Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2019 - 7 CE 18.10065

bei uns veröffentlicht am18.02.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 3 E L 17.10050, 14.08.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der L.-M.-Universität M. (...) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018. Sie machen geltend, dass mit der in der Satzung der ... über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2017/18 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung) vom 14. Juli 2017 festgesetzten Zahl von 870 Studienanfängern die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei.

Das Verwaltungsgericht München hat die Anträge mit Beschlüssen vom 14. August 2018 abgelehnt. Es werde als nicht überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass über die für das Wintersemester 2017/2018 kapazitätswirksam vergebenen 890 Studienplätze hinaus (897 Studierende abzüglich 7 mehrfach beurlaubte Studierende) noch einer oder mehrere Studienplätze zur Verfügung stünden, die an die Antragsteller vergeben werden könnten.

Gegen diese Beschlüsse wenden sich die Antragsteller mit den vorliegenden Beschwerden. Sie tragen im Wesentlichen vor, die sieben Studierenden, die im Wintersemester 2017/2018 (im ersten Fachsemester) nach Maßgabe von Vergleichen zur unstreitigen Beendigung der Klageverfahren auf Zuweisung von Studienplätzen für das Wintersemester 2014/2015 zugelassen worden seien, könnten nicht kapazitätsdeckend berücksichtigt werden, sodass nicht von 890, sondern lediglich von 883 kapazitätswirksam vergebenen Studienplätzen auszugehen sei. In die Berechnung des Dienstleistungsexports sei entgegen der Handhabung bei der ... ausschließlich die jährliche Aufnahmekapazität des nachfragenden Studiengangs (Zahnmedizin) vor Schwundkorrektur einzustellen. Die den Schwundfaktor berücksichtigende tatsächliche Zulassungszahl sei nicht maßgeblich. Der vom Antragsgegner angenommene und vom Verwaltungsgericht übernommene Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin sei überhöht oder jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Zu dessen Berechnung sei auf die in der Studienordnung des Studiengangs Zahnmedizin aufgeführten Pflichtveranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden sollen, abzustellen. Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses würden diese aber - wie auch schon im Wintersemester 2016/2017 - nur zum Teil angeboten. Der Faktor für den Dienstleistungsexport sei daher im Umfang der nicht angebotenen Veranstaltungen um 0,0251 zu reduzieren. Laut Stellungnahme des Antragsgegners vom 20. Juli 2018 zur Kapazitätsberechnung für das Sommersemester 2018 sei der Curricularanteil aufgrund der Dritten Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Medizin an der ... vom 20. September 2017 mit dem Wert von 1,9381 anzusetzen. Er sei daher auch für die hier inmitten stehende Kapazitätsberechnung anzuwenden (statt des Faktors 1,9541). Zur Klärung der Überbuchung bzw. der Frage, ob diese willkürlich und damit nicht kapazitätswirksam sei, sei dem Antragsgegner aufzugeben, die Belegungszahlen des Wintersemesters 2017/2018 im Studiengang Humanmedizin nach dem Hauptverfahren, dem ersten Nachrückverfahren, dem zweiten Nachrückverfahren und dem Losverfahren sowie die Vorschläge der Stiftung für Hochschulzulassung zur Berechnung des Überbuchungsfaktors vorzulegen.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wird im Ergebnis nicht erkennbar, dass an der... über die im Wintersemester 2017/2018 tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus noch ungenutzte Ausbildungskapazität im Studienfach Humanmedizin (Vorklinik) vorhanden war.

Der Senat folgt den Einwänden der Antragsteller hinsichtlich des Umstands, dass die Zahl der Studierenden, die im Wintersemester 2017/2018 auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs, der zur unstreitigen Beendigung der Klageverfahren auf Zulassung zum Wintersemester 2014/2015 geschlossen worden war, nicht als kapazitätswirksam anzuerkennen ist.

Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28. September 2017 - 7 CE 17.10112 u.a. - (juris Rn. 11) ausgeführt hat, kann eine Zulassung seinerzeitiger Studienbewerber nicht dazu führen, dass neue Studienbewerber nur noch in eingeschränktem Umfang zugelassen werden können. Die Ausbildungskapazität der ... muss den neuen Studienbewerbern in vollem Umfang zur Verfügung stehen und kann nicht dadurch belastet sein, dass andere Studienbewerber - im Hinblick auf die zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgeschöpfte Ausbildungskapazität der ... - bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten zugelassen werden müssen.

