Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2018 - 7 ZB 18.864

bei uns veröffentlicht am05.11.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 2 K 16.2414, 25.01.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sich Nr. 1.2 des Bescheids des Landratsamts Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim vom 14. März 2013, womit sie verpflichtet worden war, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn regelmäßig am Schulunterricht teilnimmt und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besucht, erledigt hat.

Die Klägerin weigerte sich, ihren jetzt 12-jährigen Sohn an einer Schule anzumelden und sorgt weiterhin nicht dafür, dass er regelmäßig die Schule besucht. Ein Antrag auf Befreiung des Sohnes von der Schulpflicht war abgelehnt worden. Gleichwohl hat sie ihren Sohn nicht bei der S.schule oder einer anderen angemeldet und ihn auch nicht die Schule besuchen lassen. Mit dem genannten Bescheid wurde sie in Nr. 1.1 verpflichtet, ihren Sohn zum Besuch der S.schule oder alternativ einer anderen Schule anzumelden und in Nr. 1.2 dafür zu sorgen, dass er regelmäßig am Unterricht und den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt. Einen Rechtsbehelf hiergegen hat sie nicht eingelegt. Die Festsetzung der angedrohten Zwangsgelder blieb erfolglos. Die Beschwerde gegen die Anordnung von Ersatzzwangshaft hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Das Amtsgericht Neustadt an der Aisch hat der Klägerin mit Beschluss vom 30. März 2015 das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, soweit es die Durchführung des Schulbesuchs betrifft, entzogen und insoweit eine Ergänzungspflegschaft angeordnet. Der Ergänzungspfleger wurde ermächtigt, die Herausgabe des Kindes zum Schulbesuch notfalls unter Einsatz von Gewalt und mittels Betreten und Durchsuchung der Wohnungen der beiden Elternteile auch unter Inanspruchnahme der Hilfe des Gerichtsvollziehers oder der Polizei zu erzwingen. Die Beschwerde zum Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg.

Der Ergänzungspfleger hat das Kind bei der S.schule angemeldet. In der Zeit vom 28. April 2015 bis zum 23. Oktober 2015 hat es den Unterricht an der Grundschule regelmäßig besucht. Nach den Herbstferien ist der Sohn der Klägerin allerdings nicht mehr zum Unterricht erschienen. Versuche des Ergänzungspflegers, den Schulbesuch unter Anwendung der im Beschluss des Amtsgerichts vom 30. März 2015 genannten Befugnisse durchzusetzen, blieben erfolglos.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14. März 2016 seinen Beschluss vom 30. März 2015 aufgehoben und den Antrag des Kreisjugendamts auf eine Erweiterung des Sorgerechtsentzugs mit dem Ziel einer Internats- oder Heimunterbringung abgelehnt. Die Beschwerde des Kreisjugendamts dagegen wurde zurückgewiesen. Die Internats- oder Heimunterbringung würde das Wohl des Kindes mehr beeinträchtigen als die Vorenthaltung des Schulunterrichts und sei daher ebenso unverhältnismäßig wie die Beschränkungen des Sorgerechts der Klägerin im Beschluss vom 30. März 2015, die sich als ungeeignet erwiesen hätten, die Erfüllung der Pflichten der Klägerin, ihrerseits Sorge für die Erfüllung der Schulpflicht ihres Sohnes Sorge zu tragen, durchzusetzen.

Den Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung des Bescheids vom 14. März 2013 hat das Landratsamt abgelehnt. Nach Klageerhebung hiergegen hat es Nr. 1.1 des Bescheids vom 14. März 2013, womit die Klägerin verpflichtet worden war, ihren Sohn bei der S.schule oder einer anderen anzumelden, aufgehoben und auf die Vollstreckung der fälligen Zwangsgelder sowie der angeordneten Ersatzzwangshaft verzichtet. Nr. 1.2 des Bescheids, mit dem die Klägerin verpflichtet worden war, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn regelmäßig am Unterricht und den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt, blieb aufrechterhalten.

Die Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag, festzustellen, dass sich Nr. 1.2 des Bescheids vom 14. März 2013 mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts Neustadt an der Aisch vom 30. März 2015 erledigt hat, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auch nach dem Beschluss des Amtsgerichts vom 30. März 2015 habe die Klägerin das Sorgerecht für ihren Sohn zumindest teilweise noch innegehabt und sei auch in Ansehung der Entziehung des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten für ihren Sohn und des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung, soweit es die Durchführung des Schulbesuchs betrifft, sowie der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn am Schulunterricht teilnimmt.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend. Die Klägerin sei nicht mehr erziehungsberechtigt im öffentlich-rechtlichen Sinn des Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BayEUG.

