Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Bescheinigung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für Baumaßnahmen an einem Gebäude, das Teil eines denkmalgeschützten Ensembles ist.

Bei dem Gebäude „J. Str. …“ in B., das im Eigentum der Klägerin steht, handelte es sich ausweislich eines denkmalschutzrechtlichen Aktenvermerks vom 5. Mai 1983 um ein Einzelbaudenkmal, das bis zur seiner Streichung am 27. Januar 2014 in der Denkmalliste für die Stadt B. eingetragen war. Das Gebäude befindet sich weiterhin im „Ensemble mittelalterlicher und barocker Stadtkern B.“.

Zur Sanierung des Gebäudes wurde dem damaligen Eigentümer erstmals eine Baugenehmigung am 20. November 2001 erteilt, die verschiedene denkmalschutzrechtliche Nebenbestimmungen enthielt. Am 8. März 2005 erging hierzu eine Tekturgenehmigung, die unter Ziffer 2 den Maßnahmenkatalog bezüglich des Denkmalschutzes des Diplom-Ingenieurs G. vom 10. Februar 2005 zum Bestandteil des Bescheids erklärte. Dieser listete im Wesentlichen Maßnahmen zur Baukonstruktion, zur Fassade, zum Dach sowie zu den Fenstern, Böden und Türen auf. Mit Bescheid vom 2. September 2009 wurde die Baugenehmigung vom 20. November 2001 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 8. März 2005 bis zum 8. März 2011 verlängert. Am 30. September 2010 erließ der Beklagte einen weiteren Tekturgenehmigungsbescheid ohne zusätzliche denkmalschutzrechtliche Bestimmungen. Der Baubeginn wurde am 22. Oktober 2010 angezeigt.

Am 7. Juni 2011 fand eine denkmalschutzrechtliche Begehung erstmalig mit der Klägerin als neuer Eigentümerin statt. Im Zuge dessen wurde eine Zusammenfassung der denkmalschutzrechtlichen Auflagen vom Landesamt für Denkmalpflege erstellt. Insoweit wird auf den Vermerk vom 9. Juni 2011 (Behördenakt II Bl. 106) verwiesen.

Am 29. Januar 2013 beantragte die Klägerin eine weitere Tektur, die sich vor allem auf die Anordnung der Räumlichkeiten bezog. Ausweislich eines Aktenvermerks über eine Ortsbegehung am 5. Februar 2013 durch das Landesamt für Denkmalpflege (Behördenakt II - Bl. 111) wurde festgestellt, dass nicht nur Teile der Tektur bereits umgesetzt, sondern darüber hinaus weitere erhebliche Veränderungen vorgenommen worden seien. Im Aktenvermerk wurde zudem festgehalten, dass Art und Ausmaß der außerhalb des Erlaubnisverfahrens nach Art. 6 DSchG durchgeführten Maßnahmen dazu führten, dass die Abstimmung der Gesamtmaßnahme mit dem Landesamt für Denkmalpflege hinfällig sei. Dies habe zur Folge, dass die erhöhten Abschreibungen nach dem Einkommensteuergesetz für Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen an Baudenkmälern nicht in Anspruch genommen werden könnten. Die denkmalschutzrechtliche Beurteilung der Tekturplanung ergebe, dass diese erhebliche Abweichungen zu der bereits genehmigten Planung aufweise, die nicht genehmigungsfähig seien. Daraufhin erließ das Bauordnungsamt der Stadt B. am 7. Februar 2013 gegenüber der Klägerin eine Baueinstellung mit der Begründung, dass Arbeiten ohne erforderliche Baugenehmigung und statischen Nachweis durchgeführt worden sein. Der Aktenvermerk des Landesamts für Denkmalpflege vom 5. Februar 2013 wurde der Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar 2013 übermittelt. Mit weiterem Schreiben vom 25. März 2013 wurde der Klägerin die fachliche Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 8. März 2013, die inhaltlich im Wesentlichen dem Vermerk vom 5. Februar 2013 entsprach, zur Kenntnis gegeben und nochmals darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der Tekturplanung in Verbindung mit den bereits vorgenommenen Änderungen den Verlust der Einzeldenkmaleigenschaft zur Folge hätte. Mit E-Mail vom 21. Mai 2013 bestätigte das Landesamt für Denkmalpflege gegenüber dem Bauordnungsamt, dass der Verlust an historischer Bausubstanz sich als so gravierend darstelle, dass das Gebäude nicht mehr die Kriterien eines Einzeldenkmals erfülle. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 28. Juni 2013 um Erteilung der Tekturgenehmigung. Mit Bescheid vom 24. Juli 2013 wurde die beantragte Tektur vom 18. Juli 2013 genehmigt. Der Bescheid enthält den Hinweis: „Durch diese nachträgliche Tekturgenehmigung erlischt die Denkmaleigenschaft nach Art. 1 Abs. 2 DSchG (Einzeldenkmal) für das Gebäude J.-Str. … Die Denkmaleigenschaft nach Art. 1 Abs. 3 DSchG (Ensemble) bleibt weiterhin bestehen.“

Die Klägerin stellte am 4. August 2015 beim Beklagten einen Antrag auf Ausstellung einer Grundlagenbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b, 10g EStG i.V.m. Art. 25 DSchG zur Vorlage beim Finanzamt für Aufwendungen in Höhe von 185.885,72 € netto bzw. 221.204,00 € inklusive Mehrwertsteuer zum Erhalt und zur sinnvollen Nutzung des Gebäudes im Ensemble. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 den Antrag mit der Begründung ab, die nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erforderliche, vorherige Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege liege nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 30. November 2015 erhob die Klägerin Verpflichtungsklage mit dem Ziel eine Grundlagenbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b, 10g EStG i. V.m. Art. 25 DSchG in Höhe von 185.885,72 € zu erhalten. Sie führte im Wesentlichen aus, alle Baumaßnahmen entsprechend der Baugenehmigung vom 20. November 2001 und den Tekturgenehmigungen vom 8. März 2005 sowie vom 24. Juli 2013 erfolgt seien. Die durchgeführten Maßnahmen seien zuvor abgestimmt gewesen und hätten erhebliche Mehrkosten verursacht. Die Nichtdurchführung der Arbeiten hätte den Verlust des Ensembleschutzes für das Gebäude zur Folge gehabt und hätte den Gesamteindruck des Ensembles zerstört. Daher seien die getätigten Aufwendungen denkmalschutzrechtlich erforderlich und bescheinigungsfähig.

Nach Auffassung des Beklagten seien die ensemblerelevanten Aufwendungen nur bescheinigungsfähig, wenn sie nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbilds des Ensembles denkmalpflegerisch erforderlich seien, was hier nicht der Fall sei. Denn die in einer einheitlichen abgestimmten Gesamtbaumaßnahme erfolgten Tätigkeiten hätten der einheitlich denkmalpflegerischen Zielsetzung der substanziellen Erhaltung des Einzeldenkmals sowie des Ensembles nicht entsprochen. Angesichts der Missachtung denkmalpflegerischer Zielsetzungen, die zum Verlust der Einzeldenkmaleigenschaft geführt habe, könne im Ergebnis keine denkmalpflegerische Erforderlichkeit nur im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild vorliegen.

Mit Urteil vom 17. November 2016 wies das Verwaltungsgericht B* … die Klage ab. Zum einen könne der Bauherr sich nicht auf Maßnahmen zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbilds der Gebäudegruppe berufen, wenn es sich bei dem Gebäude um ein Einzeldenkmal handle bzw. zu Beginn der Bauarbeiten gehandelt habe. Insoweit bestehe kein Wahlrecht des Bauherrn. Zum anderen fehle es an der gemäß § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG notwendigen vorherigen Abstimmung der Baumaßnahmen. Diese seien nicht vor Beginn der geänderten Vorhaben mit der Behörde abgestimmt gewesen, obwohl diese den Qualitätsumschwung vom Einzelbaudenkmal zu einem Ensemblebestandteil herbeigeführt haben.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung im Urteil vom 17. November 2016 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil zu klären sei, ob Baumaßnahmen an einem Anwesen, die im Ergebnis zum Wegfall seiner Eigenschaft als Einzeldenkmal führten, auch den Weg verschließen würden, wenigstens Aufwendungen „zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der … Gebäudegruppe“ (§ 7i Abs. 1 Satz 4 EStG) steuerlich erhöht absetzen zu können.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine vorherige Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalschutz vorgelegen habe. Alle Maßnahmen im Hinblick auf die Außenhülle des Gebäudes seien im Vorfeld abgestimmt gewesen. Dies ergebe sich aus den Behördenakten. So sei in der Tekturgenehmigung vom 8. März 2005 auf einen Maßnahmenkatalog datiert vom 10. Februar 2005 Bezug genommen, der die Sanierung der Fassade, der Dacheindeckung und der Fensterausführung regele. Dieser Maßnahmenkatalog sei auch Bestandteil der weiteren Tekturgenehmigungen, insbesondere der zuletzt erteilten vom 24. Juli 2013, geblieben. Zudem sei eine weitere Abstimmung ausweislich der E-Mail vom 11. Juli 2011 im Hinblick auf die straßenseitigen Fenster im ersten Obergeschoss erfolgt, die in einer expliziten Genehmigung vom 28. März 2013 nach vorgegebenem Muster gemündet sei. In der Tekturgenehmigung vom 24. Juli 2013 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass zwar die Einzeldenkmaleigenschaft erloschen, aber die Denkmaleigenschaft im Sinn eines Ensembleschutzes aufrecht erhalten bleibe. Demzufolge sei es nicht nachvollziehbar, dass die lediglich im Hinblick auf den Ensembleschutz geltend gemachten Aufwendungen denkmalpflegerisch nicht erforderlich gewesen sein sollen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts B* … vom 17. November 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Grundlagenbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b, 10g EStG i.V.m. Art. 25 DSchG über den Betrag von 185.885,72 € netto auszusprechen, wonach Aufwendungen in dieser Höhe zum Erhalt und zur sinnvollen Nutzung des Gebäudes im Anwesen J* …-Str. …, B* …, bescheinigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt im Wesentlichen aus, dass das Verwaltungsgericht die Klage zutreffend abgewiesen habe. Zwar habe ursprünglich eine Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalschutz und eine entsprechende Baugenehmigung vorgelegen. Die Klägerin habe aber abweichend davon Arbeiten durchgeführt, die erst mit Erteilung der Tektur vom 24. Juli 2013 genehmigt worden seien. Daher sei auch der Bau mit Bescheid vom 7. Februar 2013 zunächst eingestellt worden. Die Ausführung der später genehmigten Tektur habe dazu geführt, dass das Gebäude seine Einzelbaudenkmaleigenschaft nach Art. 1 Abs. 2 DSchG verloren habe und nur noch Bestandteil eines Ensembles im Sinn von Art. 1 Abs. 3 DSchG sei. Da § 7i Abs. 1 EStG nur Aufwendungen begünstige, die vor dem Beginn der Baumaßnahmen oder eventueller Änderungen der Planungen abgestimmt werden, könne die Klägerin hiervon nicht Gebrauch machen. Diese Maßnahmen seien vorher nicht abgestimmt gewesen. Das Vorgehen der Klägerin habe dazu geführt, dass die ursprüngliche Abstimmung der Gesamtmaßnahme hinfällig geworden sei. Eine Abstimmung könne nicht im Nachhinein erfolgen. Da die Maßnahmen den Verlust der Einzeldenkmaleigenschaft zufolge gehabt haben, würde eine Bescheinigungsfähigkeit dieser Maßnahmen im groben Widerspruch zur denkmalpflegerischen Zielsetzung des § 7i EStG stehen. Denn § 7i EStG solle einen Steueranreiz dafür bieten, mit privaten Kapital kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten. Eines Steueranreizes bedürfe es aber dann nicht mehr, wenn der private Bauherr ein Gebäude aus eigenem Antrieb saniere und modernisiere, bevor das Landesamt für Denkmalpflege die denkmalschutzrechtliche Erforderlichkeit der Maßnahme feststellen könne. Der gesetzgeberische Zweck würde verfehlt werden, wenn Maßnahmen bescheinigungsfähig blieben, obwohl die Maßnahmen auch zum Verlust der Einzeldenkmaleigenschaft und zur Beschädigung des Ensembles führten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2019 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin (§ 124 VwGO) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Verpflichtungsklage abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten einkommensteuerrechtlichen Grundlagenbescheinigung für Herstellungskosten in Höhe von 185.885,72 € für das Anwesen „J.-Str. …“ hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2 EStG bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein (§ 7i Abs. 1 Satz 6 EStG). Nach § 7i Abs. 2 EStG kann der Denkmalinhaber die erhöhten Absetzungen nach § 7i Abs. 1 EStG nur dann in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde, hier des Landesamts für Denkmalpflege (Art. 25 DSchG), die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift für das Gebäude oder Gebäudeteil nachweist.