Gemessen daran ist die Zahl der eingeschriebenen Studierenden von 890 (897 abzüglich 7 mehrfach beurlaubte Studienanfänger) im Wintersemester 2017/2018 rechnerisch um weitere 7 Studierende auf 883 Studierende zu reduzieren. Ein weiterer Studierender, der bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt hatte, wurde im Ersten Klinischen Semester immatrikuliert und ist daher im Rahmen der Zulassungen für das Erste Vorklinische Semester rechnerisch nicht im Wege eines Abzugs zu berücksichtigen.

Die weiteren von den Antragstellern vorgetragenen Gründe zeigen keine Anhaltspunkte dafür auf, dass an der ... über die kapazitätswirksam vergebenen 883 Studienplätze hinaus noch weitere Ausbildungskapazität vorhanden wäre.

1. Quote für ausländische Staatsangehörige

Der Beklagte hat - wenn auch erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens - ausgeführt, dass 44 ausländische Studierende zugelassen worden sind, die die Voraussetzungen der Vorabquote gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HZV erfüllen (5% von 870 Studierenden sind 43,5, gerundet 44 Studierende). Eine Überschreitung der Quote liegt damit nicht vor. Die Antragsteller sind dem nicht mehr entgegengetreten.

2. Dienstleistungsexport

a) Die Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin ist nicht zu beanstanden. Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind die Studienanfängerzahlen des nicht zugeordneten Studiengangs anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 48 Abs. 2 HZV). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass hierbei kein Schwund zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2015 - 7 CE 15.10118 - juris Rn. 13; B.v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10279 u.a. - juris Rn. 20 m.w.N.). § 48 Abs. 2 HZV stellt ausdrücklich auf die Studienanfängerzahlen der nicht zugeordneten Studiengänge ab und verlangt im Unterschied zu den Regelungen in § 51 Abs. 3 Nr. 3, § 53 HZV keine Korrektur dieser Werte aufgrund einer Prognose über die Bestandszahlen der nachfolgenden Semester. Insoweit kommt es weder darauf an, für welches Fachsemester des nachfragenden Studiengangs die Dienstleistung erbracht wird noch darauf, ob und in welcher Höhe im weiteren Verlauf dieses Studiengangs ein Schwund in höheren Semestern festzustellen ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch angesichts des Beschwerdevorbringens fest.

b) Ohne Auswirkungen bleibt im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens der Einwand der Antragsteller, die Zusammensetzung des für den Dienstleistungsexport angesetzten Faktors von 0,7939, der auf einer Entscheidung des Senats vom 27. August 2010 - 7 CE 10.10278 u.a. - (juris Rn. 19) beruhe, sei von der ... nicht nachvollziehbar dargelegt und begründet worden. Zwar habe die ... im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für das WS 2016/2017 vorgetragen, die in der Prüfungs- und Studienordnung vorgesehenen Veranstaltungen „Histologische und mikroskopische Anatomie für Zahnmediziner“, „Mikroskopischanatomischer Kurs“ sowie „Entwicklungsgeschichte des Menschen“ würden gemeinsam unter dem Titel „Vorlesung und Kurs der Mikroskopischen Anatomie für Studierende der Zahnmedizin“ geführt. Eine Darlegung, ob die bisher für die einzelnen Veranstaltungen angesetzten Lehrveranstaltungsstunden vollständig in die gemeinsame Veranstaltung eingeflossen seien, fehle nach wie vor. Der Dienstleistungsexport sei infolgedessen um 0,0251 zu reduzieren. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Mit dem Verwaltungsgericht ist festzustellen, dass auch bei dem von den Antragstellern angenommenen Dienstleistungsexport von 0,7688 (0,7939 abzüglich 0,0251) keine über die kapazitätswirksam immatrikulierte Zahl von 883 Studierenden hinausgehenden Studienplätze zur Verfügung stehen.

Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:

Dienstleistungsexport Zahnmedizin: 0,7688 x (129:2) = 49,5876

Bereinigtes Lehrangebot: 877,22 - 49,5876 = 827,6324

Jährliche Aufnahmekapazität: (827,6324 x 2) : CAp 1,9541 = 847,0727

Geteilt durch Schwundfaktor von 0,9722 = 871,2947

gerundet 871 Studienplätze.

3. Curriculareigenanteil

Soweit die Antragsteller vortragen, dass der für die Kapazitätsberechnung für das Sommersemester 2018 aufgrund der 3. Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Medizin an der ... vom 20. September 2017 geringfügig geänderte Curriculareigenanteil von 1,9381 (statt 1,9541) bereits in die Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2017/2018 einzustellen ist, kann auch dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Gemäß § 42 Abs. 1 HZV wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden (§ 42 Abs. 2 HZV); treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, soll eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 42 Abs. 3 HZV). Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, weil sich auch bei Zugrundelegung des geänderten Curriculareigenanteils von 1,9381 keine über die kapazitätswirksam immatrikulierte Zahl von 883 Studierenden hinausgehenden Studienplätze ergeben.

Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:

Dienstleistungsexport Zahnmedizin: 0,7688 x (129:2) = 49,5876

Bereinigtes Lehrangebot: 877,22 - 49,5876 = 827,6324

Jährliche Aufnahmekapazität: (827,6324 x 2) : CAp 1,9381 = 854,0657

Geteilt durch Schwundfaktor von 0,9722 = 878,4876

gerundet 878 Studienplätze.

4. Lehrauftragsstunden

Die Antragsteller können mit ihrer Rüge, die Zahl der beim Lehrangebot angesetzten Lehrauftragsstunden habe sich auf 3,1 (richtig wohl 3,05) Lehrauftragsstunden und damit auf die Hälfte des vorhergehenden Berechnungszeitraums verringert, nicht durchdringen. Der Antragsgegner legte dar, dass ein Lehrbeauftragter mit 1,8 Semesterwochenstunden (SWS) entfallen sei und eine Lehrbeauftragte statt 8,6 SWS wie im vorherigen Studienjahr nur noch für ein Semester Lehre im Umfang von 4,3 SWS leiste. Damit ist die Hälfte der ursprünglich verfügbaren Lehrauftragsstunden von 12,2 SWS entfallen. Die verbleibenden 6,1 SWS sind in der Berechnung des Lehrangebots nur zur Hälfte und entsprechend mit einem Wert von 3,05 anzusetzen. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Erklärung des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen und auch die Antragsteller sind ihr nicht mehr entgegengetreten.

5. Überbuchung

Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Überbuchung von 12 (bzw. richtig 13) Studienplätzen. Zutreffend verweisen sie auf die ständige Rechtsprechung des Senats, nach der eine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende „Überbuchung“ grundsätzlich als zulässig angesehen wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2018 - 7 CE 18.10008 - juris Rn. 13; B.v. 4.4.2013 - 7 CE 13.10002 - juris Rn. 9 f.; B.v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10021 - juris Rn. 23; B.v. 17.4.2014 - 7 CE 14.10046 - juris Rn. 9). Nach § 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 HZV können die Stiftung für Hochschulzulassung und die Hochschulen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen oder besetzt werden. Zweck der Überbuchung ist der Ausgleich voraussichtlicher Nichtannahmen von Studienplätzen und die möglichst erschöpfende Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität durch eine Prognose des mutmaßlichen Annahmeverhaltens der Studierenden. Hierdurch wird dem Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen Rechnung getragen. Da insbesondere aufgrund von Mehrfachbewerbungen häufig nicht alle zugelassenen Bewerber den ihnen zugewiesenen Studienplatz annehmen, würde ohne Überbuchung ein Teil der vorhandenen Ausbildungskapazität ungenutzt bleiben, wenn diese nicht durch Nachrückverfahren rechtzeitig vergeben werden können. Solche Überbuchungen, die die ermittelte Ausbildungskapazität und die auf dieser Basis festgesetzte Zulassungszahl überschreiten, sind grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen, solange sich die Hochschule dabei am Annahmeverhalten der Bewerber in der Vergangenheit orientiert hat und die darauf gestützte Prognose nachvollziehbar ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.4.2013 - 7 CE 13.10002 - juris Rn. 10 m.w.N.).

