Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2014 - 2 N 13.456

bei uns veröffentlicht am15.10.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer der Grundstücke Fl. Nr. .../11 und .../12 der Gemarkung H. gegen den Bebauungsplan „H. Südwest“ der Antragsgegnerin.

Der Bebauungsplan „H. Südwest“ wurde am 2. März 2012 ortsüblich bekanntgemacht. Die Grundstücke der Antragsteller befinden sich im Umgriff des Bebauungsplans an dessen südwestlichem Rand. Auf dem bebauten Grundstück Fl. Nr. .../12 ist ein Bauraum für ein Einzelhaus in offener Bauweise mit Garage festgesetzt. Als Art der baulichen Nutzung ist ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, bei welchem die ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässigen Nutzungen ausgeschlossen sind. Das Grundstück Fl. Nr. .../11 schließt sich nördlich an das Grundstück Fl. Nr. .../12 an und hat eine Breite von ca. 4,5 m. Auf dem Grundstück Fl. Nr. .../11 ist auf seiner gesamten Länge eine „mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche“ zeichnerisch dargestellt. Es mündet im Osten in die öffentliche Verkehrsfläche ein. Im Westen schließt sich in gleicher Breite das Grundstück Fl. Nr. .../13 an, auf dem in einer Länge von ca. 5 m sich die Festsetzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts fortsetzt. Westlich des Grundstücks Fl. Nr. .../12 folgt das unbebaute Grundstück Fl. Nr. .../14, für das ein Bauraum festgesetzt wurde. Die Grundstücke Fl. Nrn. .../11 und .../13 sowie die einzutragende Dienstbarkeit dienen der Erschließung des Baugrundstücks Fl. Nr. .../14.

Am 24. November 2009 beschloss die Antragsgegnerin für das Gebiet „H. Südwest“ einen Bebauungsplan aufzustellen. Planungsziel war insbesondere aufgrund der erfolgten Wohnbebauung eine Rechtsgrundlage für den Ausbau der erforderlichen Erschließungsstraßen zu schaffen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB äußerten sich die Antragsteller mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 dahingehend, dass der Umgriff des Bebauungsplans nicht ausreichend sei, weil einige Grundstücke, welche an der geplanten Erschließungsanlage tatsächlich anliegen, nicht erfasst seien. Diese Anlieger seien aber ebenfalls an den Erschließungskosten zu beteiligen. Zudem sei der Wanderparkplatz nicht erforderlich, so dass sie sich nicht an dessen Kosten beteiligen wollten. Sie wollten sich auch nicht an Ausgleichsbeiträgen beteiligen. Ebenso sei die geplante öffentliche Grünfläche am Ortsrand nicht erforderlich und die eingeplanten Mittel anderweitig besser nutzbar. Das Grundstück Fl. Nr. .../14 liege nicht an einer öffentlichen Straße an. Eine Abtretung der vorhandenen Hofeinfahrt an die Gemeinde komme nicht in Frage. Es solle daher eine anderweitige Erschließung über eine öffentliche Straße erfolgen, wofür sie drei Varianten vorschlugen. In seiner Sitzung vom 7. Februar 2012 behandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Einwendungen ausführlich und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Hinsichtlich der Erschließungskosten verwies die Antragsgegnerin auf das Erschließungsbeitragsrecht. Es sei insoweit unerheblich, ob sich ein anliegendes Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinde oder nicht. Der Wanderparkplatz stelle keine Erschließungsanlage dar, so dass dessen Kosten nicht auf die Anlieger umgelegt würden. Der durch die Erschließungsanlagen ausgelöste Ausgleichsbedarf werde gesondert nach dem Leitfaden „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ ermittelt. Die öffentliche Grünfläche sei als ökologische Ausgleichsfläche erforderlich. Hinsichtlich der Erschließung des Grundstücks Fl. Nr. .../14 sei eine Dienstbarkeit auf den Grundstücken Fl. Nrn. .../13 und .../11 vorgesehen. Die vorgeschlagenen Varianten seien deutlich teurer. Eine Dienstbarkeit sei ausreichend.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2013 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragen,

festzustellen, dass die Festsetzung des Bebauungsplans „H. Südwest“ hinsichtlich des Grundstücks Fl. Nr. .../11 der Gemarkung H. unwirksam ist.

