Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2014 - 9 CS 14.1794

published on 20/11/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2014 - 9 CS 14.1794
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein mehrgeschossiges Wohngebäude.

Mit Bescheid vom 5. März 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf den Grundstücken FlNrn. 3387 und 3387/3 der Gemarkung N.-L. Der Antragsteller hat hiergegen als Eigentümer der unmittelbar östlich angrenzenden Grundstücke FlNrn. 3384 und 3385 der Gemarkung N.-L. Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zudem hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. August 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2000 - 26 CS 99.2723 nicht zutreffend angewandt. Der an der gemeinsamen Grenze stehende, über die Höhe seiner Gebäude hinausreichende Gebäudewandteil des Bauvorhabens müsse danach eine Abstandsfläche einhalten. Da der Baukörper in seiner Massivität in einem erheblichen Umfang über das bestehende Gebäude auf dem Nachbargrundstück hinausrage, lebe die Abstandsflächenproblematik wieder auf.

Das Bauvorhaben sei rücksichtslos, da zumutbare Anpassungen in der Massivität des Vorhabens gegenüber dem Nachbargrundstück nicht vorgenommen würden. So wäre es zumutbar und städtebaulich vernünftig, ein Geschoß niedriger zu bauen. Das Argument, der Antragsteller könne selbst an das neu entstehende Gebäude anbauen, greife im Hinblick auf den Denkmalschutz nicht. Die Antragsgegnerin könnte hier unter Einschaltung der Denkmalbehörde Rechtssicherheit für den Antragsteller schaffen. Mit der Weiterführung des Baus würden vollendete Tatsachen geschaffen, die nach der Lebenserfahrung nicht mehr abänderbar seien, weshalb es dem Beigeladenen zumutbar sei, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuzuwarten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. August 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebäude sei gegenüber dem denkmalgeschützten Gebäude des Antragstellers nicht rücksichtslos. Die dargestellte Höhendifferenz resultiere zum großen Teil aus der unterschiedlichen Dachneigung. Bei Ersetzung des Behelfsdaches des denkmalgeschützten Gebäudes durch ein steileres Dach, ließe sich diese Höhendifferenz erheblich reduzieren, was auch einer denkmalgerechten Erneuerung des im Krieg zerstörten Daches entspreche.

An der Grundstücksgrenze stehe lediglich das dreistöckige Anwesen auf FlNr. 3385 Gemarkung N.-L., nicht jedoch das nördlich gelegene Anwesen. Dort sei ein deckungsgleicher Anbau durchaus möglich. Das Abstandsflächenrecht lebe selbst bei - hier nicht vorliegenden - erheblichen Höhendifferenzen nicht unabhängig vom bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot wieder auf. Denn das landesrechtliche Abstandsflächenrecht sei den bundesrechtlichen Vorgaben nachrangig.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Frage, ob und inwieweit das Einhalten einer Abstandsfläche für einen Teil des Gebäudes gefordert werden könne, wenn die zulässige Gebäudehöhe auf dem Baugrundstück größer sei als auf dem Nachbargrundstück, richte sich hier nach dem im Einfügen verankerten Rücksichtnahmegebot. So sei auch die in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu verstehen, der zudem eine heute nicht mehr geltende Fassung der Abstandsflächenvorschriften zugrunde gelegen habe.

Das Rücksichtnahmegebot sei vorliegend nicht verletzt, was das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt habe. Dessen tatsächliche Feststelllungen seien vom Antragsteller nicht in Frage gestellt worden. Die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes des Antragstellers auf dem Anwesen U. W.-straße ... werde durch das genehmigte Vorhaben nicht beeinträchtigt. Der Denkmalschutz beruhe allein auf einem Teil der im Gebäude vorhandenen Keller sowie auf der Südfassade des Gebäudes. Bei der Würdigung der Differenz der Firsthöhe könne nicht auf das - ungewöhnlich flache - Behelfsdach dieses Gebäudes abgestellt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Verletzung der Abstandsflächenvorschriften beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zwar erstreckt sich das Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO auch auf beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 BayBO, so dass im Hinblick auf die von der Beigeladenen beantragte und von der Antragsgegnerin genehmigte Abweichung von den Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 2 BayBO zu den Nachbargrundstücken des Antragstellers im Osten auch die Abstandsflächenvorschriften zu prüfen waren (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 59 Rn. 9 f.; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 7/2014, Art. 59 Rn. 15). Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend darauf abgestellt, dass vor der östlichen Außenwand des genehmigten Gebäudes keine Abstandsflächen einzuhalten sind (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO) und deshalb die erteilte Abweichung ins Leere geht.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass hier nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf, da in der näheren Umgebung ganz überwiegend eine Bebauung ohne seitlichen und vorderen Grenzabstand (geschlossene Bauweise) vorhanden ist. Den insoweit maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich nachvollziehbar aus den vorliegenden Luftbildern, Plänen und Lichtbildern anlässlich des Augenscheinstermins vom 9. Juli 2014 ergeben, ist der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten.