§ 7i EStG begünstigt ausschließlich Baumaßnahmen, die gemessen am Zustand des Baudenkmals vor ihrem Beginn geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeizuführen. Da diese Entscheidung nicht im Nachhinein getroffen werden kann, muss die Baumaßnahme in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt werden (vgl. BFH, B.v. 8.9.2004 - X B 51.04 - juris; BVerwG, B.v. 8.7.2014 - 4 B 18.14 - juris; BayVGH, U.v. 20.6.2012 - 1 B 12.78 - NVwZ-RR 201, 981; U.v. 17.10.2013 - 2 B 13.1521 - BayVBl 2014, 179; U.v. 6.4.2017 - 2 B 17.142 - juris). Die Baumaßnahmen müssen einverständlich und bei Bedarf detailliert hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung festgesetzt sein (vgl. BFH, U.v. 24.6.2009 - X R 808 - juris; BVerwG, B.v. 9.5.2018 - 4 B 40.17 - ZfBR 2018, 589). Die Abstimmung muss auf die konkrete Baumaßnahme bezogen stattfinden; eine generelle Absprache über künftig auszuführenden Reparaturarbeiten genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2008 - 15 ZB 08.727 - BayVBl 2009, 473). Die vorherige Abstimmung dient neben der Sicherung der denkmalgerechten Ausführung der Arbeiten in erster Linie der Feststellung der Tatsachen, insbesondere des Zustands des Bauwerks, in dem die Maßnahmen vorgenommen werden sollen, die notwendig sind, um so die Erforderlichkeit der geplanten Maßnahmen im Einzelnen beurteilen zu können. Dem Steuerpflichtigen soll damit schon vor Beginn der Arbeiten klar sein, für welche Maßnahmen im Einzelnen die Erforderlichkeit im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG von der für die spätere Ausstellung der Grundlagenbescheinigung zuständigen Fachbehörde bejaht wird (vgl. BayVGH, U.v. 20.6.2012 a.a.O.). Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine Missbrauchskontrolle. Der Steuerpflichtige soll nicht ohne Erörterung der Maßnahme der Fachbehörde mit seinem Bau beginnen dürfen, wenn er sich die Bescheinigungsfähigkeit nach § 7i Abs. 1 EStG erhalten möchte. Im Übrigen ist die Art und Weise, in der die Abstimmung im Einzelnen zu erfolgen hat, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2017 - 2 B 17.142 - juris).

Gemessen an den dargestellten Vorgaben sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Abstimmung im Sinn von § 7i EStG zwischen der Klägerin und dem Landesamt für Denkmalpflege für die hier in Rede stehenden Baumaßnahmen nicht erfüllt. Zwar lagen ursprünglich Abstimmungen zwischen der Rechtvorgängerin der Klägerin und dem Landesamt für Denkmalpflege vor, die sich auf die geplanten Bauarbeiten gemäß den erteilten Baugenehmigungen einschließlich der Tekturgenehmigung vom 30. September 2011 bezogen und zahlreiche Baumaßnahmen der Innenwie Außengestaltung umfassten. Diesen lag aber das Vorliegen eines Einzelbaudenkmals zugrunde. Mit der hiervon abweichenden Durchführung, die aufgrund der Ortsbegehung am 5. Februar 2013 festgestellt wurde und zur Baueinstellung führte, und schließlich mit der Umsetzung der Tekturgenehmigung vom 24. Juli 2013 sind diese Abstimmungen hinfällig geworden. Zumindest muss dies gelten, wenn in gravierender Weise absprachewidrig gebaut wird (vgl. Frein in Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, J Rn. 266; Martin, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 2019, Art. 24, 25 Rn. 18). Dies trifft vorliegend zu, nachdem infolge der abweichenden Baumaßnahmen sogar die Einzeldenkmaleigenschaft verloren gegangen ist. Insoweit ist den Abstimmungen (und den seitens des Landesamts für Denkmalpflege vorangegangen Erforderlichkeitsprüfungen im Sinn von § 7i EStG) die Beurteilungsgrundlage entzogen worden, die auf einem Einzeldenkmal beruhte. Die Klägerin wurde auch mehrfach von dem Beklagten auf den Umstand hingewiesen (Schreiben des Beklagten vom 20. Februar 2013 und 25. März 2013), dass jedenfalls mit der Umsetzung der beantragten Tektur die Einzeldenkmaleigenschaft sowie die Möglichkeit der Absetzbarkeit der denkmalpflegerischen Aufwendungen verloren gehe. Dennoch hat die Klägerin in Kenntnis der Folgen mit Schreiben vom 28. Juni 2013 um die Erteilung der Tekturgenehmigung gebeten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch keine Teilaufrechterhaltung der ursprünglich getroffenen Abstimmungen dahingehend angenommen werden, dass diese hinsichtlich der Außenmaßnahmen zumindest als Maßnahmen des Ensembleschutzes Geltung behielten. Einer solchen Aufspaltung stehen schon die erfolgten Abstimmungen selbst entgegen, die keine Unterscheidung der geplanten Baumaßnahmen nach Einzeldenkmal und Ensembleschutz getroffen haben. Auch können nicht zwangsläufig alle Maßnahmen, die der Außengestaltung dienen, zumindest als Maßnahmen des Ensembleschutzes qualifiziert werden. Zudem widerspricht diese Betrachtungsweise dem oben dargestellten Sinn und Zweck der Abstimmung, die der Fachbehörde ermöglichen soll, die Erforderlichkeit der geplanten Baumaßnahmen vor Baubeginn zu beurteilen. Denn es ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Fachbehörde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit bei einem Einzeldenkmal und einem ensemblegeschützten Denkmal zu den gleichen Ergebnissen gelangt. So ist es denkbar, dass eine Baumaßnahme der Erforderlichkeit im Hinblick auf ein Einzeldenkmal entspricht, nicht aber im Hinblick auf den Ensembleschutz.

Demnach hätte es vor Ausführung weiterer Maßnahmen - nach den oben dargestellten Grundsätzen kommen nur noch nicht verwirklichte Bauarbeiten in Betracht - einer erneuten, diesmal auf dem Ensembleschutz basierenden Abstimmung bedurft. Diese hat aber ausweislich der Behördenakten nicht stattgefunden und wird auch von der Klägerin dergestalt nicht behauptet. Nach den mehrmaligen Hinweisen des Beklagten auf das Entfallen der Absetzbarkeit der Baumaßnahmen im Zuge des Wegfalls der Einzeldenkmaleigenschaft musste der Klägerin spätestens zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Tekturbescheids vom 24. Juli 2013, mit dem der Klägerin auch der endgültige Verlust der Einzeldenkmaleigenschaft mitgeteilt wurde, klar gewesen sein, dass vor Durchführung der weiteren Maßnahmen eine neue Abstimmung im Sinn von § 7i EStG zum Erhalt der Absetzbarkeit der Aufwendungen notwendig wäre. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass die erfolgten Absprachen hinsichtlich der Gestaltung der straßenseitigen Fenster im ersten Obergeschoss eine weiterführende Abstimmung zwischen Klägerin und Beklagtem zeigten, verfängt die Argumentation nicht. Denn nach den vorstehenden Ausführungen hätte eine neue, auf den Ensembleschutz ausgerichtete Abstimmung getroffen werden müssen. Ungeachtet des Zeitpunkts der angeführten Absprache noch vor dem Erlass des Bescheids vom 24. Juli 2013, mit dem der endgültige Verlust der Einzeldenkmaleigenschaft mitgeteilt wurde, betraf die straßenseitige Fenstersanierung im ersten Obergeschoss lediglich eine von zahlreichen Baumaßnahmen.

Insbesondere kann nicht Gegenteiliges aus dem Hinweis im Tekturbescheid des Beklagten vom 24. Juli 2013, der die Denkmaleigenschaft in Form des Ensembleschutzes nach Art. 1 Abs. 3 DSchG zum Inhalt hat, gefolgert werden. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, diente dieser lediglich dazu, die Klägerin auf ihre weiterhin bestehende Pflichtigkeit als Eigentümerin eines ensemblegeschützten Gebäudes im Sinn des Denkmalschutzgesetzes hinzuweisen. Eine Aussage zur Erforderlichkeit der Baumaßnahmen im Sinn von § 7i EStG kann ihm in keiner Hinsicht entnommen werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2017 - 2 B 17.142

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. März 2015 wird abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin über bereits bescheinigte Aufwendungen in Höhe von 1.074.770,66 Euro hinaus weitergehende Aufwendungen

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(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.3§ 7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen.2Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
2.
Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
3.
gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
4.
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetragen ist und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.3Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 und 2 ist § 7i Absatz 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(2)1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat.2Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge nach § 10e Absatz 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen hat.3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.

(3)1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigenBehördenihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(4)1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.2§ 10e Absatz 7 gilt sinngemäß.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.3§ 7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen.2Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
2.
Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
3.
gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
4.
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetragen ist und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.3Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 und 2 ist § 7i Absatz 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(2)1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat.2Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge nach § 10e Absatz 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen hat.3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.

(3)1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigenBehördenihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(4)1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.2§ 10e Absatz 7 gilt sinngemäß.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.

(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.3§ 7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen.2Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
2.
Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
3.
gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
4.
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetragen ist und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.3Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 und 2 ist § 7i Absatz 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(2)1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat.2Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge nach § 10e Absatz 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen hat.3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.

(3)1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigenBehördenihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(4)1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.2§ 10e Absatz 7 gilt sinngemäß.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. März 2015 wird abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin über bereits bescheinigte Aufwendungen in Höhe von 1.074.770,66 Euro hinaus weitergehende Aufwendungen in Höhe von 180.087,78 Euro (insgesamt 1.254.858,44 Euro) zu bescheinigen. Der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2012 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III. Der Beklagte und die Klägerin tragen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug je zur Hälfte. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin ein Fünftel und der Beklagte vier Fünftel.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens K …straße …, das mit einem viergeschossigen Vorder- und einem dreigeschossigen Rückgebäude bebaut ist. Das Anwesen ist in der Denkmalliste wie folgt eingetragen: „K …straße …, Mietshaus, Neurenaissance, Erker, von Alois Barbist, 1892/93; Rückgebäude, Werkstatt von H … G …, 1932.“ Ab Ende 2006 bis Mitte 2009 wurde das Anwesen renoviert und teilweise umgebaut. Es wurde eine Zentralheizung eingebaut, Treppenhäuser und Fassaden wurden gestrichen, neue Balkone angebaut sowie der Dachspitz des Rückgebäudes zum Wohnraum ausgebaut.

1. Unter dem 21. Oktober 2011 beantragte die Klägerin beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (LfD) eine Bescheinigung nach §§ 7i, 11b, 10f, 10g EStG in Höhe von Euro 1.625.229,28 für die Sanierung des Vorder- und Rückgebäudes in den Jahren 2007 bis 2009.

Mit Bescheid vom 8. August 2012 erteilte das LfD eine Bescheinigung in Höhe von Euro 1.074.770,66. In Höhe von Euro 550.458,62 wurde der Antrag abgelehnt. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die am Anwesen K …straße … durchgeführten Arbeiten, Sanierungsmaßnahmen an Vorder- und Rückgebäude, zu Aufwendungen in Höhe von 1.074.770,66 geführt hätten, die im Sinn der §§ 7i, 11b und 10f EStG nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder seiner sinnvollen Nutzung erforderlich gewesen seien. Die anerkannten Aufwendungen wurden in einem anliegenden Prüfbericht sowie einem Verzeichnis der Rechnungen, welche zum Bestandteil der Bescheinigung erklärt wurden, gekennzeichnet. Weiter wurde ausgeführt, dass die Arbeiten vor Beginn mit dem LfD abgestimmt worden seien.

Im anliegenden Prüfbericht vom 8. August 2012 wurden Euro 46.293,01 für Neubaumaßnahmen (wie z.B. Balkone), Aufwendungen für Außenanlagen sowie Aufwendungen für die I … B … GmbH als nicht bescheinigungsfähig aufgeführt. Ebenso wurden die Aufwendungen für den Dachgeschossausbau des Vordergebäudes (Aufwendungen für die Dachgeschosswohnung links WE 10) in Höhe von Euro 160.072,09 und Aufwendungen für die Dachgeschosswohnung rechts BE 11 (in Höhe von Euro 123.024,65) als nicht bescheinigungsfähig aufgeführt. Dagegen wurde ein Zuschlag in Höhe von 25% der Gesamtbaukosten der Dachgeschosswohnungen im Vordergebäude für baukonstruktive Aufwendungen (wie z.B. Zimmerer, Spengler usw.) in Höhe von Euro 70.774,18 als bescheinigungsfähig anerkannt. Als nicht bescheinigungsfähig abgelehnt wurden schließlich die Kosten für den Abriss und Neubau des Dachstuhls sowie dem Dachgeschossausbau des Rückgebäudes (Aufwendungen Dachgeschoss links 2. Obergeschoss WE 14 in Höhe von 126.427,55; Aufwendungen Dachgeschoss rechts 2. Obergeschoss DS, WE 15 in Höhe von Euro 165.415,50). Im Prüfbericht wurde hierzu angemerkt, der durchgeführte Ausbau des Dachgeschosses (erste und zweite Dachebene) des Vordergebäudes sowie der Abriss und Neubau des Dachstuhls des Rückgebäudes und dessen Dachgeschossausbau und der Anbau von Balkonen stellten eine Neubaumaßnahme dar. Jegliche (bautechnische) Neubauten seien allenfalls nach § 7 Abs. 5 EStG steuerlich anzusetzen, könnten aber nicht nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG begünstigt werden.

In den vorgelegten Akten befindet sich ein rotes Formblatt zum Bescheinigungsverfahren (Bl. 129 d. Akten). Darin wird ausgeführt, die Baumaßnahme sei mit dem zuständigen Gebietsreferat des LfD abgestimmt mit Ausnahme der folgenden, handschriftlich ergänzten Positionen: Der Ausbau des Dachgeschosses (Neuausbau der früher schon ausgebauten ersten Dachebene im Vordergebäude, Neuausbau der zweiten Dachgeschossebene und Ausbau des Daches im Rückgebäude) sowie der Anbau von zusätzlichen Balkonen sei denkmalfachlich nicht geboten gewesen und daher für die Erarbeitung eines Grundlagenbescheids nicht heranziehbar.