Zur Begründung führen die Antragsteller aus, der Bebauungsplan sei fehlerhaft, da kein Bedarf bestünde, weiteres Baurecht auszuweisen. Eine solche Ausweisung lasse sich auch nicht mit dem Ziel einer Nachverdichtung vereinbaren. Die Bevölkerungsentwicklung im Ortsteil sei rückläufig und es bestehe keine Nachfrage nach Bauplätzen. Insgesamt seien sechs neue Baurechte ausgewiesen worden, für die weder ein Bedarf noch eine Nachfrage bestünde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Grundstücke Fl. Nrn. .../6 und ... nicht in das Plangebiet einbezogen worden seien und entsprechend den Variantenvorschlägen der Antragsteller ein Ringschluss der Erschließungsstraße erfolgt sei. Für die Grundstücke Fl. Nrn. .../11 und .../13 sei ein öffentliches Geh- und Fahrrecht festgesetzt, womit die Eigentümer - die Antragsteller und die Schwester des Antragstellers zu 1) - nicht einverstanden seien. Ein öffentliches Geh- und Fahrrecht stelle eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, über die eine Abwägungsentscheidung hätte getroffen werden müssen. Das Grundstück Fl. Nr. .../11 werde von den Antragstellern als private Zufahrt zu ihrem Grundstück Fl. Nr. .../12 genutzt. Ihre Garage befinde sich 2,33 m von der Zufahrt entfernt. Ihr Schlafzimmer liege an der Nordseite. Sie müssten bei einem öffentlichen Geh- und Fahrrecht mit erheblichen Lärm- und Abgasbelastungen rechnen. Zudem seien sie nicht mehr in der Lage, vor der Garage ein Fahrzeug abzustellen, da dieses dann teilweise auf der Wegefläche stünde.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragsteller hätten sich erstmals im Rahmen der Auslegung geäußert sowie nach Inkrafttreten des Bebauungsplans. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Normenkontrollantrag zulässig sei, da sich die Antragsteller nunmehr gegen das Geh- und Fahrrecht wendeten, während sie in der Auslegung drei Varianten für eine öffentliche Erschließungsstraße vorschlugen und eine Grundabtretung ablehnten. Der ausgelegte Planentwurf habe bereits zum Zeitpunkt der Auslegung eine Erschließung über das Grundstück Fl. Nr. .../11 mittels eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts vorgesehen. In der Begründung werde auch darauf hingewiesen, dass diese Grunddienstbarkeit zur Erschließung der Baugrundstücke Fl. Nrn. .../13 und .../14 diene und dieses Wegegrundstück privat bleiben solle. Gegen diese Ausweisung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts hätten sich die Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht gewandt. Im Übrigen seien die Einwendungen der Antragsteller umfassend behandelt und im Rahmen der Abwägung erörtert worden. Es sei gerade Ziel des Antragsgegners gewesen, das Grundstück der Antragsteller und der Schwester des Antragstellers zu 1) möglichst zu schonen. Daher sei ausdrücklich weder eine öffentliche noch eine private Verkehrsfläche geplant. Das Privateigentum an den Wegeflächen Fl. Nrn. .../11 und .../13 bleibe gerade unangetastet, was auch in der Begründung des Bebauungsplans unter Ziffer 5.1 seinen Niederschlag gefunden habe. Das Geh- und Fahrrecht diene nur der Erschließung der Grundstücke der Antragsteller und der Schwester des Antragstellers zu 1). Es diene gerade nicht der Öffentlichkeit und insbesondere nicht den Grundstücken Fl. Nrn. ... und .../6. Die Dienstbarkeit sei zudem auf dem Grundstück Fl. Nr. .../13 nur auf eine Länge von ca. 5 m von Osten kommend vorgesehen, so dass eine Durchfahrt auf die Grundstücke Fl. Nrn. ... und .../6 gerade nicht möglich sei. Die von den Antragstellern vorgeschlagen Erschließungsvarianten über öffentliche Verkehrsflächen hätten neben dem erforderlichen Grunderwerb auch erheblich höhere Baukosten ausgelöst, so dass sich insgesamt die Aufwendungen für die Erschließung des Baugebiets überproportional erhöht hätten. Es bestehe auch ein Bedarf an Bauplätzen im Bereich des Ortsteils H. ...h. Es gebe immer wieder Anfragen ortsansässiger Bürger. Für das Grundstück Fl. Nr. .../14 habe es einen Vorbescheid vom 27. April 1995 und in der Folge auch eine Baugenehmigung vom 6. Dezember 1995 gegeben, von der aber kein Gebrauch gemacht worden sei.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Parallelverfahren Aktenzeichen 2 N 13.455, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2014 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller mit ihren Einwendungen nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, weil sie die nunmehr gemachten Einwendungen nicht bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragen hätten. Der Betroffene muss in diesem Rahmen nur erkennen lassen, dass er sich auf bestimmte Belange berufen möchte. Vor allem bei einem juristischen Laien kann dieses Erfordernis nicht überstrapaziert werden. Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller mit Schreiben vom 14.Dezember 2011 Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhoben. In diesem Schreiben wenden sie sich auch gegen die im Planentwurf dargestellte Erschließung des Grundstücks Fl. Nr. .../14 und erklären, dass mit einer Abtretung ihrer Hofeinfahrt an die öffentliche Hand kein Einverständnis bestünde. Damit ist erkennbar, dass die Antragsteller mit dem im Planentwurf auf dem Grundstück Fl. Nr. .../11 eingezeichneten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht nicht einverstanden sind. Das Verlangen einer juristisch präzisen Bezeichnung würde in diesem Zusammenhang die Anforderungen an die Einwendungen im Auslegungsverfahren überspannen.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

