Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 26. Feb. 2016 - RN 3 K 15.1438

bei uns veröffentlicht am26.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

RN 3 K 15.1438

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

vom 26. Februar 2016

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 250

Hauptpunkte: Rundfunkbeitragspflicht für Erst- und Zweitwohnung; gesetzliche Vermutung des Innehabens der Wohnung; Bescheidgebundenheit der Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV; bei einem noch offenen sozialgerichtlichen Streit über das Merkzeichen „RF“ besteht wegen der Möglichkeiten eines Antrags auf rückwirkende Ermäßigung nach § 4 Abs. 4 RBStV und einer Restitutionsklage entsprechend § 580 Nr. 6 ZPO i. V. m. § 173 VwGO keine Pflicht zur Aussetzung des rundfunkbeitragsrechtlichen Verwaltungsrechtsstreits

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., ..., ...

- Klägerin -

gegen

B. R., R.-platz ..., M.

vertreten durch den Justiziar Prof. Dr. A. H., R.-platz ..., M.

- Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 3. Kammer, ohne mündliche Verhandlung am 26. Februar 2016 folgenden Gerichtsbescheid:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen und begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.

Die Klägerin wurde bei der (früheren) „Gebühreneinzugszentrale“ seit 1. Januar 1976 als private Rundfunkteilnehmerin unter der Teilnehmernummer 278 ...37 mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät geführt. Seit dem 1. Januar 2013 wurde sie vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio unter dieser Beitragsnummer für die Wohnung „B.-str. 12, B.“ zu einem Rundfunkbeitrag herangezogen. Die entsprechenden Zahlungen des Rundfunkbeitrags erfolgten jedenfalls für die Zeit ab 1. Januar 2013 jeweils mittels Lastschrift bzw. SEPA-Lastschrift.

Für die Zeit seit 1. Januar 2013 wird die Klägerin unter der anderweitigen Beitragsnummer 174 ...11 auch für die Wohnung „A. 33, R.“ als private Rundfunkteilnehmerin geführt, nachdem ein Meldedatenabgleich ergeben hatte, dass die Klägerin seit 21. Juli 1999 auch unter dieser Anschrift gemeldet ist. In einem Schreiben vom 22. März 2014, adressiert an die Anschrift „A. 33, R.“, wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass unter ihrem Namen für diese Wohnung kein Beitragskonto gefunden und daher die Wohnung unter der Beitragsnummer 174 ...11 auf den Namen der Antragstellerin angemeldet worden sei. Mit Schreiben vom 4. April 2014 teilte der Beklagte der Klägerin wiederum unter der vorgenannten Anschrift mit, dass am 15. April 2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von 269,70 Euro fällig seien. Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 teilte der Beklagte der Klägerin unter der vorgenannten Anschrift mit, dass am 15. Mai 2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von 323,64 Euro fällig seien. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 sowie vom 4. Juli 2014, jeweils adressiert an die Anschrift „A. 33, R.“, erfolgten Zahlungserinnerungen.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. August 2014 setzte der Beklagte bezüglich der Wohnung „A. 33, R.“ unter der Beitragsnummer 174 ...11 Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 in Höhe von 269,70 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 1. September 2014 setzte der Beklagte unter der Beitragsnummer 174 ...11 wiederum bezüglich der Wohnung „A. 33, R.“ für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 mahnte der Beklagte die Zahlung der mit vorgenanntem Bescheid vom 1. August 2014 festgesetzten Beträge in Höhe von 277,70 Euro an. Die beiden Bescheide wie auch das Mahnschreiben waren jeweils an die Anschrift „A. 33, R.“ adressiert.

Mit Fax-Schreiben vom 30. September 2014 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass von ihrem Konto seit Jahren unter der Teilnehmernummer 278 ...37 Rundfunkbeiträge abgebucht worden seien. Außerdem beantragte die Klägerin die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags und bat darum, als „Antragsdatum“ den 1. April 2014 zu berücksichtigen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie rund drei Monate in verschiedenen Krankenhäusern mit anschließender Heilbehandlung gewesen und zwischenzeitlich ca. drei Wochen davon im Koma gelegen sei. Daher habe sie auch nicht auf die Schreiben des Beklagten reagieren können. Den Fax-Schreiben war die erste Seite der Kopie eines Bescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Braunschweig vom 17. September 2014 beigefügt, mit dem festgestellt wurde, dass ab 1. April 2014 der Grad der Behinderung (GdB) bei der Klägerin 90 betrage; ferner wurden darin die Merkzeichen „G“ und „B“ „ab 1. April 2014 festgestellt“.