Mit Urteil vom 23. März 2015 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, der Klägerin über bereits bescheinigte Aufwendungen in Höhe von Euro 1.074.770,66 hinaus weitergehende Aufwendungen in Höhe von Euro 229.298,45 (insgesamt Euro 1.304.069,11) zu bescheinigen. Der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2012 wurde aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegenstand. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Die Klägerin habe nach § 7i EStG einen Anspruch auf die Bescheinigung weiterer Aufwendungen in Höhe von 10.943,16 Euro für den Anbau von drei Balkonen auf der Nordseite des Vordergebäudes, in Höhe von 120.054,07 Euro für die Sanierung der Wohnung Nr. 10 im Vordergebäude, in Höhe von 60.033,71 Euro für die Sanierung der Wohnung Nr. 11 im Vordergebäude sowie in Höhe von 38.267,51 Euro für die Sanierung der Wohnung Nr. 15 im Rückgebäude. Dagegen stehe der Klägerin kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bescheinigung für die Aufwendungen für den Speicherausbau in Höhe von 32.234,78 Euro, die in den beantragten Aufwendungen für die Wohnung Nr. 11 im Vordergebäude enthalten sind, sowie die Aufwendungen für den Ausbau des Dachspitzes (93.008,14 Euro) und die Dacherneuerung (29.600,00 Euro) im Rückgebäude zu. Vom Vorliegen der nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlichen Abstimmung sei aufgrund des roten Formblatts in den vorgelegten Behördenakten (Bl. 129) auszugehen. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Bescheinigung denkmalrechtlicher Aufwendungen im Hinblick auf die auf den Balkonanbau entfallenden Kosten in Höhe von 10.943,16 Euro zu, weil diese Kosten zur sinnvollen Nutzung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich seien. Ebenso stehe der Klägerin ein Anspruch auf eine Bescheinigung der Kosten für die Sanierung der Wohnungen Nr. 10 (120.054,07 Euro) und Nr. 11 (92.268,49 Euro) im Vordergebäude mit Ausnahme bzw. unter Abzug der auf den erstmaligen Ausbau des Trockenspeicherraums mit 22,9 m² entfallenden Kosten (32.234,68 Euro) zu. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten in Höhe von 160.875,65 Euro für den Umbau und die Sanierung der Wohnung Nr. 15 im Rückgebäude stehe der Klägerin ein Anspruch auf Bescheinigung in Höhe von 38.267,51 Euro zu. Von den geltend gemachten Kosten seien die auf den Ausbau des Speichers bzw. Dachspitzes mit 56,02 m² anteilig entfallenden Kosten in Höhe von 93.008,14 Euro in Abzug zu bringen, da auch hier diese Kosten nicht erforderlich gewesen seien. Kosten für die Erneuerung der Dachhaut und den Dachstuhl i.H.v. 29.600,00 Euro seien ebenfalls abzuziehen.

2. Mit Beschluss vom 18. Januar 2017 ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beklagten zu.

Der Beklagte begründet die Berufung im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht unrichtigerweise angenommen habe, die Aufwendungen seien für den Balkonanbau an der Nordseite (richtig wohl: Westseite) des Vordergebäudes zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich. Er verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Senats zur Erforderlichkeit von Aufzugsanlagen. Der Ausbau der Wohnungen Nrn. 10 und 11 im Vordergebäude Dachgeschoss sei nicht erforderlich gewesen. Nach den Bauplänen sei eine vollständige Preisgabe der aus den späten 1950er Jahren überkommenen Wohnungsstrukturen mit Ausnahme des unveränderbaren Treppenhauskerns erfolgt. Es sei eine Zusammenlegung von drei zu zwei Wohnungen, die einen Innenausbau mit Grundrissänderungen zur Folge gehabt hätten, erfolgt. Im Zug des Innenausbaus sei für jede Wohnung eine Dachterrasse errichtet worden. Der Innenausbau weise einen Neubaustandard auf. Der Wortlaut des § 7i Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG schließe es aus, Baumaßnahmen deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen würden. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das LfD hätte - konsequenterweise - insgesamt auf § 7 Abs. 5 EStG verweisen müssen, treffe nicht zu. Welche Abschreibung beantragt werde, obliege in erster Linie der Klägerin und nicht einer Denkmalfachbehörde, da hier steuerrechtliche Tatbestände inmitten stünden, über deren Anwendbarkeit die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte zu befinden hätten. Darüber hinaus spiele es im Rahmen des § 7i Abs. 1 EStG für die Bescheinigungsbehörde keine entscheidende Rolle, ob nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen von einem Neubau im bautechnischen Sinn auszugehen sei. Dass das LfD 25% der Gesamtbaukosten der Dachgeschosswohnungen für baukonstruktive Aufwendungen bescheinigt habe, spreche nicht für die Bescheinigungsfähigkeit der Maßnahme im Übrigen. Denn damit seien die Aufwendungen für Maßnahmen am Dach bescheinigt worden, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich seien. Die Wohnungen seien auch ohne das Zusammenlegen der drei zu zwei Wohnungen in der Landeshauptstadt vermietbar gewesen.

Hinsichtlich der Wohnung Nr. 15 (Rückgebäude, Dachgeschoss) begründe das Erstgericht nicht, weshalb ein Anspruch auf Bescheinigung in Höhe von 38.267,51 Euro bestehe. Auch hier sei mit der kompletten Grundrissänderung und dem Einbau einer Dachterrasse ein Neubaustandard geschaffen worden. Es bleibe völlig offen, inwieweit die Aufwendungen für die Maßnahme zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich sein sollten. Hinzu komme, dass den Bauplänen und sämtlichen Genehmigungen eine „Nutzungsänderung Büros zu Wohnungen“ zugrunde liege. Bei einem Umbau von Büros in Wohnungen sei nichts dafür ersichtlich, dass ein solcher Umbau zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich sei und andernfalls eine sinnvolle Nutzung nicht sichergestellt werden könne. Im Übrigen würden die Fotos in der Akte des LfD (Bl. 100 bis 104) dafür sprechen, dass das Dachgeschoss nicht genutzt worden sei, denn es seien nur nicht ausgebaute Speicherräume erkennbar, was für einen vollständigen Dachgeschossausbau spreche. Auf Blatt 100 seien Aktenordner sichtbar, die aber eine ausgeübte Büronutzung nicht belegen könnten.

Eine Abstimmung i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG sei nicht erfolgt. Aus dem Auszug aus der 798. HBS vom 14. Februar 2007 (Bl. 15 d. Akte) ergebe sich zwar, dass das Landesamt von den Maßnahmen betreffend das Vorder- und das Rückgebäude Kenntnis gehabt habe. Dort sei aber auch ausgeführt, dass in Bezug auf den Dachausbau im Vordergebäude eine Umplanung der Grundrisse und eine Abstimmung auf den Bestand zwingend notwendig seien. Dies sei nicht erfolgt. Damit habe die für die Erteilung der steuerrechtlichen Bescheinigung zuständige Behörde vor Durchführung der Baumaßnahme nicht maßgeblich auf die Ausführung der Maßnahme Einfluss genommen. Die durchgeführten Baumaßnahmen seien auch nicht mit der zuständigen Bescheinigungsbehörde einverständlich im Sinn der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs festgelegt worden. Soweit die Bescheinigung des LfD vom 8. August 2012 ausführe, dass die Arbeiten vor Beginn und in Gestalt ihrer Durchführung mit dem LfD abgestimmt worden seien, beziehe sich dies auf die bescheinigten Aufwendungen. Auch auf dem „roten Zettel“ sei keine uneingeschränkte Abstimmung vermerkt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. März 2015 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Balkonanbau an der Nordseite des Vordergebäudes sei zur sinnvollen Nutzung erforderlich, da er nach der voraussichtlichen demografischen Bevölkerungsentwicklung zur dauerhaften Erhaltung der schützenswerten Substanz des Baudenkmals geboten sei. Außerdem stellten die Balkone mit einer Gesamtfläche von bis 8 m² eine Anpassung an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse dar. Die Klägerin verweist auf die Wertungen des Art. 6 Abs. 4 BayDSchG. Zudem habe sich die Verwaltung selbst gebunden. Die Anforderungen des Bundesfinanzhofs an einen Neubau seien nicht erfüllt. Auch der Umbau der Bestandswohnungen im Dachgeschoss des Vordergebäudes sei zur Erhaltung des Baudenkmals erforderlich. Die Wohnungen seien teilweise unbeheizt gewesen. Es handle sich nicht um einen erstmaligen Dachgeschossausbau, sondern um den Umbau von Bestandswohnraum im Dachgeschoss. Es bestehe kein Grund für eine andere Behandlung als beim Umbau von Bestandswohnungen in anderen Geschossen. Auch hier habe sich die Verwaltung selbst gebunden. Entsprechend argumentiert die Klägerin beim Umbau der unteren Ebene der Wohnung im Rückgebäude. Die Abstimmung sei von den Herren G … und Dr. G … ausdrücklich bestätigt worden. Das Vorliegen der Abstimmung sei im streitgegenständlichen Bescheid sowie auch von der beklagten Partei in der ersten Instanz bestätigt worden. Der Erhalt einer Bescheinigung des LfD, dass die Abstimmung erfolgt sei, sei jedenfalls bis in das Jahr 2013 hinein praktisch unmöglich gewesen. Hilfsweise wird geltend gemacht, dass eine Zustimmung des Landesdenkmalamts nicht Voraussetzung der Abstimmung sei. Im Übrigen weist die Klägerin darauf hin, dass bei der bestehenden Behördenpraxis völlig unklar sei, wie die Abstimmung im Hinblick auf die Maßnahmen erfolgt sein soll, deren Kosten bescheinigt wurden.

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. März 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihn zu Unrecht dazu verurteilt, die Aufwendungen für den Anbau von drei Balkonen auf der Nordseite des Vordergebäudes in Höhe von 10.943,16 Euro (s. 1.) sowie für die Sanierung der Wohnung Nr. 15 im Rückgebäude/Dachgeschoss in Höhe von 38.267,51 Euro zu bescheinigen (s. 2.). Zutreffend hat das Erstgericht den Beklagten verpflichtet, die Aufwendungen für die Sanierung der Wohnung Nr. 10 im Vordergebäude/Dachgeschoss in Höhe von 120.054,07 Euro sowie für die Wohnung Nr. 11 im Vordergebäude/Dachgeschoss in Höhe von 60.033,71 Euro zu bescheinigen (s. 3.). Die Berufung war daher insoweit zurückzuweisen.

1. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7% der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. Nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG müssen die Baumaßnahmen ferner in Abstimmung mit der in Abs. 2 der Vorschrift bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Gemäß § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Im vorliegenden Fall ist bereits die Erforderlichkeit der Aufwendungen im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG für die Balkone nicht gegeben.

Die Voraussetzungen des § 7i Abs. Satz 1 EStG, dass die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, ist hier nicht erfüllt. Dass der Einbau von Balkonen zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal regelmäßig nicht erforderlich ist, liegt auf der Hand. Der Bestand eines Gebäudes mit mehreren wohngenutzten Geschossen als Baudenkmal wird nicht durch das Fehlen von Balkonen gefährdet. Demgemäß stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass diese Kosten zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich seien. Dass die Aufwendungen für Balkone aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, reicht jedoch nicht aus. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (vgl. BFH, B.v. 8.9.2004 - X B 51.04 - juris; BVerwG, B.v. 8.7.2014 - 4 B 18.14 - juris; BayVGH, B.v. 3.12.2008 - 15 ZB 08.727 - BayVBl 2009, 473). Denn aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus auch Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht „erforderlich“, aber möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll (vgl. BayVGH, U.v. 20.6.2012 - 1 B 12.78 - NVwZ-RR 2012, 981). Der Wortlaut der Vorschrift schließt es jedenfalls aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.2014 - 4 B 18.14 - juris; BayVGH, B.v. 24.7. 2009 - 21 ZB 08.3444 - juris).

§ 7i EStG ist durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude vom 20. Dezember 1989 (BGBI S. 2408) in das Einkommenssteuergesetz eingefügt worden. Er ist an die Stelle des früheren § 82i EStDV getreten. Diese Vorschrift wurde auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG i.d.F. des Gesetzes zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvolle Gebäude vom 22. Dezember 1977 (BGBl I S. 3107) erlassen. Sie sah bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die Möglichkeit erhöhter Abschreibungen als Aufwendungen vor, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; der Zweck dieser Regelung war es, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern. Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, „die regelmäßig besonders aufwändig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren“ (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13.9.1977, BT-Drs. 8/896, S. 6 sowie im Hinblick auf die mit dieser Regelung gesammelten Erfahrungen die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14. November 1989, BT-Drs. 11/5680, S. 9).

