Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 7 ZB 16.184

bei uns veröffentlicht am26.09.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 3 K 14.475, 30.11.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt unter Aufhebung des Prüfungsbescheids des Landesjustizprüfungsamts vom 24. Juni 2014 die Verpflichtung des Beklagten, drei der im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2014/1 erbrachten schriftlichen Prüfungsarbeiten (Aufgaben 2, 4 und 6) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten und ggf. das Prüfungsverfahren (mit der Ladung zur mündlichen Prüfung) fortzuführen.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - hatte der Klägerin mit Bescheid vom 24. Juni 2014 unter Angabe der in den einzelnen schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten Punktzahlen und der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung (3,41 = mangelhaft) mitgeteilt, dass sie die Erste Juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden habe und damit eine weitere Wiederholung der Prüfung nicht möglich sei. Das auf Antrag der Klägerin in Bezug auf einzelne schriftliche Prüfungsarbeiten durchgeführte Nachprüfungsverfahren führte zu keiner Änderung der Prüferbewertungen (Mitteilung des Landesjustizprüfungsamts vom 15.10.2014).

Die von der Klägerin gegen den Prüfungsbescheid vom 24. Juni 2014 und auf Neubewertung der streitgegenständlichen drei Prüfungsarbeiten (Aufgaben 2, 4 und 6) und ggf. auf Fortführung des Prüfungsverfahrens gerichtete Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 30. November 2015 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch liege mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ein Verfahrensfehler vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass Bewertungsfehler der Prüfer nicht erkennbar seien. Es lege seiner Entscheidung insoweit einen falschen Sachverhalt zugrunde, als es Stellungnahmen der Prüfer zu einzelnen Bewertungsrügen fehlerhaft interpretiere und deren Bewertungen aufgrund eigener Erwägungen rechtfertige. Das Verwaltungsgericht sei zudem nicht hinreichend auf einzelne Rügen der Klägerin eingegangen. Das Verwaltungsgericht habe damit auch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 22. Februar 2016 Bezug genommen.

Der Beklagte widersetzt sich dem Zulassungsantrag der Klägerin. Auf den Schriftsatz des Landesjustizprüfungsamts vom 14. März 2016 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Prüfungsbescheids und Neubewertung der streitgegenständlichen Prüfungsarbeiten sowie Fortführung des Prüfungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass Bewertungsfehler der Prüfer nicht erkennbar sind. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren ist ergänzend zu bemerken:

a) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung keinen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Es hat weder Stellungnahmen der Prüfer zu einzelnen Bewertungsrügen fehlerhaft interpretiert noch die Bewertungen der Prüfer aufgrund eigener Erwägungen gerechtfertigt.

aa) Der Erstprüfer der Aufgabe 6 hat den von der Klägerin auf Seite 13 ihrer Arbeit verwendeten Begriff „Funktionsgrenzen der Rechtsprechung“ mit zwei Fragezeichen („??“) versehen und in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren hierzu ausgeführt, dass sich die Verwendung des Begriffes nicht nachteilig auf die Bewertung ausgewirkt hat. In die Bewertung ist nach den Angaben des Erstprüfers - ausweislich der schriftlichen Begründung seiner Erstbewertung - vielmehr eingeflossen, dass die Klägerin das Problem „Beurteilungsspielraum des Prüfers und gerichtliche Überprüfbarkeit“ (im Zusammenhang mit der in der Aufgabe geschilderten praktischen Führerscheinprüfung) angesprochen und bearbeitet, nach Ansicht des Erstprüfers den entscheidenden „Aufhänger aber nicht gefunden“ hat. Diese Bewertung hat die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die von der Klägerin gerügten Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 16 des Urteils zum Thema, wie die Fragezeichen des Prüfers zu verstehen seien, sind für die gerichtliche Entscheidung unerheblich.

bb) Der Erstprüfer der Aufgabe 6 hat zu dem von der Klägerin auf Seite 14 ihrer Arbeit verwendeten Begriff „Beurteilungsausfall“ die Frage „Was ist das?“ angemerkt. Dies ist Gegenstand einer entsprechenden Rüge der Klägerin und der Stellungnahme des Erstprüfers hierzu im Nachprüfungsverfahren gewesen. Die Klägerin, die den Begriff „Beurteilungsausfall“ auf Seite 15 ihrer Arbeit wiederholt, befasst sich in ihrer Arbeit auf den Seiten 14/15 ferner unter dem Gesichtspunkt eines „Beurteilungsfehlgebrauchs“ mit etwaigen sachfremden Motiven, von welchen sich der Fahrprüfer möglicherweise habe leiten lassen. Hierzu hat der Erstprüfer auf Seite 14 der klägerischen Arbeit angemerkt, dass sich dem Sachverhalt dafür nichts entnehmen lasse. Diese Prüferbewertung, auf welche das Verwaltungsgericht auf Seite 17 des Urteils eingeht, hat die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (S. 17) lediglich die Angaben des Prüfers wiederholt und nicht etwa eine eigene Bewertung an die Stelle der Prüferbewertung gesetzt.

