Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2019 - 2 N 17.1448

31.01.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1757/11, Gemarkung B … Das Grundstück befindet sich in dem Weiler S …, der aus drei Gehöften besteht. Ein Eigentümerweg führt von P … Richtung S … durch S … und teilt sich auf dem Grundstück mit der FlNr. 1750/3 Richtung S … und Richtung Osten. Da die Siedlung S … über keine öffentliche verkehrliche Erschließung verfügt und Grundstücke ohne Zugang zu der südlich der Siedlung verlaufenden R …straße von der öffentlichen Ver- und Entsorgung abgeschnitten sind, beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan N 87 „S …“ aufzustellen.

Die Antragsgegnerin hat sechs Erschließungsvarianten in die Abwägung miteinbezogen. Bei der Bewertung der Eingriffsqualität der jeweiligen Varianten sind der Flächenbedarf, die Kosten und die „sonstigen Sachverhalte“ für die jeweiligen Varianten ermittelt worden. Bei der Variante 1 wird die Erschließungsstraße im Westen an die R …straße angebunden. Weiterhin verläuft die Erschließungsstraße im Wesentlichen entlang der bestehenden Privatwege und endet mit einer Wendeanlage im Südosten. Bei der Variante 2 wird die Erschließungsstraße im Südwesten an die R …straße angebunden und endet im nördlichen Siedlungsbereich mit einer Wendeanlage auf der Hoffläche der Familie S … Von dieser Wendeanlage führt ein kleiner Stich nach Westen. Innerhalb des Siedlungsbereichs verläuft die Planstraße im Wesentlichen entlang der bestehenden Privatwege. Südlich des Siedlungsbereichs wird die Erschließungsstraße zur Anbindung an das öffentliche Erschließungsnetz über eine Pferdekoppel geführt. Die Variante 3 kennzeichnet, dass sie über zwei Anbindungen an die R …straße verfügt und somit ohne Wendeanlage auskommt. Die Straßenführung erfolgt hier in Form einer Schleife entlang der bestehenden Privatwege. Bei der Variante 4 wird die Planstraße im Südosten an die R …straße angebunden, verläuft im Wesentlichen entlang der bestehenden Privatwege und endet wie die Variante 2 im Norden mit einer Wendeanlage. Bei dieser Variante soll der vorhandene Abwasserkanal in der R …straße verlängert werden und anschließend unter der Erschließungsstraße verlegt werden. Die Variante 5 entspricht im Wesentlichen der Variante 4. Im Unterschied zu Variante 4 wird bei der Variante 5 der Kanal nicht über die südliche Anwendung an die R …straße, sondern über die Hofstelle im Nordwesten geführt. Die Variante 6 ähnelt der Variante 2. Die Varianten unterscheiden sich dadurch, dass bei der Variante 6 die Erschließungsstraße etwas weiter südöstlich über die Pferdekoppel geführt wird und somit im Gegensatz zu Variante 2 nicht den Abreitplatz tangiert. Innerhalb des Siedlungsbereichs entspricht die Variante 6 der Variante 2.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan und behauptet Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin habe bereits nicht alle abwägungsbeachtlichen Belange erkannt. Nicht alle von den einzelnen Varianten betroffenen Belange seien in der Tabelle 1 der Sitzungsvorlage für den Satzungsbeschluss vom 21. Juni 2017 aufgeführt. Zudem seien in der Abwägung Varianten unberücksichtigt geblieben, die sich gleichermaßen bzw. mehr hätten aufdrängen müssen. Bei Variante 2 sei beim Kriterium C „sonstige nicht messbare Sachverhalte“ der Eingriff in den Hofraum der Familie S … durch die Errichtung einer Wendeanlage und einer Stichstraße nicht erkannt worden. Auch die Belange des Umweltschutzes seien weder erkannt noch erläutert worden, obwohl es durch die Querung des Abreitplatzes und der Pferdekoppel zu einer erheblichen Neuversiegelung und einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes komme.

Der Antragsteller ist der Auffassung, losgelöst von den Erschließungskosten und den Grunderwerbskosten, sei die Eingriffsintensität bei Variante 1 und bei Variante 3 als gering zu werten. Bei den Varianten 2, 4, 5 und 6 komme es insgesamt jeweils zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Dabei stellt der Antragsteller die Belange des Umweltschutzes, der Landwirtschaft, des Verkehrs, des Grundeigentums, des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb sowie die Erschließungskosten einander gegenüber. Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Berechnung der Erschließungskosten für die jeweiligen Varianten sei in sich widersprüchlich. Bei Variante 1 sollen die Erschließungskosten für Straßenbau, Kanal, Entwässerung und Beleuchtung bei ca. 470.000 Euro liegen. Damit seien sie 20.000 Euro höher als bei der Variante 5, obwohl bei Variante 5 die Erschließungsstraße deutlich länger sei als bei Variante 1 und somit bei Variante 5 denklogisch eigentliche höhere Kosten für Straßenbau und Beleuchtung anfallen müssten als bei Variante 1. Es erscheine zudem plausibler, dass die Erschließungskosten bei der Variante 1 geringer ausfallen würden als bei Variante 2, da der Kanal bei Variante 1 150 m kürzer, und ein Anschluss an den in der R …straße bereits vorhandenen Kanal möglich sei, ohne dass wie bei der Planvariante die R …straße auf einer Länge von 130 m aufgerissen und der Kanal verlängert werden müsste.

