Rohre verwendet würden. Der Umstand, dass die für die bisherigen Telekommunikations-Linien verwendeten Kabelkanalformsteine heute nicht mehr verbaut würden, ändere nichts daran, dass sie dort, wo sie lägen, unverändert bleiben könnten und nicht etwa aus technischen Gründen gegen Kabelrohre ausgetauscht werden müssten. Schließlich gehe das Verwaltungsgericht auch in Bezug auf die sechs neu errichteten Kabelschächte davon aus, die alten Kabelschächte hätten bei der Umverlegung ohnehin nicht wiederverwendet werden können, weil sie nach ihrer jeweiligen örtlichen Lage Ausbrüche für das Einführen der Kabel enthielten. Indessen komme es auch insoweit nicht darauf an, aus welchen Gründen eine Wiederverwendung des alten Bauzeugs nicht möglich gewesen sei.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. November 2013 insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der zugrunde liegende Sachverhalt sei einheitlich nach § 72 TKG zu beurteilen. Für die Abgrenzung zwischen § 72 TKG und § 75 TKG sei darauf abzustellen, weshalb die Änderung oder Verlegung der Telekommunikations-Leitungen jeweils unmittelbar erforderlich gewesen sei. Die verfahrensgegenständlichen Leitungen seien überwiegend nicht etwa den Gleisen der Straßenbahnlinie 6 im Wege gewesen, sondern der Umgestaltung der Straßen, das überwiegend im Bereich der Gehwege, aber auch beispielsweise bei anzulegenden Radwegen oder Bepflanzungen.

Unabhängig davon gelte: Auch wenn den Maßnahmen gleichzeitig das Etikett „Neubau der Straßenbahnlinie 6“ angeheftet sei, dann dürfe doch eine Gesamtbetrachtung nicht dabei stehen bleiben, sondern müsse die Maßnahmen insgesamt bewerten.

Das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zutreffend einen Ausschluss der Umverlegungspflicht gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG verneint. Freilich sei eine Berufung auf diese Bestimmung von vornherein ausgeschlossen. Die Unterausnahme des § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG gebe dem Telekommunikationsunternehmen keine Ausgleichs- oder Ersatzansprüche, sondern lediglich eine Einwendung die es dem Anspruch auf Verlegung entgegenhalten könne. Hält das Unternehmen sie dem Anspruch auf Verlegung nicht entgegen, so sei eine spätere Berufung darauf ausgeschlossen (BVerwG, B.v. 29.04.2001 - 9 VR 2.01 - Beck RS 2001, 31352037). Das gelte, wenn die Umverlegung der Telekommunikationsleitungen dem Grunde nach in dem Planfeststellungsbeschluss - wie hier - angeordnet sei. Damit ergebe sich das Bild, dass mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Frage des „ob“ der Umverlegung der Telekommunikations-Linien entschieden worden sei.

Zweifelhaft sei unabhängig davon, ob hier Fernlinien im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG betroffen seien. Letztlich könne das offen bleiben, weil jedenfalls keine unverhältnismäßig hohen Kosten der Umverlegung im Sinn des § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG entstanden seien. Das Verwaltungsgericht sei insoweit dem Vergleichsmaßstab der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt. Dagegen habe sich die Berufungsbegründung in erster Linie mit der Argumentation gewandt, diese Rechtsprechung sei mit dem Ziel zu überdenken, dass es auf die absolute Höhe der Kosten oder auf die Zumutbarkeit der Kosten für das Telekommunikations-Unternehmen ankommen solle. Auch derjenige Teil der Berufungsbegründung, der sich mit der Subsumtion der tatsächlichen Kosten unter den von der Rechtsprechung aufgestellten Vergleichsmaßstab zu befassen scheine, laufe letztlich immer wieder darauf hinaus, dass der von den Verwaltungsgerichten herangezogene Vergleichsmaßstab zu streng sei.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 31. Mai 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagten zu Recht als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.300.267,41 Euro nebst Zinsen in tenoriertem Umfang zu zahlen.