a) Der Bebauungsplan „H. Südwest“ verstößt nicht bereits gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit hat die Gemeinde jedoch ein sehr weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, B. v. 14.8.1995 - 4 NB 21/95 - juris). Dabei bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner umfassenden Bedarfsanalyse. Städtebauliches Ziel des Antragsgegners war es, das sich über Jahrzehnte ohne planungsrechtliche Grundlage entwickelnde Plangebiet städtebaulich zu ordnen und abzurunden sowie insbesondere eine planungsrechtliche Grundlage für die Erschließung zu schaffen, die teilweise nur provisorisch erfolgt ist. Dass in diesem Zusammenhang auch einzelne, neue Baugrundstücke zur Abrundung des wild gewachsenen Baugebiets aufgenommen wurden, lässt die Erforderlichkeit der Planung nicht entfallen. Zudem wurde vom Antragsgegner dargelegt, dass - entgegen dem Vortrag der Antragsteller - durchaus eine Nachfrage nach Baugrundstücken in der Gemeinde besteht.

b) Der angefochtene Bebauungsplan leidet zudem nicht an Mängeln in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB). Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727).

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein Abwägungsmangel nicht vor. Die Antragsteller wenden sich allein gegen das auf ihrem Grundstück Fl. Nr. .../11 festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht. Dies stelle eine wesentliche Belastung ihrer Eigentümerrechte dar und führe zu einer Entwertung ihres Wohngrundstücks. Ein öffentliches Geh- und Fahrrecht würde auch den Eigentümern der landwirtschaftlichen Grundstücke Fl. Nrn. ... und .../6 erlauben, diese Zufahrtsmöglichkeit zu nutzen. Das Schlafzimmerfenster der Antragsteller befinde sich auf der Nordseite zum Grundstück Fl. Nr. .../11 hin und die Garageneinfahrt sei von diesem Grundstück lediglich 2,33 m entfernt. Hierbei übersehen die Antragsteller jedoch, dass zum einen das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht - auch ausweislich der Begründung - lediglich zur Erschließung der unmittelbar benachbarten Grundstücke Fl. Nrn. .../14 und .../13 dient. Nur der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. .../14, auf welchem ein neues Baurecht ausgewiesen ist, kann und darf die Zufahrt über das Grundstück Fl. Nr. .../11 nutzen. Eine Durchfahrt zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken Fl. Nrn. ... und .../6 ist weder rechtlich vorgesehen noch zulässig, denn das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht endet nach einer Länge von ca. 5 m auf dem Grundstück Fl. Nr. .../13 und wird nicht auf diesem zur Gänze fortgeführt. Im Übrigen besteht bereits jetzt eine zivilrechtliche Dienstbarkeit mit einem Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. .../14. Zusätzlich ist auch die Gemeinde als Nutznießer des vorgesehenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechts vorgesehen, um die nötigen Erschließungsleitungen verlegen zu können sowie die Zuwegung mit Versorgungs- oder Rettungsfahrzeugen befahren zu dürfen. