Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2018 - 8 ZB 17.1590

bei uns veröffentlicht am22.01.2018

Tenor

I. Das Verfahren wird fortgeführt.

II. Der Beschluss des Senats vom 1. August 2017 – 8 ZB 17.1015 – wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

Die Anhörungsrüge der Klägerin hat zwar Erfolg, führt aber nicht zur Zulassung der Berufung.

1. Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) ist zulässig und begründet. Zu Recht rügt die Klägerin, dass der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, ohne ihr zuvor Gelegenheit zu geben, zur Frage der Unbestimmtheit ihres Antrags auf Sondernutzung vom 3. Juni 2016 Stellung zu nehmen.

Hat eine Anhörungsrüge Erfolg, ist das Beschwerdeverfahren fortzuführen (§ 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einer hierüber zu treffenden förmlichen Senatsentscheidung bedarf es nicht (OVG NW, B.v. 14.7.2017 – 13 A 1519/17.A – juris Rn. 3 m.w.N.).

2. Die gemäß § 152a Abs. 5 Satz 3 VwGO erneut zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung führt zur Bestätigung des Ablehnungsbeschlusses. Die im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine Berufungszulassung. Daher ist gemäß § 152a Abs. 5 Satz 4 VwGO i.V.m. § 343 ZPO auszusprechen, dass der Beschluss aufrechterhalten wird (vgl. OVG NW, B.v. 6.8.2014 – 14 B 528/14 juris; B.v. 14.7.2017 – 13 A 1519/17.A juris).

Ob es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 4. Juli 2016 um einen Verwaltungsakt handelt, kann weiterhin offen gelassen werden (so bereits der Beschluss vom 1. August 2017 – 8 ZB 17.1015 – Rn. 6). Die Klägerin hat jedenfalls keinen hinreichend bestimmten Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von 40 Altkleidersammelcontainern gestellt.

2.1 Bei Beantragung einer solchen Erlaubnis bedarf es regelmäßig einer genauen Standortbeschreibung, die etwa durch eine Umschreibung oder durch Einzeichnung in eine Lageskizze erfolgen kann (BayVGH, B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.2117 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 27.1.2014 – 11 A 1986/13 – juris Rn. 9). Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2017 (Az.: 8 ZB 16.2117 – juris Rn. 11) ausgeführt:

„Ob mit dem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hinreichend prüffähige Unterlagen vorgelegt worden sind, beurteilt sich am materiell-rechtlichen Maßstab des Art. 18 Abs. 1 BayStrWG. Hiernach ist maßgeblich, ob und inwieweit die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch (Art. 14 BayStrWG) hinaus diesen beeinträchtigen kann. Im Blickfeld steht die Straße als Verkehrsfläche, die abweichend von dieser Funktion genutzt werden soll, und die Prüfung, ob die straßenfremde Nutzung nach behördlichem Ermessen mit den Belangen des Straßen- und Wegerechts vereinbar ist (BayVGH, U.v. 20.1.2004 – 8 N 03.3211 – BayVBl 2004, 336 = juris Rn. 78). Im Kern geht es um die Frage, ob die straßenfremde Nutzung mit den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vereinbar und insoweit gemeinverträglich ist (BayVGH, B.v. 24.11.2003 – 8 CS 03.2279 – BayVBl 2004, 533 = juris Rn. 6). Die Erlaubnisbehörde muss anhand des Antrags in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob und ggf. inwieweit eine abweichende Nutzung der Verkehrsfläche noch mit den Belangen des Straßenrechts vereinbar ist (BayVGH, B.v. 24.11.2003 – 8 CS 03.2279 – BayVBl 2004, 533 = juris Rn. 6).“

Daran hält der Senat fest. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich vielfach auch die Frage stellen kann, ob es sich bei einem Standort um einen gewidmeten Straßenbestandteil handelt, deren Beantwortung ebenfalls eine genaue Bezeichnung erforderlich macht.