1. Die Klägerin kann die Zahlung aufgrund der zwischen ihr und der Beklagten zu 1 geschlossenen Abwicklungsvereinbarung vom 29. Oktober/3. November 2008 beanspruchen. Aus dieser Vereinbarung wird auch die Beklagte zu 2 verpflichtet (Nr. 1.1). Die Voraussetzungen, die nach Nr. 3.2 der Abwicklungsvereinbarung i.V.m. § 75 Abs. 2 TKG für einen (Rück-)Zahlungsanspruch der Klägerin bestehen müssen, sind erfüllt (1.2).

1.1 Die Beklagte zu 2 wird aus der Abwicklungsvereinbarung verpflichtet, auch wenn diese lediglich zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 abgeschlossen wurde. Die Vereinbarung ist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten auf die Beklagte zu 2 übergegangen, weil sie das deutsche Festnetz auf der Grundlage eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 3. September 2009 aus dem Vermögen der Beklagten zu 1 in ihr Vermögen übernommen hat und der Vertrag mit der Eintragung in das Handelsregister am 30. März 2010 wirksam geworden ist. Daneben bleibt die Beklagte zu 1 für die durch die verfahrensgegenständliche Abwicklungsvereinbarung begründeten Verbindlichkeiten in der gesamtschuldnerischen Haftung (§ 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG).

1.2 Der Zahlungsanspruch der Klägerin folgt aus Nr. 3.2 der Abwicklungsvereinbarung i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG.

Die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass die Klägerin auf der Grundlage von Nr. 2 der Abwicklungsvereinbarung für die Umverlegung (Verlegung und Veränderung) der in Nr. 1.1 der Vereinbarung näher bestimmten Telekommunikationslinien vorläufig Kosten in der ihr vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Höhe übernommen hat.

Nr. 3 dieser Vereinbarung gewährt der Klägerin einen Rückzahlungsanspruch, soweit die Beklagten verpflichtet waren, ihre Telekommunikationslinien zu verlegen und dafür die Kosten zu tragen. Ein solcher Anspruch besteht insbesondere insoweit, wie die Beklagten - so Nr. 3.2 der Vereinbarung - nach § 75 TKG zur Umverlegung auf eigene Kosten verpflichtet waren.

Die Beklagten hatten gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG die betroffenen Telekommunikationslinien auf eigene Kosten zu verlegen und zu verändern (1.2.1). Die Verpflichtung zur Verlegung von Telekommunikationslinien war nicht nach § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG ausgeschlossen, wobei die Beklagte diesen Einwand entgegen der Auffassung der Klägerin nach wie vor erheben kann (1.2.2).

1.2.1 Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG muss dem Verlangen auf Verlegung oder Veränderung einer Telekommunikationslinie auf Kosten des Nutzungsberechtigten - hier der Beklagten zu 1 bzw. der Beklagten zu 2 - stattgegeben werden, wenn sonst die Herstellung einer späteren besonderen Anlage - hier der Neubau der Straßenbahnlinie 6 - unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert werden würde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung ausgeführt werden soll.

Die Beklagten haben in erster Instanz und auch im Berufungsverfahren nicht bestritten, dass der Neubau der Linie 6 der Straßenbahn, die als Schienenbahn eine besondere Anlage ist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 TKG), aus Gründen des öffentlichen Wohls ausgeführt wurde. Ebenso sind auch sie davon ausgegangen, dass ohne Verlegung oder Änderung ihrer Telekommunikationslinien der Neubau der Straßenbahnlinie und damit die Herstellung einer späteren besonderen Anlage hätte unterbleiben müssen oder wesentlich erschwert gewesen wäre.