b) Die Annahme der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei nicht hinreichend auf einzelne Bewertungsrügen eingegangen, ist ebenfalls nicht begründet.

aa) Der Erstprüfer hat seine Bewertung der klägerischen Bearbeitung der Aufgabe 6 (= 3 Punkte), die innerhalb der für die Notenstufe „mangelhaft“ (= eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, vgl. § 4 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen [JAPO] vom 13.10.2003 [GVBl S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J], zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.11.2015 [GVBl S. 446], § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3.12.1981 [BGBl I S. 1243], geändert durch Gesetz vom 19.4.2006 [BGBl I S. 866]) maßgebenden Punkteskala von 1 bis 3 Punkten an der oberen Grenze liegt, schriftlich detailliert begründet. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Erstprüfer - wie aus seiner schriftlichen Begründung ersichtlich - auch positive Aspekte der Klausurbearbeitung in seine Gesamtbewertung einbezogen hat. Der Erstprüfer hat entgegen der Ansicht der Klägerin die tragenden Erwägungen, die zu seiner Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben, in seiner schriftlichen Begründung dargestellt. Eine Überschreitung seines Beurteilungsspielraums ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - danach nicht ersichtlich.

bb) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur klägerischen Rüge, die Bewertung der Aufgabe 4 (= 4 Punkte) habe gegen das „Folgefehlerprinzip “ verstoßen, weil die Prüfer zu Unrecht bemängelt hätten, dass die Klägerin die Möglichkeit eines erfolgsqualifizierten Versuchs des § 306c StGB nicht diskutiert habe, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Rüge der Klägerin in seinem Urteil auf Seite 14 behandelt. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht dem klägerischen Vorbringen nicht folgt und einen Bewertungsfehler nicht feststellt, rechtfertigt nicht die klägerische Annahme, das Verwaltungsgericht habe die Rüge „nicht richtig zur Kenntnis“ genommen. Der Senat teilt vielmehr die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass es „keine unzulässige Doppelgewichtung“ darstellt, wenn die Prüfer in ihrer schriftlichen Begründung zur Bewertung der Prüfungsleistung bemerken, dass „der Bearbeiter durch die mit der gezeigten Begründung nicht vertretbare Annahme vollendeter Brandstiftungsdelikte sich die Schwerpunkte des ersten Tatkomplexes nahezu abgeschnitten hat.“

cc) Der klägerische Einwand, das Verwaltungsgericht habe auch in Bezug auf die Aufgabe 2 das Vorbringen der Klägerin nur unvollständig zur Kenntnis genommen, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Rüge der Klägerin, dass die Erstprüferin (= „Erstprüfer“) ausweislich der von ihr gegebenen Begründung einen überzogenen Bewertungsmaßstab angelegt habe, auf Seite 13/14 seines Urteils auseinandergesetzt. Die abschließende Formulierung der Erstprüferin „Es zeigt sich, dass vorhandenes Wissen nicht in eine sachgerechte und überzeugende Lösung umgesetzt werden kann. Deshalb ist die Leistung als im Ganzen nicht mehr brauchbar zu bewerten“, begründet allein nicht die Annahme eines überzogenen Bewertungsmaßstabs. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass entgegen der Annahme der Klägerin - und sowohl ausweislich der schriftlich gegebenen Erstbegründung zur Bewertung (= 2 Punkte) als auch der ergänzenden Stellungnahme im Nachprüfungsverfahren - die Bewertung nicht nur die schwerwiegenden Mängel, sondern auch „positive Ansätze“ der klägerischen Prüfungsleistung berücksichtigt. Die Begründung lässt zudem die tragenden Erwägungen, insbesondere die erheblichen Mängel der Prüfungsleistung erkennen, die zur Bewertung mit 2 Punkten geführt haben.

2. Das Verwaltungsgericht hat nach alledem das Vorbringen der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend zur Kenntnis genommen und sich damit inhaltlich auch auseinandergesetzt. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 7 ZB 16.184 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Strafgesetzbuch - StGB | § 306c Brandstiftung mit Todesfolge


Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.