Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 69 Übertragung des Wegerechts

(1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach § 68 Absatz 1 durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien.

(2) In dem Antrag nach Absatz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen werden soll. Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung, wenn der Antragsteller nachweislich fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Telekommunikationslinien zu errichten und die Nutzungsberechtigung mit den Regulierungszielen nach § 2 vereinbar ist. Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen.

(3) Beginn und Beendigung der Nutzung sowie Namensänderungen, Anschriftenänderungen und identitätswahrende Umwandlungen des Unternehmens sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur stellt diese Informationen den Wegebaulastträgern zur Verfügung. Für Schäden, die daraus entstehen, dass Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der Nutzungsberechtigte.

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Referenzen - Gesetze | § 69 TKG 2004

§ 69 TKG 2004 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 69 TKG 2004 wird zitiert von 1 anderen §§ im Telekommunikationsgesetz.

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 142 Gebühren und Auslagen


(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für die folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen: 1.Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55,2.Entscheidungen über die Zuteilung eines Nut
§ 69 TKG 2004 zitiert 2 andere §§ aus dem Telekommunikationsgesetz.

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 2 Regulierung, Ziele und Grundsätze


(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2) Ziele der Regulierung sind: 1.die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldege

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 68 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege


(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege

Referenzen - Urteile | § 69 TKG 2004

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 69 TKG 2004.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. März 2006 - III ZR 141/05

bei uns veröffentlicht am 23.03.2006

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2008 - III ZR 266/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 266/07 Verkündet am: 19. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtsh

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2005 - III ZB 47/04

bei uns veröffentlicht am 27.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 47/04 vom 27. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GVG § 13; TWG §§ 5, 6; TKG 1996 §§ 55, 56; TKG 2004 §§ 74, 75 Der Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber und

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 31. Mai 2016 - 21 BV 14.158

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Voll

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Nov. 2016 - 1 S 1245/15

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. April 2015 - 4 K 1272/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 02. Feb. 2016 - 20 A 1878/14

bei uns veröffentlicht am 02.02.2016

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3. Mai 2013 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 30. April 2012 auf Erteilung der Zustimmung zur oberirdischen Verlegung einer Telekommunika

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Apr. 2015 - 4 K 1272/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt Kostenersatz für die Verlegung einer Telekommunikationslinie der Beklagten.2 Am 14.01.2004 erhiel

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Apr. 2015 - 6 C 39/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen (Nutzungsb

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Regulierung des Vorleistungsmarktes für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung ("Entbündelter Großkundenzugang ... zu D

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(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2) Ziele der Regulierung sind: 1.die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses...
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