Laut dem in der Akte des Beklagten enthaltenen Meldesatz vom 30. September 2014 war die Klägerin zu jenem Zeitpunkt nur noch unter der Anschrift „A., R.“ gemeldet; für die Wohnung „B.-str. 12, B.“ war als Auszugsdatum der 31. Juli 2014 vermerkt.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 (Az. 174 ...11) teilte der Beklagte der Klägerin unter anderem mit, das Beitragskonto für die Wohnung „B.-str. 12, B.“ mit Ablauf des Monats Oktober 2014 abgemeldet zu haben; eine rückwirkende Abmeldung sei nicht möglich, da eine Abmeldung erst ab dem Folgemonat durchgeführt werden könne, nachdem eine schriftliche Mitteilung vorliege. Zu dem gestellten Antrag auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags verwies der Beklagte die Klägerin auf einen separaten Bescheid.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2015 (Az. 278 ...37) lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Unterlagen keinen Nachweis für das Zuerkennen des Merkzeichens „RF“ enthielten.

Hiergegen legte die Klägerin mit Telefax vom 14. Juli 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung wies sie erneut auf ihren Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und darauf hin, dass sie nicht mehr in der Lage sei, das Haus ohne Begleitperson zu verlassen. Sie besuche aufgrund ihrer Mobilitätseinschränkungen auch keine öffentlichen Veranstaltungen. Es sei ihr unverständlich, wieso vom zuständigen Versorgungsamt nicht von vornherein auch das Merkzeichen „RF“ erteilt worden sei.

Mit Festsetzungsbescheid vom 1. September 2015 setzte der Beklagte unter der Beitragsnummer 174 ...11 für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2014 einen Betrag in Höhe von 79,92 Euro fest. Dieser setze sich laut Kontoauszug aus Rundfunkbeiträgen für die Wohnung „A. 33, R.“ in Höhe von jeweils 53,94 Euro für die Zeiträume Juli bis September 2014 und von Oktober bis Dezember 2014 sowie einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro abzüglich einer Gutschrift wegen Abmeldung in Höhe von 35,96 Euro zusammen.

Mit Schreiben vom 14. September 2015 erhob die Klägerin „Klage gegen einen Festsetzungsbescheid der GEZ“. Als Klageziel wird außerdem „die Erlangung einer Minderung der Rundfunkgebühren“ bezeichnet. Zur Begründung wird unter Vorlage der Kopien des Festsetzungsbescheids vom 1. September 2015 sowie eines seit 1. April 2014 bis Juli 2018 gültigen Schwerbehindertenausweises darauf verwiesen, dass die Klägerin einen Grad der Behinderung von 90 mit den Merkzeichen „G“ und „B“ habe. Ihr stehe auch das Merkzeichen „RF“ zu, wobei es angesichts ihrer gesundheitlichen Situation nicht ihr Fehler sein könne, wenn dieses Merkzeichen nicht angekreuzt worden sei. Die Antragstellung sei durch die AHB Klinik ... erfolgt; sie selbst sei damals nicht in der Lage gewesen, dies zu überblicken. Die Klägerin führe derzeit vor dem Sozialgericht ... ein Verfahren gegen das Versorgungsamt, in dem auch die Nichtgewährung des Merkzeichens „RF“ Gegenstand sei. Ferner trägt die Klägerin vor, sie persönlich habe seit 1999 in Bayern Rundfunkgebühren bezahlt, da sie das Gebührenkonto von ihrer verstorbenen Mutter geerbt habe; insoweit verweist sie auf eine „Bestätigung des Gebührenkontos durch die Bank“. Mit ihrem Umzug nach Bayern habe die Klägerin in ihrem Briefkasten „7 Schreiben der GEZ“ vorgefunden, obwohl sie telefonisch mitgeteilt habe, dass eine Einzugsermächtigung bestehe. Sie habe weder ins Krankenhaus, wo sie insgesamt 102 Tage zugebracht habe, noch über ihren Ehemann „Schriftstücke der GEZ“ bekommen.

