Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 7 CE 17.10241, 7 CE 17.10242, 7 CE 17.10244, 7 CE 17.10245, 7 CE 17.102467 CE 17.10243,

bei uns veröffentlicht am09.01.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 E HK 17.10046 u.a, 06.11.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen und die Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Semester an der Universität Regensburg (UR) gemäß der Sach- und Rechtslage des Sommersemesters 2017. Sie machen geltend, die UR habe ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat ihre Anträge mit Beschluss vom 6. November 2017 abgelehnt.

Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, das erstinstanzliche Gericht habe sich noch nie mit der Berücksichtigung bzw. Einbeziehung von Lehrpraxen in die Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität beschäftigt. Im Übrigen sei die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur sog. „Mitternachtszählung“ überholt und es fehle an einer ordnungsgemäßen Schwundberechnung für den klinischen Ausbildungsabschnitt.

Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren ausführlich geäußert und den angefochtenen Beschluss verteidigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

1. Die begehrte Überprüfung der – angeblichen – Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Wege der Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht. Das erstinstanzliche Gericht hat – da es bereits an einem entsprechenden Antrag fehlt – zu Recht nicht vorab geprüft, ob der in erster Instanz gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Aussicht auf Erfolg hat. Die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 2 des Beschwerdeschriftsatzes vom 8. Dezember 2017 stammen ersichtlich aus dem Beschwerdeschriftsatz eines anderen Verfahrens, aus dem sie unbesehen übernommen wurden und sind im vorliegenden Verfahren unbehelflich.

2. Im Übrigen begründet das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die UR im Sommersemester 2017 ihre Ausbildungskapazität im ersten klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (2. Studienabschnitt) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

a) Die Rüge der Antragsteller, es sei „nicht ersichtlich, dass sich das erstinstanzliche Gericht auch nur ansatzweise mit der Ausbildung von Medizinstudenten während des 2. Ausbildungsabschnitts in Hausarztpraxen beschäftigt bzw. das dort befindliche „(Lehr) Potential“ gewürdigt“ habe; … auf jeden Fall werde „der Begriff „Lehrpraxis“ (bezogen auf das 5. bis 10. Fachsemester) überhaupt nicht erwähnt“, geht fehl. Dass sich das „erstinstanzliche Gericht – soweit ersichtlich – noch nie mit der Berücksichtigung bzw. Einbeziehung von Lehrpraxen in die Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität beschäftigt hat“, ist dem Umstand geschuldet, dass derartige Bedenken insbesondere von Seiten der Antragsteller, die ihre Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen sämtlich ohne Begründung erhoben haben, noch niemals geltend gemacht worden sind. Auch für eine entsprechende Überprüfung von Amts wegen bestand bislang mangels Anhaltspunkten für eine diesbezüglich falsche Berechnung kein Anlass. Im Übrigen hat der Beklagte nun im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass an der UR lediglich ein Blockpraktikum, dasjenige für Allgemeinmedizin, in einer Lehrpraxis von zwei Wochen im Rahmen eines Pflichtpraktikums im 5. Semester (vgl. §§ 2, Abs. 3, 27 Abs. 4 Nr. 5 ÄAppO) und damit außerhalb des Praktischen Jahres abgehalten wird und dass dieses bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität schon deshalb nicht zu berücksichtigen ist, weil für die wegen außeruniversitär geleisteter Blockpraktika zugelassenen weiteren Studierenden keine ausreichende Zahl geeigneter Patienten im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett zur Verfügung stünde (so im Ergebnis auch: OVG Hamburg B.v. 13.10.2016 – 3 NC 18/16 – juris).