Wenn man alle Aspekte, Erreichbarkeit, sinnvolle Anbindung, Gerechtigkeit, historische Wegführung berücksichtige und die Straßenbreite auf 3 m reduzieren würde (gegebenenfalls mit ein und bis zwei Ausweichbuchten mit 4,5 m Gesamtstraßenbreite), dann erscheine die Variante 3 (historische Wegführung) trotz der hohen Kosten für den Grunderwerb vernünftig und interessengerecht zu sein. Würde man die Straßenbreite auf 3 m reduzieren, wäre bei der Variante 3 der Flächenverbrauch zudem geringer als bei der Variante 2 mit 4,5 m Straßenbreite und Sackgasse.

Bei den Varianten 1 und 3 sei beim Kriterium C „sonstige nicht messbare Sachverhalte“ ein durch den Straßenverlauf bedingter Eingriff in den Hofraum eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs benannt worden. In den Erläuterungen hierzu sei nicht erwähnt worden, dass es sich bei diesem Straßenverlauf um die historische Straßenführung handle, d. h. die Straße verlaufe an dieser Stelle seit der Entstehung des S …s im Mittelalter. Auch bei der Familie S … würde der „Hofraum“ durchschnitten werden.

Bei der Variante 2 verkenne die Antragsgegnerin, dass nicht lediglich die Pferdekoppel, sondern der Abreitplatz und die Pferdekoppel durchschnitten würden.

Bei den Varianten 4 und 5 seien keine „sonstigen nicht messbaren Sachverhalte“ erkannt worden, obwohl auch bei diesen Varianten eine Wendeanlage und eine Stichstraße auf der Hoffläche der Familie S … errichtet werden solle.

Bei der Variante 6 seien wie bei der Variante 2 die wesentlichen betroffenen abwägungsbeachtlichen Belange weder erkannt noch erläutert worden. Insbesondere seien der Eingriff in den Hofraum der Familie S …, Belange des Umweltschutzes und die unvollständige Erschließung unberücksichtigt geblieben. Inwiefern bei dieser Variante die von zwei betroffenen Eigentümern vorgebrachten „Bedingungen“ zusätzlich Bauland auszuweisen abwägungsbeachtlich seien, erschließe sich nicht.

Bei allen Varianten sei beim Variantenvergleich nicht näher erläutert worden, dass für die Planvariante die meiste Zusatzfläche benötigt werde. Betrachte man die für die einzelnen Varianten ausgewiesenen benötigten Zusatzflächen, zeige sich, dass für die Planvariante am meisten Zusatzfläche (826 m²) benötige und für Variante 3 (historischer Weg) am wenigsten Zusatzfläche (453,54 m²) benötigt werde. Bei der Variante 3 könne der Zusatzflächenbedarf durch Verschmälerung der geplanten Straße auf nahezu Null gebracht werden.

Im Rahmen des Verfahrens habe der Antragsteller mehrmals die Varianten A 1 und A 2 vorgeschlagen, welche die kürzeste Straßenlänge, den geringsten Flächenverbrauch, die geringste Neuversiegelung und die geringste Kanallänge im Vergleich zu den in die Abwägung miteinbezogenen Varianten aufwiesen.