Mit Blick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2015 (6 C 32.14 - NVwZ 2015, 1151) haben die Beklagten ihren Einwand im Berufungsverfahren fallen lassen, sie seien schon deshalb nicht verpflichtet gewesen, die betroffenen Telekommunikationslinien auf ihre Kosten zu verlegen oder zu verändern, weil der Neubau der Straßenbahnlinie 6 von der Klägerin und nicht von der wegeunterhaltspflichtigen Stadt Augsburg oder unter deren überwiegender Beteiligung ausgeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem zur gleichlautenden Vorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 ergangenen Urteil die zutreffende und eingehend begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 21 ff.) bestätigt, dass eine spätere besondere Anlage auch dann im Sinn des § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG unter überwiegender Beteiligung des Wegeunterhaltspflichtigen zur Ausführung gebracht wird, wenn die Anlage von einem rechtlich selbständigen Dritten (hier: Klägerin) ausgeführt wird, den der Wegeunterhaltspflichtige (hier: Stadt Augsburg) aber zur Wahrnehmung einer ihm übertragenen öffentlichen Aufgabe gegründet hat und den er auf Grund seiner unmittelbaren oder - wie hier - mittelbaren gesellschaftsrechtlichen Beteiligung beherrscht.

1.2.2 Die Verlegung einer kabelgebundenen Telekommunikationslinie, die nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr und damit auch dem Fernverkehr dient, kann gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG allerdings nur dann verlangt werden, wenn sie ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann. Den Beklagten ist die Berufung auf diese Vorschrift entgegen der Auffassung der Klägerin nicht etwa deshalb abgeschnitten, weil die Beklagte zu 1 im Verfahren zur Planfeststellung für den Neubau der Straßenbahnlinie 6 keine Einwendungen erhoben hat (1.2.2.1). Der Verweis auf § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG greift allerdings nicht durch, weil die Verlegung der betroffenen Telekommunikationslinien auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ohne Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich war (1.2.2.2).

1.2.2.1 Der gegen den Rückzahlungsanspruch erhobene Einwand, durch die anderweitige Unterbringung von auch dem Fernverkehr dienenden Telekommunikationslinien seien unverhältnismäßig hohe Kosten entstanden, ist den Beklagten entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb genommen, weil die Beklagte zu 1 im Planfeststellungsverfahren keine Einwendungen gegen den Neubau der Straßenbahnlinie 6 erhoben hat.

Zutreffend an der Auffassung der Klägerin ist zwar, dass der Nutzungsberechtigte den „Kosteneinwand“ nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG dem Verlangen auf Verlegung entgegenhalten kann, hierüber aber bereits mit dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 24. April 2007 zulasten der Beklagten im Sinne einer Verpflichtung zur Verlegung der Telekommunikationslinien entschieden wurde. Allerdings beantwortet § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG der Sache nach auch die Frage, ob der Nutzungsberechtigte oder der Wegeunterhaltspflichtige die Kosten der Verlegung einer Telekommunikationslinie zu tragen hat, die nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dient (vgl. OVG NW. U.v. 2.10.2012 - 20 A 33/11 - BeckRS 2012, 58623). Diese Bestimmung ist Teil eines selbständigen und vollständigen Regelungssystems (§ 75 Abs. 2 bis 5 TKG), dem für „spätere besondere Anlagen“ zu entnehmen ist, wer für die Verlegung oder Veränderung einer Telekommunikationslinie in finanzieller Hinsicht aufkommen muss. Dementsprechend hat die Regierung von Schwaben, ohne gegen den Planungsgrundsatz der Problembewältigung zu verstoßen, die Kostenfrage einem dem Planfeststellungsverfahren nachgeordneten Verfahren überantwortet und in ihrem Planfeststellungsbeschluss unter C) III. 9.3 bestimmt, dass bezüglich der im Planbereich vorhandenen Telekommunikationsanlagen vor Baubeginn eine Abstimmung mit der Beklagten zu 1 zu erfolgen habe und die „Frage der Kostentragung für Änderungs- und Verlegungsmaßnahmen nicht im Rahmen des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses zu entscheiden“ sei (vgl. dazu BVerwG, B.v. 13.10.2010 - 7 B 50.10 - BeckRS 2010, 55635; BVerwG, E. v. 6.3.2002 - 9 A 6.01 - juris). Dem folgend haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 die verfahrensgegenständliche Abwicklungsvereinbarung mit der Beklagten abgeschlossen und unter deren Nr. 3.2 einen Rückzahlungsanspruch an die Voraussetzungen des § 75 TKG geknüpft.