Bei Anträgen nach Art. 18 BayStrWG obliegt es in erster Linie einer Antragstellerin, mögliche Standorte hinreichend konkret aufzuzeigen (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2003 – 8 CE 03.1972 – juris Rn. 7; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.2117 – juris Rn. 12). Es ist dagegen nicht Aufgabe einer Behörde, in Genehmigungsverfahren selbst zulässige Standortvarianten auszusuchen und – gegebenenfalls unter Aufnahme von Nebenbestimmungen – zu bescheiden (vgl. dazu OVG NW, B.v. 27.1.2014 – 11 A 1986/13 – juris Rn. 9 und VGH BW, B.v. 20.01.2011 – 8 S 2567/10 –VBlBW 2011, 279 = juris Rn. 26). Die Klägerin beruft sich insofern zu Unrecht auf den Beschluss des Senats vom 22. Mai 1998 (Az.: 8 ZE 98.1448). Die Bestimmtheitsanforderungen bei einer dauerhaften Aufstellung von Sammelcontainern über mehrere Jahre können – entgegen der klägerischen Einwände – nicht mit denen bei der Beantragung einer Sondernutzung für einen einzelnen Informationsstand für wenige Stunden gleichgesetzt werden. Vor allem waren im damals zu entscheidenden Verfahren im Bereich der in Betracht kommenden Gehwegflächen geeignete und aufgrund der früheren Zulassungspraxis eindeutig bestimmbare Standorte vorhanden, auf die der Antrag konkret abzielte (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.1998 – 8 ZE 98.1448 – juris Rn. 12 sowie andererseits BayVGH, B.v. 1.8.2003 – 8 CE 03.1972 – juris Rn. 7). Der Klägerin geht es jedoch nicht um die Erlaubnis für nicht mehr genutzte Standorte, sondern um eine Erweiterung bestehender Sammelstellen.

2.2 Der Vortrag der Klägerseite im vorliegenden Verfahren gibt keinen Anlass, von der tragenden Begründung im Beschluss des Senats vom 1. August 2017 – 8 ZB 17.1015 – abzuweichen. Dass es an einer hinreichend konkreten Standortbezeichnung fehlt, wird nicht durch den Hinweis in Frage gestellt, dass im Antrag der Klägerin vom 3. Juni 2016 die Rede davon ist, dass die Sammelcontainer „direkt an den dortigen Altglascontainern“ aufgestellt werden sollen (S. 1 der Behördenakte). Die von der Beklagten gefertigten 40 Lichtbilder (S. 8 ff. der Behördenakte) zeigen, dass es an allen benannten Standorten mehrere denkbare Aufstellungsmöglichkeiten in direkter, unmittelbarer Nähe zu den vorhandenen Containern gibt. Deshalb wäre eine Beschreibung des gewünschten Standorts erforderlich gewesen, um die Anträge anhand der oben dargelegten Kriterien prüfen zu können. Eine solche hätte etwa verbal erfolgen können, indem ausgeführt wird, wo genau die Aufstellung im Verhältnis zu den vorhandenen Altglascontainern erfolgen soll, oder auch durch Kenntlichmachung auf Lichtbildern (vgl. OVG NW, B.v. 27.1.2014 – 11 A 1986/13 – juris Rn. 9). Dass dies mittels einer Lageskizze oder eines Plans im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 4 der Sondernutzungssatzung der Beklagten hätte erfolgen müssen, was eine Darstellung möglicherweise erleichtert hätte, ist auch nach dem Beschluss des Senats vom 1. August 2017 nicht erforderlich.

Eine Auslegung des Antrags nach den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen (vgl. dazu OVG MV, U.v. 17.1.2007 – 3 L 231/99 – juris Rn. 24 m.w.N.) ist nicht geeignet, die Unbestimmtheit zu beseitigen. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten für eine weitere Präzisierung.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte die konkreten Standorte geprüft und für bestimmt genug gehalten hätte. Hierfür finden sich in den Akten, die lediglich Lichtbilder der Standorte und keine Prüfvermerke enthalten, keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist im Schreiben vom 4. Juli 2016 allein davon die Rede, dass die Beklagte ein eigenes Altkleidersammelsystem besitze und dass der Zweck durch Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden könne. Auf konkrete Aufstellungsorte ist die Beklagte nicht eingegangen und hat auch in ihrem Schriftsatz vom 21. September 2016 (S. 28 der Gerichtsakte) lediglich allgemein im Hinblick auf einzelne, auf Parkplätzen befindliche Standorte auf den potentiellen Wegfall von Parkmöglichkeiten verwiesen, ohne dies jedoch näher zu konkretisieren, was angesichts der Unbestimmtheit kaum möglich gewesen wäre. Die Feststellung, dass die Aufstellungsorte neben vorhandenen Containern liegen sollen (vgl. den Vermerk vom 20.6.2016, S. 6 der Behördenakte), genügt angesichts der verschiedenen Aufstellungsmöglichkeiten ebenfalls nicht für eine Konkretisierung des Antrags, wie bereits oben dargelegt wurde. Schließlich hat der Beklagtenvertreter – ausweislich der Niederschrift – in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Standorte nur sehr pauschal benannt worden sind (S. 64 der Akte des Verwaltungsgerichts).