Anhaltspunkte dafür, dass die Überbuchung von 13 Studienplätzen bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 870 Studienplätzen durch den Antragsgegner fehlerhaft wäre oder dass der Antragsgegner seinen Prognosespielraum in missbräuchlicher Weise überschritten hätte, sind vorliegend nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Abgesehen davon hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren hierzu ausgeführt, dass für die nach § 7 HZV direkt von der Stiftung für Hochschulzulassung vergebenen Studienplätze der von dieser ermittelte und vom (damaligen) Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 9. Juni 2017 bekanntgegebene Überbuchungsfaktor von 1,31 angewandt worden ist. Im Auswahlverfahren der Hochschule gemäß § 10 HZV sei in der ersten Stufe ein Überbuchungsfaktor von 1,30 verwendet worden. Da sich nach der ungewöhnlich hohen Annahmequote in der ersten Stufe bereits eine Auslastung des Studiengangs abgezeichnet habe, sei in der zweiten Stufe kein Überbuchungsfaktor mehr angesetzt worden. Ein Nachrückverfahren sei nicht mehr erforderlich gewesen. Die Antragsteller sind dem nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat für die von den Antragstellern in der Beschwerdebegründungsschrift geforderte Vorlage weiterer Unterlagen keine Notwendigkeit.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung in den erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2018 - 7 CE 18.10008

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

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bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2015 - 7 CE 15.10118

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der J.-Universität W. (Universität) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015. Er macht geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag mit Beschluss vom 26. Februar 2015 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er bestreitet, dass alle im streitgegenständlichen ersten Fachsemester (Wintersemester 2014/2015) eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende des Semesters immatrikuliert geblieben seien. Ihm sei auch unklar, weshalb die Universität ihre Zulassungszahlen im Vergleich zum Vorjahressemester (Wintersemester 2013/2014) deutlich reduziert habe. Er bestreitet ferner die Richtigkeit der einzelnen Lehrpersonen gewährten Deputatsminderungen. Der Dienstleistungsexport sei fehlerhaft berechnet, weil kein „Schwundabschlag“ berücksichtigt werde und die Lehreinheit in unzulässiger Weise Dienstleistungsexport für „betreuungsintensive“ Studiengänge leiste, was die Ausbildungskapazität für das Studium der Humanmedizin (Vorklinik) mindere. Ferner sei der Curricularnormwert „zu ungünstig“ und nicht plausibel, weil für Vorlesungen von einer Gruppengröße von 250 Studenten ausgegangen werden müsse und die Universität zu Unrecht Betreuungsleistungen in Ansatz bringe, obwohl diesen der Charakter von Lehrveranstaltungen fehle. Im streitgegenständlichen Semester seien auch entgegen der Kapazitätsberechnung mehrere Lehrveranstaltungen nicht oder nicht in vollem Umfang durchgeführt worden. Schließlich sei der „Schwundausgleichsfaktor“ unzutreffend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 7. April 2015 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

a) Entgegen der Annahme des Antragstellers sind - ausweislich der Stellungnahme der Universität vom 28. April 2015 - alle im streitgegenständlichen ersten Fachsemester (Wintersemester 2014/2015) eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende des Semesters immatrikuliert geblieben. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob sich der Antragsteller überhaupt darauf berufen kann, ein im Wege des (innerkapazitären) Vergabeverfahrens bereits besetzter Studienplatz sei nachträglich „frei“ geworden.

b) Die Reduzierung der Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin im Vergleich zum Vorjahressemester (Wintersemester 2013/2014) beruht darauf, dass die Universität aufgrund der „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen“ sowie des „1. Nachtrags“ hierzu zwischen dem damaligen Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Universität - befristet für Studienanfänger des Zeitraums Wintersemester 2011/2012 bis Sommersemester 2014 - die Studienanfängerzahlen in jedem Semester während dieses Zeitraums um 15 Studienplätze erhöht hat.