Der Klageschrift beigefügt war ein Schreiben der ...-Bank, Hauptgeschäftsstelle R. vom 30. September 2014, mit dem der Klägerin bestätigt wurde, „dass am 01.04.1999 84,57 DM und am 01.07.2014 53,94 Euro von der Rundfunkanstalt zulasten Ihres Kontos (…)“ abgebucht worden und als Verwendungszweck „jeweils Ihre Teilnehmernr. 278...37 angegeben“ gewesen seien.

In weiteren Schreiben vom 16. November 2015 und vom 15. Februar 2016 weist die Klägerin noch auf ärztliche Aussagen ihrer Hausärztin Frau Dr. 1... und der Frau Dr. 1..., L., zu ihrem Krankheitsbild hin.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

„den Beklagten zu verpflichten, mir eine Ermäßigung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren, eine umfassende Rechnung aufzustellen und Forderungen unter Maßgabe des ermäßigten Tarifs auch für die Zukunft zu stellen.“

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt zur Begründung vor, die zulässige Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. September 2015 sei unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig sei und die Klägerin nicht subjektiv Rechten verletze. Die Klägerin sei ausweislich der im Rahmen des einmaligen Meldedaten Abgleichs vom Einwohnermeldeamt übermittelten Daten seit 1999 mit einer Wohnung unter der Anschrift „A. 33, R.“ gemeldet und werde daher bereits kraft Gesetzes als Inhaberin dieser Wohnung vermutet; als solche sei sie für diese Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, so dass für die Klägerin mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages am 1. Januar 2013 auch für die Wohnung in der „B.-str. 12, B.“ eine Rundfunkbeitragspflicht begonnen habe; diese ende nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung ende, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden sei. Den Antrag der Klägerin vom 30. September 2014, eingegangen am 14. Oktober 2014, sowie das Schreiben der Klägerin vom 16. Juni 2015 habe der Beklagte zugunsten der Klägerin als „eine Abmeldung“ gewertet und das Beitragskonto 174 ...11 zum nächstmöglichen Zeitpunkt, mit Ablauf des Monats Oktober 2014, abgemeldet. Für die Wohnung in der B.-str. 12, B.“ sei die Klägerin bis 30. Oktober 2014 rundfunkbeitragspflichtig gewesen. Das Beitragskonto 278 ...37 sei unter der Anschrift „A. 33, R.“ weitergeführt worden.

Der Beklagte trägt weiter vor, dass die nach § 75 VwGO zulässige Verpflichtungsklage auf Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht ebenfalls unbegründet sei. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung würden durch die Versorgungsämter mit bindender Wirkung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch das Merkzeichen „RF“ bestätigt. Das Merkzeichen „RF“ sei der Klägerin aber nicht zuerkannt worden. Dies habe ebenfalls Bindungswirkung. Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung seien daher nicht nachgewiesen worden.

Der Beklagte unterbreitete jedoch einen Vergleichsvorschlag, wonach er die Klägerin bereits ab dem 1. August 2014 mit der Anschrift „A. 33, R.“ führen und den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vom 1. September 2015 insoweit aufheben würde, als darin Rundfunkbeiträge für die Zeit von August bis Oktober 2014 sowie ein Säumniszuschlag festgesetzt worden seien; dafür hätte die Klägerin die Klage zurücknehmen sollen, wobei der Beklagte auf die Geltendmachung außergerichtlicher Kosten verzichtet hätte.

Die Klägerin lehnte den Vergleichsvorschlag mit Telefax vom 16. November 2015 ab, da sich darin „in der Hauptsache - Reduzierung der GEZ-Gebühren auch für die Zukunft“ kein Hinweis finde.

Das Gericht hörte die Beteiligten mit Schreiben vom 5. Februar 2016 zur Absicht einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vervollständigung des Tatbestandes auf die vorgelegten Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Das Einverständnis der Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ist nicht erforderlich.

Die Klage ist bei verständiger Auslegung nach § 88 VwGO darauf gerichtet, dass zum einen eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für die Zeit ab1. April 2014 begehrt wird. Zum anderen ist das Klagebegehren zugunsten der Klägerin aber auch dahingehend auszulegen, dass die hinsichtlich der Wohnung „A. 33, R.“ gegenüber der Klägerin ergangenen Festsetzungsbescheide vom 1. August 2014, vom 1. September 2014 sowie vom 1. September 2015 aufgehoben werden. Die so verstandene Weite des Klagebegehrens ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass sich die Klägerin in ihrem Vorbringen auch gegen die zeitweise parallel erfolgende Beitragserhebung für die Wohnung „A. 33, R.“ unter der Beitragsnummer 174 ...11 einerseits und für die (frühere) Wohnung „B.-str. 12, B.“ unter der Beitragsnummer 278 ...37 andererseits wendet und deshalb vom Beklagten verlangt, „eine umfassende Rechnung aufzustellen“.