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht hat jedoch nicht die Eröffnung des öffentlichen Verkehrs für jedermann zur Folge, so dass nicht mit der von den Antragstellern befürchteten erheblichen Verkehrszunahme zu rechnen ist. Dies ergibt sich auch ausdrücklich aus der Begründung des Bebauungsplans, die unter Punkt 5.1 auf Seite 6 ausführt, dass das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht lediglich der Erschließung des Baugrundstücks Fl. Nr. .../14 dienen und das Grundstück Fl. Nr. .../11 im Privateigentum verbleiben solle. Auch im Rahmen der Abwägung wird erwähnt (vgl. Beschlussbuchabschrift zur Sitzung vom 7. Februar 2012, Blatt 194 der Bebauungsplanakte), dass die Eintragung einer Dienstbarkeit zulasten der Fl. Nr. .../11 sicherstellt, dass auch bei einem Wechsel der Eigentümer die Erschließung des Grundstücks Fl. Nr. .../14 gesichert bleibt.

Die Eintragung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts stellt zudem die die Antragsteller am Wenigsten belastende Maßnahme dar. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen Erschließungsvarianten wären mit deutlich höheren Erschließungskosten verbunden, an denen sie voraussichtlich als Anlieger zu beteiligen gewesen wären.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2014 - 2 N 13.456

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2014 - 2 N 13.456

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2014 - 2 N 13.456 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2014 - 2 N 13.456 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2014 - 2 N 13.456 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2014 - 2 N 13.455

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsle
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2014 - 2 N 13.456.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2014 - 2 N 13.455

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsle

Referenzen

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 2549/13 und 2549/14 der Gemarkung H. gegen den Bebauungsplan „H.t“ der Antragsgegnerin.

Der Bebauungsplan „H.“ wurde am 2. März 2012 ortsüblich bekanntgemacht. Die Grundstücke der Antragstellerin befinden sich im Umgriff des Bebauungsplans an dessen südwestlichem Rand. Auf dem unbebauten Grundstück FlNr. 2549/14 ist ein Bauraum für ein Einzelhaus in offener Bauweise mit Grenzgarage zum Nachbargrundstück FlNr. 2549/12 festgesetzt. Als Art der baulichen Nutzung ist ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, bei welchem die ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässigen Nutzungen ausgeschlossen sind. Das Grundstück FlNr. 2549/13 schließt sich nördlich an das Grundstück FlNr. 2549/14 an und hat eine Breite von ca. 4,5 m. Das Grundstück FlNr. 2549/14 liegt selbst nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche an. Auf dem Grundstück FlNr. 2549/13 ist im östlichen Teil auf einer Länge von ca. 5 m eine „mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche“ zeichnerisch dargestellt. Nach Osten hin schließt sich in gleicher Breite das Grundstück FlNr. 2549/11 an, welches ebenfalls mit der zeichnerischen Darstellung „mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche“ versehen ist und im Osten in die öffentliche Verkehrsfläche mündet. Die Grundstücke der Antragstellerin werden derzeit als Wiese genutzt.

