Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Juli 2014 - 15 B 12.2287

published on 01/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Juli 2014 - 15 B 12.2287
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 2 K 11.786, 26/02/2012

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts Regensburg vom 14. April 2011, der sie zur Herausgabe von im Einzelnen bezeichneten Teilen des Baudenkmals B.-gasse 11, ... K., an die beigeladenen Eigentümer dieses Hauses verpflichtet. Nachdem das Landratsamt unter dem 6. Juli 2009 die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Renovierung des aus dem 16./17. Jahrhundert stammenden, zweigeschossigen und giebelständigen Satteldachbaus erteilt hatte, begann die Klägerin im Februar 2010 im Auftrag der Beigeladenen mit der Restaurierung. Wegen verschiedener Differenzen mit den Auftraggebern stellte die Klägerin ihre Arbeiten Ende August 2010 ein und behielt ausgebaute historische Bauteile unter Berufung auf ein Werkunternehmerpfandrecht in ihrem Besitz. Anfang November 2010 entzogen die Beigeladenen der Klägerin den Restaurierungsauftrag und forderten sie zur Rechnungslegung sowie zur Herausgabe der noch bei ihr lagernden Bauteile auf. Die Klägerin macht ihrerseits noch offene Werklohnforderungen in Höhe von 24.831,27 € geltend; gegen einen von ihr im Dezember 2013 beantragten Mahnbescheid wurde Widerspruch eingelegt.

Mit Urteil vom 26. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Wenn geschützte Ausstattungstücke ohne Erlaubnis aus einem Baudenkmal entfernt wurden, könne die Untere Denkmalschutzbehörde nach Art. 15 Abs. 3 DSchG verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Um die denkmalbegründende Aussagekraft des Anwesens wieder herzustellen, sei die Rückführung der im Bescheid aufgezählten Gegenstände erforderlich, die sich nicht mehr zur Restaurierung, sondern in Ausübung eines von der Klägerin beanspruchten Unternehmerpfandrechts bei dieser befänden. Zu dieser dauerhaften Entfernung der Ausstattungstücke liege keine denkmalrechtliche Erlaubnis vor. Die geforderte Herausgabe der Gegenstände sei der erste Schritt für die anschließende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, zu dem die Eigentümer bestandskräftig verpflichtet seien. Der Ausgang von Streitigkeiten vor den Zivilgerichten müsse nicht abgewartet werden. Die entsprechende Rechtsverfolgung seitens der Klägerin werde nicht beeinträchtigt, weshalb die Herausgabe ermessensgerecht habe angeordnet werden können.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die beteiligten Behörden hätten sich damit einverstanden erklärt, dass die Klägerin die fraglichen Gegenstände, die vor Ort im Anwesen Brunnstraße nicht ordnungsgemäß zu restaurieren gewesen wären, bei sich einlagere.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Januar 2012

und den Bescheid des Beklagten vom 14. April 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die beigeladenen Eigentümer stellen auch im Berufungsverfahren keinen Antrag. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Werden Teile von Baudenkmälern oder geschützte historische Ausstattungstücke ohne Erlaubnis an einen anderen Ort verbracht, kann die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 15 Abs. 3 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, soweit dies noch möglich ist.

1. Der Sachverhalt erfüllt den objektiven Tatbestand dieser Normen, die herauszugebenden Teile befinden sich ohne Erlaubnis außerhalb des Denkmals.

Das Anwesen B.-gasse ... in K. ist - unstreitig - ein Baudenkmal i. S. v. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG (vgl. die Liste des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, Regierungsbezirk Oberpfalz/Regensburg/K.: B.-gasse 11. Wohnhaus, zweigeschossiger und giebelständiger Satteldachbau, 16./17. Jh., mit neugotischer Haustür, 1867.). Das Haus ist zugleich Bestandteil des unter ... gelisteten „Ensembles Ortskern K.“ (vgl. Art. 1 Abs. 3 DSchG und die zitierte Liste des Bay LfD).

Die herauszugebenden Teile und Ausstattungstücke - Teile einer Bohlen-Balken-Decke (Raum 1.8), Teile einer Bretterdecke (Raum 1.9), die Haustüre, zwei Zimmertüren und ein hölzernes Wandschränkchen - hat die Klägerin nach wie vor bei sich eingelagert. Hierfür fehlt die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSchG erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis. Danach bedarf der Erlaubnis, wer Baudenkmäler, oder Teile davon (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 DSchG), oder geschützte Ausstattungsstücke an einen anderen Ort verbringen will.

