Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 01. Aug. 2018 - Au 3 K 16.612

bei uns veröffentlicht am01.08.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger beantragte am 15. Oktober 2015 beim Landratsamt ... die Erstattung der beim Besuch des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern in ... entstandenen Beförderungskosten für das Schuljahr 2014/15. Dabei gab er als Unterhaltsleistenden seinen Vater an und bat, den zu erstattenden Betrag auf ein Konto seines Vaters zu überweisen.

Diesen Antrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 13. Januar 2016 ab, weil das Staatsinstitut keine Schulart sei, für die das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs eine Kostenerstattung vorsehe. Nach den Feststellungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in zwei Schreiben vom 10. November 2005 und 16. Januar 2006 gelte dieses Gesetz nur für die explizit aufgeführten Schularten. Sonstige Schularten wie beispielweise Kollegs, Fachakademien, Fachschulen, Abendgymnasien, Abendrealschulen und das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern seien vom Geltungsbereich des genannten Gesetzes nicht erfasst.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2016 wies die Regierung von ... den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Am 21. April 2016 erhob der Kläger Klage. Er beantragt,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 13. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 24. März 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Kosten zum Besuch des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern in ... für das Schuljahr 2014/2015 zu erstatten.

Die Ablehnung der Kostenerstattung sei zu Unrecht erfolgt. Eine Erstattungspflicht bestehe, weil es sich bei dem besuchten Staatsinstitut um eine Berufsfachschule handle, die in Art. 3 Abs. 2 SchKfrG aufgelistet sei. Auch wenn richtig sei, dass die Bezeichnung Staatsinstitut in Art. 125 BayEUG gesondert aufgeführt sei, handle es sich bei der „Schulart“ des Staatsinstituts um eine der Berufsfachschule vergleichbare Einrichtung und damit eine Unterart der Berufsfachschule. In einer Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, in der alle Schularten aufgelistet seien, sei beim Staatsinstitut ... „BFS“ als Abkürzung für Berufsfachschule vermerkt. Der Grund hierfür sei die Ausgestaltung der Ausbildung an dem Staatsinstituts, die vergleichbar mit einer Ausbildung an einer Berufsfachschule sei. Die Dauer der schulischen Ausbildung betrage jeweils drei Jahre; eine Fachhochschulreife sei nicht erforderlich. In einer Bescheinigung nach § 9 BAföG werde das Staatsinstitut als Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss bezeichnet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend werde ausgeführt, dass aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August 2012 eindeutig hervorgehe, dass es sich bei dem in Art. 3 Abs. 2 SchKfrG aufgelisteten Katalog der förderfähigen Schulen um eine abschließende Regelung handele, sodass insbesondere eine analoge Anwendung für das Staatsinstitut für Förderlehrer ausscheide. Dieses sei separat in Art. 125 BayEUG als eigene Schulart genannt und damit keine Berufsfachschule im Sinn dieses Gesetzes.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten zu, die im Schuljahr 2014/15 beim Besuch des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern in ... entstanden sind. Das Staatsinstitut gehört nicht zu den in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG genannten Schularten, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenerstattung bereits aus diesem Grund nicht gegeben sind.

Nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sind Staatsinstitute als eigene Schulart definiert. Nach der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Gesetzesfassung ergab sich dies aus Art. 125 BayEUG a.F., nach der seit dem 1. August 2016 geltenden Gesetzesfassung folgt dies aus Art. 24a BayEUG. Mit der Gesetzesänderung wurde klargestellt, dass die Staatsinstitute nicht nur keine Berufsfachschulen im Sinn von Art. 13 BayEUG sind, sondern auch nicht zu den beruflichen Schulen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG gehören.

Die im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen enthaltenen Definitionen der einzelnen Schularten gelten für das gesamte Schulrecht, zu dem auch das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs gehört.

Bei dem in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG aufgelisteten Katalog der begünstigten Schularten handelt es sich um eine abschließende Regelung, sodass eine analoge Anwendung zugunsten der Schüler der Staatsinstitute ausscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2012 – 7 C 12.275 – juris und B.v. 24.2.2017 – 7 ZB 16.1642 - juris).

Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Fahrtkosten, die anlässlich der in ... absolvierten Praktika angefallen sind, keine Schulwegkosten sind und deshalb von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs fallen.