Am 24. November 2009 beschloss die Antragsgegnerin für das Gebiet „H.t“ einen Bebauungsplan aufzustellen. Planungsziel war insbesondere aufgrund der erfolgten Wohnbebauung eine Rechtsgrundlage für den Ausbau der erforderlichen Erschließungsstraßen zu schaffen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB äußerte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2011 dahingehend, dass der Umgriff des Bebauungsplans nicht ausreichend sei, weil einige Grundstücke, welche an der geplanten Erschließungsanlage tatsächlich anliegen, nicht erfasst seien. Diese Anlieger seien aber ebenfalls an den Erschließungskosten zu beteiligen. Zudem sei der Wanderparkplatz nicht erforderlich, so dass sie sich nicht an dessen Kosten beteiligen wolle. Sie wolle sich auch nicht an Ausgleichsbeiträgen beteiligen. Ebenso sei die geplante öffentliche Grünfläche am Ortsrand nicht erforderlich und die eingeplanten Mittel anderweitig besser nutzbar. Ihr Grundstück FlNr. 2549/14 liege nicht an einer öffentlichen Straße an. Eine Abtretung der vorhandenen Hofeinfahrt an die Gemeinde komme nicht in Frage. Es solle daher eine anderweitige Erschließung über eine öffentliche Straße erfolgen, wofür sie drei Varianten vorschlage. In seiner Sitzung vom 7. Februar 2012 behandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Einwendungen ausführlich und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Hinsichtlich der Erschließungskosten verwies die Antragsgegnerin auf das Erschließungsbeitragsrecht. Es sei insoweit unerheblich, ob sich ein anliegendes Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinde oder nicht. Der Wanderparkplatz stelle keine Erschließungsanlage dar, so dass dessen Kosten nicht auf die Anlieger umgelegt würden. Der durch die Erschließungsanlagen ausgelöste Ausgleichsbedarf werde gesondert nach dem Leitfaden „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ ermittelt. Die öffentliche Grünfläche sei als ökologische Ausgleichsfläche erforderlich. Hinsichtlich der Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei eine Dienstbarkeit auf den Grundstücken FlNrn. 2549/13 und 2549/11 vorgesehen. Die vorgeschlagenen Varianten seien deutlich teurer. Eine Dienstbarkeit sei ausreichend.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2013 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt,

festzustellen, dass die Festsetzung des Bebauungsplans „H.“ hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 2549/13 der Gemarkung Hü. unwirksam ist.

Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, der Bebauungsplan sei fehlerhaft, da kein Bedarf bestünde, die Grundstücke FlNrn. 2549/13 und 2549/14 ins Plangebiet einzubeziehen und auf dem Grundstück FlNr. 2549/14 ein Baurecht auszuweisen. Eine solche Ausweisung lasse sich auch nicht mit dem Ziel einer Nachverdichtung vereinbaren. Die Bevölkerungsentwicklung im Ortsteil sei rückläufig und es bestehe keine Nachfrage nach Bauplätzen. Insgesamt seien sechs neue Baurechte ausgewiesen worden, für die weder ein Bedarf noch eine Nachfrage bestünde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Grundstücke FlNrn. 2549/6 und 2549 nicht in das Plangebiet einbezogen worden seien und entsprechend den Variantenvorschlägen der Antragstellerin ein Ringschluss der Erschließungsstraße erfolgt sei. Für die Grundstücke FlNrn. 2549/11 und 2549/13 sei ein öffentliches Geh- und Fahrrecht festgesetzt, womit die Eigentümer - die Antragstellerin und ihr Bruder - nicht einverstanden seien. Ein öffentliches Geh- und Fahrrecht stelle eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, über die eine Abwägungsentscheidung hätte getroffen werden müssen. Erst in der Sitzung vom 7. Februar 2012 sei bestimmt worden, dass auch auf dem Grundstück FlNr. 2549/13 eine Dienstbarkeit einzutragen sei. Dazu wäre eine erneute Auslegung erforderlich gewesen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragstellerin habe sich erstmals im Rahmen der Auslegung geäußert sowie nach Inkrafttreten des Bebauungsplans. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Normenkontrollantrag zulässig sei, da sich die Antragstellerin nunmehr gegen das Geh- und Fahrrecht wende, während sie in der Auslegung drei Varianten für eine öffentliche Erschließungsstraße vorschlug und eine Grundabtretung ablehnte. Der ausgelegte Planentwurf habe bereits zum Zeitpunkt der Auslegung eine Erschließung über das Grundstück FlNr. 2549/11 mittels eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts vorgesehen. In der Begründung werde auch darauf hingewiesen, dass diese Grunddienstbarkeit zur Erschließung der Baugrundstücke FlNrn. 2549/13 und 2549/14 diene und dieses Wegegrundstück privat bleiben solle. Gegen diese Ausweisung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts habe sich die Antragstellerin im Rahmen der Auslegung nicht gewandt. Im Übrigen seien die Einwendungen der Antragstellerin umfassend behandelt und im Rahmen der Abwägung erörtert worden. Es sei gerade Ziel des Antragsgegners gewesen, das Grundstück der Antragstellerin und ihres Bruders möglichst zu schonen. Daher sei ausdrücklich weder eine öffentliche noch eine private Verkehrsfläche geplant. Das Privateigentum an den Wegeflächen FlNrn. 2549/11 und 2549/13 bleibe gerade unangetastet, was auch in der Begründung des Bebauungsplans unter Ziffer 5.1 seinen Niederschlag gefunden habe. Das Geh- und Fahrrecht diene nur der Erschließung der Grundstücke der Antragstellerin und ihres Bruders. Es diene gerade nicht der Öffentlichkeit und insbesondere nicht den Grundstücken FlNrn. 2549 und 2549/6. Die Dienstbarkeit sei zudem auf dem Grundstück FlNr. 2549/13 nur auf eine Länge von ca. 5 m von Osten kommend vorgesehen, so dass eine Durchfahrt auf die Grundstücke FlNrn. 2549 und 2549/6 gerade nicht möglich sei. Die von der Antragstellerin vorgeschlagen Erschließungsvarianten über öffentliche Verkehrsflächen hätten neben dem erforderlichen Grunderwerb auch erheblich höhere Baukosten ausgelöst, so dass sich insgesamt die Aufwendungen für die Erschließung des Baugebiets überproportional erhöht hätten. Es bestehe auch ein Bedarf an Bauplätzen im Bereich des Ortsteils H.. Es gebe immer wieder Anfragen ortsansässiger Bürger. Für das Grundstück FlNr. 2549/14 habe es einen Vorbescheid vom 27. April 1995 und in der Folge auch eine Baugenehmigung vom 6. Dezember 1995 gegeben, von der aber kein Gebrauch gemacht worden sei. Es habe auch keiner erneuten Auslegung bedurft. Aus der Begründung sei erkennbar gewesen, dass das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht der Erschließung insbesondere des Grundstücks FlNr. 2549/14 habe dienen sollen. Versehentlich sei es im Plan nur auf dem Grundstück FlNr. 2549/11 eingetragen gewesen. Die Verlängerung um 5 m stelle lediglich eine redaktionelle Änderung dar, sei aber nicht wesentlich und berühre nicht die Grundzüge der Planung.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Parallelverfahren Aktenzeichen 2 N 13.456, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2014 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin mit ihren Einwendungen nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, weil sie die nunmehr gemachten Einwendungen nicht bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragen habe. Der Betroffene muss in diesem Rahmen nur erkennen lassen, dass er sich auf bestimmte Belange berufen möchte. Vor allem bei einem juristischen Laien kann dieses Erfordernis nicht überstrapaziert werden. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.Dezember 2011 Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhoben. In diesem Schreiben wendet sie sich auch gegen die im Planentwurf dargestellte Erschließung des Grundstücks FlNr. 2549/14 und erklärt, dass mit einer Abtretung ihrer Hofeinfahrt an die öffentliche Hand kein Einverständnis bestünde. Damit ist erkennbar, dass die Antragstellerin auch mit dem im Planentwurf nur auf dem Grundstück FlNr. 2549/11 eingezeichneten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht nicht einverstanden ist. Das Verlangen einer juristisch präzisen Bezeichnung würde in diesem Zusammenhang die Anforderungen an die Einwendungen im Auslegungsverfahren überspannen.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