b) Auch die Anzahl der tagesbelegten Betten ist seitens der UR fehlerfrei ermittelt worden. Soweit die Antragsteller die dabei angewandte sog. „Mitternachtszählung“ für überholt halten, weil „die Belegung für jede Tageszeit unschwer per Computer ermittelt werden kann“ und somit „überhaupt keine Notwendigkeit mehr besteht, dass irgendwann zu mitternächtlicher Zeit eine Krankenschwester durch die Gänge und Flure des Universitätsklinikums „streift“, um zu ermitteln, wie viele Patienten in den einzelnen Zimmern vorhanden sind“, widerspricht dies – wie die Antragsteller selbst einräumen – der Rechtsprechung des erkennenden Senats. In dessen Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass zur Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten die sog. „Mitternachtszählung“ mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vereinbar ist (BayVGH B.v. 26.7.2016 – 7 CE 16.10126 – juris Rn. 9 m.w.N.). Abgesehen davon, dass die UR bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität grundsätzlich auch teilstationäre Leistungen in Tageskliniken berücksichtigt (vgl. auch Schriftsatz des Beklagten vom 19.12.2017, S. 3), hat auch der Verordnungsgeber bislang davon abgesehen, nach Beobachtung der diesbezüglichen tatsächlichen Entwicklung korrigierend einzugreifen (vgl. dazu ausführlich: BayVGH B.v. 12.6.2014 – 7 CE 14.10011 – juris Rn. 14 ff.). Da die Mitternachtszählung im Übrigen auch zu einem Ausgleich der Interessen der Studierenden an einer ordnungsgemäßen praktischen und patientenbezogenen Ausbildung einerseits und der Interessen der betroffenen Patienten, unzumutbare Belastungen im Rahmen dieses Unterrichts zu vermeiden andererseits führt (vgl. dazu: BayVGH B.v. 12.6.2014 – 7 CE 14.10011 – juris Rn. 16), besteht auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

c) Schließlich ist auch die „Frage des Schwundansatzes“ nicht, wie die Antragsteller meinen, „offen“. Denn der Senat hat bereits entschieden (BayVGH B.v. 25.11.2013 – 7 CE 13.10315 – juris Rn. 12), dass die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 54 HZV eine Berücksichtigung des Schwundes nicht vorsieht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2014 - 7 CE 14.10011

bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2016 - 7 CE 16.10126

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester, hilfsweise einem niedrigeren Fachsemester, an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universität) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016. Er macht geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag mit Beschluss vom 3. März 2016 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er trägt vor, die Universität habe bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität die Zahl der tagesbelegten Betten nicht zutreffend ermittelt. Die sogenannte „Mitternachtszählung“ sei mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung nicht vereinbar. Außerdem seien teilstationäre Pflegetage einzelner Tageskliniken (Strahlentherapie und Nuklearmedizin) und die sieben akademischen Lehrkrankenhäuser sowie einzelne andere Kliniken (St. Josef, St. Hedwig und Bad Abbach) zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen sei die von der Universität vorgenommene „Überbuchung“ von Studienplätzen kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen und die tatsächliche Vergabe der Studienplätze im streitgegenständlichen Wintersemester 2015/2016 zu überprüfen. Außerdem halte der Antragsteller an seinem Hilfsantrag (Zulassung für das erste bis vierte vorklinische Fachsemester) fest. Auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 21. April 2016 und 15. Juni 2016 wird verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (erstes klinisches Fachsemester) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

a) Die Einwände des Antragstellers gegen die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität (§ 54 Abs. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]), die - wegen des Fehlens einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten für die Ausbildung im klinischen Teil des Studiengangs Medizin (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV) - der Festsetzung der Zulassungszahl der im ersten klinischen Fachsemester aufzunehmenden Studienbewerber zugrunde liegt (§ 54 Abs. 2 HZV), greifen nicht durch.

aa) In der Rechtsprechung des Senats ist seit längerem geklärt, dass zur Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 HZV) die sogenannte „Mitternachtszählung“ mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vereinbar ist (vgl. zuletzt z. B. BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 7 CE 15.10324 u. a. - juris Rn. 9 ff. m. w. N.). Unbeschadet dessen hat die Universität bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität grundsätzlich auch teilstationäre Leistungen in Tageskliniken berücksichtigt. Ebenso bestehen keine Bedenken gegen die Nichteinbeziehung der vom Antragsteller genannten sieben akademischen Lehrkrankenhäuser, die - wie erstinstanzlich auf Grundlage der Stellungnahme der Universität vom 16. Dezember 2015 geklärt ist und worauf das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend hinweist - keine Lehrveranstaltungen für den klinischen Teil des Studiengangs (für Studierende zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres) durchführen (§ 54 Satz 2 Nr. 1 und 3 HZV), sondern lediglich - nach Beendigung dieses Studienabschnitts - an der Ausbildung für Studierende im Praktischen Jahr teilnehmen. Zu Recht sind in die Berechnung auch die sonstigen vom Antragsteller genannten Kliniken (St. Josef, St. Hedwig und Bad Abbach) nicht mit einbezogen worden, weil die Universität zu diesen Kliniken nicht in vertraglichen Beziehungen steht. Die vom Antragsteller zitierte Angabe des Senats zu diesen Kliniken (BayVGH, B.v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 u. a. - juris Rn. 24) bezieht sich auf die Universität Regensburg.