1. Soweit die Klage gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. August 2014, vom 1. September 2014 sowie vom 1. September 2015 gerichtet ist, bleibt sie jedenfalls mangels Begründetheit ohne Erfolg.

a) Die Klage mag zwar als zulässig anzusehen sein. Insbesondere wird in den Schreiben vom 30. September 2014 nicht nur ein Antrag auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für die Zukunft, sondern auch ein Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. August 2014 und vom 1. September 2014 zu sehen sein. Die Klägerin machte nämlich bereits damals unter Vorlage einer Bankbestätigung geltend, dass von ihrem Konto seit Jahren unter der Teilnehmernummer 278 ...37 Rundfunkbeiträge abgebucht würden. Dies kann nur als Vorbringen gegen die zuvor ergangenen Festsetzungsbescheide in Bezug auf die Wohnung „A. 33, R.“ gewertet werden, so dass bei wohlwollender Auslegung in den entsprechenden Schreiben ein diesbezüglicher Rechtsbehelf enthalten ist.

Nachdem in der vorgelegten Akte des Beklagten keine Nachweise über den Zeitpunkt der Zustellung bzw. des Zugangs der beiden Festsetzungsbescheide vom 1. August 2014 und vom 1. September 2014 und auch keine Belege zum Zeitpunkt ihrer Aufgabe zur Post enthalten sind, kann der Klägerin vorliegend auch nicht entgegengehalten werden, eine diesbezügliche Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO versäumt zu haben. Die Festsetzungsbescheide vom 1. August 2014 vom 1. September 2014 werden daher noch nicht als bestandskräftig angesehen werden können. Über den Widerspruch ist insoweit ohne zureichenden Grund noch nicht entschieden (§ 75 VwGO).

Gegen den Bescheid vom 1. September 2015 hat die Klägerin ohnehin mit am 14. September 2015 bei Gericht eingegangenem Telefax unmittelbar Klage erhoben, die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ist insoweit offensichtlich gewahrt.

b) Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, da die angefochtenen Festsetzungsbescheide bezüglich der Wohnung „A. 33, R.“ rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S), der durch den bereits oben erwähnten Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags nach Art. 72 Abs. 2 BV in bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde.

Während im privaten Bereich nach dem früheren, geräteabhängigen Rundfunkgebührenrecht Anknüpfungspunkt das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang war, ist nunmehriger Anknüpfungspunkt das Innehaben einer Wohnung. Seit 1. Januar 2013 ist gemäß § 2 Abs. 1 RBStV im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Wohnung für die Bewohner um einen Erst- oder Zweitwohnsitz handelt (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 13). Inhaber einer Wohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Dabei wird nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt wird. Die gesetzliche Vermutung begründet eine Beweislastumkehr, aufgrund deren die betreffende Person gegebenenfalls nachweisen muss, dass sie tatsächlich nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung ist (vgl. Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 2 RBStV Rn. 15).

Die Klägerin war laut dem Meldedatenabgleich in der Vergangenheit unter zwei Anschriften gemeldet, und zwar einerseits seit 21. Juli 1999 unter der Anschrift „A. 33, R.“ und andererseits seit 1. August 2003 unter der Anschrift „B.-str. 12, B.“. Die Klägerin wird sowohl für die Erst- wie auch für die Zweitwohnung und somit für jede der beiden Wohnungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV als Inhaberin vermutet, worauf auch der Beklagte zuletzt in seiner Klageerwiderung vom 22. Oktober 2015 hingewiesen hatte. Die Klägerin hat diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Insbesondere genügt die schlichte Behauptung, beim „Umzug“ nach Bayern habe die Klägerin in ihrem Briefkasten „7 Schreiben der GEZ“ vorgefunden, nicht, um die aus ihrer melderechtlichen Anmeldung folgenden gesetzlichen Vermutung des Innehabens auch der Wohnung „A. 33, R.“ im streitgegenständlichen Zeitraum zu widerlegen. Die Klägerin war daher seit der Umstellung auf einen Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2013 jeweils für beide Wohnungen rundfunkbeitragspflichtig. Dementsprechend durfte der Beklagte einerseits für die Wohnung „B.-str. 12, B.“ bis zu ihrer Abmeldung nach § 8 Abs. 2 RBStV Rundfunkbeiträge von der Klägerin vereinnahmen, andererseits durfte er für den streitgegenständlichen Zeitraum auch Rundfunkbeiträge hinsichtlich der Wohnung „A. 33, R.“ gegenüber der Klägerin als Wohnungsinhaberin festsetzen.