Das Gericht vermag den Gesetzesmaterialien jedoch keine Aussage darüber zu entnehmen, ob ein Balkonanbau gefördert werden kann. Vielmehr schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 4 B 45.01 - BayVBl 2002, 151) an, wonach die Vorschrift Ausdruck des gesetzgeberischen Willens ist, mit dem Mittel der Steuervergünstigung den spezifischen Belastungen Rechnung zu tragen, die das Denkmalschutzrecht mit sich bringt. Eine Steuervergünstigung kommt auch dann in Betracht, wenn die Baumaßnahmen sich darin erschöpfen, das als Baudenkmal geschützte Gebäude neuzeitlichen Nutzungserfordernissen anzupassen (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Zweck der Regelung ist es, Vergünstigungen für Gebäude zu gewähren, die den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzes unterliegen. Die Steuerentlastung ist als Teilausgleich für die Opfer gedacht, die der Steuerpflichtige im Interesse des Allgemeinwohls zu erbringen hat (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob eine konkrete Maßnahme förderungsfähig ist.

Soweit die Klägerin behauptet, die Erforderlichkeit der Balkone aus denkmalpflegerischer Sicht ergebe sich daraus, dass andernfalls die Vermietbarkeit der Wohnungen nicht längerfristig gesichert sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn jedenfalls in der Landeshauptstadt München sind derartige Wohnungen auch ohne Balkone jederzeit vermietbar. Dies ist dem Senat aus zahlreichen Gerichtsverfahren sowie entsprechenden Presseberichten hinreichend bekannt (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2016 - 2 B 16.2107 - juris). Der Bedarf an Wohnraum wird in der Landeshauptstadt München weiter steigen. Die Landeshauptstadt München geht in ihrem Programm „Wohnen in München V (Wohnungsbauoffensive 2012 bis 2016) von einem Neubaubedarf von 7.000 Wohneinheiten jährlich aus. Im Licht der absehbaren Flächenverfügbarkeit werde diese ambitionierte Größenordnung aber auch zukünftig weiterhin nur schwer zu erreichen sein. Sie wäre aber unter Bedarfsgesichtspunkten an sich erforderlich. Dem Konzept „Wohnen in München V“ ist auf Seite 50 zu entnehmen, dass in der Landeshauptstadt München Baurecht für 3.500 Wohneinheiten tatsächlich pro Jahr neu geschaffen werden soll. Auch dem Senat ist es aufgrund jahrelanger Beschäftigung mit Baugenehmigungsverfahren sowie mit Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne in der Landeshauptstadt München hinreichend bekannt, dass im Stadtgebiet nur noch wenig Raum für die großflächige Planung von Wohnbauvorhaben verbleibt. So soll im Bereich F …-Nord Wohnraum für etwa 25.000 Menschen geschaffen werden (vgl. Berichte im Münchner Merkur vom 21.12.2016 und vom 11.1.2017). Ferner soll im Nordosten Münchens das letzte große Baugebiet der Stadt entstehen, in dem bis zu 36.000 Menschen leben sollen. Zwischen R …, D …, D … und J … sowie der nordöstlichen Stadtgrenze soll ein fast 600 ha großes Neubaugebiet entstehen (vgl. Bericht im Münchner Merkur vom 28.7.2016). Im Übrigen werden Maßnahmen zur Deckung des bestehenden Wohnraumbedarfs voraussichtlich nur noch durch Nachverdichtungen in bereits bestehenden Wohngebieten oder durch Umwandlung bislang anders genutzter Gebiete erfolgen können.

In den bei Gericht anhängigen Verfahren wegen Baumaßnahmen in Altbauten wurde nie ersichtlich, dass Wohnungen ohne Balkone in absehbarer Zeit nicht mehr vermietbar gewesen wären. Sonstige Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht konkretisiert. Irgendwelche zu befürchtenden konkreten Mietverluste bzw. Mietminderungen ohne den Einbau von Balkonen werden auch von der Klägerin in keiner Weise dargelegt. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die gute Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit von Wohnungen ohne Balkone in München in absehbarer Zeit ändern könnte. Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Wohnungen bei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen nicht mehr vermietbar wären und letztlich die Substanz des Baudenkmals nicht mehr erhalten werden könnte. Wirtschaftlich schwierige Verhältnisse liegen in der Landeshauptstadt München nicht vor, und es sind auch keine Anhaltspunkte gegeben oder vorgetragen, dass solche dort in absehbarer Zeit eintreten könnten. Der Gesichtspunkt, dass eine Reihe von Mietern oder Käufern Wohnungen mit Balkon bevorzugen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, auch wenn in diesen Fällen ein höherer Mietzins oder Kaufpreis erzielt werden kann. Sanierte Altbauwohnungen für Wohnzwecke können somit auf dem Münchner Wohnungsmarkt auch ohne Balkone vermietet werden.

Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren zur demografischen Entwicklung Ausführungen gemacht hat, sind demografische Betrachtungen zur Bevölkerungsentwicklung, insbesondere in Bezug auf eine immer älter werdende Bevölkerung, bei einem Balkonanbau ohne Bedeutung. Es ist nicht erkennbar, dass eine immer älter werdende Bevölkerung dazu führen könnte, dass künftig in der Landeshauptstadt München Wohnungen ohne Balkone nicht mehr vermiet- oder veräußerbar sind. Auch eine immer älter werdende Bevölkerung könnte zu jeder Zeit Wohnungen ohne Balkon sinnvoll nutzen. Wie oben dargelegt, ist aus den Medien bekannt, dass die Nachfrage in München nach Immobilien und Mietobjekten unverändert hoch ist. Im Übrigen hat der Beklagte im Berufungsverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass das Merkmal „Balkon“ nach der Dokumentation des Mietspiegels 2015 für München für die Miethöhe nicht signifikant sei.

Es ist deshalb auch im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich, dass der Anbau von Balkonen aus anderen Gründen, seien diese wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger Art, zur sinnvollen Nutzung erforderlich sein könnte. Eine Verpflichtung, Häuser mit Balkonen nachzurüsten, besteht nicht, so dass auch rechtliche Gründe für den Anbau von Balkonen nicht ersichtlich sind. Dass vorliegend aus - sonstigen - anderen Gründen ein Anbau von Balkonen zur sinnvollen Nutzung erforderlich sein könnte, ist nicht erkennbar.

Eine Erforderlichkeit der Balkonanbauten für eine sinnvolle Nutzung folgt auch nicht daraus, dass diese genehmigt worden sind. Die Erteilung der Genehmigung lässt nur den Schluss zu, dass den Anbauten denkmalrechtliche Belange nicht entgegenstehen. Soweit die Klägerin auf Art. 6 Abs. 4 DSchG verweist, wonach bei Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, handelt es sich um Entscheidungen über Erlaubnisse bei Maßnahmen an Baudenkmälern. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG offensichtlich nicht. Hier ist der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob eine Grundlagenbescheinigung nach § 7i EStG zu erteilen ist, ein anderer. Wie oben bereits dargelegt, müssen die Baumaßnahmen geboten sein, um einen unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Im Übrigen ist nicht dargelegt oder ersichtlich, inwieweit der Anbau von Balkonen gerade Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen berührt.

2. Die Aufwendungen für den Ausbau der Wohnung Nr. 15 (Rückgebäude Dachgeschoss) sind nicht zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG erforderlich. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Dachgeschossausbau zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals regelmäßig nicht erforderlich ist (vgl. B.v. 24.7.2009 - 21 ZB 08.3444 - juris; B.v. 27.11.2013 - 2 ZB 12.2680 - juris; U.v. 23.1.2014 - 2 B 13.2417 - juris; U.v. 21.12.2016 - 2 B 16.2107 - juris). Dass die Aufwendungen für den Dachgeschossausbau aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar wären, reicht für die Bescheinigungsfähigkeit nicht aus. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals, vor Beginn der Baumaßnahmen geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Denn aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht erforderlich, aber möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll. Auf eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals können Baumaßnahmen bezogen sein, die die Bereitschaft fördern, in das Baudenkmal zu investieren, um auf diesem Weg zu seiner Erhaltung beizutragen. Die Optimierung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Baudenkmals genügt jedoch allein nicht, damit die für seine Nutzung aufgewandten Beiträge auch bereits als erforderliche Aufwendungen angesehen werden können.

Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bei dem Ausbau der Dachgeschosswohnung Nr. 15 im Rückgebäude kein Bestandswohnraum umgebaut wurde, sondern erstmals Wohnraum in einem Dachgeschoss geschaffen wurde. Ausgangspunkt ist der genehmigte Plan Nr. 96 vom 18. April 1936. Seinerzeit wurden im Dachgeschoss des Rückgebäudes ein großer Speicherraum sowie eine Küche mit kleinem Zimmer sowie Abort genehmigt. Ein Bad fehlte. Es spricht nichts dafür, dass dort jemals gewohnt wurde. Vielmehr dürfte es sich nach heutiger Terminologie um Sozialräume für die darunter liegende Schreinerei gehandelt habe. Das Original einer Baugenehmigung für eine genehmigte Büronutzung im Obergeschoss findet sich in den vorgelegten Akten nicht. Soweit in den Jahren 2003/2004 eine nicht näher bezeichnete Nutzungsänderung im Rückgebäude beantragt wurde, sind im Bauakt der Landeshauptstadt München lediglich ein Baumbestandsplan und ein Freiflächengestaltungsplan vom 5. August 2003 sowie ein Freiflächengestaltungsplan, 1. Tektur vom 18. Februar 2004 vorhanden, aus denen sich ablesen lässt, dass wohl im Erdgeschoss des Rückgebäudes eine Büronutzung erfolgen sollte. Lediglich im Akt mit dem Aktenzeichen 602-1.22-2006-32645-23 findet sich eine Kopie eines Plans, der für das Dachgeschoss u.a. einen Besprechungsraum mit 34,00 m² vorsieht. Das Datenblatt vom 7. Februar 2017 der Landeshauptstadt München zum Bauakt verzeichnet vor dem Jahr 2007 keine genehmigte Büronutzung im Rückgebäude. Die Fotos in der Akte des LfD (Bl. 100 - 104) sprechen ebenfalls dafür, dass das Dachgeschoss (1. Ebene unter dem Dachspitz) nicht als Büro genutzt wurde, denn es sind nur nicht ausgebaute Speicherräume erkennbar, was für den späteren vollständigen Dachgeschossausbau spricht. Auf Blatt 100 sind Aktenordner erkennbar, die aber eine ausgeübte Büronutzung nicht belegen können. Damit wird im vorliegenden Fall erstmals im Jahr 2007 Wohnraum geschaffen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein solcher Ausbau zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich ist und andernfalls eine sinnvolle Nutzung nicht sichergestellt werden kann.

Auch ohne einen Dachgeschossausbau konnte die bisherige Nutzung sinnvoll fortgeführt werden und ist die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleistet. Dies gilt bereits vor dem Hintergrund, dass das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss des Rückgebäudes wohngenutzt werden. Umso mehr muss dies gelten, wenn man die umfangreiche Wohnnutzung im Vordergebäude des Anwesens betrachtet.

Selbst wenn die Genehmigungssituation anders sein sollte und den Bauplänen und sämtlichen Genehmigungen auch für das Dachgeschoss des Rückgebäudes eine „Nutzungsänderung Büros zu Wohnungen“ zugrunde liegen sollte, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Denn auch bei einem Umbau von Büros in Wohnungen ist nichts dafür ersichtlich, dass ein solcher Umbau zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich ist und andernfalls eine sinnvolle Nutzung nicht sichergestellt werden kann. Auch eine Büronutzung trägt in München hinreichend zum Erhalt des Gebäudes bei. Sollte sich derzeit auf dem Immobilienmarkt in München für eine Wohnnutzung eine bessere wirtschaftliche Verwertung als für Büronutzung erzielen lassen, so handelt es sich lediglich um wirtschaftliche Optimierungsbestrebungen, die steuerlich nicht gefördert werden.

3. Das Erstgericht hat den Beklagten zutreffend verpflichtet, die Aufwendungen für die Sanierung der Wohnung Nr. 10 im Vordergebäude/Dachgeschoss in Höhe von 120.054,07 Euro sowie für die Wohnung Nr. 11 im Vordergebäude/Dachgeschoss in Höhe von 60.033,71 Euro zu bescheinigen. Die Aufwendungen sind zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG erforderlich. Ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem Innenausbau mit Grundrissänderungen die Aufwendungen bescheinigungsfähig sind, ist eine Frage des Einzelfalls.

