Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 7 CE 19.557

published on 28/03/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 7 CE 19.557
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Verwaltungsgericht Regensburg, RN 1 E 18.1534, 27/02/2019

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.827,03 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ihr bis zum 31. März 2019 befristetes Beamtenverhältnis auf Zeit bis zur Entscheidung über ihren im Hauptsacheverfahren gestellten Antrag auf Verstetigung fortzusetzen.

In einer Sitzung vom 21./22. Februar 2011 beschloss die Leitung der Universität … (künftig: Universität), zwei befristete W 2-Professuren im Fach Psychologie zu schaffen. Mit Schreiben vom 19. April 2011 beantragte die Universität daher beim (damaligen) Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Ausschreibung von zwei W 2-Professuren im Fach Psychologie im Beamtenverhältnis auf Zeit. Hierzu würden zwei andere W 2-Professuren (für Neueste Geschichte und Zeitgeschichte sowie für Didaktik der Geographie) umgewidmet. Nach Ablauf der befristeten Besetzung werde über die Zuordnung der Stellen neu entschieden, bei ersterer Professur unter Berücksichtigung der Ziele der Ausbauplanung und der aktuellen Studierendenzahlen, bei der zweiten Professur anhand der aktuellen Belastung in der Lehrerbildung. Laut einem nicht datierten Schriftstück „Berufungsvorschlag des Berufungsausschusses für die Besetzung der W 2-Professur für Psychologie mit SP Entwicklungspsychologie an der Universität …“ ist dem durch den doppelten Abiturjahrgang zu erwartenden Anstieg der Nachfrage in allen Studiengängen, an denen das Fach Psychologie beteiligt ist, durch die Einrichtung von zwei W 2-Professuren (sowie einer W 3-Professur) Rechnung zu tragen.

Die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren zur Universitätsprofessorin (BesGr. W 2) für Psychologie mit Schwerpunkt Entwicklungspsychologie ernannt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 wurde das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten durch erneute Ernennung der Antragstellerin verlängert.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 teilte die Universität der Antragstellerin, die im Jahr 2017 mündlich und auch schriftlich einen Antrag auf Entfristung gestellt hatte, mit, dass das Beamtenverhältnis an der Universität mit Ablauf des 31. März 2019 ende. Die Universität habe sich entschieden, das Beamtenverhältnis nicht mehr zu verlängern. Eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werde nicht in Betracht gezogen.

Zur Begründung wurde mit Schreiben der Universität vom 10. April 2018 unter anderem ausgeführt, aus Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG, der die Ernennung eines Professors im Beamtenverhältnis auf Zeit regele, lasse sich kein Anspruch auf Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit herleiten. Die Universität habe aufgrund der infolge des doppelten Abiturjahrgangs zu erwartenden Studierendenzahlen zulässigerweise vom Instrument einer Professur im Beamtenverhältnis auf Zeit Gebrauch gemacht. Wie die Universität nach deren Auslaufen verfahre, liege in ihrem weiten organisations- und personalpolitischen Ermessen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung:war dem Schreiben nicht beigefügt.

Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. September 2018 Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Verstetigung ihrer Professur für Psychologie mit Schwerpunkt Entwicklungspsychologie durch Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 19. September 2018 beantragte die Antragstellerin zudem, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Beamtenverhältnis auf Zeit über den Ablauf des 31. März 2019 hinaus vorläufig solange fortzusetzen, bis über ihren Antrag auf Verstetigung ihres Beamtenverhältnisses rechtskräftig entschieden sei, jedoch maximal bis zum Ablauf des Sechs-Jahres-Frist im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 27. Februar 2019 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Anordnungsgrund sei zu bejahen, weil die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ablauf des 31. März 2019 bevorstehe und damit der Verlust der Umwandlungsmöglichkeit verbunden sei. Es spreche manches dafür, dass der Antrag nicht schon deswegen abzulehnen sei, weil er die Hauptsache unzulässig vorwegnehme. Denn die Anträge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und im Hauptsacheverfahren seien nicht identisch. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehre die Antragstellerin die Fortsetzung des bisherigen Beamtenverhältnisses auf Zeit, während sie in der Hauptsache die Umwandlung des Zeitin ein Lebenszeitbeamtenverhältnis geltend mache. Die Antragstellerin habe jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil ihr nach summarischer Prüfung kein Anspruch auf Umwandlung ihres derzeitigen Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit zustehe, der durch die Fortführung des Beamtenverhältnisses auf Zeit gesichert werden müsse.