Die Klägerin kann sich gegenüber diesen Bescheiden auch nicht darauf berufen, dass ihr ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung zusteht. Auf die Ausführungen unter 2. (siehe unten) wird insoweit Bezug genommen.

Die mit den streitgegenständlichen Bescheiden erhobenen Säumniszuschläge finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (StAnz Nr. 51-52/2012 S. 3). Danach entsteht ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber in Höhe von 8,00 Euro, wenn die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach ihrer Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Fällig ist der Rundfunkbeitrag nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums. Da die Klägerin den fälligen Rundfunkbeitrag nicht rechtzeitig im Sinne dieser Norm bezahlt hat, konnte demgemäß ein Säumniszuschlag in Höhe des Mindestbetrags von 8,00 Euro festgesetzt werden. Die Klägerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass vor Erhebung des Säumniszuschlags ein Beitragsbescheid hätte ergehen müssen. Denn die Rundfunkbeitragsschuld wird nicht erst durch Erlass eines Beitragsbescheids nach § 10 Abs. 5 RBStV fällig, sondern gemäß der Regelung des § 7 Abs. 3 RBStV schon kraft Gesetzes in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraums (vgl. auch Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 10 RBStV Rn. 34). Aus diesem Grund musste der Beklagte der Klägerin auch keine bestimmte Zahlungsfrist einräumen.

Nach allem stellen sich die angefochtenen Festsetzungsbescheide vom 1. August 2014, vom 1. September 2014 und vom 1. August 2015 als rechtmäßig dar, so dass die gegen diese Bescheide gerichtete Anfechtungsklage abzuweisen ist.

2. Die Klägerin hat - zumindest gegenwärtig - auch keinen Anspruch auf rückwirkende oder zukünftige Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Die Klage ist auch insoweit unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 (Blindheit, wesentliche Sehbehinderung) und Nr. 2 (Gehörlosigkeit etc.) RBStV sind von der Klägerin schon nicht geltend gemacht.

Dagegen wird von der Klägerin ein Anspruch auf eine Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV zwar geltend gemacht. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen (Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert und wegen dieses Leidens ständig fehlende Möglichkeit, an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen zu können) sind nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV jedoch „bescheidgebunden“ (vgl. VG Saarland U. v. 10.7.2014 - 6 K 970/13 - juris Rn. 31 ff). Das bedeutet, dass ein Nachweis durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie vorausgesetzt wird. Bloße ärztliche Aussagen, die von der Klägerin in den Schreiben vom 16. November 2015 und vom 15. Februar 2016 zitiert werden, genügen im rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren hingegen gerade nicht für den entsprechenden Nachweis.

a) Eine Bestätigung bzw. einen Bescheid einer Behörde oder eines Leistungsträgers, aus dem insbesondere auch hervorgeht, dass die Klägerin wegen Ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann, ist von ihr jedoch nicht vorgelegt worden, weder unmittelbar beim Beklagten noch im gegenständlichen Klageverfahren. Insbesondere enthält der in einfacher Kopie vorgelegte Schwerbehindertenausweis gerade nicht das einschlägige Merkzeichen „RF“, sondern ausschließlich die Merkzeichen „G“ (wegen erheblicher Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und „B“ (wegen der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson), die für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags jedoch nicht genügen.

b) Es mag zwar nicht ausgeschlossen sein, dass der Klägerin ein Anspruch auch auf das Merkzeichen „RF“ zusteht - dies ist aber (zunächst) gegenüber der Behörde geltend zu machen, die für die entsprechende Feststellung bzw. für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständig ist, und erforderlichenfalls in einem sozialgerichtlichen Verfahren zu erstreiten. Unmittelbar im Rahmen des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das die Rundfunkbeitragspflicht betrifft, kann die Feststellung des Merkzeichens „RF“ jedoch nicht verfolgt und überprüft werden.

