Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 7 ZB 18.1986

bei uns veröffentlicht am02.04.2019

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.593,70 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

I.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Augsburg vom 13. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids und Verpflichtung des Beklagten, ihm die Beförderungskosten zum Besuch des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern (im Folgenden Staatsinstitut) in Freising für das Schuljahr 2014/2015 zu erstatten, abgewiesen. Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden die vom Verwaltungsgericht zur Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheids angeführten Erwägungen nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

1. Der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG, da es sich bei dem Staatsinstitut um eine Unterart der Berufsfachschule handele; allein die gesonderte Auflistung in Art. 24a BayEUG bzw. Art. 125 BayEUG a.F. führe nicht dazu, dass das Staatsinstitut nicht von der Regelung erfasst sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich für den Anspruch des Klägers auch nichts anderes nach der Einfügung des Art. 24a BayEUG durch die Gesetzesänderung am 1. August 2016, da Ausgangspunkt der Klage die Erstattung der Beförderungskosten für das Schuljahr 2014/2015 gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt noch Art. 125 BayEUG gegolten habe. Die Gesetzesänderung habe auch nicht nur der Klarstellung gedient. Zudem seien die Staatsinstitute sowohl inhaltlich (Lehrpläne) als auch vom Abschluss her (Schulziel) mit anderen beruflichen Schulen, wie der Fachoberschule oder der Berufsoberschule, für deren Besuch die Kostenerstattung für die Schülerbeförderung übernommen werde, vergleichbar.

Mit diesen Einwendungen kann der Kläger nicht durchdringen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass kein Anspruch des Klägers gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG besteht, da das Staatsinstitut keine Unterart der Berufsfachschule i.S.v. Art. 13 BayEUG ist und auch eine analoge Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG vorliegend ausgeschlossen ist. Art. 24a BayEUG wurde durch Gesetz vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102) eingefügt und ersetzt weitgehend inhaltsgleich den früheren Art. 125 BayEUG. Es handelt sich bei den Staatsinstituten um eine neue Schulart, deren Einführung daher einer Entscheidung des Gesetzgebers bedurfte (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand Januar 2019, Art. 24a BayEUG, Erläuterung 1). Berufsfachschulen und Staatsinstitute bildeten folglich nach dem Willen des Gesetzgebers auch schon mit der Einführung von Art. 125 BayEUG zwei unterschiedliche Arten von Schulen, die Gesetzesänderung bezweckte lediglich die Klarstellung, dass Staatsinstitute nicht zu den beruflichen Schulen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG gehören. Gegen die Auffassung des Klägers, Staatsinstitute seien eine Unterart der Berufsfachschule spricht auch, dass der Gesetzgeber die Staatsinstitute im die einzelnen Schularten regelnden Abschnitt II. des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtswesengesetzes eigens unter Nr. d aufgeführt und auch ansonsten nicht in Art. 6 Abs. 2 BayEUG genannt hat.

Der Fall des Klägers wird von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayEUG auch nicht in analoger Anwendung erfasst. Dass es sich bei dem Katalog der in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 SchKfrG genannten Schularten um eine abschließende Regelung handelt, hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2017 - 7 ZB 16.1642 - juris Rn. 10; B.v. 13.8.2012 - 7 C 12.275 - juris Rn. 3). Es fehlt insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke, da sich der Gesetzgeber unter Bezugnahme auf die Schularten nach dem Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtswesengesetz bewusst dafür entschieden hat, die Schulwegkostenfreiheit nur für den Besuch bestimmter Schulen vorzusehen. Er differenziert dabei nur nach der Schulart, nicht nach dem Bildungsziel und auch nicht nach den Gründen des jeweiligen Schulbesuchs (vgl. VG Ansbach, U.v. 9.11.2012 - AN 2 K 12.00701 - juris Rn. 17). Ein Anspruch auf Schulwegkostenfreiheit für den Besuch aller Schulen ergibt sich weder aus der Verfassung noch aus dem Schulfinanzierungsgesetz, da die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg nur zum Schulaufwand der Grundschulen, Mittelschulen und der Förderschulen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BaySchFG) gehört. Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) darin, dass der Gesetzgeber für Staatsinstitute die Schulwegkostenfreiheit nicht vorgesehen hat. Denn Staatsinstitute bereiten - wie die ebenfalls nicht in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 SchfrG aufgeführten Fachakademien (Art. 18 BayEUG) - auf den Eintritt in eine bestimmte (angehobene) Berufslaufbahn vor. Nach Art. 24a Abs. 2 BayEUG findet am streitgegenständlichen Staatsinstitut die fachliche und pädagogische Ausbildung von Förderlehrerinnen und Förderlehrern statt. Staatsinstitute verfügen über eigene Studienordnungen und stellen damit - vergleichbar mit den Fachakademien - eine Ausbildung unterhalb der Fachhochschulebene dar (vgl. für Fachakademien Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Art. 18 BayEUG, Erläuterung 4). Insoweit besteht ein Differenzierungsgrund gegenüber den im Katalog des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs genannten Schulen (vgl. zur Fachakademie BayVGH, B.v. 13.8.2012 - 7 C 12.275 - juris Rn. 3).

