Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. März 2017 - 7 ZB 16.666

published on 14/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. März 2017 - 7 ZB 16.666
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 2 K 15.418, 18/02/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt, ihren im Jahr 1985 in der ehemaligen DDR erworbenen Hochschulabschluss als „Diplom-Lehrer für Physik/Mathematik“ als außerbayerische Lehramtsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in Bayern anzuerkennen. Von 1992 bis 2001 war sie als Lehrerin an einem Gymnasium in Gotha tätig. Nach der Feststellung des Thüringer Kultusministeriums vom 7. März 2001, dass die Klägerin die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen der Teilnahme am Lehreraustausch zwischen den Bundesländern erfülle, unterrichtete sie von 2001 bis 2013 an einem Hessischen Gymnasium Mathematik im Grund- und Leistungskurs. Zum 1. August 2013 wurde sie auf ihren Antrag als Studienrätin an die Staatliche Fachoberschule Nürnberg (L. F. Schule) übernommen.

Den Antrag auf Anerkennung ihrer Qualifikation für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Mathematik und Physik hat die Zeugnisanerkennungsstelle abgelehnt. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit folgenden Gründen abgewiesen:

Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrags stünden in der ehemaligen DDR erworbene Bildungsabschlüsse solchen der alten Bundesländer nur gleich und verliehen nur dann gleiche Berechtigungen, wenn sie gleichwertig seien. Aus den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz könne die Klägerin trotz Art. 37 Abs. 2 des Einigungsvertrags, wonach für Lehramtsprüfungen das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren gelte und die Kultusministerkonferenz entsprechende Übergangsregelungen treffen werde, keine Ansprüche herleiten, weil Bayern den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 im Wege einer Protokollnotiz u.a. im Hinblick auf den Abschluss als Diplomlehrer für nicht maßgeblich erklärt habe und ihn auch faktisch nicht anwende. Ein Anspruch auf Anerkennung lasse sich auch nicht direkt aus dem Einigungsvertrag ableiten. Für die Gleichwertigkeit genüge insoweit nicht „Niveaugleichheit“, vielmehr müsse die Ausbildung nach Struktur, Zielsetzung und Inhalt unter Einschluss der sich anschließenden fachbezogenen Berufstätigkeit den Bewerber befähigen, sich auf einem Dienstposten der jeweiligen Laufbahn dauerhaft zu bewähren. Als einphasige Ausbildung ohne Referendariat unterscheide sich die Diplomlehrerausbildung in der ehemaligen DDR grundlegend von der Ausbildung der Gymnasiallehrer in Bayern. Die in der ehemaligen DDR erforderliche Probezeit könne den Vorbereitungsdienst und die zweite Prüfung nicht ersetzen, weil die Vorbereitungszeit der Fachlehrer in der ehemaligen DDR lediglich eine Bewährungszeit gewesen sei und nicht der Vermittlung der Fähigkeit zur selbständigen Lehrertätigkeit gedient habe.

Eine Gleichwertigkeit sei auch von früheren Dienstherren der Klägerin bis zum maßgeblichen Stichtag, dem 31. Dezember 1996, nicht festgestellt worden. Die Verwendung der Klägerin als Gymnasiallehrerin in Hessen sei keine rechtsverbindliche allgemein gültige Feststellung der Gleichwertigkeit. Seit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Februar 1998 sei eine Übernahme in den Schuldienst der alten Bundesländer durch Anerkennungsverfahren und Ersetzung des fehlenden Vorbereitungsdienstes nicht mehr möglich. Vielmehr gebe es nur noch eine Übernahme im Lehrertauschverfahren mit teilweiser Nachqualifikation. Mit der Übernahme im Lehrertauschverfahren sei eine Anerkennung nicht verbunden.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergäben sich daraus, dass die Klägerin langjährige Berufserfahrung an verschiedenen Gymnasien, auch in einem alten Bundesland, nämlich Hessen, habe. Beim Wechsel von Thüringen nach Hessen sei in der Ausbildung in der ehemaligen DDR kein Hindernis für eine Einstellung als Gymnasiallehrerin für Mathematik und Physik gesehen worden. Der Stichtag für die Bewährungsfeststellung 31. Dezember 1996 gelte nicht, weil die Klägerin nicht von einem neuen, sondern einem anderen Bundesland im Tauschverfahren übernommen worden sei. Maßgebend sei der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001, der eine großzügige Handhabung vorsehe. Nach § 122 Abs. 2 Satz 2 BRRG könne auf den Vorbereitungsdienst und die zweite Prüfung verzichtet werden, wenn eine zweijährige Bewährung als Lehrer an öffentlichen Schulen des angestrebten Lehramts nachgewiesen werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin trotz fehlenden Referendariats, worauf das Verwaltungsgericht abstelle, die Voraussetzungen für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen erfüllen solle, obwohl sie nie an einer solchen unterrichtet und auch das Referendariat hierfür nicht absolviert habe, ihr für das Lehramt am Gymnasium die Befähigung aber abgesprochen werde. Ferner könne nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes auf den Vorbereitungsdienst verzichtet werden, wenn eine zweijährige Bewährung als Lehrer an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen des angestrebten Lehramts nachgewiesen werde.