Diese Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen, die pauschale finanzielle Zuwendungen für jeden im Sinn der Zielvereinbarung zusätzlich aufgenommenen Studienanfänger zur Abgeltung der Personal- und Sachausgaben vorsah und ausschließlich der besseren Befriedigung der durch die doppelten Abiturjahrgänge erhöhten Nachfrage diente, gilt für das streitgegenständliche Wintersemester 2014/2015 nicht mehr. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazität war mit ihr schon deshalb nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt worden sind. Die Zielvereinbarung bleibt als Maßnahme zum Ausgleich einer zusätzlichen Belastung der Universität im Übrigen auch kapazitätsrechtlich unberücksichtigt (§ 40 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl. S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl. S. 74]).

c) Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Antragsteller angesprochenen Deputatsminderungen - wie das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat - in der Vergangenheit wiederholt überprüft und zu Recht unbeanstandet gelassen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 7 ZB 13.10357 - juris; B. v. 27.11.2013 - 7 CE 13.10354 - juris; B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10181 u. a. - juris; B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10180 - juris). Anlass zu einer neuerlichen Prüfung besteht nicht.

d) Die Einwände des Antragstellers gegen die Berechnung des Dienstleistungsexports sind unbegründet.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei der Berechnung des Dienstleistungsexports (§ 48 HZV) die Studienanfängerzahl des nicht zugeordneten (importierenden) Studienganges nicht um einen Schwund zu reduzieren ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10296 u. a. - juris Rn. 19 f. m. w. N.).

Der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge hat sich gegenüber dem Vorjahreszeitraum nur unwesentlich erhöht. Diese Erhöhung (von 57,2846 auf 58,0318) beruht ausschließlich - wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat - auf den im Vergleich zum Vorjahr (namentlich in den Studiengängen Psychologie [Bachelor] und Biologie [Bachelor]) erhöhten und im Hinblick auf die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen gerechtfertigten Zulassungszahlen für diese Studiengänge. Für die Annahme, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht zugeordneten Studiengänge seien besonders „betreuungsintensiv“ oder bedürften der von ihnen in Anspruch genommenen Dienstleistungen der Lehreinheit nicht oder minderten die Ausbildungskapazität der Lehreinheit sonst in sachlich nicht mehr gerechtfertigter Weise, gibt es im Übrigen keinen Anhaltspunkt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10180 - juris Rn. 27 f.; BayVGH, B. v. 26.8.2011 - 7 CE 11.10712 u. a. - juris Rn. 23 ff. m. w. N.). Die Universität hat in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2015 zudem erneut ausführlich dargestellt, dass der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringende Dienstleistungsbedarf für die nicht zugeordneten Studiengänge nur von der Lehreinheit selbst erbracht werden kann.

e) Der Curricularnormwert des streitgegenständlichen Studiengangs ist entgegen der Ansicht des Antragstellers weder „zu ungünstig“ noch ist er nicht hinreichend plausibel.

Der Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) ist nach der Anlage 7 zu § 50 HZV mit dem Wert 2,42 festgesetzt. Der Curricular-normwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HZV).

Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb auch keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten Curricularnormwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zulasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts - anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs - auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. auch BayVGH, B. v. 14.6.2012 - 7 CE 12.10025 u. a. - juris Rn. 12 f.). Damit kommt es auch weder auf die tatsächliche Gruppengröße bei Vorlesungen an der Universität noch darauf an, welche „Betreuungsleistungen“ die Universität im Einzelnen erbringt.

Die Universität hat im Übrigen - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - in der streitgegenständlichen Kapazitätsberechnung den nach der Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV festgelegten Curricularnormwert für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (2,42) auf die am vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Biologie mit einem Curricularanteil von 0,1197, Chemie mit einem Curricularanteil von 0,1383, Physik mit einem Curricularanteil von 0,1332, Medizin Vorklinik mit einem Curricular(eigen)anteil von 1,6441, Klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,2282 und Klinisch-praktische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,1450). Zu einer weiteren Verringerung ihres Curriculareigenanteils ist die für die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin der Universität berufene Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht verpflichtet (vgl. auch BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 10 ff. m. w. N.).

f) Entgegen der Ansicht des Antragstellers erbringt die Universität - ausweislich ihrer Stellungnahme vom 28. April 2015 - sämtliche in der Kapazitätsberechnung aufgeführten Lehrveranstaltungen in vollem Umfang. Unbeschadet dessen ist im Rahmen der Kapazitätsberechnung ausschließlich der Curricularnormwert maßgebend und nicht etwa, welche Lehrveranstaltungen die Universität im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit für die Ausbildung ihrer Studenten für notwendig erachtet und tatsächlich durchführt.

g) Zweifel an der Richtigkeit der Schwundberechnung der Universität bestehen schließlich ebenfalls nicht.