Art. 8 Abs. 2 Satz 5 BayHSchPG sehe keinen Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit vor, sondern stelle die Umwandlung lediglich in das Ermessen des Dienstherrn. Die Entscheidung darüber, ob eine freiwerdende Professur wieder besetzt werde, obliege ebenso der Hochschulleitung wie die Festlegung der fachlichen Ausrichtung. Der Antragsgegner habe bei seiner Entscheidung, das Profil des Lehrstuhls, wenngleich nur in einigen Teilaspekten, zu verändern, vor dem Hintergrund seiner weiten Organisationshoheit nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Gleiches gelte für die Entscheidung, die Professorenstelle neu auszuschreiben und mit einem Beamten auf Lebenszeit zu besetzen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass entgegen der ursprünglichen Einschätzung des Antragsgegners zur Entwicklung der Studierendenzahlen kein Rückgang zu verzeichnen sei. Auf erneute Verlängerung des bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG bestehe aus denselben Gründen kein Anspruch.

Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren mit der Beschwerde weiter. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe ihr ein Anordnungsanspruch zur Seite. Richtig sei, dass Art. 8 Abs. 2 Satz 5 BayHSchPG nach seinem Wortlaut keinen Rechtsanspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit vorsehe, sondern die Umwandlung in das Ermessen des Dienstherrn stelle. Bei dieser Ermessensentscheidung entfalteten jedoch die sachlichen Gründe, die der Dienstherr zur Rechtfertigung der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit herangezogen habe, für die spätere Entscheidung über die Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Bindungswirkung, so dass ein freies Ermessen nicht bestehe. Denn die Durchbrechung des Lebenszeitprinzips werde auch dadurch gerechtfertigt, dass die in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufenen Beamten durch die Umwandlungsmöglichkeit - unter dem Vorbehalt des Vorliegens der Umwandlungsvoraussetzungen und der notwendigen Haushaltsmittel - eine konkrete Perspektive für ihre berufliche Entwicklung bekämen. Laut Begründung der Neuausschreibung liege der Bedarf wegen höherer Studierendenzahlen, der den sachlichen Grund für die damalige Ausschreibung der Professur auf Zeit dargestellt habe, weiterhin vor. Es sei deshalb rechtswidrig, der Antragstellerin ohne das vorgesehene Eignungsfeststellungsverfahren die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verweigern. Bei der weiteren Professur für Psychologie, die damals zeitgleich mit der Professur der Antragstellerin ausgeschrieben worden sei, sei das Eignungsfeststellungsverfahren ebenfalls durchgeführt worden. Im Übrigen sei die Entscheidung, die Stelle der Antragstellerin mit einem (vermeintlich) neuen Profil auszuschreiben, erst deutlich nach der Ablehnung des Verstetigungsantrags der Antragstellerin und Begründung dieser Ablehnung, nämlich am 20. Juni 2018, getroffen worden. Diese Erwägung könne also in die damalige Ablehnungsentscheidung vom 22. Januar 2018 noch nicht eingeflossen sein.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Februar 2019 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Antragstellerin über den Ablauf des 31. März 2019 hinaus vorläufig solange fortzusetzen, bis über ihren Antrag auf Verstetigung ihres Beamtenverhältnisses rechtskräftig entschieden worden ist - jedoch maximal bis zum Ablauf der Sechs-Jahres-Frist im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG.