Grundsätzliche Bedeutung habe die Fragestellung, ob auch eine langjährige einschlägige Berufserfahrung am Gymnasium nicht ausreiche, um den fehlenden Vorbereitungsdienst und das zweite Examen zu kompensieren, wo hingegen für die Ausübung des Lehramts an beruflichen Schulen weder ein Vorbereitungsdienst, noch ein zweites Staatsexamen, nicht einmal eine berufliche Tätigkeit an einer solchen Schule erforderlich sei. Die Frage sei klärungsbedürftig, weil der aktuelle Zuzug vieler Menschen aus unterschiedlichen Kulturen mit unterschiedlichsten Ausbildungsgängen eine eindeutige Positionierung hinsichtlich der Anerkennung von außerhalb Bayerns erworbenen Bildungsabschlüssen zwangsläufig erfordere.

Der Beklagte tritt dem entgegen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen und die beigezogenen Akten der Regierung von Mittelfranken Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Zur Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Darlegungen in der Antragsbegründung wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:

Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Lehramtsbefugnis für die Fächer Mathematik und Physik am Gymnasium ergibt sich nicht aus § 122 Abs. 2 Satz 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts - Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl S. 160), i.V.m. Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 Buchst. b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (EV) i.V.m. Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II 1990 S. 885, 1141). Für die nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 Buchst. b Sätze 1 und 2 EV erforderliche Bewährungsfeststellung gilt der in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchst. a EV genannte Stichtag 31. Dezember 1996, weil diese Vorschrift zu den jeweils zu beachtenden Maßgaben zählt. Eine vor diesem Termin erfolgte Bewährungsfeststellung liegt unbestritten nicht vor. Im Übrigen gelten die Maßgaben des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Aus den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf Anerkennung der Lehramtsbefähigung der Klägerin für Gymnasien. Unabhängig von der Stichtagsregelung in Nr. 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22. Oktober 1999 (31. Dezember 1996) sind die Beschlüsse im Hinblick auf Diplomlehrer und Lehrer für die unteren Klassen für den Beklagten nicht bindend. Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz haben keine Rechtsnormqualität. Auch nach Art. 37 Abs. 2 EV werden sie nicht verbindlich. Diese Vorschrift verdrängt Art. 37 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EV nicht (BVerwG, U.v. 19.3.1998 - 2 C 2.97 - BVerwGE 106, 253). Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz können allenfalls im Wege der Selbstbindung der Verwaltung verbindlich werden. Eine solche tritt jedoch dann nicht ein, wenn - wie hier - seitens des Freistaats Bayern insbesondere hinsichtlich des Beschlusses vom 7. Mai 1993 zu Protokoll erklärt worden ist, dass die Beschlüsse in Bayern (teilweise) nicht übernommen werden, die Diplomlehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht als Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in Bayern anerkannt wird und auch in der Verwaltungspraxis seither entsprechend verfahren worden ist. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf die Verfahrensweise in anderen Bundesländern besteht nicht, weil die Lehrerbildung und die Anerkennung der Abschlüsse in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen.