bb) Es kann - wie im Vorjahr (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 7 CE 15.10171 u. a. - juris Rn. 11 ff.) - offen bleiben, ob die Universität bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität zu Recht teilstationäre Pflegetage einzelner Tageskliniken (Strahlentherapie und Nuklearmedizin) mit der Begründung außer Betracht gelassen hat, dass es sich hierbei um Patienten handle, welche nicht für die Ausbildung von Studierenden herangezogen werden können. Denn auch bei Berücksichtigung dieser teilstationären Pflegetage einzelner Tageskliniken würde sich keine höhere als die tatsächlich im Rahmen der Zulassungszahlsatzung festgesetzte Zulassungszahl für das streitgegenständliche Wintersemester 2015/2016 von 157 Studierenden ergeben, nachdem die Universität - wie im Vorjahr - infolge der „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen“ die Zulassungszahl für das erste klinische Fachsemester - über die reguläre Aufnahmekapazität der Universität hinausgehend - für das streitgegenständliche Semester um 15 Studienplätze erhöht hat. Diese vorübergehende Erhöhung der Zulassungszahlen bleibt als Maßnahme zum Ausgleich einer zusätzlichen Belastung der Universität kapazitätsrechtlich unberücksichtigt (§ 40 Abs. 2 HZV). Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazitäten ist damit schon deshalb nicht verbunden, weil die in der Zielvereinbarung genannten zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet zur Verfügung gestellt werden.

b) Der Einwand des Antragstellers gegen die von der Universität vorgenommene „Überbuchung“ von Studienplätzen ist unbegründet. Die Universität hat - wie sich aus ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2016 im Beschwerdeverfahren ergibt - keine externen Bewerber zum Studium zugelassen, sondern lediglich alle Studierenden, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2015 bestanden haben, in das erste klinische Fachsemester übernommen. Ebenso gibt es keinen Grund zu Zweifeln an der tatsächlichen Vergabe der Studienplätze im Wintersemester 2015/2016. Die Universität hat ihre Angaben zur Zahl der eingeschriebenen Studierenden im erstinstanzlichen Verfahren mit Stand vom 10. November 2015 und damit vier Wochen nach Vorlesungsbeginn ermittelt. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Studierenden haben ihren Studienplatz in Anspruch genommen. Diese Studienplätze sind - unabhängig vom weiteren Studienverlauf - nicht mehr „frei“ und können deshalb auch nicht erneut vergeben werden.

c) Der Antragsteller, der bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit Erfolg abgeschlossen hat, kann schließlich - worauf das Verwaltungsgericht bereits zu Recht hingewiesen - nicht beanspruchen, zu einem niedrigeren Fachsemester (Vorklinik) zugelassen zu werden. Im Übrigen ist die Ausbildungskapazität der Universität im Bereich der Vorklinik ebenfalls bereits erschöpft.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat an einer ungarischen Universität den vorklinischen Teil des Studiums der Humanmedizin abgeschlossen (Anrechnungsbescheid der Regierung von Oberbayern - Landesprüfungsamt für Humanmedizin und Pharmazie vom 15.7.2013) und sich zum Wintersemester (WS) 2013/2014 ohne Erfolg um einen Studienplatz für den klinischen Studienabschnitt an der Universität R. (UR) beworben.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht Regensburg es abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung im WS 2013/2014 zum Studium der Humanmedizin im fünften Fachsemester (erstes klinisches Semester), hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts, an der UR zuzulassen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass an der UR über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze verfügbar seien.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung trägt er vor, die Anzahl der tagesbelegten Betten sei nicht zutreffend ermittelt worden. Die hierzu durchgeführte Mitternachtszählung sei mit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung nicht vereinbar. Außerdem bestünden über die von der UR genannten außeruniversitären Krankenanstalten noch Vereinbarungen mit anderen Kliniken, wodurch sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität erhöhe. Auch die Mehrfachzählung eines wiederholt beurlaubten Studierenden stehe mit dem Gebot der Kapazitätsauslastung nicht in Einklang. Schließlich sei auch die von der UR vorgenommene Überbuchung von Studienplätzen kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der UR vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die UR über die festgesetzten und vergebenen Studienplätze hinaus noch über weitere Ausbildungskapazität verfügen würde.

