Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

III.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Rechtsvorgänger des Klägers und der Klägerin (im Folgenden: Kläger) und der Beklagte schlossen am 28. Oktober 1999 einen notariell beurkundeten Vertrag mit der Überschrift „Bauverpflichtung“. Darin heißt es unter Nummer II, der im Eigentum des Rechtsvorgängers der Kläger stehende und in Nummer I des Vertrags im Einzelnen bezeichnete Grundbesitz (Einlagebesitz) „wird nach Angabe des Marktes S. in ein öffentliches Baulandumlegungsverfahren einbezogen. Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber dem Markt S., jedes an Stelle seines vorbezeichneten Einlagebesitzes aus der Umlegung hervorgehende Ersatzgrundstück binnen 10 Jahren mit einem bezugsfertigen Wohngebäude entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald entweder die Baugenehmigung für ein Wohnhaus erteilt werden kann oder die Errichtung eines Wohnhauses genehmigungsfrei zulässig ist. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, so ist der Markt S. berechtigt, den Ersatzgrundbesitz zum amtlichen, vom Gutachterausschuss des Landratsamts M. zu ermittelnden Schätzpreis zu erwerben. In diesem Fall muss der Eigentümer alle am Ersatzgrundbesitz etwa eingetragenen Belastungen löschen lassen, ausgenommen Dienstbarkeiten, welche der allgemeinen Versorgung oder Entsorgung dienen. Der Markt S. hat hinsichtlich seiner Zahlungen ein Zurückbehaltungsrecht, bis der Eigentümer seine Verpflichtung zur Lastenfreistellung erfüllt hat. …

Zur Sicherung des vorbezeichneten bedingten Anspruchs auf Erwerb des Ersatzgrundbesitzes bewilligt und beantragt der Eigentümer die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB an dem in Ziffer I bezeichneten Einlagebesitz für den Markt S.. Die Bauverpflichtung kann auch durch die Rechtsnachfolger des derzeitigen Eigentümers erfüllt werden.“.

Unter dem 16. April 2014 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben. Sie haben u. a. beantragt,

1. den Beklagten zu verpflichten, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts O. von S. ..., Bl. 6620 zulasten des Grundstücks FlNr. 9090/88 für den Markt S. in der zweiten Abteilung unter der laufenden Nummer 1 eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen,

2. den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, das in Ziffer 1 bezeichnete Grundstück der Kläger zu 1 und 2 in eine gemeindliche Bauplatzbörse einzustellen und an Kaufinteressenten zu vermitteln.

Sie sind der Auffassung, die notarielle Vereinbarung vom 28. Oktober 1999 stelle einen städtebaulichen Vertrag im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB mit öffentlich-rechtlichem Inhalt dar, der jedoch nichtig sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg mit Beschluss vom 29. April 2014 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Aschaffenburg verwiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, der der Beklagte entgegengetreten ist.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146 ff. VwGO) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Über das Klagebegehren haben nicht die Verwaltungsgerichte (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern - als bürgerliche Rechtsstreitigkeit - die ordentlichen Gerichte zu entscheiden (§ 13 GVG).

Zur Begründung wird zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Zusammenfassend und ergänzend ist folgendes festzustellen: Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung durch den Gesetzgeber fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10.4.1986 BVerwGE 74, 68/70; BayVGH v. 4.5.2006 - 14 C 06.537; BayVGH v. 17.12.2012 - 8 C 12.1322). Das ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhaltes zu prüfen (BVerwG v. 24.8.1994 BVerwGE 96, 326/329; BayVGH v. 4.5.2006 - 14 C 06.537). Auf die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den bzw. die Kläger kommt es ebenso wenig an, wie auf die Einwendungen des Beklagten und deren rechtliche Begründung (BayVGH v. 4.5.2006 - 14 C 06.537 m. w. N.).

Hier richtet sich der Klageantrag, den Beklagten zu verpflichten, die Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen, sowie es zu unterlassen, das klägerische Grundstück in eine gemeindliche Bauplatzbörse einzustellen und an Kaufinteressenten zu vermitteln, allein gegen die dem Beklagten im notariellen Vertrag vom 28. Oktober 1999 eingeräumte Erwerbs- bzw. Kaufoption und die in diesem Zusammenhang eingetragene Auflassungsvormerkung. Der durch eine Nichterfüllung der den Klägern obliegenden Bauverpflichtung aufschiebend bedingte und durch Ausübung der Erwerbsoption des Beklagten unter den entsprechenden Umständen zustande kommende Kaufvertrag (§§ 433, 313 BGB) ist dem Zivilrecht zuzuordnen. Daran ändert nichts, dass der Beklagte in der notariellen Vereinbarung angegeben hat, er werde ein öffentliches Baulandumlegungsverfahren durchführen. Denn ein entsprechender Umlegungsbeschluss, durch den ein förmliches Umlegungsverfahren eingeleitet wird, vgl. § 47 Abs. 1 BauGB, ist erst am 28. September 2000, mithin 11 Monate nach dem Abschluss des Notarvertrags, gefasst worden. Die in dem Vertrag überdies enthaltene, sowohl den Rechtsvorgänger der Kläger als auch diese selbst bindende Bauverpflichtung ist außerhalb eines förmlichen, dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Umlegungsverfahrens eingegangen worden und lässt deshalb auch nur privatrechtliche Beziehungen zwischen den Beteiligten entstehen. Zwar hat der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt der weit überwiegenden Anzahl von Eigentümern der in dem künftigen Baugebiet liegenden Grundstücke entsprechende vertragliche Bindungen abverlangt und damit eine Einflussnahme insbesondere im Hinblick auf einen baldigen Beginn von Bebauungsmaßnahmen bezweckt. Nach seiner solchermaßen ausgewiesenen Motivation mag der Beklagte mit der Vereinbarung auch ein planungsrechtliches Ziel verfolgt haben; die Offenlegung dieses Ziels verleiht dem Vertrag aber kein derartiges Gepräge, dass er unbeschadet seiner sonstigen Regelungen als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen ist (vgl. BVerwG vom 11.2.1993 - 4 C 18/91 BVerwGE 92, 56/59; BayVGH v. 17.12.2012 - 8 C 12.1322). Der mit der Beschwerde für die von ihr vorgenommene Zuordnung des Vertrags zum öffentlichen Recht hergestellte Zusammenhang mit der Bauleitplanung des Beklagten, den dieser im Übrigen selbst einräumt, hat keinen Niederschlag in dem Vertrag gefunden. Die dort verwendete Formulierung, der Eigentümer verpflichte sich, das aus der Umlegung hervorgehende Ersatzgrundstück „entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen“, bezieht sich lediglich auf die planungsrechtlichen Anforderungen an die zu errichtende Wohnbebauung und verpflichtet den Beklagten zu keiner Leistung, die dem Gebiet hoheitlicher Verwaltung unterfiele (vgl. dazu auch: BayVGH v. 17.12.2012 - 8 C 12.1322).

[12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedurfte es im Hinblick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG (Festgebühr) nicht.

[13 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG; BVerwG v. 16.3.1994, NVwZ 1994, 782). Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2014 - 9 C 14.958 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 13


Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehö

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung


(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch ein

Baugesetzbuch - BBauG | § 47 Umlegungsbeschluss


(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen. (2)

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2014 - 9 CE 14.937

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Gründe I. Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Ano

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(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.