Gründe dafür, dass der Klägerin eine Konkretisierung nicht zumutbar gewesen sei, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Ob es möglich gewesen wäre, Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Verwaltungsverfahren (etwa durch Ortsbegehung) auszuräumen, ist unerheblich, weil sich die Klägerin entschieden hat, umgehend Klage zu erheben. Sie hat auch im gerichtlichen Verfahren – einschließlich des Anhörungsrügeverfahrens – keine Konkretisierung vorgenommen.

Auf eine nähere Beschreibung der Container kommt es daneben nicht an. Ebenso wenig auf Unklarheiten im Antrag hinsichtlich der Grundfläche (nach Länge und Breite [1,15 m x 1,15 m] ergibt sich eine Grundfläche von 1,3225 qm und nicht von 1,15 qm, wie im Antrag vom 3.6.2016 angegeben). Maßgeblich ist aus straßenrechtlicher Sicht in erster Linie die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, die mangels genauer Standortbezeichnung nicht hinreichend beurteilt werden kann.

3. Die Klägerin hat sich schließlich – abgesehen von der Geltendmachung eines Gehörsverstoßes – nicht gegen die Heranziehung einer für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich Begründung gewendet. Die Frage der Bestimmtheit der Antragstellung wurde im erstinstanzlichen Verfahren aber aufgeworfen und es ist auch offensichtlich, dass ein unbestimmter Antrag nicht prüffähig ist, wenn die konkreten Standorte im jeweiligen Einzelfall zu pauschal und nicht hinreichend genau bezeichnet werden. Dies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. oben).

4. Hinsichtlich der im Beschluss vom 1. August 2017 getroffenen Kostenentscheidung ergibt sich keine Änderung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Zivilprozessordnung - ZPO | § 343 Entscheidung nach Einspruch


Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung ni

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2017 - 8 ZB 16.2117

bei uns veröffentlicht am 15.12.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Jan. 2014 - 11 A 1986/13

bei uns veröffentlicht am 27.01.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 507.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e :2Der Antrag hat

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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, ein im Bereich der Wiederverwertung von Altkleidern tätiges Unternehmen, erstrebt eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten.

Mit Schreiben vom 16. November 2015 beantragte die Klägerin, ihr eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von jeweils einem Altkleidersammelcontainer an 29 Altglassammelstellen, die mit einem Straßennamen (und z.T. zusätzlich mit einem Parkbzw. Tennis Platz) bezeichnet wurden, zu erteilen. Die Container, deren Maße angegeben waren, sollten „direkt an den dortigen Altglascontainern“ aufgestellt werden.

Die Beklagte erwiderte der Klägerin mit Schreiben vom 24. November 2015, dass zur Antragsprüfung die Vorlage von Plänen erforderlich sei, die den genauen Standort der Container auswiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Bescheidung des Antrags gerichtete Klage mit Urteil vom 28. September 2016 abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 = juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2; B.v. 24.2.2006 – 1 ZB 05.614 – juris Rn. 11).

Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

1.1 Mit dem zentralen Einwand, der Antrag sei entgegen der Auffassung des Erstgerichts trotz „Nichtbenennung des konkreten Quadratmeters“ für den Standort der einzelnen Altkleidersammelcontainer bescheidungsreif, zeigt die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf.