1. Die UR hat die Zahl der Studienplätze für das erste (klinische) Fachsemester im zweiten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin in ihrer Zulassungszahlsatzung vom 11. Juli 2013 auf 150 im WS 2013/2014 und 43 im Sommersemester (SS) 2014 festgesetzt (§ 1 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. c der Satzung). Nach Angaben der UR haben sich für das WS 2013/2014 zum Stichtag 2. Dezember 2013 166 Studierende im ersten klinischen Semester eingeschrieben. Damit ist die festgesetzte Kapazität ausgeschöpft.

a) Ist - wie hier - in einem Studiengang für ein höheres Fachsemester eine Zulassungszahl festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern [Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG] vom 9.5.2007 [GVBl 2007 S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]). Eine Zulassung für ein höheres Fachsemester erfolgt, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.4.2014 [GVBl S. 172]).

Da die für das WS 2013/2014 festgesetzte Zahl von 150 Studienplätzen für das erste (klinische) Fachsemester mit 166 eingeschriebenen Studierenden überschritten ist, sind für dieses Fachsemester keine verfügbaren Studienplätze mehr vorhanden. Die hohe Zahl von Einschreibungen, die die festgesetzte Zulassungszahl deutlich überschreitet, ist nach Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren darauf zurückzuführen, dass 179 Studierende der UR zum Herbsttermin 2013 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Damit haben sie Anspruch auf Fortsetzung ihres Studiums im zweiten (klinischen) Studienabschnitt an der UR (vgl. i.e. BayVGH, B.v 24.4.2012 - 7 CE12.10000 - juris Rn. 9 m. w. N.). Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Befürchtung beruht die Überschreitung der ermittelten Ausbildungskapazität und der festgesetzten Zulassungszahl somit nicht auf einer „Zulassung einzelner Studierender unter Außerachtlassung sachgerechter Zulassungskriterien“.

Auch die Beurlaubung zweier Studierender im ersten (klinischen) Fachsemester führt vorliegend zu keiner freien Ausbildungskapazität. Einzelne beurlaubte Studenten sind bei der Zulassung für ein höheres Fachsemester aus der Gesamtzahl der in diesem Studiengang eingeschriebenen Studierenden auch dann nicht „herauszurechnen“, wenn sie über mehrere Semester hinweg beurlaubt wurden (BayVGH, B.v. 22.4.2014 - 7 CE 14.10043 - juris Rn. 8-10). Diese Studierenden entlasten das Lehrangebot der Hochschule nicht dauerhaft. Vielmehr fragen sie das Lehrangebot nach Ende ihrer (regelmäßig zwei Semester nicht überschreitenden) Beurlaubung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG) weiter nach und dürfen deshalb bei der Ermittlung der Gesamtzahl der in dem Studiengang eingeschriebenen Studierenden berücksichtigt werden. Wiederholt beurlaubte Studierende dürfen allerdings auch bei der Zulassung für ein höheres Fachsemester nicht mehrfach zum Bestand desselben Fachsemesters gezählt werden. Eine solche „Mehrfachzählung“ wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unvereinbar, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für das entsprechende Fachsemester vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze „blockieren“ würden (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2013 - 7 CE 13.10252 - juris Rn. 15 für Studienanfänger; ebenso SächsOVG, B.v. 29.4.2014 - NC 2 B 509/13 - juris Rn. 8). Ob dies an der UR so gehandhabt wurde, kann jedoch dahinstehen, da lediglich einer der im WS 2013/2014 zum Bestand des ersten klinischen Fachsemesters gezählten Studierenden wiederholt beurlaubt war und sich eine unzulässige Mehrfachzählung somit aufgrund der Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl um 16 Studierende nicht zugunsten des Antragstellers auswirken würde.

b) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass die UR die Zahl der tagesbelegten Betten fehlerhaft ermittelt hätte.

aa) Die Zahl der tagesbelegten Betten spielt bei der Kapazitätsermittlung für den klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zum einen bei der Ermittlung der personalbezogenen Ausbildungskapazität eine Rolle. Im medizinischen Bereich sind hierbei unter anderem Reduzierungen der Lehrverpflichtung durch die Wahrnehmung von Aufgaben des Lehrpersonals im Bereich der Krankenversorgung und diagnostischer Leistungen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayHZG). Hierzu bestimmt § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b HZV für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin, dass der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung, solange das Dienstrecht keine ländereinheitliche Regelung vorsieht, durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten berücksichtigt wird (Krankenversorgungsabzug).