Die Studienanfängerzahl ist nach der Bestimmung des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Maßgebend für die Ermittlung der Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden.

Eine „Korrektur“ der in die Schwundberechnung einbezogenen Bestandszahlen der Studenten kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn sich die Studentenzahlen aufgrund außergewöhnlicher Einflussfaktoren in „atypischer“ Weise entwickeln und diese im sonstigen Studienverlauf ungewöhnliche Entwicklung in geeigneter Weise rechnerisch auszugleichen oder zu neutralisieren ist. Dies kann etwa bei gerichtlich nachträglich zugelassenen Studenten der Fall sein, wenn sich bei Zugrundelegung der Bestandszahlen eine „ganz ungewöhnliche („positive“) Schwundquote“ ergeben würde (vgl. z. B. BayVGH vom 24.8.2009 Az. 7 CE 09.10352 u. a. RdNr. 24 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass zwar eine über 1,0 liegende (Gesamt-) Schwundquote nach der Systematik des Kapazitätsrechts unzulässig wäre, einzelne, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende und nachvollziehbare Übergangsquoten mit einem Wert geringfügig über 1,0 hingegen nicht zu beanstanden sind (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 u. a. - juris Rn. 24). Ebenso müssen auch Studierende, die nicht mehr an der Fortführung ihres Studiums interessiert sind und deshalb an keinen Lehrveranstaltungen mehr teilnehmen, nicht aus dem Bestand herausgerechnet werden, solange sie immatrikuliert bleiben. Dies gilt auch für beurlaubte Studierende (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 u. a. - juris Rn. 26 f.). Wenn die Universität nach eigenem Bekunden im Rahmen ihrer Schwundberechnung gleichwohl beurlaubte Studierende aus dem Bestand herausrechnet, führt dieses Vorgehen generell zu einem kapazitätsgünstigeren Ergebnis und ist deshalb vom Senat nicht zu beanstanden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen (FAU) für das Wintersemester 2017/ 2018.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag mit Beschluss vom 28. Februar 2018 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht im Wesentlichen geltend, die FAU habe ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergäben sich außerhalb der von der FAU festgesetzten Zulassungszahlen noch weitere Studienplätze. Das Verwaltungsgericht habe die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität gemäß § 54 Abs. 1 der Hochschulzulassungsverordnung (HZV) zu Unrecht nicht beanstandet. Diese Bestimmung sei mittlerweile verfassungswidrig, weil sie die patientenbezogene Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin zu niedrig ansetze. Der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV maßgebende Parameter von 15,5% der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten gemessen an den sog. Mitternachtsbeständen sei nach über dreißig Jahren verfassungsrechtlich und bildungspolitisch unhaltbar. Die Verweildauer der Patienten in den Kliniken sei heute viel kürzer. Zudem ließen neue Ausbildungsmethoden, wie z.B. die Videoübertragungen von Behandlungen die Ausbildung einer größeren Zahl von Studierenden am Patienten zu. Die erhebliche Diskrepanz zwischen hohen personellen Ausbildungskapazitäten einerseits und der beschränkten patientenbezogenen Kapazität andererseits verletze die Studienbewerber in ihrem Studienzulassungsteilhabegrundrecht. Der Antragsgegner müsse sich außerdem ein Organisationsverschulden zurechnen lassen, indem er es unterlasse, weitere außeruniversitäre Krankenanstalten zur Ausbildung der Studierenden anzuwerben, wie das in § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV vorgesehen sei. Dass die geübte Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität Verfassungsrecht verletze, zeige sich auch an der willkürlichen Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Berechnungsunterlagen der FAU Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht.

Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die FAU ihre Ausbildungskapazität im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (1. Klinisches Fachsemester) ausgeschöpft hat. Der Verwaltungsgerichtshof folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbingen folgendes zu bemerken:

Die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität gemäß § 54 Abs. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2018 (GVBl S. 277), ist entgegen den Einwänden des Antragstellers nicht zu beanstanden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. BayVGH, B.v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10011 - juris Rn. 16, vom 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 u.a. - juris Rn. 18 ff, sowie vom 5.11.2015 - 7 CE 15.10362 u.a. - juris Rn. 19 ff. und Rn. 22) ist die Berechnung der patientenbezogenen Kapazitäten gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 HZV unter Zugrundelegung der Berechnungsmethode der Mitternachtszählung auch angesichts des Rückgangs der damit erfassten Patienten und der Einführung neuer Lehrmethoden verfassungsrechtlich unbedenklich.

Allein die Tatsache, dass sich die Verweildauer der Patienten in den letzten Jahrzehnten verkürzt und sich damit die Zahl der tagesbelegten Betten bei Anwendung der sog. Mitternachtszählung verringert hat, zwingt nicht dazu, die Art der Kapazitätsermittlung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV zu ändern. Ausschlaggebend für die nach Auffassung des Normgebers und der Hochschule ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden ist die Zahl der eine gewisse Zeit anwesenden, für die Ausbildung bereitstehenden Patienten, die Voraussetzung dafür ist, dass die Ausbildung am Krankenbett durchgeführt werden kann. Das Abstellen auf andere Parameter würde zu einer Änderung der Anforderungen an die Ausbildung der Studierenden, letztlich der Ausbildungsinhalte führen. Der Teilhabeanspruch nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 3 Abs. 1 GG beinhaltet jedenfalls keinen Anspruch auf bestimmte Lehrinhalte oder die Veränderung gegenwärtiger Ausbildungsinhalte, auch wenn das zu höheren Ausbildungskapazitäten führen würde. Es besteht lediglich Anspruch auf entsprechende Teilhabe an den vorhandenen Kapazitäten unter Zugrundelegung der vom Gesetzgeber und der Hochschule als Inhaberin der Lehrfreiheit bestimmten Ausbildungsinhalte.

Gleiches gilt, soweit sich neue Lehrmethoden auftun und angewendet werden. Die Wahl der Ausbildungsmethoden und ihre Gewichtung innerhalb des Studiengangs unterliegen allein dem weiten Gestaltungsspielraums des Normgebers und wiederum der Lehrfreiheit der Hochschule.

Anhaltspunkte für die Notwendigkeit und die Möglichkeit, allein die Berechnungsmethode ohne zugleich die materiellen Ausbildungsinhalte zu verändern, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

Ferner kann sich aus der Größe des Personalkörpers, der für die Lehreinheit tätig ist, und damit aus der Größe der personalbezogenen Kapazität kein Anspruch ergeben, die patientenbezogene Kapazität anzupassen. Hierbei würde es sich um einen verfassungsrechtlich gerade nicht geförderten Anspruch auf Errichtung neuer Kapazitäten handeln. Im Übrigen könnte die Diskrepanz im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch dadurch beseitigt werden, dass eine „überflüssige“ personelle Kapazität verringert wird. Anhaltspunkte dafür, dass personelle Ressourcen ungenutzt bleiben und nicht etwa zur Patientenversorgung erforderlich sind, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die FAU von ihrer Organisationsgewalt missbräuchlich Gebrauch gemacht hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der Patienten jedenfalls dann, wenn eine ausreichende Versorgung sichergestellt ist, nicht beliebig erhöht werden kann. Bei der Heranziehung von außeruniversitären Lehrkrankenhäuser ist Voraussetzung, dass dort genügend Behandlungen durchgeführt werden, die sich zur Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil des Studiengangs (§ 44 Abs. 3 Satz 1 HZV) eignen. Schon aus diesem Grund können die akademischen Lehrkrankenhäuser, in denen die Ausbildung im praktischen Jahr stattfindet, nicht ohne weiteres zugleich zur Ausbildung im klinischen Teil des Studiums herangezogen und auf die patientenbezogene Kapazität angerechnet werden. Neben der Sache liegt der Hinweis, dass - sollte es tatsächlich zutreffen - außeruniversitäre Kliniken mit Privatuniversitäten und ausländischen Universitäten zusammenarbeiten, denn das entzieht sich dem Einflussbereich des Antragsgegners.

