vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 3 K 13.2092, 08.03.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 7. Februar 2012 bis 31. Dezember 2012.

Das Zentrum ... Familie und Soziales - Region ... - Versorgungsamt hatte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Februar 2013 mitgeteilt, dass in Ausführung eines am 6. Februar 2013 vor dem Sozialgericht geschlossenen Vergleichs mit Wirkung ab dem 7. Februar 2012 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt und gleichzeitig anerkannt werde, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ erfüllt seien.

Auf Antrag des Klägers vom 18. März 2013 gewährte der Beklagte diesem nach Maßgabe des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RBStV). Den weitergehenden Antrag des Klägers vom März 2013, ihm auch für den Zeitraum vom 7. Februar 2012 bis 31. Dezember 2012 aufgrund des bis dahin geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2013 ab. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2013 zurück.

Die auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 7. Februar 2012 bis 31. Dezember 2012 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. März 2014 abgewiesen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum gelte der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV), der eine (auf den Zeitraum vor Antragstellung) rückwirkende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausschließe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils Bezug genommen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weise auch besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Der Gesetzgeber habe nach neuem Recht rückwirkende Beitragsermäßigungen zugelassen, um unbillige Härten auszuschließen. Er habe damit einen offenkundigen „Fehler im System der bisherigen rechtlichen Regelungen“ korrigiert. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb die rückwirkende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in analoger Anwendung des neuen Rechts und des dort entwickelten Rechtsgedankens anerkennen müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 6. Juni 2014 Bezug genommen.

Der Beklagte widersetzt sich dem Zulassungsantrag des Klägers. Auf seinen Schriftsatz vom 16. Juli 2014 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 7. Februar 2012 bis 31. Dezember 2012 keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:

Entgegen der Ansicht des Klägers enthält der bis zum 31. Dezember 2012 geltende Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl. S. 561; BayRS 2251-14-S), zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 (GVBl. 2009 S. 193), keine Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung von Bestimmungen des zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258; BayRS 2251-17-S) zu ergänzen wäre.

Der Rundfunkbeitrag stellt ein neu konzipiertes Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar. Er ist seit dem 1. Januar 2013 im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte vom jeweiligen Inhaber zu entrichten (§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 RBStV) und tritt an die Stelle der früheren Rundfunkgebühr, die an die Person des Rundfunkteilnehmers anknüpfte, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 RGebStV). Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind auf Sachverhalte und Zeiträume, für die noch die Rundfunkgebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag gilt und damit auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 7. Februar 2012 bis 31. Dezember 2012, nicht anwendbar (§ 14 Abs. 11 RBStV).

Die Neuregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ermöglicht zwar unter bestimmten Voraussetzungen Ermäßigungen und Befreiungen von der Beitragspflicht auch für den Zeitraum vor einer entsprechenden Antragstellung (§ 4 Abs. 4 RBStV). Diese Neuregelung, die der Gesetzgeber insoweit als Abweichung von der bisherigen Rechtslage beschreibt (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 16), hat für die vorliegend geltend gemachte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht indes keine Bedeutung. Nach Maßgabe des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind im ausschließlich privaten Bereich natürliche Personen wie der Kläger, der infolge seiner Hörschädigung den Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b RGebStV geltend macht, von der Rundfunkgebührenpflicht nur auf Antrag und nur mit Wirkung für den Zeitraum nach Antragstellung befreit (§ 6 Abs. 5 RGebStV). Für den Zeitraum vor Antragstellung ist die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter keinen Umständen in Betracht gekommen. Der Senat hat dementsprechend wiederholt entschieden, dass nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 5 RGebStV frühestens ab dem Folgemonat der Antragstellung für die Zukunft von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden kann und die (rückwirkende) Befreiung für einen vor der Antragstellung liegenden Zeitraum auch dann nicht möglich ist, wenn Leistungen, die Voraussetzung für die Rundfunkgebührenbefreiung sind (wie vorliegend die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“), rückwirkend bewilligt worden sind (vgl. BayVGH, B. v. 17.12.2012 - 7 ZB 12.2254 - juris Rn. 10 ff. m. w. N.).

Diese nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag eindeutige Rechtslage ist durch die Neuregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags unverändert geblieben. Auch wenn der Gesetzgeber nach neuem Recht (unter bestimmten Voraussetzungen) rückwirkende Ermäßigungen und Befreiungen von der Beitragspflicht zulässt, so hat er jedenfalls die gesetzlichen Modalitäten für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht geändert und damit entgegen der Ansicht des Kläger auch keinen „Fehler im System der bisherigen rechtlichen Regelungen“ korrigiert. Denn dies hätte eine Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags selbst vorausgesetzt.

2. Die Berufung ist, weil die maßgeblichen Rechtsfragen bereits geklärt sind, nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen (vgl. auch BayVGH, B. v. 17.12.2012 - 7 ZB 12.2254 - juris Rn. 16).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.