Zum anderen wirkt sich die Zahl der tagesbelegten Betten als patientenbezogener Einflussfaktor gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres bei der Prüfung aus, ob eine ausreichende Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung vorhanden ist. Hierfür kommt es unter anderem auf die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums und der außeruniversitären Krankenanstalten an, in denen Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3 HZV). Liegt das patientenbezogene Berechnungsergebnis niedriger als das nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV berechnete Ergebnis unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 51 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 HZV, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen (§ 54 Abs. 2 HZV).

bb) Der Einwand des Antragstellers, die bei der Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten praktizierte Mitternachtszählung sei überholt, weil die Anzahl der über Nacht belegten Betten und der Belegungstage in den Krankenhäusern durch die Abrechnung nach Fallpauschalen zurückgegangen sei, während sich die Zahl der nicht stationären Patienten erhöht habe, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass die UR ihren vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben vom 13. November 2012 und vom 3. Dezember 2012 zufolge bei der Zählung der tagesbelegten Betten auch Patienten berücksichtigt, die teilstationär in der Tagesklinik behandelt und am Aufnahmetag wieder entlassen werden, ermächtigt Art. 8 Abs. 2 BayHZG den Verordnungsgeber dazu, ausführende Bestimmungen zu Art. 4 Abs. 1 BayHZG zu erlassen. Insoweit bestimmen § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b HZV hinsichtlich der Reduzierungen der Lehrverpflichtung für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayHZG) und § 51 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3 HZV hinsichtlich der ausreichenden Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG), dass und in welchem Umfang insoweit unter anderem die Zahl der tagesbelegten Betten maßgeblich ist. Dass der Verordnungsgeber den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage eröffneten Rahmen überschritten hätte oder dass er seiner Obliegenheit, die zugrunde gelegten Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen, sofern hierfür Anlass besteht (vgl. VerfGH Berlin, B.v. 15.1.2014 - VerfGH 109/13 - DVBl 2014 S. 375), nicht nachgekommen wäre, ist nicht ersichtlich.

Der Umfang der Tätigkeit von Lehrpersonen in der Krankenversorgung und die bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zu berücksichtigenden patientenbezogenen Einflussfaktoren sind ständigem Wandel unterworfen. Es ist Aufgabe des Verordnungsgebers, die Entwicklung der maßgeblichen Faktoren zu beobachten und die Normen gegebenenfalls anzupassen. Allerdings kommt ihm hierbei eine Einschätzungsprärogative zu. Die Zeitabstände für eine Ermittlung der maßgeblichen Umstände, die ohnehin nicht naturwissenschaftlich beweisbar sind, und für eine Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglichen Annahmen lassen sich nicht abstrakt festlegen. Solange sich nicht aufdrängt, dass die Regelungen und die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft oder überholt sind, ist es nicht Aufgabe des Gerichts im kapazitätsrechtlichen Eilverfahren, die einschlägigen Bestimmungen durch andere Vorgaben zu ersetzen. Hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung durch Lehrpersonen und der Zählweise bei der Ermittlung einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin sieht der Senat trotz des geänderten Abrechnungssystems im Gesundheitswesen und dessen mögliche Auswirkungen auf die Verweildauer der Patienten in den Kliniken keine Veranlassung, die entsprechenden Regelungen in der Hochschulzulassungsverordnung rechtsschöpfend im Wege der Notkompetenz zu korrigieren.