Ob mit dem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hinreichend prüffähige Unterlagen vorgelegt worden sind, beurteilt sich am materiell-rechtlichen Maßstab des Art. 18 Abs. 1 BayStrWG. Hiernach ist maßgeblich, ob und inwieweit die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch (Art. 14 BayStrWG) hinaus diesen beeinträchtigen kann. Im Blickfeld steht die Straße als Verkehrsfläche, die abweichend von dieser Funktion genutzt werden soll, und die Prüfung, ob die straßenfremde Nutzung nach behördlichem Ermessen mit den Belangen des Straßen- und Wegerechts vereinbar ist (BayVGH, U.v. 20.1.2004 – 8 N 03.3211 – BayVBl 2004, 336 = juris Rn. 78). Im Kern geht es um die Frage, ob die straßenfremde Nutzung mit den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vereinbar und insoweit gemeinverträglich ist (BayVGH, B.v. 24.11.2003 – 8 CS 03.2279 – BayVBl 2004, 533 = juris Rn. 6). Die Erlaubnisbehörde muss anhand des Antrags in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob und ggf. inwieweit eine abweichende Nutzung der Verkehrsfläche noch mit den Belangen des Straßenrechts vereinbar ist (BayVGH, B.v. 24.11.2003 – 8 CS 03.2279 – BayVBl 2004, 533 = juris Rn. 6).

Der Argumentation der Klägerin, durch die „Nichtbenennung des konkreten Quadratmeters“ des Standorts der Altkleidersammelcontainer werde das straßenrechtliche Prüfprogramm weder unmöglich gemacht noch in relevanter Weise erschwert, folgt der Senat nicht. Im Gegenteil kann die Erlaubnisbehörde ohne eine genaue Angabe des beabsichtigten Standorts nicht prüfen und abwägen, ob und inwieweit die streitgegenständlichen Sammelcontainer den straßenrechtlichen Gemeingebrauch beeinträchtigen (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2017 – 8 ZB 17.1015 – juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, dass die Klägerin gehalten war, den genauen Standort der jeweiligen Altkleidersammelcontainer – z.B. durch eine Beschreibung oder Einzeichnung in einen Lageplan – anzugeben (BayVGH, B.v. 1.8.2017 – 8 ZB 17.1015 – juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 27.1.2014 – 11 A 1986/13 – juris Rn. 9). Ob es – wie die Zulassungsbegründung meint – möglich gewesen wäre, Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Verwaltungsverfahren (z.B. durch Ortsbegehung) auszuräumen, ist unerheblich, weil sich die Klägerin entschieden hat, umgehend eine Untätigkeitsklage zu erheben. Im Übrigen hat das Erstgericht zu Recht darauf abgestellt, dass es nicht Aufgabe der Erlaubnisbehörde sei, zu ermitteln, welchen genauen Standort die Antragstellerin gemeint haben könnte. Der Einwand, der vom Erstgericht angeführten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen liege ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde, ist nicht nachvollziehbar; ausweislich der Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 27. Januar 2014 waren auch im dort zugrunde liegenden Antrag die Standorte mit „neben Glascontainer“ benannt (OVG NW, B.v. 27.1.2014 – 11 A 1986/13 – juris Rn. 9). Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es bei Anträgen nach Art. 18 BayStrWG in erster Linie Aufgabe des Antragstellers ist, mögliche Standorte – z.B. in einer Lageplanskizze oder Beschreibung – konkret aufzuzeigen (BayVGH, B.v. 1.8.2003 – 8 CE 03.1972 – juris Rn. 7; B.v. BayVGH, B.v. 1.8.2017 – 8 ZB 17.1015 – juris Rn. 7). Der Einwand der Zulassungsbegründung, die Vorlage eines detaillierten Lageplans mit verzeichneter Standfläche erhöhe die Möglichkeiten für die Beklagte, den Antrag abzulehnen, geht deshalb fehl. Im Übrigen stünde es der Klägerin frei, in ihrem Antrag mögliche Alternativstandorte aufzuzeigen (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2003 – 8 CE 03.1972 – juris Rn. 7).