1.2.2.2 Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass, von der Feststellung des Verwaltungsgerichts abzurücken, dass die in fünf Bauabschnitten auf einer Gesamtlänge von 920 m erforderliche anderweitige Unterbringung von Telekommunikationslinien ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten möglich war.

Das Verwaltungsgericht hat sich zur Frage der Unverhältnismäßigkeit der Verlegungskosten, die Beklagten stellen das nicht in Abrede, zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Danach sind „unverhältnismäßig hohe Kosten“ im Sinn des § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG solche Kosten, welche die Kosten einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung erheblich übersteigen. Dabei kommt es nicht auf einen - wie auch immer zu bestimmenden - abstrakten Normalfall einer Leitungsverlegung bzw. auf einen Vergleich zu den Kosten einer durchschnittlichen Verlegung an. Als Vergleichsmaßstab dienen vielmehr die Kosten einer Verlegung „unter normalen Verhältnissen“. Gegenüber einer gewöhnlichen Verlegung unverhältnismäßig hoch sind die Kosten der Verlegung einer Telekommunikationslinie demnach nicht etwa dann, wenn sie einen bestimmten absoluten Betrag überschreiten, sondern wenn die konkrete örtliche Situation Besonderheiten aufweist, die zu erheblichen Kostensteigerungen führen (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2013 - 6 B 56.12 - BeckRS 2013, 53025; B.v. 27.2.1981 - 7 B 15.81 - BeckRS 1981, 31272423; U.v. 7.11.1975 - VII C 25.73 - juris)

a) Die Beklagten meinen, diese Rechtsprechung sei zu überdenken bzw. neu zu justieren, weil der für die Bestimmung der Unverhältnismäßigkeit herangezogene Ansatzpunkt unzutreffend gewählt sei. Stattdessen sei zu fragen, ob im konkreten Fall der Nutzungsberechtigte die Kosten der Verlegung nach den für ihn bei normalen Verhältnissen maßgebenden wirtschaftlichen Grundsätzen tragen könne, ob also die Übernahme der Kosten nach betriebswirtschaftlichen Gründen vertretbar und zumutbar erscheine. Unter normalen Verhältnissen seien jedenfalls Verlegungskosten betriebswirtschaftlich nicht zu vertreten, die sich nicht aus den betroffenen Telekommunikationslinien heraus in überschaubarer Zeit amortisierten. Ein solcher Maßstab ergebe sich aus der Stellungnahme des Abgeordneten Kirsch zum Entwurf eines Telegraphenwegegesetzes im Rahmen der zweiten Beratung des Reichstages am 12. Dezember 1899 (Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 10. Legisl.-Per. I. Session 1898/1900, S. 3300) und dem Bericht der XIV. Kommission über diesen Gesetzesentwurf vom 7. Dezember 1899 (Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 10. Legisl.-Per. I. Session 1898/1900, 4. Anlagenband S. 2636). Die Verlegung der hier betroffenen Telekommunikationslinien in fünf Bauabschnitten auf einer Gesamtlänge von 920 m habe Verlegungskosten in Höhe von 1,3 Millionen Euro verursacht. Diesen hohen Betrag könnten die Beklagten nach den für sie nach normalen Verhältnissen maßgebenden wirtschaftlichen Kosten nicht tragen, weil diese Kosten im Vergleich zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Telekommunikationslinie zu hoch seien.