Der Senat ist mit dem Beklagten der Auffassung, dass grundsätzlich auch der Grundriss eines Gebäudes dem Denkmalschutzrecht unterfällt. Der Beklagte hat jedoch in der mündlichen Verhandlung selbst zugestanden, dass nicht jede Grundrissänderung vom LfD für nicht bescheinigungsfähig gehalten wird. So ist etwa gegen eine Umgestaltung von schlauchartigen Bädern auch nach Auffassung des Beklagten nichts einzuwenden (vgl. Niederschrift vom 30.3.2017, Seite 2). Das Bauvorhaben ist nach Auffassung des Senats insgesamt der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargestellten Fallgestaltung so stark angenähert, dass die Bescheinigungsfähigkeit zu bejahen ist. Denn, wie sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen ergibt (Genehmigung vom 1.4.1957 - PlanNr. 12698/29 m. Tekt. Kl. Nr. 17389/57), sind die vorliegenden Grundrisse in keiner Weise mehr zeitgemäß. So ist die straßenseitige Wohnung Richtung K …straße äußerst verwinkelt, mit ungünstiger Dielenführung und einer kaum nutzbaren Kammer von 5,6 m² Fläche sowie einem Wohnzimmer, das ein Durchgangszimmer ist. Die Situation in den beiden zum Innenhof gelegenen Wohnungen stellt sich nicht wesentlich günstiger dar. Dabei hat die südwestlich gelegene Wohnung nicht einmal ein Bad, sondern lediglich eine Toilette. Auch dort ist eine äußerst kleine Kammer vorhanden; die Küche ist ein Durchgangsraum. Die Dielenführung ist lang, schlauchartig und äußerst ungünstig. Weiter ist aus den Plänen ersichtlich, dass die Zwischenwände im Dachgeschoss sehr dünn sind. Sobald in der vorliegenden Situation eine auch nur geringfügige Grundrissänderung erfolgt - und sei es nur, um die vom Beklagten angesprochenen schlauchartigen Toiletten in zwei Wohnungen zu beseitigen -, hat dies eine generelle umfassende Grundrissänderung zwingend zur Folge. Ein Erhalt der historischen Grundrissstrukturen ist in der vorgegebenen örtlichen Situation nicht möglich. Im Übrigen liegt im vorliegenden Fall keine völlige Neugestaltung vor, da etwa das Treppenhaus erhalten blieb und somit ein wesentliches Element der Grundrissgestaltung im Dachgeschoss noch vorhanden ist. Weiter sind etwa Trennwände im Norden und Osten des Gebäudes noch vorhanden. Der Senat hat auch vor dem Hintergrund, dass es brandschutztechnisch vorzugswürdig ist, wenn auch von der Straßenseite angeleitert werden kann, keine Bedenken gegen die Zusammenlegung der drei auf zwei Wohnungen. Denn bei weiterhin drei Wohnungen wäre jedenfalls für eine Wohnung keine Anleiterbarkeit von der Straßenseite gegeben. Insbesondere handelt es sich bei dem im Zug der Neugestaltung erfolgenden Einbau von Terrassen bzw. Loggien im vorliegenden Fall nicht um einen Gesichtspunkt, der gegen die Erforderlichkeit der Aufwendungen spricht. Denn die miterrichteten Dachterrassen bzw. Loggien werden nur zur Hälfte auf die Wohnfläche angerechnet. Eine Optimierung der Wohnraumfläche liegt nicht vor.

Der Senat kommt deshalb zu dem Schluss, dass im vorliegenden Einzelfall eine Grundrissänderung und eine Zusammenlegung von Wohnungen einer Bescheinigungsfähigkeit nicht entgegenstehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte keinen Gesichtspunkt vorgetragen hat, der hier für eine Schutzbedürftigkeit der Grundrissgestaltung spricht.

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Bau- und Sanierungsmaßnahmen ist vom Vorliegen der nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erforderlichen Abstimmung auszugehen. § 7i EStG begünstigt ausschließlich Baumaßnahmen, die gemessen am Zustand des Baudenkmals vor ihrem Beginn - geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeizuführen. Da diese Entscheidung nicht im Nachhinein getroffen werden kann, muss die Baumaßnahme in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt werden (vgl. BFH, B.v. 8.9.2004 - X B 51.04 - juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 20.6.2012 - 1 B 12.78 - juris Rn. 18). Die Baumaßnahmen müssen einverständlich und bei Bedarf detailliert hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung festgesetzt sein (vgl. BFH, U.v. 24.6.2009 - X R 8.08 - juris). Die Abstimmung muss auf die konkrete Baumaßnahme bezogen stattfinden; eine generelle Absprache über künftig auszuführende Reparaturarbeiten genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2008 - 15 ZB 08.727 - juris Rn. 9). Die vorherige Abstimmung dient - neben der Sicherung der denkmalgerechten Ausführung der Arbeiten - in erster Linie der Feststellung der Tatsachen, insbesondere des Zustands des Bauwerks, an dem die Maßnahmen vorgenommen werden sollen, die notwendig sind, um so die Erforderlichkeit der geplanten Maßnahmen im Einzelnen beurteilen zu können. Dem Steuerpflichtigen soll damit schon vor Beginn der Arbeiten klar sein, für welche Maßnahmen im Einzelnen die Erforderlichkeit im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG von der für die spätere Ausstellung der Grundlagenbescheinigung zuständigen Fachbehörde bejaht wird (vgl. BayVGH, U.v. 20.06.2012 - 1 B 12.78 - juris). Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine Missbrauchskontrolle. Der Steuerpflichtige soll nicht ohne Erörterung der Maßnahmen mit der Fachbehörde mit seinem Bau beginnen dürfen, wenn er sich die Bescheinigungsfähigkeit nach § 7i Abs. 1 EStG erhalten möchte. Im Übrigen ist die Art und Weise, in der die Abstimmung im Einzelnen zu erfolgen hat, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Gemessen an diesen Maßstäben ist im vorliegenden Einzelfall von einer Abstimmung auszugehen. Auf dem roten Formblatt in den vorgelegten Behördenakten (Bl. 129) findet sich der vorgedruckte Text „Die Baumaßnahme wurde mit dem zuständigen Gebietsreferat des Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege im Sinne der §§ 7i, 10f, 10g, 11b EStG abgestimmt: Ja, mit Ausnahme der folgenden Positionen, da die denkmalpflegerischen Voraussetzungen, insbesondere die Abstimmung bzw. der Nachweis für die Erforderlichkeit der Anwendungen fehlen“. Handschriftlich findet sich folgende Ergänzung: „Der Ausbau des DG (Neuausbau der früher schon ausgebauten ersten Dachebene im Vordergebäude, Neuausbau der 2. DG-Ebene und Ausbau des Dachs im Rückgebäude) sowie der Anbau von zusätzlichen Balkonen war denkmalfachlich nicht geboten und ist daher für die Erarbeitung eines Grundlagenbescheids nicht heranziehbar“. Zunächst ist anzumerken, dass im Formular die erste Alternative der Verneinung der Abstimmung mit der Begründung, dass die Abstimmung fehlt, offensichtlich sinnfrei ist. Im Übrigen zeigt der handschriftliche Vermerk, dass das Bauvorhaben offensichtlich dem LfD vor Durchführung der Baumaßnahmen umfänglich zur Kenntnis gebracht und damit abgestimmt wurde. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf das einheitliche und insoweit auch genehmigte Vorhaben von einer Abstimmung des gesamten Vorhabens auszugehen ist. Der Eintrag auf dem roten Formblatt stellt auch nicht darauf ab, dass hinsichtlich der insoweit strittigen Baumaßnahmen keine Abstimmung erfolgt sei, sondern darauf, dass diese Arbeiten denkmalfachlich nicht geboten gewesen seien. Es wurde also inhaltlich den genannten Baumaßnahmen die Erforderlichkeit im Sinn des § 7i Abs. Satz 1 EStG abgesprochen, nicht aber deren vorherige Kenntnisnahme durch das LfD und die damit mögliche Einflussnahme auf die Art und Weise ihrer Durchführung verneint. Insoweit belegt auch die teilweise erfolgte Bescheinigung der Aufwendungen, dass der Beklagte selbst von einer insoweit durchgeführten vorherigen Abstimmung ausgeht.

Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, die Abstimmung sei als Zustimmung zu verstehen, ist dies nicht zutreffend. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die Abstimmung nicht die Herstellung des Einvernehmens mit dem LfD erfordert. Zum einen widerspricht das Erfordernis eines Einvernehmens dem Wortlaut des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG, der explizit lediglich eine Abstimmung vorsieht. Anders als bei einem Einvernehmen, das bei verwaltungsrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen die positive Zustimmung der zur Mitwirkung berufenen Behörde oder Stelle verlangt, ist dies bei der hier nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG vorgesehenen Abstimmung nicht der Fall. Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist eine solche Abstimmung - welche die Feststellung des Zustands des Bauwerks und anderer Tatsachen vor Durchführung der Maßnahmen bezweckt - bereits dann durchgeführt worden, wenn der Bauherr die Art und den Umfang der geplanten Arbeiten mitteilt und das LfD damit in die Lage versetzt, die Erforderlichkeit im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG zu beurteilen. Sofern das LfD auf Grundlage dieser Informationen zu dem Ergebnis kommt, dass die Erforderlichkeit im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht bejaht werden kann, kann der Bauherr nach Durchführung der Baumaßnahmen dennoch einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG stellen und im Fall einer Antragsablehnung im Weg der Verpflichtungsklage einen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung geltend machen. Wollte man die Abstimmung dagegen als Einvernehmenserfordernis verstehen, führte dies - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat - dazu, dass in den Fällen, in denen die Bescheinigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den bereits bau- und denkmalrechtlich genehmigten Maßnahmen verweigert, der Denkmaleigentümer bereits zu diesem Zeitpunkt noch vor Beginn der Bauarbeiten versuchen müsste, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Würde er die Arbeiten ohne die Zustimmung durchführen, könnte er mangels vorheriger Abstimmung nachträglich niemals mit Aussicht auf Erfolg einen Anspruch auf Erteilung der Grundlagenbescheinigung geltend machen, obwohl er das Vorhaben und das Denkmal der Bescheinigungsbehörde rechtzeitig zur Kenntnis gebracht hat. Dies würde der Bedeutung der Abstimmung aber nicht gerecht werden und sie entgegen ihrer rechtlichen Ausgestaltung in § 7i EStG überhöhen, da sie im Gesetz lediglich als notwendiger Verfahrensschritt vorgesehen ist, nicht aber die eigentliche Entscheidung über die Bescheinigungsfähigkeit vorwegnehmen oder ersetzen soll.

Der Senat weist darauf hin, dass eine andere Auslegung des Worts Abstimmung dazu führen würde, dass Fälle, in denen sich wie im vorliegenden Fall der Beklagte auf eine angeblich fehlende Abstimmung zurückzieht, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen wären. Denn wenn die Fachbehörde bei tatsächlich erforderlichen Maßnahmen auf eine fehlende vorherige Abstimmung verweist, dürfte eine Ersetzung der Abstimmung durch ein gerichtliches Urteil nicht möglich sein, weil es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Im Hinblick auf § 44a VwGO, wonach isolierte Rechtsbehelfe gegen oder auf behördliche Verfahrenshandlungen im Interesse der Verfahrensökonomie ausgeschlossen sind, wäre wegen des Verfahrenscharakters der Abstimmung ein isolierter und vorzeitiger Rechtsschutz auf Abstimmung im Sinn der Erteilung des Einvernehmens nicht möglich. In Fällen wie dem vorliegenden würde die Argumentation des Beklagten darauf hinauslaufen, dass bei verwaltungsgerichtlich festgestellter Erforderlichkeit der Maßnahmen die Behörde eine fehlende Abstimmung trotzdem mit der Begründung entgegenhalten könnte, dass die Maßnahme nicht abgestimmt wurde, weil sie nicht erforderlich war. Auch die Vermeidung dieses, mit Art. 19 Abs. 4 GG kaum zu vereinbarenden Ergebnisses, verbietet es, die Abstimmung als Zustimmung zu verstehen. Im Übrigen hat sich offensichtlich in tatsächlicher Hinsicht die Problematik dadurch entschärft, dass jedenfalls ab dem Jahr 2013 das Erlangen einer schriftlichen Bestätigung des LfD im Hinblick auf die Abstimmung möglich und somit für den Bauherrn diesbezüglich Planungssicherheit gegeben ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. März 2015 wird abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin über bereits bescheinigte Aufwendungen in Höhe von 1.074.770,66 Euro hinaus weitergehende Aufwendungen in Höhe von 180.087,78 Euro (insgesamt 1.254.858,44 Euro) zu bescheinigen. Der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2012 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III. Der Beklagte und die Klägerin tragen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug je zur Hälfte. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin ein Fünftel und der Beklagte vier Fünftel.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens K …straße …, das mit einem viergeschossigen Vorder- und einem dreigeschossigen Rückgebäude bebaut ist. Das Anwesen ist in der Denkmalliste wie folgt eingetragen: „K …straße …, Mietshaus, Neurenaissance, Erker, von Alois Barbist, 1892/93; Rückgebäude, Werkstatt von H … G …, 1932.“ Ab Ende 2006 bis Mitte 2009 wurde das Anwesen renoviert und teilweise umgebaut. Es wurde eine Zentralheizung eingebaut, Treppenhäuser und Fassaden wurden gestrichen, neue Balkone angebaut sowie der Dachspitz des Rückgebäudes zum Wohnraum ausgebaut.

1. Unter dem 21. Oktober 2011 beantragte die Klägerin beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (LfD) eine Bescheinigung nach §§ 7i, 11b, 10f, 10g EStG in Höhe von Euro 1.625.229,28 für die Sanierung des Vorder- und Rückgebäudes in den Jahren 2007 bis 2009.

Mit Bescheid vom 8. August 2012 erteilte das LfD eine Bescheinigung in Höhe von Euro 1.074.770,66. In Höhe von Euro 550.458,62 wurde der Antrag abgelehnt. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die am Anwesen K …straße … durchgeführten Arbeiten, Sanierungsmaßnahmen an Vorder- und Rückgebäude, zu Aufwendungen in Höhe von 1.074.770,66 geführt hätten, die im Sinn der §§ 7i, 11b und 10f EStG nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder seiner sinnvollen Nutzung erforderlich gewesen seien. Die anerkannten Aufwendungen wurden in einem anliegenden Prüfbericht sowie einem Verzeichnis der Rechnungen, welche zum Bestandteil der Bescheinigung erklärt wurden, gekennzeichnet. Weiter wurde ausgeführt, dass die Arbeiten vor Beginn mit dem LfD abgestimmt worden seien.