Selbst wenn die Zahl und die Aufenthaltsdauer der stationären Patienten rückläufig sein und sich hierdurch die patientenbezogene Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt reduziert haben sollte, stellt dies die Richtigkeit der entsprechenden Bestimmungen nicht zwingend in Frage. Die Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil des Studiums findet auch vor Beginn des Praktischen Jahres bereits in erheblichem Umfang am Krankenbett statt. So sollen die Studierenden nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung entsprechend dem Stand ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen praktischer Übungen am Patienten unterwiesen werden (§ 2 Abs. 3 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte [ÄApprO] vom 27.6.2002 [BGBl S. 2405], zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.8.2013 [BGBl S. 3005]). Ihnen ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist (§ 2 Abs. 3 Satz 7 ÄApprO). Dabei sind unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht zu vermeiden (§ 2 Abs. 3 Satz 8 ÄApprO). Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs und bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei (§ 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO). Es liegt auf der Hand, dass die Einhaltung dieser Vorgaben eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG) erfordert und dass sich hierbei insbesondere eine längere Verweildauer der Patienten in der Klinik günstig auswirkt. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber an den bisherigen Festlegungen für die Berücksichtigung der stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten und der lediglich ambulant behandelten und damit für die Ausbildung weniger geeigneten Patienten festhält (vgl. auch OVG Berlin-Bbg., B.v. 18.3.2014 - OVG 5 NC 13.13 - juris Rn. 11-20; NdsOVG, B.v. 22.8.2013 - 2 NB 394.12 - juris Rn. 18).

c) Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass über die von der UR berücksichtigten Krankenhäuser hinaus mit weiteren außeruniversitären Krankenanstalten Vereinbarungen über die dauerhafte Durchführung von Lehrveranstaltungen im klinischen Teil des Studiengangs bestünden.

aa) Der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche klinische Teil des Studiengangs Medizin umfasst lediglich den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres (§ 44 Abs. 3 Satz 1 HZV). Dementsprechend werden das Lehrangebot der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin und die patientenbezogene Ausbildungskapazität gemäß § 46 Abs. 5, § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV (nur) um die Lehrleistungen erhöht, die außeruniversitäre Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) und dem Beginn des Praktischen Jahres (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 ÄApprO) erbringen. Außeruniversitäre Lehrkrankenhäuser, Lehrpraxen oder ähnliche Einrichtungen, an denen die Ausbildung im Praktischen Jahr gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 2a, § 4 ÄApprO durchgeführt wird, fließen somit ungeachtet der Berechtigung dieser Einrichtungen, die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität“, „Akademische Lehrpraxis der Universität“ oder „Akademische Lehreinrichtung der Universität“ zu führen (Art. 34 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes [BayHSchG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]), nicht in die Berechnung mit ein.

bb) Der Einwand des Antragstellers, die UR habe die Ausbildung am Bezirksklinikum Regensburg in den Bereichen ‚Psychiatrie und Psychotherapie‘ und ‚Neurologie‘ im klinischen Studienabschnitt nicht berücksichtigt, ist unbegründet. Wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, sind die insoweit nutzbaren Ausbildungskapazitäten in die Berechnung bei der Bettenkapazität des Universitätsklinikums eingeflossen. Das ergibt sich auch durch die Kapazitätsberechnungsunterlagen, in denen diese Bereiche auf Blatt 10 unter 10.1 (Ausstattung und Leistungsanforderungen der Kliniken) unter den laufenden Nummern 11 (Neurologie) und 12 (Psychiatrie) mit den entsprechenden Zahlen der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge ausdrücklich aufgeführt sind.

Ebenfalls berücksichtigt hat die UR ausweislich der Kapazitätsberechnungsunterlagen (Anlage zu Blatt 11, 11.4 - Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten) die Zahl der nutzbaren Betten des C.-Krankenhauses St. J. (Frauenheilkunde und Urologie), der Klinik St. H. im Krankenhaus ... R. (Kinderheilkunde und Geburtshilfe) sowie der A.-Klinik ... (Orthopädie) im Bereich des klinischen Studienabschnitts.

Die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin an der ...-Klinik K. als Akademisches Lehrkrankenhaus der UR findet auch nach der zur Beschwerdebegründung vorgelegten Anlage nur „während ihres Praktischen Jahrs (PJ)“ statt und ist damit für die Kapazitätsberechnung des klinischen Studienabschnitts irrelevant.

2. Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Zulassung des Antragstellers zu einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts legt die Beschwerdebegründung nicht dar, woraus sich ein solcher Zulassungsanspruch ergeben sollte. Ob für das Begehren überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis des bereits für den klinischen Studienabschnitt qualifizierten Antragstellers besteht (vgl. hierzu VG Düsseldorf, B.v. 12.12.2013 - 15 Nc 32/13 - juris Rn. 41 ff., VG Freiburg, B.v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 - juris Rn. 46), bedarf somit keiner Erörterung.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.b...de/m....pdf) und entspricht dem Ansatz im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.