Zwischen den widerstreitenden Belangen sei kein angemessener Ausgleich hergestellt worden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass bei der Variante 1 und der Variante 3 tatsächlich der Hofraum der Familie M … durchschnitten werden würde, könne dies in seinem objektiven Gewicht nicht stärker gewichtet werden, als der bei der Planvariante erfolgende Eingriff in den Betrieb der Familie S … durch die Errichtung einer Wendeanlage und Stichstraße auf der jetzt schon knapp bemessenen Hoffläche und der Eingriff in den Betrieb des Antragstellers durch Querung der Pferdekoppel und des Abreitplatzes. Zudem würden im Gegensatz zu den Varianten 1 und 3 bei der Planvariante öffentliche Belange des Umweltschutzes beeinträchtigt. Darüber hinaus würde die Planvariante nicht alle im Plangebiet befindlichen Grundstücke erschließen. Auch wenn man davon ausginge, dass die Familie B … bereits über die R …straße erschlossen wäre, würde dies gleichermaßen für die Familie des Antragstellers gelten, die aber von allen Betroffenen durch die Planvariante am stärksten in ihren Rechten beeinträchtigt werde und trotz vorhandener Erschließung einen hohen Anteil an den anfallenden Erschließungskosten tragen müsste. Schließlich würde der Betrieb S … bei der Planvariante nahezu seine gesamte Hoffläche verlieren, während der Betrieb M … bei den Varianten 1 oder 2 wie bisher über ausreichend Hofraum verfüge. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der „Hofraum“ der Familie M … bereits durch den historischen Wegverlauf und die vorhandenen Notwegerechte für die Hinterlieger, deren Grundstücke einmal aus dem Grundstück mit der FlNr. 1750 herausgeteilt worden seien, vorbelastet sei.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass der mit Satzungsbeschluss vom 21. Juni 2017 gefasste und mit ortsüblicher Bekanntmachung am 21. Juli 2017 in Kraft getretene Bebauungsplan M 87 „S …“, Stadtteil O …, der Antragsgegnerin unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens seien sechs Planungsalternativen näher untersucht worden, wonach aus Sicht der Antragsgegnerin insbesondere die Kriterien Flächenbedarf, Kosten und sonstige Sachverhalte ausschlaggebend seien. Weitere Kriterien wie Straßenlänge, Kanallänge oder Neuversiegelung seien in der Tabelle der Sitzungsvorlage mitaufgeführt worden, seien aber für die Ermittlung der Planungsvariante mit dem geringstmöglichen Eingriff in private Belange kein ausschlaggebendes Kriterium und seien daher im Rahmen der Abwägung hinter den definierten Kriterien Flächenbedarf, Kosten, sonstige Sachverhalte zurückgeblieben. Das Kriterium Straßenlänge werde ohnehin durch das Kriterium Flächenbedarf mitabgedeckt und für neu versiegelte Flächen sei ein Ausgleich an anderer Stelle geschaffen. In der Gesamtabwägung habe sich die Variante 2 als diejenige Variante erwiesen, welche die insgesamt geringst möglichen Eingriffe in private Belange nach sich ziehe. Die Variante 2 erfordere insgesamt den geringsten Flächenbedarf und sei kostengünstiger als alle anderen Prüfvarianten. Ebenso hätten auch keine sonstigen unzumutbaren Eingriffe festgestellt werden können.

Soweit ausgeführt werde, dass die bisher schon knapp bemessene Hoffläche (FlNr. 1750) des landwirtschaftlichen Betriebs S … durch die Anlage einer Wendeanlage deutlich verkleinert werde, sei aufgrund der Einwendungen von Herrn S … die Wendefläche verkleinert worden, da mit dem westlich davon gelegenen Stich eine zusätzliche Wendemöglichkeit auf öffentlichem Grund vorhanden sei. Herr S … habe einem Verkauf seiner Flächen zugestimmt. Bei einer vergleichenden Betrachtung der Varianten sei der Eingriff in den Hofraum S … nicht explizit erwähnt worden, da bei allen Varianten die Erschließungsstraße durch das Grundstück S … geführt werden müsse.

Hinsichtlich des Punktes zusätzliches Bauland lasse sich fachlich gesehen die vorgeschlagene Baulandausweisung allein schon aufgrund der übergeordneten Planungsvorgaben nicht umsetzen.

Bezüglich der Kosten der Erschließung führt die Antragsgegnerin aus, dass ausschlaggebend für die Kostenunterschiede nicht die jeweiligen Straßenlängen, sondern vor allem die herzustellenden Straßenflächen und deren jeweiliger Ausbaustandard seien. Der Ausbaustandard „innere Erschließung“ sei mehr als doppelt so teuer als der Ausbaustandard „äußere Erschließung“. Bei der Variante 1 seien knapp 400 m² mehr Erschließungsflächen im Ausbaustandard „innere Erschließung“ herzustellen als bei der Variante 5. Hierdurch lasse sich erklären, dass trotz einer längeren Erschließungsstraße die Variante 5 in der Herstellung kostengünstiger sei als die Variante 1. Der Kanal sei bei der Variante 2 länger als bei der Variante 1. Somit lägen die Kosten für den Kanal bei der Variante 2 rund 30.000 Euro über denen der Variante 1. Gleichzeitig seien bei der Variante 1 knapp 400 m² mehr Erschließungsflächen im Ausbaustandard „innere Erschließung“ herzustellen als bei der Variante 2. Weiterhin seien bei der Variante 1 im deutlich günstigeren Ausbaustandard „äußere Erschließung“ rund 200 m² weniger an Straßenfläche herzustellen als bei der Variante 2. Aufgrund der mehr als doppelt so hohen Herstellkosten des Ausbaustandards „innere Erschließung“ lägen die Kosten für den Straßenbau bei der Variante 1 um knapp 70.000 Euro über denen der Variante 2.