Im anliegenden Prüfbericht vom 8. August 2012 wurden Euro 46.293,01 für Neubaumaßnahmen (wie z.B. Balkone), Aufwendungen für Außenanlagen sowie Aufwendungen für die I … B … GmbH als nicht bescheinigungsfähig aufgeführt. Ebenso wurden die Aufwendungen für den Dachgeschossausbau des Vordergebäudes (Aufwendungen für die Dachgeschosswohnung links WE 10) in Höhe von Euro 160.072,09 und Aufwendungen für die Dachgeschosswohnung rechts BE 11 (in Höhe von Euro 123.024,65) als nicht bescheinigungsfähig aufgeführt. Dagegen wurde ein Zuschlag in Höhe von 25% der Gesamtbaukosten der Dachgeschosswohnungen im Vordergebäude für baukonstruktive Aufwendungen (wie z.B. Zimmerer, Spengler usw.) in Höhe von Euro 70.774,18 als bescheinigungsfähig anerkannt. Als nicht bescheinigungsfähig abgelehnt wurden schließlich die Kosten für den Abriss und Neubau des Dachstuhls sowie dem Dachgeschossausbau des Rückgebäudes (Aufwendungen Dachgeschoss links 2. Obergeschoss WE 14 in Höhe von 126.427,55; Aufwendungen Dachgeschoss rechts 2. Obergeschoss DS, WE 15 in Höhe von Euro 165.415,50). Im Prüfbericht wurde hierzu angemerkt, der durchgeführte Ausbau des Dachgeschosses (erste und zweite Dachebene) des Vordergebäudes sowie der Abriss und Neubau des Dachstuhls des Rückgebäudes und dessen Dachgeschossausbau und der Anbau von Balkonen stellten eine Neubaumaßnahme dar. Jegliche (bautechnische) Neubauten seien allenfalls nach § 7 Abs. 5 EStG steuerlich anzusetzen, könnten aber nicht nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG begünstigt werden.

In den vorgelegten Akten befindet sich ein rotes Formblatt zum Bescheinigungsverfahren (Bl. 129 d. Akten). Darin wird ausgeführt, die Baumaßnahme sei mit dem zuständigen Gebietsreferat des LfD abgestimmt mit Ausnahme der folgenden, handschriftlich ergänzten Positionen: Der Ausbau des Dachgeschosses (Neuausbau der früher schon ausgebauten ersten Dachebene im Vordergebäude, Neuausbau der zweiten Dachgeschossebene und Ausbau des Daches im Rückgebäude) sowie der Anbau von zusätzlichen Balkonen sei denkmalfachlich nicht geboten gewesen und daher für die Erarbeitung eines Grundlagenbescheids nicht heranziehbar.

Mit Urteil vom 23. März 2015 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, der Klägerin über bereits bescheinigte Aufwendungen in Höhe von Euro 1.074.770,66 hinaus weitergehende Aufwendungen in Höhe von Euro 229.298,45 (insgesamt Euro 1.304.069,11) zu bescheinigen. Der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2012 wurde aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegenstand. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Die Klägerin habe nach § 7i EStG einen Anspruch auf die Bescheinigung weiterer Aufwendungen in Höhe von 10.943,16 Euro für den Anbau von drei Balkonen auf der Nordseite des Vordergebäudes, in Höhe von 120.054,07 Euro für die Sanierung der Wohnung Nr. 10 im Vordergebäude, in Höhe von 60.033,71 Euro für die Sanierung der Wohnung Nr. 11 im Vordergebäude sowie in Höhe von 38.267,51 Euro für die Sanierung der Wohnung Nr. 15 im Rückgebäude. Dagegen stehe der Klägerin kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bescheinigung für die Aufwendungen für den Speicherausbau in Höhe von 32.234,78 Euro, die in den beantragten Aufwendungen für die Wohnung Nr. 11 im Vordergebäude enthalten sind, sowie die Aufwendungen für den Ausbau des Dachspitzes (93.008,14 Euro) und die Dacherneuerung (29.600,00 Euro) im Rückgebäude zu. Vom Vorliegen der nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlichen Abstimmung sei aufgrund des roten Formblatts in den vorgelegten Behördenakten (Bl. 129) auszugehen. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Bescheinigung denkmalrechtlicher Aufwendungen im Hinblick auf die auf den Balkonanbau entfallenden Kosten in Höhe von 10.943,16 Euro zu, weil diese Kosten zur sinnvollen Nutzung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich seien. Ebenso stehe der Klägerin ein Anspruch auf eine Bescheinigung der Kosten für die Sanierung der Wohnungen Nr. 10 (120.054,07 Euro) und Nr. 11 (92.268,49 Euro) im Vordergebäude mit Ausnahme bzw. unter Abzug der auf den erstmaligen Ausbau des Trockenspeicherraums mit 22,9 m² entfallenden Kosten (32.234,68 Euro) zu. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten in Höhe von 160.875,65 Euro für den Umbau und die Sanierung der Wohnung Nr. 15 im Rückgebäude stehe der Klägerin ein Anspruch auf Bescheinigung in Höhe von 38.267,51 Euro zu. Von den geltend gemachten Kosten seien die auf den Ausbau des Speichers bzw. Dachspitzes mit 56,02 m² anteilig entfallenden Kosten in Höhe von 93.008,14 Euro in Abzug zu bringen, da auch hier diese Kosten nicht erforderlich gewesen seien. Kosten für die Erneuerung der Dachhaut und den Dachstuhl i.H.v. 29.600,00 Euro seien ebenfalls abzuziehen.

2. Mit Beschluss vom 18. Januar 2017 ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beklagten zu.

Der Beklagte begründet die Berufung im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht unrichtigerweise angenommen habe, die Aufwendungen seien für den Balkonanbau an der Nordseite (richtig wohl: Westseite) des Vordergebäudes zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich. Er verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Senats zur Erforderlichkeit von Aufzugsanlagen. Der Ausbau der Wohnungen Nrn. 10 und 11 im Vordergebäude Dachgeschoss sei nicht erforderlich gewesen. Nach den Bauplänen sei eine vollständige Preisgabe der aus den späten 1950er Jahren überkommenen Wohnungsstrukturen mit Ausnahme des unveränderbaren Treppenhauskerns erfolgt. Es sei eine Zusammenlegung von drei zu zwei Wohnungen, die einen Innenausbau mit Grundrissänderungen zur Folge gehabt hätten, erfolgt. Im Zug des Innenausbaus sei für jede Wohnung eine Dachterrasse errichtet worden. Der Innenausbau weise einen Neubaustandard auf. Der Wortlaut des § 7i Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG schließe es aus, Baumaßnahmen deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen würden. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das LfD hätte - konsequenterweise - insgesamt auf § 7 Abs. 5 EStG verweisen müssen, treffe nicht zu. Welche Abschreibung beantragt werde, obliege in erster Linie der Klägerin und nicht einer Denkmalfachbehörde, da hier steuerrechtliche Tatbestände inmitten stünden, über deren Anwendbarkeit die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte zu befinden hätten. Darüber hinaus spiele es im Rahmen des § 7i Abs. 1 EStG für die Bescheinigungsbehörde keine entscheidende Rolle, ob nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen von einem Neubau im bautechnischen Sinn auszugehen sei. Dass das LfD 25% der Gesamtbaukosten der Dachgeschosswohnungen für baukonstruktive Aufwendungen bescheinigt habe, spreche nicht für die Bescheinigungsfähigkeit der Maßnahme im Übrigen. Denn damit seien die Aufwendungen für Maßnahmen am Dach bescheinigt worden, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich seien. Die Wohnungen seien auch ohne das Zusammenlegen der drei zu zwei Wohnungen in der Landeshauptstadt vermietbar gewesen.

Hinsichtlich der Wohnung Nr. 15 (Rückgebäude, Dachgeschoss) begründe das Erstgericht nicht, weshalb ein Anspruch auf Bescheinigung in Höhe von 38.267,51 Euro bestehe. Auch hier sei mit der kompletten Grundrissänderung und dem Einbau einer Dachterrasse ein Neubaustandard geschaffen worden. Es bleibe völlig offen, inwieweit die Aufwendungen für die Maßnahme zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich sein sollten. Hinzu komme, dass den Bauplänen und sämtlichen Genehmigungen eine „Nutzungsänderung Büros zu Wohnungen“ zugrunde liege. Bei einem Umbau von Büros in Wohnungen sei nichts dafür ersichtlich, dass ein solcher Umbau zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich sei und andernfalls eine sinnvolle Nutzung nicht sichergestellt werden könne. Im Übrigen würden die Fotos in der Akte des LfD (Bl. 100 bis 104) dafür sprechen, dass das Dachgeschoss nicht genutzt worden sei, denn es seien nur nicht ausgebaute Speicherräume erkennbar, was für einen vollständigen Dachgeschossausbau spreche. Auf Blatt 100 seien Aktenordner sichtbar, die aber eine ausgeübte Büronutzung nicht belegen könnten.

Eine Abstimmung i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG sei nicht erfolgt. Aus dem Auszug aus der 798. HBS vom 14. Februar 2007 (Bl. 15 d. Akte) ergebe sich zwar, dass das Landesamt von den Maßnahmen betreffend das Vorder- und das Rückgebäude Kenntnis gehabt habe. Dort sei aber auch ausgeführt, dass in Bezug auf den Dachausbau im Vordergebäude eine Umplanung der Grundrisse und eine Abstimmung auf den Bestand zwingend notwendig seien. Dies sei nicht erfolgt. Damit habe die für die Erteilung der steuerrechtlichen Bescheinigung zuständige Behörde vor Durchführung der Baumaßnahme nicht maßgeblich auf die Ausführung der Maßnahme Einfluss genommen. Die durchgeführten Baumaßnahmen seien auch nicht mit der zuständigen Bescheinigungsbehörde einverständlich im Sinn der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs festgelegt worden. Soweit die Bescheinigung des LfD vom 8. August 2012 ausführe, dass die Arbeiten vor Beginn und in Gestalt ihrer Durchführung mit dem LfD abgestimmt worden seien, beziehe sich dies auf die bescheinigten Aufwendungen. Auch auf dem „roten Zettel“ sei keine uneingeschränkte Abstimmung vermerkt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. März 2015 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Balkonanbau an der Nordseite des Vordergebäudes sei zur sinnvollen Nutzung erforderlich, da er nach der voraussichtlichen demografischen Bevölkerungsentwicklung zur dauerhaften Erhaltung der schützenswerten Substanz des Baudenkmals geboten sei. Außerdem stellten die Balkone mit einer Gesamtfläche von bis 8 m² eine Anpassung an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse dar. Die Klägerin verweist auf die Wertungen des Art. 6 Abs. 4 BayDSchG. Zudem habe sich die Verwaltung selbst gebunden. Die Anforderungen des Bundesfinanzhofs an einen Neubau seien nicht erfüllt. Auch der Umbau der Bestandswohnungen im Dachgeschoss des Vordergebäudes sei zur Erhaltung des Baudenkmals erforderlich. Die Wohnungen seien teilweise unbeheizt gewesen. Es handle sich nicht um einen erstmaligen Dachgeschossausbau, sondern um den Umbau von Bestandswohnraum im Dachgeschoss. Es bestehe kein Grund für eine andere Behandlung als beim Umbau von Bestandswohnungen in anderen Geschossen. Auch hier habe sich die Verwaltung selbst gebunden. Entsprechend argumentiert die Klägerin beim Umbau der unteren Ebene der Wohnung im Rückgebäude. Die Abstimmung sei von den Herren G … und Dr. G … ausdrücklich bestätigt worden. Das Vorliegen der Abstimmung sei im streitgegenständlichen Bescheid sowie auch von der beklagten Partei in der ersten Instanz bestätigt worden. Der Erhalt einer Bescheinigung des LfD, dass die Abstimmung erfolgt sei, sei jedenfalls bis in das Jahr 2013 hinein praktisch unmöglich gewesen. Hilfsweise wird geltend gemacht, dass eine Zustimmung des Landesdenkmalamts nicht Voraussetzung der Abstimmung sei. Im Übrigen weist die Klägerin darauf hin, dass bei der bestehenden Behördenpraxis völlig unklar sei, wie die Abstimmung im Hinblick auf die Maßnahmen erfolgt sein soll, deren Kosten bescheinigt wurden.

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. März 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihn zu Unrecht dazu verurteilt, die Aufwendungen für den Anbau von drei Balkonen auf der Nordseite des Vordergebäudes in Höhe von 10.943,16 Euro (s. 1.) sowie für die Sanierung der Wohnung Nr. 15 im Rückgebäude/Dachgeschoss in Höhe von 38.267,51 Euro zu bescheinigen (s. 2.). Zutreffend hat das Erstgericht den Beklagten verpflichtet, die Aufwendungen für die Sanierung der Wohnung Nr. 10 im Vordergebäude/Dachgeschoss in Höhe von 120.054,07 Euro sowie für die Wohnung Nr. 11 im Vordergebäude/Dachgeschoss in Höhe von 60.033,71 Euro zu bescheinigen (s. 3.). Die Berufung war daher insoweit zurückzuweisen.

1. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7% der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. Nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG müssen die Baumaßnahmen ferner in Abstimmung mit der in Abs. 2 der Vorschrift bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Gemäß § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Im vorliegenden Fall ist bereits die Erforderlichkeit der Aufwendungen im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG für die Balkone nicht gegeben.