Das rechtfertigt es nicht, sich von dem auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefestigten Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts abzuwenden (vgl. etwa OVG NW, U.v. 2.10.2012 - 20 A 33/11 - BeckRS 2012, 58623; HessVGH, B.v. 18.10.2011 - / A 438.10 - BeckRS 2011, 56511; BayVGH, U.v. 9.10.1980 - 357 VI 78 - BayVBl 1981, 86/87). Dabei kann dahinstehen, welche Bedeutung der im Rahmen der zweiten Beratung des Entwurfs eines Telegraphenwegegesetzes am 12. Dezember 1899 geäußerten subjektiven Vorstellung des Reichstagsmitglieds Kirsch für die Auslegung des in § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs der „unverhältnismäßig hohen“ Kosten beizumessen ist (vgl. zum objektivierten Willen des Gesetzgebers als Maßstab der Auslegung BVerfG, U.v. 21.5.1952 - 2 BvH 2/52 - BVerfGE 1, 299/312; BVerfG, U.v. 20.2.2002 - 2 BvR 794/95 - BVerfGE 105, 135/157). Jedenfalls hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, diesen Begriff bei Erlass des Telekommunikationsgesetzes im Sinne der Beklagten zu präzisieren, obgleich ihm die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG nicht unbekannt gewesen sein kann. Stattdessen hat er sich damit begnügt, darauf hinzuweisen, dass die §§ 54, 55 TKG (nunmehr §§ 74, 75 TKG) den §§ 5 und 6 TWG entsprechen (vgl. BT-Drs. 13/3609 S. 50). Der Gesetzgeber hat so die zum Begriff der „unverhältnismäßig hohen Kosten“ im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebilligt.

Gegen den von den Beklagten bevorzugten (betriebswirtschaftlichen) Maßstab zur Bestimmung der Unverhältnismäßigkeit der Verlegungskosten spricht im Übrigen auch, dass eine solche Betrachtungsweise bei gleichen örtlichen Gegebenheiten abhängig vom jeweils Nutzungsberechtigten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würde (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.1975 - VII C 25.73 - juris). Denn nach Auffassung der Beklagten soll es von den „für den Nutzungsberechtigten nach den für ihn maßgeblichen wirtschaftlichen Grundsätzen“ abhängen, ob sich die Kosten der Verlegung für den Nutzungsberechtigten im konkreten Einzelfall als untragbar erweisen. Ein solcher Maßstab, für den es nach dem Berufungsvorbringen der Beklagten entscheidend darauf ankommen soll, ob sich die Verlegungskosten aus der betroffenen Telekommunikationslinie amortisieren, würde letztlich das betriebswirtschaftliche Risiko im konkreten Einzelfall den Wegeunterhaltspflichtigen überbürden. Das ist nicht damit zu vereinbaren, dass die Betreiber oder Eigentümer öffentlicher Telekommunikationsnetze berechtigt sind, die (öffentlichen) Verkehrswege unentgeltlich zu nutzen (§ 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 TKG). Schließlich ließe eine solche letztlich nach dem Nutzen der betroffenen Telekommunikationslinie differenzierende Betrachtung unberücksichtigt, dass die in § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG geregelte Privilegierung der „Fernlinien“ ohne weitere Unterscheidung auf der Annahme einer besonderen Wichtigkeit dieser Linien und einem spezifischen öffentlichen Interesse an ihrem Schutz beruht (so OVG NW, U.v. 2.10.2012 - 20 A 33/11 - BeckRS 2012, 58623).

b) Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren geben bei Anwendung des vom Bundesverwaltungsgericht angelegten Maßstabs keinen Anlass, entgegen dem Verwaltungsgericht von unverhältnismäßig hohen Verlegungskosten auszugehen.