Die vom Antragsteller dargestellte Bewertungsmatrix sei nicht geeignet, um im vorliegenden Fall die geeignetste Variante zu ermitteln. Zum Beispiel seien die Kosten bei der Beurteilung der Varianten kaum bzw. gar nicht berücksichtigt worden. Ebenso bleibe unberücksichtigt, wie hoch der Flächenbedarf insgesamt bei den jeweiligen Planalternativen ausfalle. Die Umweltbelange oder auch die Belange des Verkehrs würden zu prominent dargestellt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltbelange sei bei keiner Variante gegeben und bei allen Varianten verfügten alle Baugrundstücke über eine gesicherte Erschließung. Insbesondere könne die Antragsgegnerin auch der getroffenen Beurteilung hinsichtlich der Eingriffe in die landwirtschaftlichen Betriebe nicht folgen.

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Behördenakten und die Niederschriften über den Augenschein vom 27. November 2018 und die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2019 verwiesen.

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 47 VwGO ist unbegründet.

1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks mit der FlNr. 1757/11 der Gemarkung B …, das im Plangebiet liegt. Er ist als Eigentümer von den Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar betroffen und damit antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).

2. Der Antrag ist nicht begründet. Der Bebauungsplan verstößt weder gegen formelles noch materielles Recht.

a) Es liegt kein formeller Fehler vor. Die Antragsgegnerin hat alle abwägungserheblichen Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt. Dabei müssen nicht alle in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange in die Abwägung eingestellt werden. Die Abwägungsbeachtlichkeit an sich, das jeweilige Gewicht der Belange und sonstige Abwägungsbeachtlichkeiten hat die Gemeinde in eigener Verantwortung zu prüfen und zu bewerten (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1997 - 4 NB 13.97 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Oktober 2018, § 1 Rn. 188).

Wie sich insbesondere aus dem Satzungsbeschluss ergibt, hat die Antragsgegnerin die Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8b BauGB), des Verkehrs (§ 1 Abs. 4 Nr. 9 BauGB), die privaten Belange des Grundeigentums, des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb, der Erschließungskosten sowie der verkehrlichen Erschließung in die Abwägung eingestellt. § 1 Abs. 7 Nr. 7a BauGB bezeichnet als weiteren Belang unter dem Aspekt des Naturhaushalts den Boden. Durch die bauliche Maßnahme kommt es zu einer Bodenversiegelung. Solche Versiegelungen sollen im Rahmen der der Abwägung unterliegenden Bodenschutzklausel auf das notwendige Maß begrenzt werden (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2008 - 4 BN 8.08 - juris). Auch diesen Belang hat die Antragsgegnerin gesehen, denn aus der Sitzungsvorlage für den Satzungsbeschluss vom 21. Juni 2017 wird deutlich, dass die Antragsgegnerin erkannt hat, dass die Erschließungsstraße Flächen neu versiegelt (Behördenakte Bl. 291/1). In der Tabelle 1 „Eckdaten der Erschließungsvarianten“ wird unter dem Kriterium F der Gesichtspunkt der Neuversiegelung bei den einzelnen Varianten aufgeführt. Die Frage der Bodenversiegelung wurde auch bei der Thematik des Flächenverbrauchs berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass es hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes bei der vorliegenden Planung zu Neuversiegelungen durch zusätzliche Straßenflächen und gegebenenfalls durch Nachverdichtungen im bestehenden Siedlungsbereich kommt. Für Neuversiegelungen sei an anderer Stelle ein Ausgleich geschaffen worden. Bei allen Planungsvarianten sind der Antragsgegnerin zufolge zusätzliche Flächenversiegelungen unvermeidbar. Insgesamt handle es sich um einen flächenmäßig geringen Eingriff. Es wurde auch in den Blick genommen, inwieweit eine bestehende Wegefläche einbezogen werden kann und inwieweit durch Straße und Kanal möglichst wenig in freie Flächen eingegriffen wird. Überdies ist das Thema Boden auch im Umweltbericht behandelt worden.

Auch die Auswirkungen auf die Landschaft, vor allem auf ihr Erscheinungsbild, wurden im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt. Entscheidungserhebliche Faktoren sind die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft, ihr Erscheinungsbild und ihre Funktion als Erlebnis- und Erholungsraum der Menschen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BNatSchG). Aus Sicht der Antragsgegnerin sind insbesondere Elemente wie Gehölzstrukturen oder Hochbauten landschaftsprägend. Die vorgesehene Straße (mit einer 4,5 m breiten Fahrbahn) über die Pferdekoppel stelle keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung für das Landschaftsbild dar. Weil durch den Bau der Erschließungsstraße keine erheblichen Beeinträchtigungen bei den Belangen des Umweltschutzes zu befürchten seien, falle dieser Belang bei der vorliegend zu treffenden Planungsentscheidung nicht ins Gewicht und sei gegenüber den Beurteilungskriterien Flächenbedarf, Kosten und sonstige Sachverhalte zurückgestellt worden. Ausgehend von dem oben Dargelegten ist die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.

b) Ein Verstoß gegen materielles Recht liegt ebenso wenig vor.

aa) Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt hier nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine Städtebaupolitik entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BayVBl 2000, 23). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Gegebenheiten sowie nach allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr legt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst fest, welche städtebauliche Konzeption mit der Planung verfolgt wird. Der Begriff der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wird durch die politische Willensentscheidung der Gemeinde ausgefüllt. Insoweit besitzt die Gemeinde im Bereich der städtebaulichen Erforderlichkeit ein weites planerisches Ermessen.