Abgesehen davon ist der Kläger nicht aktivlegitimiert. Da sein Vater als Unterhaltsleistender für die Beförderungskosten aufgekommen ist, würde ein Kostenerstattungsanspruch nicht dem Kläger, sondern seinem Vater zustehen. Der Schüler selbst ist nur anspruchsberechtigt, wenn er die notwendigen Schulwegkosten aufbringt (vgl. Allmannshofer, Schulfinanzierung in Bayern, Teil 2 Schülerbeförderung, Art. 3 SchKfrG Anm. 16). Einem Kostenerstattungsanspruch ist immanent, dass er nur demjenigen zustehen kann, der die Kosten aufgewendet hat. Es kommt hinzu, dass der Kläger selbst nicht die in Art. 3 Abs. 2 Satz 6 SchKfrG genannten Voraussetzungen für eine Kostenerstattung in voller Höhe erfüllt, weil er nicht kindergeldberechtigt ist.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 9 Eignung


(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem P

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2017 - 7 ZB 16.1642

bei uns veröffentlicht am 24.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.480,70 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.480,70 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 die Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch einer Schule des Zweiten Bildungswegs, des H.-Kollegs in N.

Die Beklagte hatte den Antrag des Klägers (für das Schuljahr 2014/2015) mit Bescheid vom 12. August 2015 (zugleich für das Schuljahr 2015/2016) abgelehnt. Das Kolleg gehöre nicht zu den Schulen, auf welche das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) Anwendung finde. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2015 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Bescheide Bezug genommen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat die gegen die genannten Bescheide und auf Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Beförderungskosten für das Schuljahr 2014/2015 und auf Feststellung der „Kostenfreiheit des Schulwegs dem Grunde nach auch für das Schuljahr 2015/2016“ gerichteten Klagen mit Urteil vom 7. Juli 2016 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils verwiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache habe außerdem grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es verstoße gegen das Gleichheitsgebot, wenn das Kolleg als Schule des Zweiten Bildungswegs vom Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht erfasst werde. Hierin liege eine Benachteiligung des Klägers, der bisher keine Berufsausbildung absolviert und auch kein Einkommen erziele habe, gegenüber anderen Schülern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 15. September 2016 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

a) An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch des H.-Kollegs. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:

Es widerspricht nicht dem Gleichheitssatz, wenn das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) für den Besuch des Kollegs als Schule des Zweiten Bildungswegs keinen Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs vorsieht (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 SchKfrG).

Dass es sich bei dem Katalog der in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 SchKfrG genannten Schularten, hinsichtlich derer Schulwegkostenfreiheit besteht, um eine abschließende gesetzliche Regelung handelt und eine analoge Anwendung auf andere Schularten ausscheidet, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 13.8.2012 - 7 C 12.275 - juris). In einer nicht veröffentlichten Entscheidung (BayVGH, B.v. 30.9.1986 - 7 C 86.02460) hat dies der Senat auch bereits für das Kolleg als Schule des Zweiten Bildungswegs bestätigt und ausgeführt, dass „der Ausschluss der Kollegs von den Vorschriften über die Schülerbeförderung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt“. Der Senat hält an dieser Rechtsansicht fest. Das Kolleg ist eine im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vorgesehene und zu den allgemein bildenden Schulen gehörende Schulart (Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e Doppelbuchst. cc BayEUG). Es handelt sich dabei um ein Gymnasium besonderer Art, das Erwachsene, die sich bereits im Berufsleben bewährt haben, im dreijährigen Unterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt, und gehört damit zu den gesetzlich besonders geregelten Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 10 Abs. 3 BayEUG). Dass der Gesetzgeber die Schulen des Zweiten Bildungswegs von der Kostenfreiheit des Schulwegs ausschließt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), weil der Besuch derartiger Schulen ohnehin nach Maßgabe des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) gefördert wird. Dies gilt auch für den Kläger, der nach eigenen Angaben bisher keine Berufsausbildung abgeschlossen und kein Einkommen erzielt hat. Für den Ausschluss von der Kostenfreiheit des Schulwegs, auf den es ohnehin keinen verfassungsrechtlichen Anspruch gibt, besteht damit ein sachlich einleuchtender Grund (vgl. hierzu auch BayVerfGH, E.v. 7.7.2009 - Vf. 15-VII-08 - VerfGH 62, 121; VG Ansbach, U.v. 9.11.2012 - AN 2 K 12.00701 - juris).

b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.