aa) Die Beklagten wenden sich vergeblich dagegen, dass das Verwaltungsgericht nicht ihrem Vorbringen gefolgt ist, die erforderlichen Spleiß- und Schweißarbeiten hätten deshalb unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, weil der Neubau der Straßenbahnlinie in mehreren Bauabschnitten erfolgt sei und so vermehrt solche Arbeiten angefallen seien. Sie begegnen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die abschnittsweise Verlegung sei der „Normalfall“, weil eine umfangreiche Neubaumaßnahme wie die der Straßenbahnlinie 6 (regelmäßig) in mehreren Bauabschnitten durchgeführt werde, wie folgt: 48 Es möge zwar zutreffen, dass Straßenbahnlinien regelmäßig abschnittsweise gebaut würden. Es gehe aber vorliegend um die Kosten der „Umverlegung“ der Telekommunikationslinie. Für deren Bewertung sei unerheblich, wie Straßenbahnlinien üblicherweise realisiert würden. Maßgebend sei, welcher Aufwand bei einer Verlegung von Telekommunikationslinien unter normalen, nicht durch die konkreten Umstände erschwerten Bedingungen entstehe. Es sei zu fragen, wie die Beklagten vorgegangen wären, wenn sie die Telekommunikationslinien ohne solche (durch den Straßenbahnbau bedingten) Vorgaben verlegt hätten. Die Beklagten hätten dann ein abschnittsweises Vorgehen und die damit verbundenen zusätzlichen Spleiß- und Schweißarbeiten vermieden. Insbesondere wäre der doppelte Aufwand an Spleiß- und Schweißarbeiten infolge der abschnittsweisen Verlegung im Bereich „Alter Heuweg“ im zweiten und dritten Bauabschnitt vermieden worden.

Das greift nicht durch. Für die Frage, ob Verlegungskosten entstanden sind, welche die Kosten einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung erheblich übersteigen, kommt es nicht auf einen - wie auch immer zu bestimmenden - abstrakten Normalfall einer Leitungsverlegung an (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2013 - 6 B 56.12 - BeckRS 2013, 53025). Auf einen solchen abstrakten Normalfall aber stellen die Beklagten mit der von ihnen für maßgebend gehaltenen Frage ab, wie sie vorgegangen wären, wenn sie die Telekommunikationslinien ohne die Vorgaben des Straßenbahnbaus verlegt hätten. Typisch für die durch § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG geregelte Verlegung von Telekommunikationslinien ist demgegenüber deren Einbindung in die übrigen Maßnahmen zur Verwirklichung einer - hier planfestgestellten - (späteren) besonderen Anlage. Dadurch werden nur dann unverhältnismäßige Kosten verursacht, wenn diese Situation von den üblichen Gegebenheiten einer solchen Verlegung abweicht (vgl. OVG NW, U.v. 2.10.2012 - 20 A 33/11 - BeckRS 2012, 58623). Denn unverhältnismäßig hoch sind die Kosten der Verlegung einer Telekommunikationslinie dann, wenn die konkrete örtliche Situation Besonderheiten aufweist, die zu erheblichen Kostensteigerungen führen (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2013 - 6 B 56.12 - BeckRS 2013, 53025). Insoweit haben die Beklagten substantiiert nichts vorgetragen. Im Gegenteil, sie haben das Vorbringen der Klägerin letztlich nicht in Zweifel gezogen, dass die Verlegung von Telekommunikationslinien im Zuge des Neubaus von Straßenbahnlinien innerstädtisch im Regelfall durch eine abschnittsweise Bauausführung geprägt ist.

bb) Die Beklagten meinen ferner, der Normalfall, bei dem unverhältnismäßige Kosten nicht entstünden, sei (nur) dann gegeben, wenn die Verlegung unter Verwendung des vorhandenen Bauzeugs durchgeführt werden könne. Das trifft in dieser Allgemeinheit schon deshalb nicht zu, weil - wie ausgeführt - die konkrete Situation in den Blick zu nehmen ist.

Aus diesem Grund können die Beklagten nichts daraus im Sinne unverhältnismäßig hoher Verlegungskosten für sich herleiten, dass nach ihrem Vortrag im gesamten Bereich der Verlegung deshalb kein altes Bauzeug verwendet werden konnte, weil in jedem der betroffenen Bauabschnitte zur Aufrechterhaltung der Fernsprechverbindungen zusätzlich zur bestehenden Telekommunikationslinie zunächst die neu zu errichtende Telekommunikationslinie gebaut werden musste. Dieses Vorgehen war, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, ebenfalls der (üblichen) abschnittsweisen Bauausführung der neu zu errichtenden Straßenbahn geschuldet.