Die Siedlung S … verfügt bislang über keine öffentliche innere verkehrliche Erschließung. Ein Teil der Bewohner kann nur über die Privatstraßen der Nachbarn die eigenen Anwesen erreichen. Grundstücke ohne Zugang zu der südlich der Siedlung verlaufenden R …straße sind zudem von der öffentlichen Ver- und Entsorgung abgeschnitten. Stattdessen verfügen die Bewohner zum Teil zur Abwasserbeseitigung über geschlossene Gruben und zur Wasserversorgung über Brunnen. Ferner ist eine bauliche Entwicklung nicht möglich, da alle Grundstücke, die nicht an die R …straße grenzen, über keine gesicherte Erschließung verfügen und somit Bauvorhaben hier kein Baurecht erhalten. Darüber hinaus galt es nach Auffassung der Antragsgegnerin geordnete Verhältnisse in der Siedlung herzustellen, indem eine öffentliche Zuwegung die Erreichbarkeit der Hinterliegergrundstücke für Bewohner, Feuerwehr, Krankenwagen, Müllabfuhr, Postzusteller und Besucher garantiert. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die derzeitigen Verhältnisse als nicht zufriedenstellend beurteilt und deshalb durch die Aufstellung eines Bebauungsplans sowie den anschließenden Bau der öffentlichen Erschließungsanlagen die Missstände beseitigt.

b) Der Bebauungsplan leidet an keinen Mängeln in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/ 309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727).

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

Zu den regelmäßig abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören das durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grundeigentum (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.1974 - IV C 38.71 - BVerwGE 47, 144) sowie der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Der Bestandsschutz steht dem nicht entgegen. Im Bereich S … befinden sich alle für den Bau der Erschließungsanlagen erforderlichen Flächen im Privateigentum. Um eine Planverwirklichung sicher zu stellen, konnte daher im Bebauungsplan die Erschließungsstraße mit einem möglichst geringen Eingriff in private Belange unter Berücksichtigung von städtebaulichen, erschließungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festgesetzt werden.

Dabei hat die Antragsgegnerin die Erschließungssituation zutreffend eingeschätzt. Das Grundstück mit dem Anwesen S … 8 grenzt direkt an die R …straße und ist somit unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans bereits erschlossen. Alle anderen Grundstücke, die im Dorfgebietsbereich liegen, werden durch die Planstraße erschlossen. Hinsichtlich der Kanalisation hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass das Gebäude S … 8 (im Gegensatz zu den Gebäuden S … 3 und 10 auf FlNr. 1757/11) bereits an die Kanalisation angeschlossen sei. Des Weiteren sei festzustellen, dass aufgrund der liegenschaftlichen Gegebenheiten bei allen denkbaren Erschließungsstraßen die FlNr. 1757/11 tangiert werde und somit eine Beteiligung an den Erschließungskosten bei allen denkbaren Planungsvarianten eintrete. Dies ist nicht zu beanstanden.

Wie sich aus dem Satzungsbeschluss vom 21. Juni 2017 ergibt, hat die Antragsgegnerin sechs Planungsalternativen näher untersucht. Hierbei hat sie besonderes Augenmerk auf die Kriterien Flächenbedarf, Kostenannahme sowie bestimmte nicht messbare Sachverhalte gelegt. Für den Senat ist nachvollziehbar, dass ein wesentlicher Faktor für die Unterschiede in den Kosten der einzelnen Varianten die unterschiedlichen Kostenansätze für äußere und innere Straßenerschließung sind. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die äußere Straßenerschließung praktisch in offener Fläche erfolgt, während die innere Erschließung im Bereich der bestehenden Bebauung stattfindet und insbesondere Aufwand für Straßenentwässerung und Randbefestigung erfordert. Die Angleichung an den Bestand der anschließenden Grundstücke verursache ebenfalls Kosten (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17.1.2019 S. 3). Der Senat hat keinen Anlass an den Erfahrungswerten der Antragsgegnerin, die im Jahr circa 5,5 ha Fläche erschließt, zu zweifeln.

