Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2014 - 9 CE 14.937

bei uns veröffentlicht am23.06.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die dem Antragsgegner verbietet, das in ihrem Eigentum stehende Grundstück FlNr. 9090 der Gemarkung S. in eine gemeindliche Bauplatzbörse einzustellen und zum Verkauf anzubieten. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. April 2014 an das Landgericht Aschaffenburg verwiesen, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde, der der Antragsgegner entgegen getreten ist.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft nicht die sachliche oder örtliche Zuständigkeit, sondern den Rechtsweg. Mithin kommen nicht die Sätze 1 und 2 des § 83 VwGO zur Anwendung. Die Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen gegen den Beschluss richtet sich vielmehr nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG. Danach ist gegen den Beschluss „die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben“. Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist also die Beschwerde nach §§ 146 ff. VwGO statthaft (HessVGH vom 24.8.2006 - 7 TJ 1763/06 -; vgl. auch BayVGH vom 4.12.1992 - 12 CE 92.3045).

Mit der herrschenden Meinung ist der Senat der Auffassung, dass § 17a GVG auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar ist. Nach den §§ 17 ff. GVG soll die Rechtswegfrage in allen Verfahren einheitlich und frühzeitig geklärt werden (HessVGH vom 24.8.2006 - 7 TJ 1763/06 -; BayVGH vom 4.12.1992 - 12 CE 92.3045 - jeweils m. w. N.).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da die Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu Recht erfolgte. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und des Beschlusses des erkennenden Senats vom heutigen Tag (Az. 9 C 14.958) Bezug genommen. Der streitgegenständliche Eilantrag bildet den Annex zu dem im dortigen Klageverfahren unter Nr. 2 gestellten Klageantrag.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, da nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 17a Abs. 4 GVG zur Klärung des Rechtswegs ausgeschlossen (BVerwG vom 8.8.2006 - 6 B 65/06 -).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2014 - 9 C 14.958

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Rec

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Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

III.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Rechtsvorgänger des Klägers und der Klägerin (im Folgenden: Kläger) und der Beklagte schlossen am 28. Oktober 1999 einen notariell beurkundeten Vertrag mit der Überschrift „Bauverpflichtung“. Darin heißt es unter Nummer II, der im Eigentum des Rechtsvorgängers der Kläger stehende und in Nummer I des Vertrags im Einzelnen bezeichnete Grundbesitz (Einlagebesitz) „wird nach Angabe des Marktes S. in ein öffentliches Baulandumlegungsverfahren einbezogen. Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber dem Markt S., jedes an Stelle seines vorbezeichneten Einlagebesitzes aus der Umlegung hervorgehende Ersatzgrundstück binnen 10 Jahren mit einem bezugsfertigen Wohngebäude entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald entweder die Baugenehmigung für ein Wohnhaus erteilt werden kann oder die Errichtung eines Wohnhauses genehmigungsfrei zulässig ist. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, so ist der Markt S. berechtigt, den Ersatzgrundbesitz zum amtlichen, vom Gutachterausschuss des Landratsamts M. zu ermittelnden Schätzpreis zu erwerben. In diesem Fall muss der Eigentümer alle am Ersatzgrundbesitz etwa eingetragenen Belastungen löschen lassen, ausgenommen Dienstbarkeiten, welche der allgemeinen Versorgung oder Entsorgung dienen. Der Markt S. hat hinsichtlich seiner Zahlungen ein Zurückbehaltungsrecht, bis der Eigentümer seine Verpflichtung zur Lastenfreistellung erfüllt hat. …

Zur Sicherung des vorbezeichneten bedingten Anspruchs auf Erwerb des Ersatzgrundbesitzes bewilligt und beantragt der Eigentümer die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB an dem in Ziffer I bezeichneten Einlagebesitz für den Markt S.. Die Bauverpflichtung kann auch durch die Rechtsnachfolger des derzeitigen Eigentümers erfüllt werden.“.

Unter dem 16. April 2014 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben. Sie haben u. a. beantragt,

1. den Beklagten zu verpflichten, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts O. von S. ..., Bl. 6620 zulasten des Grundstücks FlNr. 9090/88 für den Markt S. in der zweiten Abteilung unter der laufenden Nummer 1 eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen,

2. den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, das in Ziffer 1 bezeichnete Grundstück der Kläger zu 1 und 2 in eine gemeindliche Bauplatzbörse einzustellen und an Kaufinteressenten zu vermitteln.