Die Voraussetzungen des § 7i Abs. Satz 1 EStG, dass die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, ist hier nicht erfüllt. Dass der Einbau von Balkonen zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal regelmäßig nicht erforderlich ist, liegt auf der Hand. Der Bestand eines Gebäudes mit mehreren wohngenutzten Geschossen als Baudenkmal wird nicht durch das Fehlen von Balkonen gefährdet. Demgemäß stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass diese Kosten zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich seien. Dass die Aufwendungen für Balkone aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, reicht jedoch nicht aus. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (vgl. BFH, B.v. 8.9.2004 - X B 51.04 - juris; BVerwG, B.v. 8.7.2014 - 4 B 18.14 - juris; BayVGH, B.v. 3.12.2008 - 15 ZB 08.727 - BayVBl 2009, 473). Denn aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus auch Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht „erforderlich“, aber möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll (vgl. BayVGH, U.v. 20.6.2012 - 1 B 12.78 - NVwZ-RR 2012, 981). Der Wortlaut der Vorschrift schließt es jedenfalls aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.2014 - 4 B 18.14 - juris; BayVGH, B.v. 24.7. 2009 - 21 ZB 08.3444 - juris).

§ 7i EStG ist durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude vom 20. Dezember 1989 (BGBI S. 2408) in das Einkommenssteuergesetz eingefügt worden. Er ist an die Stelle des früheren § 82i EStDV getreten. Diese Vorschrift wurde auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG i.d.F. des Gesetzes zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvolle Gebäude vom 22. Dezember 1977 (BGBl I S. 3107) erlassen. Sie sah bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die Möglichkeit erhöhter Abschreibungen als Aufwendungen vor, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; der Zweck dieser Regelung war es, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern. Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, „die regelmäßig besonders aufwändig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren“ (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13.9.1977, BT-Drs. 8/896, S. 6 sowie im Hinblick auf die mit dieser Regelung gesammelten Erfahrungen die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14. November 1989, BT-Drs. 11/5680, S. 9).

Das Gericht vermag den Gesetzesmaterialien jedoch keine Aussage darüber zu entnehmen, ob ein Balkonanbau gefördert werden kann. Vielmehr schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 4 B 45.01 - BayVBl 2002, 151) an, wonach die Vorschrift Ausdruck des gesetzgeberischen Willens ist, mit dem Mittel der Steuervergünstigung den spezifischen Belastungen Rechnung zu tragen, die das Denkmalschutzrecht mit sich bringt. Eine Steuervergünstigung kommt auch dann in Betracht, wenn die Baumaßnahmen sich darin erschöpfen, das als Baudenkmal geschützte Gebäude neuzeitlichen Nutzungserfordernissen anzupassen (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Zweck der Regelung ist es, Vergünstigungen für Gebäude zu gewähren, die den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzes unterliegen. Die Steuerentlastung ist als Teilausgleich für die Opfer gedacht, die der Steuerpflichtige im Interesse des Allgemeinwohls zu erbringen hat (vgl. BT-Drs. 11/5680, S. 12). Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob eine konkrete Maßnahme förderungsfähig ist.

Soweit die Klägerin behauptet, die Erforderlichkeit der Balkone aus denkmalpflegerischer Sicht ergebe sich daraus, dass andernfalls die Vermietbarkeit der Wohnungen nicht längerfristig gesichert sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn jedenfalls in der Landeshauptstadt München sind derartige Wohnungen auch ohne Balkone jederzeit vermietbar. Dies ist dem Senat aus zahlreichen Gerichtsverfahren sowie entsprechenden Presseberichten hinreichend bekannt (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2016 - 2 B 16.2107 - juris). Der Bedarf an Wohnraum wird in der Landeshauptstadt München weiter steigen. Die Landeshauptstadt München geht in ihrem Programm „Wohnen in München V (Wohnungsbauoffensive 2012 bis 2016) von einem Neubaubedarf von 7.000 Wohneinheiten jährlich aus. Im Licht der absehbaren Flächenverfügbarkeit werde diese ambitionierte Größenordnung aber auch zukünftig weiterhin nur schwer zu erreichen sein. Sie wäre aber unter Bedarfsgesichtspunkten an sich erforderlich. Dem Konzept „Wohnen in München V“ ist auf Seite 50 zu entnehmen, dass in der Landeshauptstadt München Baurecht für 3.500 Wohneinheiten tatsächlich pro Jahr neu geschaffen werden soll. Auch dem Senat ist es aufgrund jahrelanger Beschäftigung mit Baugenehmigungsverfahren sowie mit Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne in der Landeshauptstadt München hinreichend bekannt, dass im Stadtgebiet nur noch wenig Raum für die großflächige Planung von Wohnbauvorhaben verbleibt. So soll im Bereich F …-Nord Wohnraum für etwa 25.000 Menschen geschaffen werden (vgl. Berichte im Münchner Merkur vom 21.12.2016 und vom 11.1.2017). Ferner soll im Nordosten Münchens das letzte große Baugebiet der Stadt entstehen, in dem bis zu 36.000 Menschen leben sollen. Zwischen R …, D …, D … und J … sowie der nordöstlichen Stadtgrenze soll ein fast 600 ha großes Neubaugebiet entstehen (vgl. Bericht im Münchner Merkur vom 28.7.2016). Im Übrigen werden Maßnahmen zur Deckung des bestehenden Wohnraumbedarfs voraussichtlich nur noch durch Nachverdichtungen in bereits bestehenden Wohngebieten oder durch Umwandlung bislang anders genutzter Gebiete erfolgen können.

In den bei Gericht anhängigen Verfahren wegen Baumaßnahmen in Altbauten wurde nie ersichtlich, dass Wohnungen ohne Balkone in absehbarer Zeit nicht mehr vermietbar gewesen wären. Sonstige Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht konkretisiert. Irgendwelche zu befürchtenden konkreten Mietverluste bzw. Mietminderungen ohne den Einbau von Balkonen werden auch von der Klägerin in keiner Weise dargelegt. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die gute Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit von Wohnungen ohne Balkone in München in absehbarer Zeit ändern könnte. Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Wohnungen bei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen nicht mehr vermietbar wären und letztlich die Substanz des Baudenkmals nicht mehr erhalten werden könnte. Wirtschaftlich schwierige Verhältnisse liegen in der Landeshauptstadt München nicht vor, und es sind auch keine Anhaltspunkte gegeben oder vorgetragen, dass solche dort in absehbarer Zeit eintreten könnten. Der Gesichtspunkt, dass eine Reihe von Mietern oder Käufern Wohnungen mit Balkon bevorzugen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, auch wenn in diesen Fällen ein höherer Mietzins oder Kaufpreis erzielt werden kann. Sanierte Altbauwohnungen für Wohnzwecke können somit auf dem Münchner Wohnungsmarkt auch ohne Balkone vermietet werden.

Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren zur demografischen Entwicklung Ausführungen gemacht hat, sind demografische Betrachtungen zur Bevölkerungsentwicklung, insbesondere in Bezug auf eine immer älter werdende Bevölkerung, bei einem Balkonanbau ohne Bedeutung. Es ist nicht erkennbar, dass eine immer älter werdende Bevölkerung dazu führen könnte, dass künftig in der Landeshauptstadt München Wohnungen ohne Balkone nicht mehr vermiet- oder veräußerbar sind. Auch eine immer älter werdende Bevölkerung könnte zu jeder Zeit Wohnungen ohne Balkon sinnvoll nutzen. Wie oben dargelegt, ist aus den Medien bekannt, dass die Nachfrage in München nach Immobilien und Mietobjekten unverändert hoch ist. Im Übrigen hat der Beklagte im Berufungsverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass das Merkmal „Balkon“ nach der Dokumentation des Mietspiegels 2015 für München für die Miethöhe nicht signifikant sei.

Es ist deshalb auch im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich, dass der Anbau von Balkonen aus anderen Gründen, seien diese wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger Art, zur sinnvollen Nutzung erforderlich sein könnte. Eine Verpflichtung, Häuser mit Balkonen nachzurüsten, besteht nicht, so dass auch rechtliche Gründe für den Anbau von Balkonen nicht ersichtlich sind. Dass vorliegend aus - sonstigen - anderen Gründen ein Anbau von Balkonen zur sinnvollen Nutzung erforderlich sein könnte, ist nicht erkennbar.

Eine Erforderlichkeit der Balkonanbauten für eine sinnvolle Nutzung folgt auch nicht daraus, dass diese genehmigt worden sind. Die Erteilung der Genehmigung lässt nur den Schluss zu, dass den Anbauten denkmalrechtliche Belange nicht entgegenstehen. Soweit die Klägerin auf Art. 6 Abs. 4 DSchG verweist, wonach bei Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, handelt es sich um Entscheidungen über Erlaubnisse bei Maßnahmen an Baudenkmälern. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG offensichtlich nicht. Hier ist der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob eine Grundlagenbescheinigung nach § 7i EStG zu erteilen ist, ein anderer. Wie oben bereits dargelegt, müssen die Baumaßnahmen geboten sein, um einen unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Im Übrigen ist nicht dargelegt oder ersichtlich, inwieweit der Anbau von Balkonen gerade Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen berührt.

2. Die Aufwendungen für den Ausbau der Wohnung Nr. 15 (Rückgebäude Dachgeschoss) sind nicht zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG erforderlich. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Dachgeschossausbau zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals regelmäßig nicht erforderlich ist (vgl. B.v. 24.7.2009 - 21 ZB 08.3444 - juris; B.v. 27.11.2013 - 2 ZB 12.2680 - juris; U.v. 23.1.2014 - 2 B 13.2417 - juris; U.v. 21.12.2016 - 2 B 16.2107 - juris). Dass die Aufwendungen für den Dachgeschossausbau aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar wären, reicht für die Bescheinigungsfähigkeit nicht aus. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals, vor Beginn der Baumaßnahmen geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Denn aus denkmalpflegerischer Sicht können durchaus Maßnahmen am Baudenkmal erwünscht sein, die nicht förderfähig sind, weil nicht erforderlich, aber möglicherweise (nur) angemessen und fachlich sinnvoll. Auf eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals können Baumaßnahmen bezogen sein, die die Bereitschaft fördern, in das Baudenkmal zu investieren, um auf diesem Weg zu seiner Erhaltung beizutragen. Die Optimierung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Baudenkmals genügt jedoch allein nicht, damit die für seine Nutzung aufgewandten Beiträge auch bereits als erforderliche Aufwendungen angesehen werden können.

Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bei dem Ausbau der Dachgeschosswohnung Nr. 15 im Rückgebäude kein Bestandswohnraum umgebaut wurde, sondern erstmals Wohnraum in einem Dachgeschoss geschaffen wurde. Ausgangspunkt ist der genehmigte Plan Nr. 96 vom 18. April 1936. Seinerzeit wurden im Dachgeschoss des Rückgebäudes ein großer Speicherraum sowie eine Küche mit kleinem Zimmer sowie Abort genehmigt. Ein Bad fehlte. Es spricht nichts dafür, dass dort jemals gewohnt wurde. Vielmehr dürfte es sich nach heutiger Terminologie um Sozialräume für die darunter liegende Schreinerei gehandelt habe. Das Original einer Baugenehmigung für eine genehmigte Büronutzung im Obergeschoss findet sich in den vorgelegten Akten nicht. Soweit in den Jahren 2003/2004 eine nicht näher bezeichnete Nutzungsänderung im Rückgebäude beantragt wurde, sind im Bauakt der Landeshauptstadt München lediglich ein Baumbestandsplan und ein Freiflächengestaltungsplan vom 5. August 2003 sowie ein Freiflächengestaltungsplan, 1. Tektur vom 18. Februar 2004 vorhanden, aus denen sich ablesen lässt, dass wohl im Erdgeschoss des Rückgebäudes eine Büronutzung erfolgen sollte. Lediglich im Akt mit dem Aktenzeichen 602-1.22-2006-32645-23 findet sich eine Kopie eines Plans, der für das Dachgeschoss u.a. einen Besprechungsraum mit 34,00 m² vorsieht. Das Datenblatt vom 7. Februar 2017 der Landeshauptstadt München zum Bauakt verzeichnet vor dem Jahr 2007 keine genehmigte Büronutzung im Rückgebäude. Die Fotos in der Akte des LfD (Bl. 100 - 104) sprechen ebenfalls dafür, dass das Dachgeschoss (1. Ebene unter dem Dachspitz) nicht als Büro genutzt wurde, denn es sind nur nicht ausgebaute Speicherräume erkennbar, was für den späteren vollständigen Dachgeschossausbau spricht. Auf Blatt 100 sind Aktenordner erkennbar, die aber eine ausgeübte Büronutzung nicht belegen können. Damit wird im vorliegenden Fall erstmals im Jahr 2007 Wohnraum geschaffen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein solcher Ausbau zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich ist und andernfalls eine sinnvolle Nutzung nicht sichergestellt werden kann.

Auch ohne einen Dachgeschossausbau konnte die bisherige Nutzung sinnvoll fortgeführt werden und ist die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleistet. Dies gilt bereits vor dem Hintergrund, dass das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss des Rückgebäudes wohngenutzt werden. Umso mehr muss dies gelten, wenn man die umfangreiche Wohnnutzung im Vordergebäude des Anwesens betrachtet.