Soweit der Antragsteller aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2000 - 26 CS 99.2723 ableitet, dass das Bauvorhaben aufgrund der sein eigenes Gebäude übersteigenden Firsthöhe einen Grenzabstand einhalten müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auch dieser Beschluss geht bei der Frage des Erfordernisses von Abstandsflächen ersichtlich vom Vorrang des Bauplanungsrechts vor dem Bauordnungsrecht aus und stellt daher entscheidungserheblich auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ab (vgl. Leitsatz 1). Dementsprechend wird zunächst festgestellt, dass sich die Frage der abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit nicht stellt, weil nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO a. F. an die Grenze gebaut werden (wenn nicht muss, so jedenfalls) darf (Rn. 15), um dann das zulässige Nutzungsmaß im Rahmen der Rücksichtnahme (vgl. Rn. 16 ff) zu bestimmen. Zwar wird in den Beschlussgründen zu den sich hieraus ergebenden Anforderungen für die zulässige Gebäudehöhe an der Grundstücksgrenze der - inzwischen aufgehobene (Gesetz v. 24.7.2007, GVBl I 2007, 499) - Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO a. F. entsprechend herangezogen (vgl. Rn. 16 ff), wobei der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot allerdings verneint hat (vgl. Rn. 20). Daraus lässt sich indes nicht der Umkehrschluss ziehen, dass diese - mittlerweile aufgehobene - Vorschrift gleichsam generell als (alleiniger) Maßstab dafür heranzuziehen wäre, ob ein Grenzgebäude, das ein ebenfalls grenzständiges Nachbargebäude in der Höhe übersteigt, dem Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen nämlich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (Rn. 70) - die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - NVwZ 2005, 328 = juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 5).

Von diesen Grundsätzen geht auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss aus, wenn zunächst das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB geprüft und danach anhand der tatsächlichen Feststellungen ausgeführt wird, dass hier nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf, da in der näheren Umgebung ganz überwiegend eine Bebauung ohne seitlichen und vorderen Grenzabstand (geschlossene Bauweise) vorhanden ist (vgl. Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 6 Rn. 78). Das Abstandsflächenrecht tritt demnach zurück; die Zulässigkeit der Grenzbebauung richtet sich allein nach § 34 Abs. 1 BauGB und dem im Einfügen enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand: 12/2013, Art. 6 Rn. 46 ff.; Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 6 Rn. 9). Eine Differenzierung danach, ob die Grenzwand dem Anbau auf dem Nachbargrundstück in Höhe und Tiefe entspricht, erfolgt dabei im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht. Dies ist vielmehr im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu beurteilen.

Die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Prüfung anhand des Rücksichtnahmegebots ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat hier - abweichend von der Regel, dass im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine weitere Sachaufklärung stattfindet - einen Augenschein durchgeführt, um sich ein eigenes Bild von den tatsächlichen Verhältnissen im näheren Umgriff des Bauvorhabens zu machen. Unter Würdigung des Ergebnisses des Augenscheins hat es hierbei bezogen auf die Höhenentwicklung des Vorhabens eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots angesichts der von ihm konkret vorgefundenen städtebaulichen Situation nachvollziehbar und überzeugend verneint (Rn. 72 ff.). Zwar muss sich im Falle des § 34 Abs. 1 BauGB die grenzständige Bebauung in Tiefe und Höhe stärker an die unmittelbar angrenzende Bebauung halten (Dhom in Simon/Busse, a. a. O., Art. 6 Rn. 52), das Verwaltungsgericht hat jedoch den maßstabbildenden Rahmen und die entscheidungserheblichen Erwägungen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots umfassend dargestellt. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten; allein der Hinweis auf die baurechtliche Möglichkeit einer niedrigeren Geschossigkeit vermag die Richtigkeit der erstinstanziellen Ausführungen nicht in Frage zu stellen. Gleiches gilt für den Vortrag hinsichtlich des Denkmalschutzes, da nach den Ausführungen der Antragsgegnerin, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, nur das dreistöckige Gebäude auf FlNr. 3385 der Gemarkung N.-L. (U. W.-straße ...), nicht jedoch das Anwesen auf Flur-Nr. 3384 der Gemarkung N.-L. (U. W.-straße ...) unter Denkmalschutz steht. Insoweit sind die Überlegungen zu einem dort möglichen deckungsgleichen Anbau im Rahmen der Entscheidung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert richtet sich nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe
published on 04/05/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.