Unabhängig davon, ob anlässlich der Restaurierung eines ganzen Wohnhauses auch die vorübergehende Verbringung einzelner Teile in eine Werkstatt jedes Mal ein förmliches, gesondertes Erlaubnisverfahren gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 DSchG erforderlich macht, folgt das denkmalrechtliche „Unerlaubtsein“ hier jedenfalls aus dem Umstand, dass sich die fraglichen Gegenstände seit der Einstellung der Arbeiten durch die Klägerin nicht mehr zu Restaurierungszwecken außerhalb des Baudenkmals befinden. Zwar wurde die vom Landratsamt mit Datum vom 6. Juli 2009 den Eigentümern gemäß Art. 6 DSchG erteilte, das gesamte Vorhaben betreffende Renovierungserlaubnis auf der Grundlage einer Maßnahmenbeschreibung vom 15. Mai 2009 erteilt, nach der u. a. die Eingangstüre und die historischen Innentüren schreinermäßig überarbeitet und restauriert werden sollten sowie die Bohlenbalkendecken in den Räumen 1.8 und 1.9 zu restaurieren und teilweise zu ergänzen waren. Ferner mag es üblich sein, dass die Zulässigkeit der Wiederherstellung von Ausstattungstücken außer Haus im Einzelfall nur abgesprochen wird, wie es ein Vertreter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung in beiden Instanzen angegeben hat. In keinem der genannten Fälle kann der mit der Restaurierung im Einzelfall befasste Unternehmer aber für sich beanspruchen, dass er die ihm anvertrauten Gegenstände unabhängig vom Fortgang der jeweiligen Reparaturen und Wiederherstellungen zu „denkmalfremden“ Zwecken, wie etwa der Durchsetzung von Werklohnforderungen, behalten darf. Denn die Reichweite aller in diesem Zusammenhang erklärten Gestattungen beschränkt sich - der Natur der Sache folgend - stets nur auf die vorübergehende Wegnahme zum Zweck der Restaurierung. Ein Baudenkmal einschließlich seiner Ausstattungsstücke ist grundsätzlich in seiner überkommenen Form zu erhalten und seiner Substanz zu schützen, nicht erforderliche Eingriffe sind zu vermeiden (Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 DSchG; vgl. auch BayVGH, U. v. 16.1.2012 - 2 B 11.2408 - BayVBl. 2012, 403 Rn. 23 m. w. N.).

2. Art. 15 Abs. 3 DSchG erlaubt auch, die Herausgabe von Gegenständen an die Eigentümer eines Denkmals zu verlangen.

Die Pflicht zur Herausgabe der Gegenstände an die Eigentümer des Denkmals, die ihrerseits im Bescheid vom 14. April 2011 bestandskräftig zur Erhaltung und Sanierung sowie zum Wiedereinbau verpflichtet wurden, stellt sich als wesensgleiches Minus zu der vom Wortlaut des Gesetzes beschriebenen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Denkmals dar. Ohne die Herausgabe an dazu bereite bzw. verpflichtete Personen wäre die Erreichung des endgültig anzustrebenden Zustands nicht möglich.

3. Der Beklagte hat bei seiner Verpflichtung der Klägerin, alle in ihrem Besitz befindlichen Teile herauszugeben, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG.

Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Unternehmerpfandrecht (§ 647, § 1257 BGB) gleichrangig neben den Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmenden Vorschriften des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler stehen (vgl. zur Gleichrangigkeit von bürgerlichem Recht und öffentlichrechtlichen Gesetzen bei der Inhaltsbestimmung des Eigentums allgemein: BVerfG, B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 Ls. 4). Dass der Beklagte den öffentlichen Belangen des Denkmalschutzes den Vorrang vor dem Interesse der Klägerin eingeräumt hat, ein Druckmittel für die Begleichung der von ihr erhobenen Lohnforderungen noch länger behalten zu können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vorhandenen Teile der Bohlen-Balken-Decke stammen aus der Zeit der Errichtung des Wohnhauses, nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beklagten kommt ihnen eine wesentliche Bedeutung für die Erhaltung des Denkmals als Zeugnis der Wohnkultur des 16./17. Jahrhunderts in der Gegend zu. Türen und Schränke sind integrale Bestandteile einer historisch abgeschlossenen Neuausstattung und geben Zeugnis über die Fortentwicklung des Denkmals im Lauf der Jahrhunderte; das Fehlen der Teile schränkt die denkmalbegründende Aussagekraft des Anwesens deutlich ein, was in zeitlicher Hinsicht nur für Restaurierungsphasen hinnehmbar ist. Auch die Richtigkeit dieser Aussagen hat die Klägerin nicht in Frage gestellt.

Mit diesen denkmalrechtlichen Vorgaben ist jedoch eine Verwertung der beweglichen bzw. beweglich gemachten Sachen, die keinen Börsen- oder Marktpreis haben (vgl. § 1221 BGB), durch Verkauf in öffentlicher Versteigerung (§§ 1228 Abs. 1, 1235 Abs. 1 BGB) grundsätzlich nicht vereinbar. Das gilt unabhängig davon, dass die Untere Denkmalschutzbehörde die Herausgabe gemäß Art. 15 Abs. 3 DSchG auch von einem möglichen Ersteigerer verlangen könnte, da die unerlaubt vom Denkmal getrennten Teile mit einer öffentlichrechtlichen Pflicht zur Rückführung „vorbelastet“ sind (vgl. zum Fortbestand der Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. Satz 1 Nr. 2 DSchG für die Entfernung von Ausstattungsgegenständen eines Schlosses bei Verkauf oder Versteigerung und Übereignung an einen neuen Eigentümer: VG Würzburg, U. v. 18.12.2003 - W 5 K 03.187 - juris Rn. 5, 6 und 38-40). Es kommt hinzu, dass die denkmalbegründende Eigenschaft der für das konkrete Denkmal hergestellten historischen Deckenteile bei ihrer Verwertung als Pfand endgültig verloren wäre, wenn ein möglicher Erwerber daran ginge, sie für ein fremdes Vorhaben „zurecht zu machen“. Auch um dem vorzubeugen, ist die Herausgabeanordnung sachlich geboten und damit erforderlich. Abgesehen davon sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich geworden, dass berechtigte Werklohnforderungen der Klägerin uneinbringlich sein könnten und diese deshalb auf die Verwertung der von ihr zurückgehaltenen Gegenstände angewiesen sein könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.

(2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.