Das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren war auch nicht nach § 94 VwGO auszusetzen, um der Klägerin zunächst die Klärung dieser Frage im sozialgerichtlichen Verfahren zu ermöglichen.

aa) Denn zum einen kann die Klägerin - wenn ihr das Merkzeichen „RF“ tatsächlich noch in einem Bescheid zugesprochen werden sollte - beim Beklagten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 RBStV dann auch einen Antrag auf rückwirkende Ermäßigung stellen. Nach dieser Vorschrift beginnt die Ermäßigung nämlich - anders als bei Geltung des früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrags (vgl. dazu BayVGH B. v. 19.8.2014 - 7 ZB 14.1127 - juris Rn. 12) - mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids über die Gewährung des Merkzeichens „RF“ beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum dieses Bescheids gestellt wird.

bb) Zum anderen steht ihr gegebenenfalls auch der Weg einer sogenannten Restitutionsklage in entsprechender Anwendung von § 580 Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 173 VwGO offen. Nach dem Sinn der in § 580 Nr. 6 ZPO getroffenen Regelung können Urteile aller Gerichtszweige - also auch die in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannten Urteile der Arbeitsgerichte, Finanzgerichte und insbesondere auch der Sozialgerichte - einen Restitutionsgrund bilden; zudem sind Urteile in diesem Sinn auch der Rechtskraft fähige Beschlüsse, Schiedssprüche und eben auch abschließende Verwaltungsakte gleichgestellt (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 580 Rn. 12; Fleck in Beck´scher Online-Kommentar ZPO, Stand 1.12.2015, § 580 Rn. 16). Danach könnte das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren also insbesondere dann wieder aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde durch ein rechtskräftiges sozialgerichtliches Urteil unter Aufhebung einer entsprechenden Versagung verpflichtet würde, der Klägerin das Merkzeichen „RF“ rückwirkend zu gewähren.

Vor dem Hintergrund dieser Möglichkeiten einer nachträglichen Korrektur ist es nicht geboten, das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gegebenenfalls vorgreiflichen sozialgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Vielmehr kann unter Berücksichtigung des sich insbesondere aus Art. 19 Abs. 4 GG, dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 47 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 EMRK ergebenden Beschleunigungsgrundsatzes sogleich eine Entscheidung im hier anhängigen Verfahren getroffen werden. Dies gilt vorliegend nicht zuletzt deshalb, weil nach dem Vorbringen der Klägerin die Frage eines Anspruchs auf das Merkzeichen „RF“ offenbar nur eines von mehreren im sozialgerichtlichen Verfahren verfolgten Begehren und nicht absehbar ist, bis wann in jenem Verfahren eine abschließende Klärung erreicht werden kann.

Nachdem die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV bisher aber nicht entsprechend § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV nachgewiesen sind, hat die Klage auch insoweit keinen Erfolg.

Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg - Anschriften wie oben - mündliche Verhandlung beantragen.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

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(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

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Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 26. Feb. 2016 - RN 3 K 15.1438 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 26. Feb. 2016 - RN 3 K 15.1438

bei uns veröffentlicht am 26.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg RN 3 K 15.1438 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2016 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 250 Hauptpunkte: Rundfunkbeitragspflicht für Erst- und Z

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2014 - 7 ZB 14.1127

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe I. Der Kläger begehrt die Befreiung von der Run
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Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 26. Feb. 2016 - RN 3 K 15.1438

bei uns veröffentlicht am 26.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg RN 3 K 15.1438 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2016 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 250 Hauptpunkte: Rundfunkbeitragspflicht für Erst- und Z

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Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 7. Februar 2012 bis 31. Dezember 2012.

Das Zentrum ... Familie und Soziales - Region ... - Versorgungsamt hatte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Februar 2013 mitgeteilt, dass in Ausführung eines am 6. Februar 2013 vor dem Sozialgericht geschlossenen Vergleichs mit Wirkung ab dem 7. Februar 2012 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt und gleichzeitig anerkannt werde, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ erfüllt seien.