Der Antragsteller hat die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Werte hinsichtlich der Kriterien Flächenbedarf und Kosten nicht substantiiert bestritten. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich in der gesamten Abwägung der Antragsgegnerin die Variante 2 als diejenige Variante erwiesen hat, die die geringstmöglichen Eingriffe in private Belange nach sich zieht.

aa) Die Variante 1 hat einen höheren Flächenbedarf als die Variante 2 (1.878 m² bei Variante 1 und 1.657 m² bei Variante 2). Die Kosten liegen bei Variante 1 mit 640.000 Euro ebenfalls höher als bei Variante 2 mit 580.000 Euro. Bei der Variante 1 wird zudem - was von der Antragsgegnerin als sonstiger nicht messbarer Sachverhalt in die Abwägung eingestellt wurde - mittels einer öffentlichen Straße der Hofraum des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen zu 1 durchschnitten. Diesem Eingriff hat die Antragsgegnerin ein höheres Gewicht beigemessen als dem Eingriff in die Pferdekoppel des Antragstellers. Ihr zufolge ist der gesamte Raum zwischen zwei landwirtschaftlichen zusammenhängend genutzten Gebäuden als Hofraum zu betrachten. In diesem Bereich sei mit dem Rangieren von landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu rechnen. Insbesondere falle für die Nutzbarkeit eines Hofraums ins Gewicht, ob dieser vollständig im Eigentum des Privaten liege oder ob er durch eine öffentlich gewidmete Straße durchschnitten werde. Ein durch eine öffentliche Straße durchschnittener Hofraum stelle einen stärkeren Eingriff in den ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb dar, als wenn eine Weidefläche mittels öffentlicher Straße durchquert werde. Im Rahmen der Abwägung ist diese Gewichtung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, weil sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheiden kann.

bb) Die Variante 3 hat mit 2.893 m² den höchsten Flächenbedarf und auch die angenommenen Kosten liegen mit ca. 700.000 Euro sehr hoch. Wegen der durchgehenden Wegeverbindung ist der Flächenbedarf am Höchsten und auch die Kosten liegen über denen alternativer Prüfvarianten. Wie bei der Variante 1 wird auch bei der Variante 3 der Hofraum des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen mit einer öffentlichen Straße durchschnitten. Die Bewertung der Antragsgegnerin, dass die Variante 3 größere Eingriffe in das Privateigentum als alternative Prüfvarianten erfordert, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass durch die Variante 3 der Kanal von der R …straße durch den Hof des Beigeladenen zu 1 bis zum Ende der Bebauung geführt werden könne. Außerdem könne der südliche Teil der Straße auf dem bereits bestehenden Weg errichtet werden. Schließlich wäre eine Breite von 3 m ausreichend, weil die Straße im Norden und Süden an die R …straße anschließe, so dass Begegnungsverkehr seltener stattfinde. Für den Senat ist der Einwand der Antragsgegnerin nachvollziehbar, dass sich auch bei der Variante 3 Begegnungsverkehr nicht ausschließen lasse. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass es sich bei der Straßenbreite von 4,5 m um die fachlich erforderliche Straßenmindestbreite handle. Der städtebauliche Entwurf habe eine Fahrbahnbreite von 5,5 m vorgesehen. Im Übrigen würde sich bei einer Verringerung der Straßenbreite auf 3 m der Flächenbedarf der Variante 3 um rund 830 m² verringern und würde somit insgesamt immer noch rund 400 m² mehr Fläche benötigen als die Variante 2 mit 4,5 m Fahrbahnbreite und Sackgasse.

Auch der Senat hält die vom Antragsteller vorgeschlagene Verringerung der Straßenbreite auf 3 m (mit Ausweichstellen) bei der hier inmitten stehenden Straßenlänge von circa 531 m für nicht ausreichend. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin eine Breite von 4,50 m als unteren Standard ansieht, weil insbesondere Wasser-, Kanal- und Stromversorgung verlegbar sein müssen.

cc) Zur Variante 4 hat der Antragsteller ausgeführt, dass die Straße im Wesentlichen auf der bestehenden Trasse geführt werden könne und seine Koppel nicht durchschnitten werde. Die Variante 4 hat jedoch mit 2.342 m² einen höheren Flächenbedarf als die Variante 2 und die geschätzten Kosten sind mit ca. 770.000 Euro von allen Planungsalternativen die höchsten. Dies liegt insbesondere daran, dass der Kanal auf ca. 750 m Länge errichtet werden muss. Zudem führt die Verlegung des Kanals in dieser Trasse dazu, dass wegen der Länge des Kanals voraussichtlich alle Anlieger pumpen werden müssen. Das Ergebnis der Antragsgegnerin, dass bei der Variante 4 höhere Eingriffe in private Belange vorliegen als bei alternativen Prüfvarianten und deshalb die Variante 4 abgelehnt wird, ist vertretbar.