Sie sind der Auffassung, die notarielle Vereinbarung vom 28. Oktober 1999 stelle einen städtebaulichen Vertrag im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB mit öffentlich-rechtlichem Inhalt dar, der jedoch nichtig sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg mit Beschluss vom 29. April 2014 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Aschaffenburg verwiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, der der Beklagte entgegengetreten ist.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146 ff. VwGO) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Über das Klagebegehren haben nicht die Verwaltungsgerichte (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern - als bürgerliche Rechtsstreitigkeit - die ordentlichen Gerichte zu entscheiden (§ 13 GVG).

Zur Begründung wird zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Zusammenfassend und ergänzend ist folgendes festzustellen: Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung durch den Gesetzgeber fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10.4.1986 BVerwGE 74, 68/70; BayVGH v. 4.5.2006 - 14 C 06.537; BayVGH v. 17.12.2012 - 8 C 12.1322). Das ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhaltes zu prüfen (BVerwG v. 24.8.1994 BVerwGE 96, 326/329; BayVGH v. 4.5.2006 - 14 C 06.537). Auf die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den bzw. die Kläger kommt es ebenso wenig an, wie auf die Einwendungen des Beklagten und deren rechtliche Begründung (BayVGH v. 4.5.2006 - 14 C 06.537 m. w. N.).

Hier richtet sich der Klageantrag, den Beklagten zu verpflichten, die Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen, sowie es zu unterlassen, das klägerische Grundstück in eine gemeindliche Bauplatzbörse einzustellen und an Kaufinteressenten zu vermitteln, allein gegen die dem Beklagten im notariellen Vertrag vom 28. Oktober 1999 eingeräumte Erwerbs- bzw. Kaufoption und die in diesem Zusammenhang eingetragene Auflassungsvormerkung. Der durch eine Nichterfüllung der den Klägern obliegenden Bauverpflichtung aufschiebend bedingte und durch Ausübung der Erwerbsoption des Beklagten unter den entsprechenden Umständen zustande kommende Kaufvertrag (§§ 433, 313 BGB) ist dem Zivilrecht zuzuordnen. Daran ändert nichts, dass der Beklagte in der notariellen Vereinbarung angegeben hat, er werde ein öffentliches Baulandumlegungsverfahren durchführen. Denn ein entsprechender Umlegungsbeschluss, durch den ein förmliches Umlegungsverfahren eingeleitet wird, vgl. § 47 Abs. 1 BauGB, ist erst am 28. September 2000, mithin 11 Monate nach dem Abschluss des Notarvertrags, gefasst worden. Die in dem Vertrag überdies enthaltene, sowohl den Rechtsvorgänger der Kläger als auch diese selbst bindende Bauverpflichtung ist außerhalb eines förmlichen, dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Umlegungsverfahrens eingegangen worden und lässt deshalb auch nur privatrechtliche Beziehungen zwischen den Beteiligten entstehen. Zwar hat der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt der weit überwiegenden Anzahl von Eigentümern der in dem künftigen Baugebiet liegenden Grundstücke entsprechende vertragliche Bindungen abverlangt und damit eine Einflussnahme insbesondere im Hinblick auf einen baldigen Beginn von Bebauungsmaßnahmen bezweckt. Nach seiner solchermaßen ausgewiesenen Motivation mag der Beklagte mit der Vereinbarung auch ein planungsrechtliches Ziel verfolgt haben; die Offenlegung dieses Ziels verleiht dem Vertrag aber kein derartiges Gepräge, dass er unbeschadet seiner sonstigen Regelungen als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen ist (vgl. BVerwG vom 11.2.1993 - 4 C 18/91 BVerwGE 92, 56/59; BayVGH v. 17.12.2012 - 8 C 12.1322). Der mit der Beschwerde für die von ihr vorgenommene Zuordnung des Vertrags zum öffentlichen Recht hergestellte Zusammenhang mit der Bauleitplanung des Beklagten, den dieser im Übrigen selbst einräumt, hat keinen Niederschlag in dem Vertrag gefunden. Die dort verwendete Formulierung, der Eigentümer verpflichte sich, das aus der Umlegung hervorgehende Ersatzgrundstück „entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen“, bezieht sich lediglich auf die planungsrechtlichen Anforderungen an die zu errichtende Wohnbebauung und verpflichtet den Beklagten zu keiner Leistung, die dem Gebiet hoheitlicher Verwaltung unterfiele (vgl. dazu auch: BayVGH v. 17.12.2012 - 8 C 12.1322).

[12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedurfte es im Hinblick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG (Festgebühr) nicht.

[13 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG; BVerwG v. 16.3.1994, NVwZ 1994, 782). Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.