Ferner ergibt sich aus der langjährigen Tätigkeit der Klägerin an einem Hessischen Gymnasium kein Anspruch auf Anerkennung der Lehramtsbefähigung für Gymnasien in Bayern. Insbesondere erfüllt allein die Tätigkeit als Gymnasiallehrerin in Hessen nicht die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 Satz 1 BRRG. Die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn in einem anderen Bundesland wird dadurch erworben, dass sich die zu vergleichenden Laufbahnen lediglich dadurch unterscheiden, dass die Befähigung hierfür bei einem anderen Dienstherrn erworben worden ist. Voraussetzung der Vergleichbarkeit ist jedoch, dass eine inhaltlich im Wesentlichen gleiche Vorbildung, Ausbildung und Prüfung erforderlich ist (BVerwG, U.v. 20.10.1983 - 2 C 11.82 - juris Rn. 22). Die Laufbahnbefähigung wird allein durch die entsprechende Ausbildung und Prüfung erworben und nicht durch die Übernahme in den Dienst eines anderen Bundeslandes ersetzt. Dass sich die Ausbildung als Diplomlehrerin in der ehemaligen DDR, die die Klägerin durchlaufen hat, nach Struktur, Zielsetzung, Inhalt und Prüfung wesentlich von den Voraussetzungen der Lehramtsbefähigung für Gymnasien in Bayern unterscheidet, hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. Die Defizite werden auch durch eine langjährige Verwendung der Klägerin an einem Gymnasium in Hessen nicht ausgeglichen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass es nach Auffassung der Klägerin willkürlich erscheint, wenn ihre Ausbildung im Hinblick auf die langjährige Tätigkeit an einem Gymnasium in Hessen zwar für das Lehramt an beruflichen Schulen wie der Fachoberschule, worin sie keine berufliche Erfahrung hat, aber nicht für das an Gymnasien gleichwertig sein soll. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen ihrer Übernahme als Lehrerin an einer Fachoberschule im Lehrertauschverfahren überhaupt erfüllt waren.

Auf die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und das Zweite Staatsexamen kann nicht gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996, S. 16; BayRS 2238-1-K), zuletzt geändert mit Gesetz vom 22. April 2016 (GVBl S. 74), verzichtet werden. Die Vorschrift bezieht sich auf Art. 22 Abs. 1 BayLBG. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/15645) soll es die Regelung insbesondere ermöglichen, bereits ausgebildeten Lehrern die Lehrbefähigung für ein Lehramt mit anderer lehramtsspezifischer Ausbildung zuzuerkennen, um für die jeweilige Schulart Lehrer in ausreichender Zahl zur Verfügung zu haben. Sie gilt damit für Bewerber, die bereits eine erste Lehramtsprüfung nach dem Lehrerbildungsgesetz in einem Fach gemäß Art. 8 bis 13 BayLBG bestanden haben, bzw. nur dieses Fach bestanden haben oder die ihre Lehramtsbefähigung nach dem vor dem Inkrafttreten des Lehrerbildungsgesetzes geltenden Recht erworben haben (Art. 22 Abs. 3 BayLBG). Die Anerkennung von in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüssen richtet sich demgegenüber nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV (BVerwG, U.v. 19.3.1998 - 2 C 2.97 - BVerwGE 106, 253).

Die zur Entscheidung stehende Verwaltungsstreitsache weist angesichts dessen weder besondere tatsächliche noch besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die als grundsätzlich bedeutsam angesehene Fragestellung, ob auch eine langjährige einschlägige Berufserfahrung als Lehrkraft am Gymnasium nicht ausreicht, um das Fehlen des für die Zuerkennung der Lehrbefähigung an dieser Schulart erforderlichen Vorbereitungsdienstes und des Zweiten Examens zu kompensieren, wohingegen für die Ausübung des Lehramts an beruflichen Schulen weder Vorbereitungsdienst noch Zweites Staatsexamen, noch nicht einmal berufliche Tätigkeit an einer solchen Schule erforderlich sei, ist, wie aufgezeigt, nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen wird mit der Fragestellung lediglich eine Besonderheit des hier zu entscheidenden Einzelfalles aufgegriffen. Darüber hinaus bleibt offen, inwieweit das angestrebte Berufungsverfahren zur Klärung der Anerkennung von außerhalb Bayerns erworbenen Bildungsabschlüssen im Hinblick auf den aktuellen Zuzug vieler Menschen aus unterschiedlichen Kulturen mit unterschiedlichsten Ausbildungsgängen beitragen könnte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Das gleiche gilt, wenn die Befähigung auf Grund der Maßgaben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1141) festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Das gleiche gilt, wenn die Befähigung auf Grund der Maßgaben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1141) festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.