Der Antragsgegner tritt dem entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, sachlicher Grund für die Begründung des Beamtenverhältnisses lediglich auf Zeit sei ein zu erwartender Anstieg der Studierendenzahlen durch den doppelten Abiturjahrgang und die Abschaffung der Wehrpflicht gewesen. Dieser Grund sei zwischenzeitlich entfallen. Nicht bestritten werde, dass die Studierendenzahlen weiter hoch seien, zwischenzeitlich werde aber ein anderer Zuschnitt der Professur angestrebt. Bereits mit Schreiben des Antragsgegners an das (damalige) Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 19. April 2011 und damit vor der erstmaligen Ausschreibung der Stelle sei festgelegt worden, dass nach Ablauf der befristeten Besetzung über deren Zuordnung neu entschieden werden solle. Eine Hochschule müsse ihr Lehr- und Forschungsangebot entsprechend den Bedürfnissen von Lehre und Wissenschaft verändern können. Im Rahmen dieser Prüfung komme der Hochschule ein weiter Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Ausrichtung und Denomination einer Professur zu. Mit der Neuausrichtung der Professur trage die Antragsgegnerin den strategischen Entscheidungen im Universitätsentwicklungsplan Rechnung, der einen klaren Schwerpunkt bei der Digitalisierung der akademischen Infrastruktur setze.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr im Beschwerdeverfahren und die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht abzuändern oder aufzuheben (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, das Beamtenverhältnis auf Zeit vorläufig solange fortzusetzen, bis über den Antrag auf Verstetigung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, zu Recht abgelehnt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht hat. Mit ihren hiergegen vorgetragenen Einwendungen kann die Antragstellerin nicht durchdringen.

a) Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG werden Professoren und Professorinnen in der Regel zu Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit ernannt. Hiervon abweichend können Professoren und Professorinnen nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG für die Dauer von bis zu sechs Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Ausnahmen von dem Grundsatz der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind in den Bereichen zulässig, in denen die besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit erfordern (vgl. BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205). Für das Beamtenverhältnis auf Zeit als Ausnahme vom Lebenszeitprinzip müssen daher sachliche Gründe vorliegen, um die Abweichung von der Regel zu rechtfertigen (vgl. Schmid in BeckOK Hochschulrecht Bayern, Stand 1.2.2019, Art. 8 BayHSchPG Rn. 9; LT-Drs. 15/4397 S. 23). Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient der befristeten Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben (§ 4 Abs. 2a Nr. 1 BeamtStG). Mit dem Ablauf der Amtszeit ist der Beamte auf Zeit kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 BayBG).

Die Ernennung der Antragstellerin zur Professorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum 1. Oktober 2014 war von der Universität seinerzeit mit einem prognostizierten besonderen Bedarf infolge außergewöhnlich hoher Studierendenzahlen aufgrund des doppelten Abiturjahrgangs begründet worden. Die sachliche Rechtfertigung der Durchbrechung des Lebenszeitprinzips und damit die Rechtmäßigkeit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit werden von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt.

b) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich weder aus Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG noch aus Art. 33 Abs. 5 GG ein Anspruch der Antragstellerin auf Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens und bei Vorliegen der Eignung auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ergibt.

aa) Dies wird mit dem Argument der Antragstellerin, eine Verbeamtung auf Lebenszeit müsse jedenfalls bei Vorliegen der Eignung deshalb erfolgen, weil die Durchbrechung des Lebenszeitprinzips auch mit der Möglichkeit der Umwandlung des Zeitin ein Lebenszeitbeamtenverhältnis gerechtfertigt werde, nicht begründet in Frage gestellt.

Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2018, § 61 BeamtStG Rn. 64 vorträgt, es bestehe ein Recht des Zeitbeamten auf Feststellung der Bewährung und daraus folgend auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, überzeugt diese Auffassung nicht. Ausgangspunkt für die in Bezug genommenen Ausführungen war ein Aufsatz von Löwisch/Wertheimer/Zimmermann (WissR 2001, 28/40 ff.), der sich maßgeblich mit § 67 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 28.3. 2000 (GBl. S. 208) beschäftigt. Nach dieser Vorschrift erfolgte die Erstberufung in ein Professorenverhältnis grundsätzlich in einem Zeitbeamtenverhältnis (oder mittels befristeten Dienstvertrags). Der baden-württembergische Gesetzgeber habe dies zum einen mit dem Gesamtkonzept des bedarfsgerechten Einsatzes von Ressourcen, zum anderen damit begründet, dass auch die Bewährung in dieser Zeit dazugehöre, aber nicht das einzige damit verfolgte Ziel sei, so dass die Begründung eines Probebeamtenverhältnisses nicht in Betracht gezogen werden könne. Die Autoren schlussfolgern unter anderem, dass die Regelung eine Abkehr vom Lebenszeitprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG darstelle. Zudem könne das vom baden-württembergischen Gesetzgeber mit der Gelegenheit zur Bewährung begründete Zeitbeamtenverhältnis nicht verfassungskonform als Probebeamtenverhältnis ausgelegt werden. Deshalb müsse das wesentliche Element des Probebeamtenverhältnisses, nämlich die Bewährung, in das Zeitbeamtenverhältnis übertragen werden. Dies habe zur Folge, dass der Professor auf Zeit ein klagbares Recht auf Beurteilung der Bewährung und - bei Bejahung der Bewährung - auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe.

Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb nicht auf die bayerische Rechtslage übertragbar, weil in Bayern nach Art. 8 Abs. 1 BayHSchPG die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regel ist. Zudem wurde mit Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG die Bestimmung des Art. 10 Abs. 2 BayHSchLG übernommen. Die Beschäftigung von Professoren als Beamte auf Zeit war seinerzeit mit einer größeren personalpolitischen Flexibilität, insbesondere für Aufgaben von begrenzter Dauer (vgl. LT-Drs. 15/4397 S. 23 sowie LT-Drs. 13/4222 S. 18), nicht aber mit der Möglichkeit der Bewährung begründet worden. Vielmehr sieht Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG ausdrücklich vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Professor oder Professorin im Beamtenverhältnis auf Probe vor bei Bewerbern und Bewerberinnen, die noch nicht mindestens drei Jahre hauptberuflich nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 1 BayHSchPG an einer Hochschule tätig waren. Nur das dort vorgesehene Beamtenverhältnis auf Probe stellt bei entsprechender Bewährung eine Vorstufe zum Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dar. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist hingegen - anders als das Beamtenverhältnis auf Probe - grundsätzlich nicht auf eine spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angelegt. Die Ansicht der Antragstellerin steht somit im Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen, wie er in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG zum Ausdruck kommt.

bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht auch unter Berücksichtigung der weiterhin hohen Zahl von Studierenden keine Ermessensbindung des Antragsgegners dahingehend, für die ihr übertragene Professur mit der Denomination „Psychologie mit Schwerpunkt Entwicklungspsychologie“ ein Eignungsfeststellungsverfahren nach Art. 8 Abs. 2 Satz 5 und 6 BayHSchPG durchzuführen.

Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 5 BayHSchPG kann ein Beamtenverhältnis auf Zeit frühestens nach drei Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, wobei die Umwandlung eine Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des Professors oder der Professorin durch die Hochschulleitung voraussetzt. Wie die Antragstellerin selbst zugesteht, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift weder ein Anspruch auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch als dessen Vorstufe auf die Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens. Ob, in welcher Gestalt und zu welchem Zeitpunkt eine Stelle besetzt werden soll, entscheidet der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 27.15 - BVerwGE 156, 272 Rn. 34). Ebenso wird es in sein Ermessen gestellt, ob er eine Umwandlung eines bereits bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in Betracht zieht und daher ein Eignungsfeststellungsverfahren durchführt.

Das Argument der Antragstellerin, der für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit maßgebliche sachliche Grund, nämlich die zu erwartende Erhöhung der Studierendenzahl, habe sich verfestigt und halte sich unabhängig von dem doppelten Abiturjahrgang weiterhin auf hohem Niveau, war im Rahmen dieser Ermessensausübung nicht zu berücksichtigen. Ob ein sachlicher Grund als Rechtfertigung für die Durchbrechung der (grund) gesetzlich als Regel vorgesehenen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorliegt, ist einzig im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit entscheidend. Trifft die ursprüngliche Prognose nicht zu, stellt sich also heraus, dass der Bedarf, der für die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit als Rechtfertigung diente, nicht nur ein vorübergehender ist, kann der Stelleninhaber daraus für sich keine Rechte herleiten.