2. Soweit der Kläger geltend macht, das Gericht habe ihn zu Unrecht als nicht anspruchsberechtigt und damit als nicht aktivlegitimiert angesehen, da der Kostenerstattungsanspruch des die Schulwegkosten aufbringenden Vaters des Klägers an den Kläger abgetreten worden sei, vermag dieser Einwand die Zulassung der Berufung nicht zu begründen. Zwar ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch der Kläger aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation betrifft die materiell-rechtliche Frage, ob der vom Kläger behauptete Anspruch in seiner Person besteht (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 20). Aktiv legitimiert ist im Falle der Verpflichtungsklage derjenige, der materiell-rechtlich berechtigt ist, den Anspruch, dessen Existenz er behauptet, gegenüber dem Beklagten geltend zu machen (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O. Rn. 413 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, § 42 Rn. 73). Unterstellt, das Staatsinstitut gehörte zu den in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG genannten Schulen, so dass der behauptete Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten bestünde, wäre der Kläger materiell-rechtlich anspruchsberechtigt und damit aktivlegitimiert, da den Schülern der in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG genannten Schularten - statt des Anspruchs auf kostenfreie Beförderung auf dem Schulweg - ein Fahrtkostenerstattungsanspruch zusteht, soweit eine beitragsmäßig festgelegte Familienbelastungsgrenze überschritten wird (vgl. dazu die Gesetzesbegründung zur Änderung des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges vom 22.6.2005, LT-Drs. 15/3619) An der Aktivlegitimation des Klägers ändert vorliegend auch die Tatsache nichts, dass Unterhaltsleistender der Vater des Klägers ist und der zu erstattende Betrag auf dessen Konto überwiesen werden soll. Inwieweit daneben auch der Unterhaltsleistende oder derjenige, der die notwendigen Schulwegkosten tatsächlich aufbringt, aktivlegimiert wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (so jedenfalls Allmannshofer, Schulfinanzierung in Bayern, Teil 2 Schülerbeförderung Art. 3 SchKfrG Anm. 16 f.). Allerdings hat das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage selbständig tragend darauf gestützt, dass ein Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten ausgeschlossen ist, weil das Staatsinstitut nicht zu den in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG genannten Schularten gehört. Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss der Kläger Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darlegen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 61) und damit auch durchdringen, was hier jedoch zu verneinen ist (siehe Nr. 1).

II.

Ungeachtet dessen, ob der Kläger seinen Darlegungspflichten aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in gebotenem Maße nachkommt, weist die Rechtslage - wie sich aus den Ausführungen unter Nr. 1 ergibt - auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

III.

Der Kläger hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt. Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72). Der Kläger formuliert weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage noch legt er die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 2 GKG und entspricht mangels anderweitiger Anhaltspunkte der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 7 ZB 18.1986 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2017 - 7 ZB 16.1642

bei uns veröffentlicht am 24.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.480,70 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.480,70 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 die Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch einer Schule des Zweiten Bildungswegs, des H.-Kollegs in N.

Die Beklagte hatte den Antrag des Klägers (für das Schuljahr 2014/2015) mit Bescheid vom 12. August 2015 (zugleich für das Schuljahr 2015/2016) abgelehnt. Das Kolleg gehöre nicht zu den Schulen, auf welche das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) Anwendung finde. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2015 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Bescheide Bezug genommen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat die gegen die genannten Bescheide und auf Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Beförderungskosten für das Schuljahr 2014/2015 und auf Feststellung der „Kostenfreiheit des Schulwegs dem Grunde nach auch für das Schuljahr 2015/2016“ gerichteten Klagen mit Urteil vom 7. Juli 2016 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils verwiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache habe außerdem grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es verstoße gegen das Gleichheitsgebot, wenn das Kolleg als Schule des Zweiten Bildungswegs vom Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht erfasst werde. Hierin liege eine Benachteiligung des Klägers, der bisher keine Berufsausbildung absolviert und auch kein Einkommen erziele habe, gegenüber anderen Schülern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 15. September 2016 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

a) An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch des H.-Kollegs. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:

Es widerspricht nicht dem Gleichheitssatz, wenn das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) für den Besuch des Kollegs als Schule des Zweiten Bildungswegs keinen Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs vorsieht (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 SchKfrG).

Dass es sich bei dem Katalog der in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 SchKfrG genannten Schularten, hinsichtlich derer Schulwegkostenfreiheit besteht, um eine abschließende gesetzliche Regelung handelt und eine analoge Anwendung auf andere Schularten ausscheidet, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 13.8.2012 - 7 C 12.275 - juris). In einer nicht veröffentlichten Entscheidung (BayVGH, B.v. 30.9.1986 - 7 C 86.02460) hat dies der Senat auch bereits für das Kolleg als Schule des Zweiten Bildungswegs bestätigt und ausgeführt, dass „der Ausschluss der Kollegs von den Vorschriften über die Schülerbeförderung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt“. Der Senat hält an dieser Rechtsansicht fest. Das Kolleg ist eine im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vorgesehene und zu den allgemein bildenden Schulen gehörende Schulart (Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e Doppelbuchst. cc BayEUG). Es handelt sich dabei um ein Gymnasium besonderer Art, das Erwachsene, die sich bereits im Berufsleben bewährt haben, im dreijährigen Unterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt, und gehört damit zu den gesetzlich besonders geregelten Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 10 Abs. 3 BayEUG). Dass der Gesetzgeber die Schulen des Zweiten Bildungswegs von der Kostenfreiheit des Schulwegs ausschließt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), weil der Besuch derartiger Schulen ohnehin nach Maßgabe des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) gefördert wird. Dies gilt auch für den Kläger, der nach eigenen Angaben bisher keine Berufsausbildung abgeschlossen und kein Einkommen erzielt hat. Für den Ausschluss von der Kostenfreiheit des Schulwegs, auf den es ohnehin keinen verfassungsrechtlichen Anspruch gibt, besteht damit ein sachlich einleuchtender Grund (vgl. hierzu auch BayVerfGH, E.v. 7.7.2009 - Vf. 15-VII-08 - VerfGH 62, 121; VG Ansbach, U.v. 9.11.2012 - AN 2 K 12.00701 - juris).

b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.