1.2 Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe von vorneherein beabsichtigt, ihren Antrag abzulehnen, und die Anforderungen zur genauen Standortbeschreibung als „Fehlerquelle“ eingesetzt, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Die Klägerin kann sich in der Sache nicht auf einen Ermessensfehlgebrauch berufen, weil sie eine (ablehnende) Entscheidung nicht abgewartet, sondern sogleich Untätigkeitsklage erhoben hat. Im Übrigen lässt sich der behördeninternen E-Mail vom 23. September 2015 (S. 36 Behördenakt) nicht entnehmen, dass die Beklagte von Beginn an die Antragsablehnung aus sachfremden Gründen beschlossen hätte. Der Einwand, zahlreiche andere Kommunen würden keine vergleichbar hohen Anforderungen an die Mitwirkungspflicht von Antragstellern stellen, ist unerheblich, weil die Verwaltungspraxis anderer Kommunen die Beklagte nicht bindet. Die Behauptung der Zulassungsbegründung, die massive Anhebung der Mitwirkungspflichten sei willkürlich, wird durch nichts belegt. Für die von der Beklagten verlangte Konkretisierung der Containerstandorte lagen – wie unter Nr. 1.1 aufgezeigt – sachliche Gründe vor.

2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nur dann vor, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 29; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Der Rechtsmittelführer muss daher eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und darlegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist, sowie aufzeigen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 29; B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – Rn. 18; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Im Übrigen ist die von der Zulassungsbegründung angeführte „Frage der Reichweite der Mitwirkungspflicht bei Stellung eines Antrags auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen“ nicht klärungsbedürftig, weil sie – wie unter Nr. 1 aufgezeigt – ohne Weiteres anhand der Rechtsprechung geklärt werden kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 507.500 Euro festgesetzt.


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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, ein im Bereich der Wiederverwertung von Altkleidern tätiges Unternehmen, erstrebt eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten.

Mit Schreiben vom 16. November 2015 beantragte die Klägerin, ihr eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von jeweils einem Altkleidersammelcontainer an 29 Altglassammelstellen, die mit einem Straßennamen (und z.T. zusätzlich mit einem Parkbzw. Tennis Platz) bezeichnet wurden, zu erteilen. Die Container, deren Maße angegeben waren, sollten „direkt an den dortigen Altglascontainern“ aufgestellt werden.

Die Beklagte erwiderte der Klägerin mit Schreiben vom 24. November 2015, dass zur Antragsprüfung die Vorlage von Plänen erforderlich sei, die den genauen Standort der Container auswiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Bescheidung des Antrags gerichtete Klage mit Urteil vom 28. September 2016 abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 = juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2; B.v. 24.2.2006 – 1 ZB 05.614 – juris Rn. 11).

Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

1.1 Mit dem zentralen Einwand, der Antrag sei entgegen der Auffassung des Erstgerichts trotz „Nichtbenennung des konkreten Quadratmeters“ für den Standort der einzelnen Altkleidersammelcontainer bescheidungsreif, zeigt die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf.

Ob mit dem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hinreichend prüffähige Unterlagen vorgelegt worden sind, beurteilt sich am materiell-rechtlichen Maßstab des Art. 18 Abs. 1 BayStrWG. Hiernach ist maßgeblich, ob und inwieweit die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch (Art. 14 BayStrWG) hinaus diesen beeinträchtigen kann. Im Blickfeld steht die Straße als Verkehrsfläche, die abweichend von dieser Funktion genutzt werden soll, und die Prüfung, ob die straßenfremde Nutzung nach behördlichem Ermessen mit den Belangen des Straßen- und Wegerechts vereinbar ist (BayVGH, U.v. 20.1.2004 – 8 N 03.3211 – BayVBl 2004, 336 = juris Rn. 78). Im Kern geht es um die Frage, ob die straßenfremde Nutzung mit den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vereinbar und insoweit gemeinverträglich ist (BayVGH, B.v. 24.11.2003 – 8 CS 03.2279 – BayVBl 2004, 533 = juris Rn. 6). Die Erlaubnisbehörde muss anhand des Antrags in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob und ggf. inwieweit eine abweichende Nutzung der Verkehrsfläche noch mit den Belangen des Straßenrechts vereinbar ist (BayVGH, B.v. 24.11.2003 – 8 CS 03.2279 – BayVBl 2004, 533 = juris Rn. 6).