Der Beklagte tritt dem entgegen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor und können auch der Antragsbegründung nicht entnommen werden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zur Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:

Entgegen ihrer Auffassung wurde die Klägerin durch die Entziehung des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten ihres Sohnes und des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung, soweit es die Durchführung des Schulbesuchs betraf, nicht ihrer Stellung als Erziehungsberechtigte im Sinn von Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BayEUG und ihrer Verpflichtungen aus Art. 76 BayEUG entledigt. Sie blieben von einem familiengerichtlichen Eingreifen wie auch von der Aufhebung familiengerichtlicher Maßnahmen bei einer Gefährdung des Kindeswohls unberührt.

Familiengerichtliche Maßnahmen können insbesondere nicht dazu führen, dass ein Verhalten der Erziehungsberechtigten, das der Verletzung der Schulpflicht nicht entgegenwirkt oder sie gar geradezu bezweckt, sanktionslos bleiben kann, weil ein Ergänzungspfleger die Erfüllung der Schulpflicht durch den Sohn der Klägerin sicherstellen soll. Seine Aufgabe lässt die Verantwortung der Eltern unberührt.

Familiengerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB, insbesondere nach dessen Abs. 3 Nr. 2 dienen der Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls und sind aufgrund des gerade bei einem Eingriff in das Grundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das zur Abwendung der Gefährdung Notwendige beschränkt (Olzen in MK BGB, 7. Aufl. 2017, § 1666 Rn. 148 ff.). Die Entziehung des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten im Hinblick auf den Sohn der Klägerin und das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, soweit es die Durchführung des Schulbesuchs betrifft, sowie die Einsetzung eines Ergänzungspflegers und der Bestimmung seiner Befugnisse dienen allein dazu, die mit der Erfüllung der Schulpflicht eines Kindes verbundenen Verpflichtungen der Eltern, nämlich zur Anmeldung des Kindes bei der Schule wie auch zu Veranlassung des Schulbesuchs, durchzusetzen. Maßnahmen des Familiengerichts nach § 1666 BGB als Ausprägung des Staatlichen Wächteramts gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (Olzen, a.a.O., Rn. 1) lassen die sich aus der elterlichen Sorge ergebenden Pflichten unberührt soweit nicht die konkrete Gefährdung des Kindeswohls erfordert, das Sorgerecht insgesamt oder teilweise auf Dritte wie einen Ergänzungspfleger zu übertragen. So verdrängt denn auch die Pflegschaft nach § 1630 Abs. 1 BGB die elterliche Sorge und die elterlichen Befugnisse nur im Umfang des dem Pfleger konkret übertragenen Aufgabenkreises (Götz in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1630 Rn. 3), d.h. hier der Durchsetzung der weiter bestehenden Verpflichtung der Klägerin, den regelmäßigen Besuch des Unterrichts durch ihren Sohn zu veranlassen. Die Eltern dürfen ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht im Übrigen nicht so ausüben, dass es dem Ergänzungspfleger unmöglich gemacht wird, für den Schulbesuch zu sorgen und dürfen in den schulischen Angelegenheiten ihres Kindes nicht den durch den Ergänzungspfleger getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen zuwider handeln. Das Landratsamt Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim hat deshalb im Bescheid vom 19. Oktober 2015 zu Recht festgestellt, dass sich die Verpflichtung der Klägerin zur Anmeldung ihres Sohnes bei der S.schule durch die vom Ergänzungspfleger vorgenommene Anmeldung erledigt hat, jedoch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass er den Unterricht besucht, weiterhin bestehen blieb.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 (und nicht wie in der Antragsbegründung ausgeführt: Nr. 4) VwGO wurde nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Dazu ist es erforderlich, dass der Rechtsmittelführer eine oder mehrere konkrete Rechts- oder Tatsachenfragen formuliert, ihre Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit ausführt, die Klärungsbedürftigkeit der Fragen erläutert und darlegt, warum die Fragen jeweils über den Einzelfall hinaus bedeutsam sind (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 72 zu § 124a). Allein die Auflistung mehrerer Fragen wird dem nicht gerecht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Das entspricht den Empfehlungen in Nr. 38.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege


(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. (2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und de

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.

(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.

(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.