a) Der Bebauungsplan „H.“ leidet nicht bereits an einem formellen Mangel, weil er nach Erweiterung des Geh- und Fahrrechts auf einer Länge von 5 m auf das Grundstück FlNr. 2549/13 nochmals gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut hätte ausgelegt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 18.12.1987 - 4 NB 2/87 - NVwZ 1988, 822; B. v. 8.3.2010 - 4 BN 42/09 - juris) ist ein Bebauungsplan nicht deshalb nichtig, weil er nach öffentlicher Auslegung eines Entwurfs ohne erneutes Beteiligungsverfahren in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und die entweder auf ausdrücklichem Vorschlag Betroffener beruhen oder nur eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen bedeuten. Denn die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist kein Verfahren „das um seiner selbst willen zu betreiben ist“. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. So liegt der Fall hier. Zwar hat der ausgelegte Planentwurf lediglich ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf dem Grundstück FlNr. 2549/11 in den zeichnerischen Festsetzungen enthalten. Aus der ebenfalls ausgelegten Begründung ergab sich jedoch, dass dieses Geh-, Fahr- und Leitungsrecht „zur Erschließung der Flur-Nrn. 2549/13 und 2549/14 vorgesehen (ist), da dieses Flurstück privat bleiben soll“. In ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2011 wandte sich die Antragstellerin generell gegen die Erschließung ihres Grundstücks FlNr. 2549/14 über die Grundstücke FlNrn. 2549/13 und 2549/11. Erst im Rahmen der Abwägung wurde von Seiten des Landratsamts darauf hingewiesen, dass das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auch auf das Grundstück FlNr. 2549/13 auszudehnen sei, da bei einem Eigentümerwechsel hinsichtlich dieses Grundstücks sonst die Erschließung des Baugrundstücks FlNr. 2549/14 nicht mehr sichergestellt sei. Daraufhin wurde die zeichnerische Festsetzung zur Klarstellung ergänzt und das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht um ca. 5 m in westlicher Richtung auf das Grundstück FlNr. 2549/13 ausgedehnt. Aus der Begründung des ausgelegten Entwurfs war jedoch bereits klar erkennbar, dass das Grundstück FlNr. 2549/13 auch der Erschließung des Baugrundstücks FlNr. 2549/14 dienen soll. Entsprechend hat sich die Antragstellerin auch dagegen gewandt. Neue Einwände wären auch bei einer erneuten Auslegung nicht zu erwarten gewesen. Auch eine Änderung der Abwägungsentscheidung wäre nicht zu erwarten gewesen, da zwingende Gründe für die Erweiterung des bereits vorgesehenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechts sprachen. Im Übrigen wäre eine Verletzung dieser Verfahrensvorschrift voraussichtlich nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da die Belange der Antragstellerin bei der Abwägung berücksichtigt worden sind.