Der Argumentation der Klägerin, durch die „Nichtbenennung des konkreten Quadratmeters“ des Standorts der Altkleidersammelcontainer werde das straßenrechtliche Prüfprogramm weder unmöglich gemacht noch in relevanter Weise erschwert, folgt der Senat nicht. Im Gegenteil kann die Erlaubnisbehörde ohne eine genaue Angabe des beabsichtigten Standorts nicht prüfen und abwägen, ob und inwieweit die streitgegenständlichen Sammelcontainer den straßenrechtlichen Gemeingebrauch beeinträchtigen (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2017 – 8 ZB 17.1015 – juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, dass die Klägerin gehalten war, den genauen Standort der jeweiligen Altkleidersammelcontainer – z.B. durch eine Beschreibung oder Einzeichnung in einen Lageplan – anzugeben (BayVGH, B.v. 1.8.2017 – 8 ZB 17.1015 – juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 27.1.2014 – 11 A 1986/13 – juris Rn. 9). Ob es – wie die Zulassungsbegründung meint – möglich gewesen wäre, Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Verwaltungsverfahren (z.B. durch Ortsbegehung) auszuräumen, ist unerheblich, weil sich die Klägerin entschieden hat, umgehend eine Untätigkeitsklage zu erheben. Im Übrigen hat das Erstgericht zu Recht darauf abgestellt, dass es nicht Aufgabe der Erlaubnisbehörde sei, zu ermitteln, welchen genauen Standort die Antragstellerin gemeint haben könnte. Der Einwand, der vom Erstgericht angeführten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen liege ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde, ist nicht nachvollziehbar; ausweislich der Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 27. Januar 2014 waren auch im dort zugrunde liegenden Antrag die Standorte mit „neben Glascontainer“ benannt (OVG NW, B.v. 27.1.2014 – 11 A 1986/13 – juris Rn. 9). Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es bei Anträgen nach Art. 18 BayStrWG in erster Linie Aufgabe des Antragstellers ist, mögliche Standorte – z.B. in einer Lageplanskizze oder Beschreibung – konkret aufzuzeigen (BayVGH, B.v. 1.8.2003 – 8 CE 03.1972 – juris Rn. 7; B.v. BayVGH, B.v. 1.8.2017 – 8 ZB 17.1015 – juris Rn. 7). Der Einwand der Zulassungsbegründung, die Vorlage eines detaillierten Lageplans mit verzeichneter Standfläche erhöhe die Möglichkeiten für die Beklagte, den Antrag abzulehnen, geht deshalb fehl. Im Übrigen stünde es der Klägerin frei, in ihrem Antrag mögliche Alternativstandorte aufzuzeigen (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2003 – 8 CE 03.1972 – juris Rn. 7).

1.2 Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe von vorneherein beabsichtigt, ihren Antrag abzulehnen, und die Anforderungen zur genauen Standortbeschreibung als „Fehlerquelle“ eingesetzt, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Die Klägerin kann sich in der Sache nicht auf einen Ermessensfehlgebrauch berufen, weil sie eine (ablehnende) Entscheidung nicht abgewartet, sondern sogleich Untätigkeitsklage erhoben hat. Im Übrigen lässt sich der behördeninternen E-Mail vom 23. September 2015 (S. 36 Behördenakt) nicht entnehmen, dass die Beklagte von Beginn an die Antragsablehnung aus sachfremden Gründen beschlossen hätte. Der Einwand, zahlreiche andere Kommunen würden keine vergleichbar hohen Anforderungen an die Mitwirkungspflicht von Antragstellern stellen, ist unerheblich, weil die Verwaltungspraxis anderer Kommunen die Beklagte nicht bindet. Die Behauptung der Zulassungsbegründung, die massive Anhebung der Mitwirkungspflichten sei willkürlich, wird durch nichts belegt. Für die von der Beklagten verlangte Konkretisierung der Containerstandorte lagen – wie unter Nr. 1.1 aufgezeigt – sachliche Gründe vor.

2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nur dann vor, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 29; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Der Rechtsmittelführer muss daher eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und darlegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist, sowie aufzeigen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 29; B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – Rn. 18; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Im Übrigen ist die von der Zulassungsbegründung angeführte „Frage der Reichweite der Mitwirkungspflicht bei Stellung eines Antrags auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen“ nicht klärungsbedürftig, weil sie – wie unter Nr. 1 aufgezeigt – ohne Weiteres anhand der Rechtsprechung geklärt werden kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 507.500 Euro festgesetzt.


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