Selbst wenn die Genehmigungssituation anders sein sollte und den Bauplänen und sämtlichen Genehmigungen auch für das Dachgeschoss des Rückgebäudes eine „Nutzungsänderung Büros zu Wohnungen“ zugrunde liegen sollte, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Denn auch bei einem Umbau von Büros in Wohnungen ist nichts dafür ersichtlich, dass ein solcher Umbau zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich ist und andernfalls eine sinnvolle Nutzung nicht sichergestellt werden kann. Auch eine Büronutzung trägt in München hinreichend zum Erhalt des Gebäudes bei. Sollte sich derzeit auf dem Immobilienmarkt in München für eine Wohnnutzung eine bessere wirtschaftliche Verwertung als für Büronutzung erzielen lassen, so handelt es sich lediglich um wirtschaftliche Optimierungsbestrebungen, die steuerlich nicht gefördert werden.

3. Das Erstgericht hat den Beklagten zutreffend verpflichtet, die Aufwendungen für die Sanierung der Wohnung Nr. 10 im Vordergebäude/Dachgeschoss in Höhe von 120.054,07 Euro sowie für die Wohnung Nr. 11 im Vordergebäude/Dachgeschoss in Höhe von 60.033,71 Euro zu bescheinigen. Die Aufwendungen sind zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG erforderlich. Ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem Innenausbau mit Grundrissänderungen die Aufwendungen bescheinigungsfähig sind, ist eine Frage des Einzelfalls.

Der Senat ist mit dem Beklagten der Auffassung, dass grundsätzlich auch der Grundriss eines Gebäudes dem Denkmalschutzrecht unterfällt. Der Beklagte hat jedoch in der mündlichen Verhandlung selbst zugestanden, dass nicht jede Grundrissänderung vom LfD für nicht bescheinigungsfähig gehalten wird. So ist etwa gegen eine Umgestaltung von schlauchartigen Bädern auch nach Auffassung des Beklagten nichts einzuwenden (vgl. Niederschrift vom 30.3.2017, Seite 2). Das Bauvorhaben ist nach Auffassung des Senats insgesamt der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargestellten Fallgestaltung so stark angenähert, dass die Bescheinigungsfähigkeit zu bejahen ist. Denn, wie sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen ergibt (Genehmigung vom 1.4.1957 - PlanNr. 12698/29 m. Tekt. Kl. Nr. 17389/57), sind die vorliegenden Grundrisse in keiner Weise mehr zeitgemäß. So ist die straßenseitige Wohnung Richtung K …straße äußerst verwinkelt, mit ungünstiger Dielenführung und einer kaum nutzbaren Kammer von 5,6 m² Fläche sowie einem Wohnzimmer, das ein Durchgangszimmer ist. Die Situation in den beiden zum Innenhof gelegenen Wohnungen stellt sich nicht wesentlich günstiger dar. Dabei hat die südwestlich gelegene Wohnung nicht einmal ein Bad, sondern lediglich eine Toilette. Auch dort ist eine äußerst kleine Kammer vorhanden; die Küche ist ein Durchgangsraum. Die Dielenführung ist lang, schlauchartig und äußerst ungünstig. Weiter ist aus den Plänen ersichtlich, dass die Zwischenwände im Dachgeschoss sehr dünn sind. Sobald in der vorliegenden Situation eine auch nur geringfügige Grundrissänderung erfolgt - und sei es nur, um die vom Beklagten angesprochenen schlauchartigen Toiletten in zwei Wohnungen zu beseitigen -, hat dies eine generelle umfassende Grundrissänderung zwingend zur Folge. Ein Erhalt der historischen Grundrissstrukturen ist in der vorgegebenen örtlichen Situation nicht möglich. Im Übrigen liegt im vorliegenden Fall keine völlige Neugestaltung vor, da etwa das Treppenhaus erhalten blieb und somit ein wesentliches Element der Grundrissgestaltung im Dachgeschoss noch vorhanden ist. Weiter sind etwa Trennwände im Norden und Osten des Gebäudes noch vorhanden. Der Senat hat auch vor dem Hintergrund, dass es brandschutztechnisch vorzugswürdig ist, wenn auch von der Straßenseite angeleitert werden kann, keine Bedenken gegen die Zusammenlegung der drei auf zwei Wohnungen. Denn bei weiterhin drei Wohnungen wäre jedenfalls für eine Wohnung keine Anleiterbarkeit von der Straßenseite gegeben. Insbesondere handelt es sich bei dem im Zug der Neugestaltung erfolgenden Einbau von Terrassen bzw. Loggien im vorliegenden Fall nicht um einen Gesichtspunkt, der gegen die Erforderlichkeit der Aufwendungen spricht. Denn die miterrichteten Dachterrassen bzw. Loggien werden nur zur Hälfte auf die Wohnfläche angerechnet. Eine Optimierung der Wohnraumfläche liegt nicht vor.

Der Senat kommt deshalb zu dem Schluss, dass im vorliegenden Einzelfall eine Grundrissänderung und eine Zusammenlegung von Wohnungen einer Bescheinigungsfähigkeit nicht entgegenstehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte keinen Gesichtspunkt vorgetragen hat, der hier für eine Schutzbedürftigkeit der Grundrissgestaltung spricht.

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Bau- und Sanierungsmaßnahmen ist vom Vorliegen der nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erforderlichen Abstimmung auszugehen. § 7i EStG begünstigt ausschließlich Baumaßnahmen, die gemessen am Zustand des Baudenkmals vor ihrem Beginn - geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeizuführen. Da diese Entscheidung nicht im Nachhinein getroffen werden kann, muss die Baumaßnahme in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt werden (vgl. BFH, B.v. 8.9.2004 - X B 51.04 - juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 20.6.2012 - 1 B 12.78 - juris Rn. 18). Die Baumaßnahmen müssen einverständlich und bei Bedarf detailliert hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung festgesetzt sein (vgl. BFH, U.v. 24.6.2009 - X R 8.08 - juris). Die Abstimmung muss auf die konkrete Baumaßnahme bezogen stattfinden; eine generelle Absprache über künftig auszuführende Reparaturarbeiten genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2008 - 15 ZB 08.727 - juris Rn. 9). Die vorherige Abstimmung dient - neben der Sicherung der denkmalgerechten Ausführung der Arbeiten - in erster Linie der Feststellung der Tatsachen, insbesondere des Zustands des Bauwerks, an dem die Maßnahmen vorgenommen werden sollen, die notwendig sind, um so die Erforderlichkeit der geplanten Maßnahmen im Einzelnen beurteilen zu können. Dem Steuerpflichtigen soll damit schon vor Beginn der Arbeiten klar sein, für welche Maßnahmen im Einzelnen die Erforderlichkeit im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG von der für die spätere Ausstellung der Grundlagenbescheinigung zuständigen Fachbehörde bejaht wird (vgl. BayVGH, U.v. 20.06.2012 - 1 B 12.78 - juris). Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine Missbrauchskontrolle. Der Steuerpflichtige soll nicht ohne Erörterung der Maßnahmen mit der Fachbehörde mit seinem Bau beginnen dürfen, wenn er sich die Bescheinigungsfähigkeit nach § 7i Abs. 1 EStG erhalten möchte. Im Übrigen ist die Art und Weise, in der die Abstimmung im Einzelnen zu erfolgen hat, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Gemessen an diesen Maßstäben ist im vorliegenden Einzelfall von einer Abstimmung auszugehen. Auf dem roten Formblatt in den vorgelegten Behördenakten (Bl. 129) findet sich der vorgedruckte Text „Die Baumaßnahme wurde mit dem zuständigen Gebietsreferat des Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege im Sinne der §§ 7i, 10f, 10g, 11b EStG abgestimmt: Ja, mit Ausnahme der folgenden Positionen, da die denkmalpflegerischen Voraussetzungen, insbesondere die Abstimmung bzw. der Nachweis für die Erforderlichkeit der Anwendungen fehlen“. Handschriftlich findet sich folgende Ergänzung: „Der Ausbau des DG (Neuausbau der früher schon ausgebauten ersten Dachebene im Vordergebäude, Neuausbau der 2. DG-Ebene und Ausbau des Dachs im Rückgebäude) sowie der Anbau von zusätzlichen Balkonen war denkmalfachlich nicht geboten und ist daher für die Erarbeitung eines Grundlagenbescheids nicht heranziehbar“. Zunächst ist anzumerken, dass im Formular die erste Alternative der Verneinung der Abstimmung mit der Begründung, dass die Abstimmung fehlt, offensichtlich sinnfrei ist. Im Übrigen zeigt der handschriftliche Vermerk, dass das Bauvorhaben offensichtlich dem LfD vor Durchführung der Baumaßnahmen umfänglich zur Kenntnis gebracht und damit abgestimmt wurde. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf das einheitliche und insoweit auch genehmigte Vorhaben von einer Abstimmung des gesamten Vorhabens auszugehen ist. Der Eintrag auf dem roten Formblatt stellt auch nicht darauf ab, dass hinsichtlich der insoweit strittigen Baumaßnahmen keine Abstimmung erfolgt sei, sondern darauf, dass diese Arbeiten denkmalfachlich nicht geboten gewesen seien. Es wurde also inhaltlich den genannten Baumaßnahmen die Erforderlichkeit im Sinn des § 7i Abs. Satz 1 EStG abgesprochen, nicht aber deren vorherige Kenntnisnahme durch das LfD und die damit mögliche Einflussnahme auf die Art und Weise ihrer Durchführung verneint. Insoweit belegt auch die teilweise erfolgte Bescheinigung der Aufwendungen, dass der Beklagte selbst von einer insoweit durchgeführten vorherigen Abstimmung ausgeht.

Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, die Abstimmung sei als Zustimmung zu verstehen, ist dies nicht zutreffend. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die Abstimmung nicht die Herstellung des Einvernehmens mit dem LfD erfordert. Zum einen widerspricht das Erfordernis eines Einvernehmens dem Wortlaut des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG, der explizit lediglich eine Abstimmung vorsieht. Anders als bei einem Einvernehmen, das bei verwaltungsrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen die positive Zustimmung der zur Mitwirkung berufenen Behörde oder Stelle verlangt, ist dies bei der hier nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG vorgesehenen Abstimmung nicht der Fall. Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist eine solche Abstimmung - welche die Feststellung des Zustands des Bauwerks und anderer Tatsachen vor Durchführung der Maßnahmen bezweckt - bereits dann durchgeführt worden, wenn der Bauherr die Art und den Umfang der geplanten Arbeiten mitteilt und das LfD damit in die Lage versetzt, die Erforderlichkeit im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG zu beurteilen. Sofern das LfD auf Grundlage dieser Informationen zu dem Ergebnis kommt, dass die Erforderlichkeit im Sinn von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht bejaht werden kann, kann der Bauherr nach Durchführung der Baumaßnahmen dennoch einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG stellen und im Fall einer Antragsablehnung im Weg der Verpflichtungsklage einen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung geltend machen. Wollte man die Abstimmung dagegen als Einvernehmenserfordernis verstehen, führte dies - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat - dazu, dass in den Fällen, in denen die Bescheinigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den bereits bau- und denkmalrechtlich genehmigten Maßnahmen verweigert, der Denkmaleigentümer bereits zu diesem Zeitpunkt noch vor Beginn der Bauarbeiten versuchen müsste, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Würde er die Arbeiten ohne die Zustimmung durchführen, könnte er mangels vorheriger Abstimmung nachträglich niemals mit Aussicht auf Erfolg einen Anspruch auf Erteilung der Grundlagenbescheinigung geltend machen, obwohl er das Vorhaben und das Denkmal der Bescheinigungsbehörde rechtzeitig zur Kenntnis gebracht hat. Dies würde der Bedeutung der Abstimmung aber nicht gerecht werden und sie entgegen ihrer rechtlichen Ausgestaltung in § 7i EStG überhöhen, da sie im Gesetz lediglich als notwendiger Verfahrensschritt vorgesehen ist, nicht aber die eigentliche Entscheidung über die Bescheinigungsfähigkeit vorwegnehmen oder ersetzen soll.

Der Senat weist darauf hin, dass eine andere Auslegung des Worts Abstimmung dazu führen würde, dass Fälle, in denen sich wie im vorliegenden Fall der Beklagte auf eine angeblich fehlende Abstimmung zurückzieht, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen wären. Denn wenn die Fachbehörde bei tatsächlich erforderlichen Maßnahmen auf eine fehlende vorherige Abstimmung verweist, dürfte eine Ersetzung der Abstimmung durch ein gerichtliches Urteil nicht möglich sein, weil es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Im Hinblick auf § 44a VwGO, wonach isolierte Rechtsbehelfe gegen oder auf behördliche Verfahrenshandlungen im Interesse der Verfahrensökonomie ausgeschlossen sind, wäre wegen des Verfahrenscharakters der Abstimmung ein isolierter und vorzeitiger Rechtsschutz auf Abstimmung im Sinn der Erteilung des Einvernehmens nicht möglich. In Fällen wie dem vorliegenden würde die Argumentation des Beklagten darauf hinauslaufen, dass bei verwaltungsgerichtlich festgestellter Erforderlichkeit der Maßnahmen die Behörde eine fehlende Abstimmung trotzdem mit der Begründung entgegenhalten könnte, dass die Maßnahme nicht abgestimmt wurde, weil sie nicht erforderlich war. Auch die Vermeidung dieses, mit Art. 19 Abs. 4 GG kaum zu vereinbarenden Ergebnisses, verbietet es, die Abstimmung als Zustimmung zu verstehen. Im Übrigen hat sich offensichtlich in tatsächlicher Hinsicht die Problematik dadurch entschärft, dass jedenfalls ab dem Jahr 2013 das Erlangen einer schriftlichen Bestätigung des LfD im Hinblick auf die Abstimmung möglich und somit für den Bauherrn diesbezüglich Planungssicherheit gegeben ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.