b) Der Bebauungsplan „H.“ verstößt nicht gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit hat die Gemeinde jedoch ein sehr weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, B. v. 14.8.1995 - 4 NB 21/95 - juris). Dabei bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner umfassenden Bedarfsanalyse. Städtebauliches Ziel des Antragsgegners war es, das sich über Jahrzehnte ohne planungsrechtliche Grundlage entwickelnde Plangebiet städtebaulich zu ordnen und abzurunden sowie insbesondere eine planungsrechtliche Grundlage für die Erschließung zu schaffen, die teilweise nur provisorisch erfolgt ist. Dass in diesem Zusammenhang auch einzelne, neue Baugrundstücke zur Abrundung des wild gewachsenen Baugebiets aufgenommen wurden, lässt die Erforderlichkeit der Planung nicht entfallen. Zudem wurde vom Antragsgegner dargelegt, dass - entgegen dem Vortrag der Antragstellerin - durchaus eine Nachfrage nach Baugrundstücken in der Gemeinde besteht.

c) Der angefochtene Bebauungsplan leidet zudem nicht an Mängeln in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB). Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727).

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein Abwägungsmangel nicht vor. Die Antragstellerin wendet sich allein gegen das auf ihrem Grundstück FlNr. 2549/13 festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht. Diese Belastung stelle eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. Ein öffentliches Geh- und Fahrrecht würde auch den Eigentümern der landwirtschaftlichen Grundstücke FlNrn. 2549 und 2549/6 erlauben, diese Zufahrtsmöglichkeit zu nutzen. Hierbei übersieht die Antragstellerin jedoch, dass zum einen das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht - auch ausweislich der Begründung - lediglich zur Erschließung ihres Grundstücks FlNr. 2549/14 dient. Nur der jeweilige Eigentümer des Grundstücks FlNr. 2549/14, auf welchem ein neues Baurecht ausgewiesen ist, kann und darf die Zufahrt über das Grundstück FlNr. 2549/13 nutzen. Eine Durchfahrt zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken FlNrn. 2549 und 2549/6 ist weder rechtlich vorgesehen noch zulässig, denn das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht endet nach einer Länge von ca. 5 m auf dem Grundstück FlNr. 2549/13 und wird nicht auf diesem zur Gänze fortgeführt. Zusätzlich ist auch die Gemeinde als Nutznießer des vorgesehenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechts vorgesehen, um die nötigen Erschließungsleitungen verlegen zu können sowie die Zuwegung mit Versorgungs- oder Rettungsfahrzeugen befahren zu dürfen. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht hat jedoch nicht die Eröffnung des öffentlichen Verkehrs für jedermann zur Folge. Dies ergibt sich auch ausdrücklich aus der Begründung des Bebauungsplans, die unter Punkt 5.1 auf Seite 6 ausführt, dass das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht lediglich der Erschließung des Baugrundstücks FlNr. 2549/14 dienen und das Grundstück FlNr. 2549/13 sowie das Grundstück FlNr. 2549/11 im Privateigentum verbleiben sollen. Auch im Rahmen der Abwägung wird erwähnt (vgl. Beschlussbuchabschrift zur Sitzung vom 7. Februar 2012, Blatt 194 der Bebauungsplanakte), dass die Eintragung einer Dienstbarkeit zulasten der FlNr. 2549/13 sicherstellt, dass auch bei einem Wechsel der Eigentümer die Erschließung des Grundstücks FlNr. 2549/14 gesichert bleibt.

Die Eintragung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts stellt zudem die die Antragstellerin am Wenigsten belastende Maßnahme dar. Die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Erschließungsvarianten wären mit deutlich höheren Erschließungskosten verbunden, an denen sie voraussichtlich als Anliegerin zu beteiligen gewesen wären.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.