Einer Fortwirkung und Berücksichtigung der für die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit herangezogenen Gründe im Rahmen der Ermessensentscheidung zur Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach Art. 8 Abs. 2 Satz 5 und 6 BayHSchPG steht schon Art. 18 BayHSchPG entgegen. Dessen Anwendungsbereich erstreckt sich (mit Ausnahme der in Art. 8 Abs. 2 Satz 7 Halbs. 2 BayHSchPG getroffenen Regelung, die aber nur im Eignungsfeststellungsverfahren zur Anwendung kommt) auf die Berufung von u.a. Professoren und Professorinnen, ungeachtet deren Status als Beamter oder Beamtin auf Lebenszeit oder auf Zeit. Nach Art. 18 Absatz 1 Satz 1 BayHSchPG prüft und entscheidet die Hochschulleitung, ob und gegebenenfalls in welcher fachlichen Ausrichtung eine freie oder freiwerdende Stelle für Professoren und Professorinnen wiederbesetzt wird. Grundsätzlich sind dabei nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG Professuren öffentlich und in der Regel international auszuschreiben. Nach dessen Satz 3 kann von der Ausschreibung abgesehen werden, wenn ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll. Die Regelungen machen deutlich, dass unabhängig vom Fortbestehen des sachlichen Grundes eine Dispositionsbefugnis des Dienstherrn auch hinsichtlich der Wiederbesetzung einer Professur besteht, die ursprünglich als Beamtenverhältnis auf Zeit begründet wurde. Er kann im Rahmen der ihm zustehenden weiten Organisationsbefugnis grundsätzlich ohne Ermessensbindung darüber entscheiden, ob bzw. mit welcher Denomination er die Stelle ausschreibt oder ob er von der Ausschreibung absieht und das Verfahren nach Art. 8 Abs. 2 Satz 5 bis 7 BayHSchPG durchführt, weil der im Beamtenverhältnis auf Zeit befindliche Amtsinhaber bei Vorliegen der Eignung erneut auf dieselbe Professur berufen werden soll.

Der Antragsgegner hat sich daher in nicht zu beanstandender Weise aufgrund des ihm zustehenden, Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten weiten Organisationsermessens dazu entschlossen, die Professur für Entwicklungspsychologie im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit neu auszuschreiben (s. Schreiben der Präsidentin der Universität an den Fakultätsrat vom 8. Februar 2018). Ebenso nicht zu beanstanden ist, dass sich der Antragsgegner dazu entschieden hat, die „W 2-Professur Psychologie mit Schwerpunkt Entwicklungspsychologie“ nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in eine „W 2-Professur Psychologie mit Schwerpunkt Lehren und Lernen mit digitalen Medien“ umzuwidmen, um den im „Universitätsentwicklungsplan 2018 - 2022“ festgelegten strategischen Entscheidungen zu folgen, die den Schwerpunkt bei der Digitalisierung der akademischen Infrastruktur setzen. Auf den Zeitpunkt, wann er sich entschlossen hat, der Stelle ein neues Profil durch Änderung der Denomination zu geben, kommt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht an.

cc) Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes als ermessensbindenden Gesichtspunkt berufen.

Es kann dahinstehen, ob es zutrifft, dass die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit durch die in Art. 8 Abs. 2 Satz 5 BayHSchPG vorgesehene Umwandlungsmöglichkeit eine konkrete Perspektive für die berufliche Entwicklung der Antragstellerin darstellt. Da der Antragsgegner keine bindende Erklärung abgegeben hat, von der Umwandlungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, insbesondere der Ruf an die Antragstellerin nicht mit dem Hinweis ergangen ist, bei entsprechender Eignung sei eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit möglich (sog. Tenure-track-Verfahren), gibt es für eine entsprechende Erwartungshaltung der Antragstellerin keine ausreichende Grundlage.

Nach alledem war der Antragsgegner nicht verpflichtet, bei der Antragstellerin ein Eignungsfeststellungsverfahren nach Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG durchzuführen. Anhaltspunkte für eine Benachteiligung aus sachwidrigen Gründen - auch im Hinblick auf die weitere, damals zeitgleich befristet ausgeschriebene Professur in Psychologie - hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch sind derartige Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine Universität nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine freiwerdende Professur neu und auf Lebenszeit ausschreibt, um im Hinblick auf die Bestenauslese den Kreis der Bewerberinnen und Bewerber zu erweitern. Auf das von der Antragstellerin vorgebrachte Argument, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Neuausschreibung der Stelle durch den Antragsgegner nicht beanstandet, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Abweichend von den §§ 14 und 15 können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur mit ihrer Zustimmung in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung oder Versetzung im Sinne von Satz 1 sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgehoben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung. Die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.