Nicht genutzte Ausbildungskapazitäten ergeben sich auch nicht aus den vom Antragsteller kritisierten Überbuchungen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 HZV kann durch Überbuchungen berücksichtigt werden, dass vergebene Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Damit soll ausgeglichen werden, dass zugeteilte Studienplätze nicht angenommen werden und die vorhandene Ausbildungskapazität möglichst erschöpfend genutzt werden. Maßgeblich ist hierfür das von der Hochschule prognostizierte Annahmeverhalten anhand der Erfahrungswerte der letzten Jahre (BayVGH, B.v. 20.8.2014 - 7 CE 14.1001 - juris Rn. 8). Bei 160 festgesetzten Studienplätzen und 172 eingeschriebenen Studenten gibt es keinen Anlass daran zu zweifeln, dass sich die Überbuchungen in diesem Rahmen halten. Außer der Behauptung, die Überbuchung sei willkürlich, setzt sich die Beschwerde damit nicht auseinander. Die Überbuchung ist daher als kapazitätsdeckend anzuerkennen.

Vor diesem Hintergrund ist die vom Antragsteller geforderte Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere verschiedener statistischer Daten, nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen wurden keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass fehlerhafte Annahmen zugrunde gelegt worden sind und unter Zugrundelegung der Daten, deren Vorlage gefordert worden ist, ein anderes Ergebnis zu erwarten ist. Entgegen der Kritik des Antragstellers wurden bei der Berechnung Privatpatienten einbezogen. Inwieweit eine Ausbildung an Intensiv- und Dialysebetten stattfinden kann und soll, unterliegt ebenfalls der Lehrfreiheit der Hochschule und ist insoweit nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Anh.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester an der L.-Ma.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014. Sie macht geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, Studienplätze seien noch frei, weil deren Überbuchung - für die es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle - nicht anerkannt werden dürfe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 6. März 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende „Überbuchung“ von Studienplätzen im (innerkapazitären) Vergabeverfahren als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Sie beruht auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage und dient ausschließlich dem Zweck, die Ausbildungskapazität der Universität möglichst zeitnah auszuschöpfen. Die im Wege der Überbuchung ordnungsgemäß vergebenen Studienplätze sind nicht mehr „frei“ und stehen für die Vergabe an die Antragstellerin nicht zur Verfügung.

a) Im zentralen Vergabeverfahren kann die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) bei der Auswahl und Verteilung von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 6 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2013 [GVBl S. 674]). Ebenso können die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 4 HZV). Die normativ geregelte Möglichkeit der Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigt, dass vor allem aufgrund von Mehrfachbewerbungen nicht alle zugelassenen Bewerber ihre Studienplätze annehmen werden. Sie trägt mittels einer Prognose des mutmaßlichen Annahmeverhaltens der Studienbewerber dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse aller Studienbewerber nach einer möglichst erschöpfenden und zeitnahen Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten in besonderer Weise Rechnung. Überbuchungen der Zulassungszahlen sind deshalb als kapazitätsdeckend anzuerkennen, solange sie ausschließlich dem gesetzlichen Zweck dienen, die Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zeitnah auszuschöpfen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 4.4.2013 - 7 CE 13.10002 - juris Rn. 10 m. w. N.; SächsOVG, B. v. 25.3.2013 - NC 2 B 3.12 - juris Rn. 26 ff.).

b) Die genannten Regelungen der Hochschulzulassungsverordnung beruhen auf dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl 2009 S. 186, BayRS 2210-8-1-2-WFK) und den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des früher geltenden Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (GVBl 2007 S. 2, BayRS 2210-8-1-1-WFK). Danach bestimmen die Länder durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien namentlich auch für den Ablauf des Vergabeverfahrens und die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze (Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 des Staatsvertrags vom 5. Juni 2008 sowie Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrags vom 22. Juni 2006). Einer weiteren gesetzlichen Grundlage bedarf es für die in der Hochschulzulassungsverordnung normativ geregelte Überbuchung der Zulassungszahlen nicht (vgl. BayVGH, B. v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10021 - juris Rn. 24 m. w. N.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.