dd) Zur Variante 5 meint der Antragsteller, dass hierdurch auf der bestehenden Trasse gebaut und seine Koppel verschont werden könnte. Außerdem wäre die Kanallänge kürzer. Unabhängig davon, ob auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1 der öffentliche Kanal über das Hofgrundstück geführt werden kann, muss hier eine sehr große Straßenfläche ausgebaut werden. Entsprechende Kosten entstehen. Der Flächenbedarf ist mit 2.342 m² bei der Variante 5 deutlich höher als bei der Variante 2. Auch die Kosten liegen mit geschätzten 610.000 Euro über denen der Variante 2.

ee) Zur Variante 6 erklärt der Antragsteller, dass dadurch sein Abreitplatz und seine Koppel weniger beeinträchtigt würden. Demgegenüber erhöhen sich jedoch die Kosten für Straße und Kanal. Die Variante 6 hat mit 1.769 m² Flächenbedarf einen geringfügig höheren Flächenbedarf als die Variante 2. Aber die Kosten liegen mit 630.000 Euro um 50.000 Euro über den Kosten für die Variante 2. Im Übrigen dürfte der Unterschied in der Beeinträchtigung für die Koppel im Vergleich zur Plantrasse nicht groß sein. Denn auch hier werden Flächen des Antragstellers durchschnitten.

ff) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den vom Antragsteller vorgeschlagenen Varianten nicht gefolgt ist. Die vom Antragsteller vorgeschlagenen Varianten A 1 und A 2 verschonen zwar dessen Koppel, jedoch entstehen dadurch höhere Kosten und das Anwesen des Beigeladenen zu 1 wird durchschnitten. Die vom Antragsteller vorgebrachten Varianten A 1 und A 2 sind städtebaulich ungeeignet. Bei der aufgezeigten Planungsvariante A 1 wird die Wendeanlage mittig im Siedlungsbereich angeordnet. Es entsteht im Süden eine Stichstraße, an deren Ende es keine öffentliche Wendemöglichkeit gibt und wodurch zum Rückwärtsfahren genötigt wird. Bei der Variante A 2 soll die Wendeanlage unmittelbar zwischen zwei Wohnhäusern liegen. Dies ist nicht zu befürworten, wenn sich gleichzeitig mit der Variante 2 eine städtebaulich besser geeignete Alternative anbietet. Die Variante C des Antragstellers entspricht der Variante 6. Insofern gilt das oben Ausgeführte. Die Variante D des Antragstellers entspricht der Variante 5 mit dem Unterschied, dass der Entwässerungskanal über das Hofgrundstück des Antragstellers direkt zum Kanalanschluss in der R …straße geführt wird. Der Unterschied liegt im Wesentlichen darin, dass das eine Mal durch den Hof des Anwesens des Beigeladenen zu 1 und das andere Mal durch den Hof des Anwesens des Antragstellers geleitet wird. Auch hier sind die entsprechenden Überlegungen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Bei der Variante E des Antragstellers handelt es sich um die Nullvariante. Damit kann jedoch das Planziel nicht erreicht werden. Insofern gilt das oben zur Erforderlichkeit Ausgeführte.

gg) Die Variante 2 erfordert mit 1.657 m² insgesamt den geringsten Flächenbedarf und ist zudem mit 580.000 Euro kostengünstiger als alle anderen Prüfvarianten. Die vorgesehene Erschließungsstraße führt durch die Nordseite des Abreitplatzes. Die Antragsgegnerin hat zwar einen Eingriff im Sinn der „sonstigen nicht messbaren Sachverhalte“, die sie als Eckdaten der Erschließungsvarianten ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat, festgestellt, diesen jedoch für zumutbar gehalten und sich deshalb für Variante 2 entschieden. Der Antragsteller wendet sich insbesondere gegen die Variante 2, weil mit dieser der Abreitplatz durchschnitten wird. Außerdem werde die Beschattung des Abreitplatzes durch Bäume, die im Sommer für die Pferde wichtig sei, teilweise beseitigt. Beim Augenschein hat der Senat festgestellt, dass sich südlich des Anwesens des Antragstellers eine größere Streuobstwiese befindet, sodann eine als Abreitplatz bezeichnete eingezäunte Fläche, die überwiegend mit Gras bewachsen ist. Daran schließt sich eine größere Koppel an, auf der sich vier Pferde befanden. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass sich die Pferde vom Stall aus entlang eines eingezäunten Wegs selbstständig auf die nächstgelegen Koppel westlich und dann auf die größere Koppel südlich begeben können. Die geplante Zuwegung soll in diesem Bereich auf der nördlichen Seite des Abreitplatzes entlangführen (Niederschrift über den Augenschein vom 27. November 2018 S. 3).

Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass der südliche Teil der Koppel in der vegetationsreichen Zeit zum Heumachen genutzt werde. Die Pferde verblieben somit in der vegetationsreichen Zeit auf der direkt mit den Stallungen verbundenen nördlichen Koppel und würden außerhalb der vegetationsreichen Zeit dann auch auf die südliche Koppel geführt. Des Weiteren sei die heutige Pferdekoppel bereits in mehrere Weideabschnitte unterteilt. Einer davon komme dem Umgriff der südlichen Koppel, die durch die Plantrasse vom Rest der Koppel abgetrennt werde, nahe. Wenn die Pferde als Gruppe von den Stallungen zur Koppel geführt werden könnten, müsse es ebenso möglich sein, die Pferde als Gruppe über die Straße von der südlichen, auf die nördliche Koppel zu führen. Ferner sei festzustellen, dass bisher die Pferde bereits ohne befestigten Weg auf bzw. durch die nördlichen Weideabschnitte geführt werden könnten.

Durch die neue Straße wird nicht lediglich die Pferdekoppel, sondern auch der Abreitplatz durchschnitten. Der Senat verkennt nicht, dass dies mit betrieblichen Umorganisationen bzw. Einschränkungen für den Antragsteller verbunden sein wird. So kann durchaus kontrovers diskutiert werden, wie die Koppel in Zukunft eingezäunt werden soll, ob Tore errichtet werden können, um die Überquerung der Straße durch die Pferde zu ermöglichen, und ob der Abreitplatz auf dem Grundstück des Antragstellers beispielsweise weiter nach Norden verlegt werden kann. Zudem ist es für die betriebliche Organisation wichtig, wo schattenspendende Bäume vorhanden sind und ob der Abreitplatz südlich der geplanten Straße verschoben werden kann, so dass zumindest ein großer Baum noch Schatten geben kann. Durch die Querung kommt es zu einem Verlust an Flächen, die bisher dem Antragsteller uneingeschränkt zur landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen. Für ihn wird durch die Plantrasse jedoch keine unzumutbare Erschwerung seines Betriebs herbeigeführt. Die vorgesehene Erschließungsstraße erfordert im Bereich der Pferdekoppel, die eine Gesamtgröße von circa 16.000 m² hat, einen Flächenbedarf von ca. 570 m². Bei einer Verringerung landwirtschaftlicher Nutzflächen um circa 3,6% handelt es sich um einen geringfügigen Verlust. Bei einer 16.000 m² großen Pferdekoppel ist die Verlegung eines Abreitplatzes von circa 800 m² zumutbar. Auf der vorgesehenen Straße kann man im Bereich der Pferdekoppel bei rund 30 Bewohnern von einem Verkehrsaufkommen von circa 60 Kfz/Tag ausgehen. Die Pferde über eine Erschließungsstraße mit einem solch geringen Verkehrsaufkommen von einem Weideteil auf den anderen Weideteil zu führen, ist zumutbar. Gleiches gilt für die Lösung des Problems der Situierung des Abreitplatzes. Dem Senat erschließt sich nicht, wieso die Pferdenutzung aufgegeben werden müsste.

Im Übrigen kann auch die geringe Größe der Pensionspferdehaltung des Antragstellers nicht übersehen werden. Die Kapazität der Boxen reicht nur für sechs Pferde. Der Einwand des Antragstellers, dass ein kleiner Betrieb einen Eingriff schlechter hinnehmen könne als ein größerer Betrieb, ist nicht hinreichend substantiiert worden.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Belang einer öffentlichen Erschließung höher gewichtet hat als den Eingriff in die Pferdekoppel.

hh) Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, dass in der Abwägung zu wenig berücksichtigt worden sei, wo bisher die historische Straßentrasse verlaufen sei, ist dies kein entscheidender Gesichtspunkt. Hinsichtlich des historischen Wegeverlaufs ist die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gekommen, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung zur Begründung einer öffentlichen Wegeführung durch den S … nicht herangezogen werden könne. Dass die derzeitigen Privatwege einem Straßenverlauf entsprächen, wie dieser seit Entstehung schon immer gewesen sei, lasse sich nicht belegen. Sie hat diesbezüglich ein entsprechendes Rechtsgutachten eingeholt (Behördenakte Blatt 400/1). Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung wurde strittig diskutiert, ob der bestehende Weg von der R …straße aus nur die Zuwegung zum Anwesen M … gewesen ist oder eine Durchwegung des S …s insgesamt. Wie dem auch sei, eine öffentliche Erschließung ist durch die historische Straßentrasse jedenfalls nicht vorgegeben.

ii) Schließlich ist auch die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Umweltgesichtspunkt der Neuversiegelung nicht zu beanstanden. Sie hat sich dafür entschieden, dieses Kriterium nachrangig zu behandeln, weil bei allen Varianten eine nicht unerhebliche Neuversiegelung erfolgt und für die neuversiegelten Flächen ein Ausgleich an anderer Stelle erfolgen soll. Die Antragsgegnerin kann dem Planungsziel, eine ordnungsgemäße Erschließung sicherzustellen, ein höheres Gewicht einräumen als der Vermeidung zusätzlicher Bodenversiegelung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt, so dass es nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2019 - 2 N 17.1448 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege


(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze

Referenzen

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.