Unabhängig von einer abschnittsweisen Bauausführung ergeben sich unverhältnismäßig hohe Kosten nicht allein daraus, dass statt der für die ursprünglichen Telekommunikationslinien verwendeten Kabelkanalformsteine im Zuge der Verlegung Kabelrohre als die derzeit gängige Technik eingesetzt wurden. Es mag sein, dass die Formsteine, wie die Beklagten vortragen, an ihrem ursprünglichen Ort hätten weiterverwendet werden können und nicht etwa aus technischen Gründen gegen Kabelrohre hätten ausgetauscht werden müssen. Es ist aber kein außergewöhnlich kostenverursachender Faktor, wenn im Zuge der Verlegung einer Telekommunikationslinie statt einer überkommenen die derzeit gängige Technik eingesetzt wird. Das entspricht vielmehr einem üblichen Vorgehen, was hier umso mehr gilt, als die betroffenen alten Kabelkanalanlagen nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten zum größten Teil aus vor etwa 60 Jahren erbauten Kabelkanalformsteinen bestanden.

Für die sechs Kabelschächte, die wegen der örtlichen Lage ihrer Ausbrüche bei der Verlegung nicht erneut verwendet werden konnten, gilt nichts anderes. Die Verlegung einer Telekommunikationslinie wird aufgrund der neuen Linienführung häufig dazu führen, dass die notwendigen Kabelkanalschächte an anderer Stelle auszubrechen sind als bei der vormaligen Linienführung.

1.2.2.3 Entfällt der auf Nr. 3.2 der Abwicklungsvereinbarung i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG gestützte Rückzahlungsanspruch der Klägerin schon deshalb nicht (teilweise) nach § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG, weil die kabelgebundenen Telekommunikationslinien ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden konnten, kommt es nicht mehr auf die weitere Voraussetzung dieser Bestimmung an, wonach die betroffenen Linien nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienen dürfen. Zudem musste der Senat nicht der Frage nachgehen, welcher Anteil des unstreitig Verlegungs- und Veränderungskosten umfassenden streitgegenständlichen Betrags von 1.300.267,41 Euro auf die Verlegung entfällt.

1.3 Ebenso wenig war entscheidungserheblich, ob die Klägerin eine Rückzahlung ganz oder teilweise aus Nr. 3.1 der Abwicklungsvereinbarung i.V.m. § 72 TKG beanspruchen kann.

1.4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

1.5 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

1.6 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO gibt es nicht.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Annotations

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.

(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn

1.
ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde,
2.
die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt werden soll und
3.
die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind.
Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren besonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.

(3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.

(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.

(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.

(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.

(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn

1.
ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde,
2.
die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt werden soll und
3.
die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind.
Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren besonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.

(3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.

(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.

(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.

(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.

(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn

1.
ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde,
2.
die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt werden soll und
3.
die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind.
Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren besonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.

(3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.

(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.

(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.

(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.

(1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder ausgegliederte Teil oder die abgespaltenen oder ausgegliederten Teile des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über.
2.
Bei der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
Bei Aufspaltung und Abspaltung werden die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger weiter. Bei Ausgliederung wird der übertragende Rechtsträger entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Anteilsinhaber der übernehmenden Rechtsträger.
4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Vertrag keinem der übernehmenden Rechtsträger zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung des Vertrags ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle übernehmenden Rechtsträger in dem Verhältnis über, das sich aus dem Vertrag für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz über deren Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an mehrere Rechtsträger nicht möglich, so ist sein Gegenwert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen.

(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.

(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden.

(3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens zugeteilten Nettoaktivvermögens. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre.

(4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben.

(6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.

(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn

1.
ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde,
2.
die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt werden soll und
3.
die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind.
Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren besonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.

(3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.

(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.

(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.

(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.

(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müsste und die besondere Anlage anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann.

(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrag der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines im Einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigung der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges erhalten haben.

(1) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Orbitpositionen und Frequenzen durch Satelliten nutzen, unterliegen den Verpflichtungen, die sich aus der Konstitution und Konvention der Internationalen Telekommunikationsunion ergeben.