Auf Antrag des Klägers vom 18. März 2013 gewährte der Beklagte diesem nach Maßgabe des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RBStV). Den weitergehenden Antrag des Klägers vom März 2013, ihm auch für den Zeitraum vom 7. Februar 2012 bis 31. Dezember 2012 aufgrund des bis dahin geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2013 ab. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2013 zurück.

Die auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 7. Februar 2012 bis 31. Dezember 2012 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. März 2014 abgewiesen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum gelte der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV), der eine (auf den Zeitraum vor Antragstellung) rückwirkende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausschließe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils Bezug genommen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weise auch besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Der Gesetzgeber habe nach neuem Recht rückwirkende Beitragsermäßigungen zugelassen, um unbillige Härten auszuschließen. Er habe damit einen offenkundigen „Fehler im System der bisherigen rechtlichen Regelungen“ korrigiert. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb die rückwirkende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in analoger Anwendung des neuen Rechts und des dort entwickelten Rechtsgedankens anerkennen müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 6. Juni 2014 Bezug genommen.

Der Beklagte widersetzt sich dem Zulassungsantrag des Klägers. Auf seinen Schriftsatz vom 16. Juli 2014 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 7. Februar 2012 bis 31. Dezember 2012 keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:

Entgegen der Ansicht des Klägers enthält der bis zum 31. Dezember 2012 geltende Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl. S. 561; BayRS 2251-14-S), zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 (GVBl. 2009 S. 193), keine Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung von Bestimmungen des zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258; BayRS 2251-17-S) zu ergänzen wäre.

Der Rundfunkbeitrag stellt ein neu konzipiertes Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar. Er ist seit dem 1. Januar 2013 im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte vom jeweiligen Inhaber zu entrichten (§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 RBStV) und tritt an die Stelle der früheren Rundfunkgebühr, die an die Person des Rundfunkteilnehmers anknüpfte, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 RGebStV). Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind auf Sachverhalte und Zeiträume, für die noch die Rundfunkgebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag gilt und damit auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 7. Februar 2012 bis 31. Dezember 2012, nicht anwendbar (§ 14 Abs. 11 RBStV).

Die Neuregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ermöglicht zwar unter bestimmten Voraussetzungen Ermäßigungen und Befreiungen von der Beitragspflicht auch für den Zeitraum vor einer entsprechenden Antragstellung (§ 4 Abs. 4 RBStV). Diese Neuregelung, die der Gesetzgeber insoweit als Abweichung von der bisherigen Rechtslage beschreibt (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 16), hat für die vorliegend geltend gemachte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht indes keine Bedeutung. Nach Maßgabe des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind im ausschließlich privaten Bereich natürliche Personen wie der Kläger, der infolge seiner Hörschädigung den Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b RGebStV geltend macht, von der Rundfunkgebührenpflicht nur auf Antrag und nur mit Wirkung für den Zeitraum nach Antragstellung befreit (§ 6 Abs. 5 RGebStV). Für den Zeitraum vor Antragstellung ist die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter keinen Umständen in Betracht gekommen. Der Senat hat dementsprechend wiederholt entschieden, dass nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 5 RGebStV frühestens ab dem Folgemonat der Antragstellung für die Zukunft von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden kann und die (rückwirkende) Befreiung für einen vor der Antragstellung liegenden Zeitraum auch dann nicht möglich ist, wenn Leistungen, die Voraussetzung für die Rundfunkgebührenbefreiung sind (wie vorliegend die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“), rückwirkend bewilligt worden sind (vgl. BayVGH, B. v. 17.12.2012 - 7 ZB 12.2254 - juris Rn. 10 ff. m. w. N.).

Diese nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag eindeutige Rechtslage ist durch die Neuregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags unverändert geblieben. Auch wenn der Gesetzgeber nach neuem Recht (unter bestimmten Voraussetzungen) rückwirkende Ermäßigungen und Befreiungen von der Beitragspflicht zulässt, so hat er jedenfalls die gesetzlichen Modalitäten für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht geändert und damit entgegen der Ansicht des Kläger auch keinen „Fehler im System der bisherigen rechtlichen Regelungen“ korrigiert. Denn dies hätte eine Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags selbst vorausgesetzt.

2. Die Berufung ist, weil die maßgeblichen Rechtsfragen bereits geklärt sind, nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen (vgl. auch BayVGH, B. v. 17.12.2012 - 7 ZB 12.2254 - juris Rn. 16).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.