(2) Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenznutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 1 der Übertragung durch die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur führt auf Antrag Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der Internationalen Fernmeldeunion durch und überträgt dem Antragsteller die daraus hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungsrechte. Voraussetzung dafür ist, dass

1.
Frequenzen und Orbitpositionen verfügbar sind,
2.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen sowie anderen Anmeldungen von Satellitensystemen gegeben ist,
3.
öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für vorhandene deutsche Planeinträge und sonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei der Internationalen Fernmeldeunion kann ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedingungen durchgeführt werden.

(4) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn diese Rechte länger als ein Jahr nicht ausgeübt wurden oder die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 nicht mehr erfüllt sind.

(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.

(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn

1.
ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde,
2.
die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt werden soll und
3.
die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind.
Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren besonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.

(3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.

(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.

(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.

(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.

(1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen und Festlegungen in der Verordnung nach § 53 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan). Dabei beteiligt sie die betroffenen Bundes- und Landesbehörden, die betroffenen Kreise und die Öffentlichkeit und berücksichtigt die in § 2 genannten Regulierungsziele. Soweit Belange der öffentlichen Sicherheit und die dem Rundfunk auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen sind, stellt die Bundesnetzagentur das Einvernehmen mit den zuständigen Landesbehörden her. Die Frequenznutzung und die Nutzungsbestimmungen werden durch technische, betriebliche oder regulatorische Parameter beschrieben. Zu diesen Parametern können auch Angaben zu Nutzungsbeschränkungen und zu geplanten Nutzungen gehören. Der Frequenzplan sowie dessen Änderungen sind zu veröffentlichen.

(2) Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zu Telekommunikationsdiensten sind unbeschadet von Absatz 3 so auszuweisen, dass alle hierfür vorgesehenen Technologien verwendet werden dürfen und alle Arten von Telekommunikationsdiensten zulässig sind.

(3) § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.

(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.

(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.

(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.

(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn

1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind,
2.
sie verfügbar sind,
3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und
4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung mit den Regulierungszielen nach § 2 nicht vereinbar ist. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.

(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.

(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn

1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen,
2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen,
3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder
4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
In diesen Fällen können Frequenzen bis zur Entscheidung über den Änderungsantrag weiter genutzt werden. Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen, eine Wettbewerbsverzerrung auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu besorgen ist und eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gewährleistet ist. Werden Frequenzzuteilungen nicht mehr genutzt, ist der Verzicht auf sie unverzüglich schriftlich zu erklären. Wird eine juristische Person, der Frequenzen zugeteilt waren, aufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Frequenzen zurückgeben. Verstirbt eine natürliche Person, ohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter nutzen will, müssen diese vom Erben oder vom Nachlassverwalter zurückgegeben werden.

(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.

(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.

(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müsste und die besondere Anlage anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann.

(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrag der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines im Einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigung der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges erhalten haben.

(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.

(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn

1.
ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde,
2.
die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt werden soll und
3.
die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind.
Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren besonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.

(3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.

(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.

(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.

(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Beim Träger der Straßenbaulast kann beantragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) in geringerer Verlegetiefe, wie im Wege des Micro- oder Minitrenching, zu verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und
2.
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder
3.
der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.

(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.

(1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach § 68 Absatz 1 durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien.

(2) In dem Antrag nach Absatz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen werden soll. Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung, wenn der Antragsteller nachweislich fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Telekommunikationslinien zu errichten und die Nutzungsberechtigung mit den Regulierungszielen nach § 2 vereinbar ist. Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen.

(3) Beginn und Beendigung der Nutzung sowie Namensänderungen, Anschriftenänderungen und identitätswahrende Umwandlungen des Unternehmens sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur stellt diese Informationen den Wegebaulastträgern zur Verfügung. Für Schäden, die daraus entstehen, dass Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der Nutzungsberechtigte.

(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.

(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn

1.
ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde,
2.
die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt werden soll und
3.
die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind.
Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren besonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.

(3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.

(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.

(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.

(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.