Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2016 - 7 CE 16.10084 u. a.

bei uns veröffentlicht am24.05.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 2 E 15.10359 u. a., 09.03.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihrer Beschwerdeverfahren.

IV.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im 1. Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt, an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016. Sie machen geltend, die FAU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat die Anträge mit Beschlüssen vom 9. März 2016 abgelehnt.

Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem vom Antragsgegner angegebenen Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge und dessen Berechnung nicht befasst; es habe insoweit lediglich auf eine vom Gericht eingeholte und nach Auffassung der Antragsteller unzureichende „Auskunft der Hochschule“ vertraut. Außerdem sei die Gruppengröße von 20 in den Seminaren gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO zu hinterfragen, da es diesbezüglich an der erforderlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers fehle.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

1. Die Beschwerdevorbringen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründen den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:

a) Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Dienstleistungsbedarf für die nicht zugeordneten Studiengänge nicht befasst und insbesondere dessen Berechnung nicht ausreichend überprüft, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auf Seite 6 der streitgegenständlichen Beschlüsse folgendes ausgeführt:

„Hiervon (von dem unbereinigten Lehrangebot, Anm.) ist der Dienstleistungsbedarf in den Fächern Pharmazie, Medical Process Management (MSc), Psychologie (BSc), Zahnmedizin, Medizin 2. Studienabschnitt, Medizintechnik (BSc), Advanced Optical Technologies, Life Science Engineering (MSc), Psychologie (MSc) sowie Medizintechnik (MSc) mit insgesamt 62,53 SWS abzuziehen. Die betroffenen Lehrveranstaltungen beruhen nach Auskunft der Hochschule ohne Ausnahme auf Studien- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Fächer. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass in den betreffenden Studiengängen medizinische Lehrveranstaltungen für ein sachgerechtes Lehrangebot erforderlich sind, so dass der Dienstleistungsexport eine ausreichende sachliche Berechtigung findet. Fachliche Zusammenhänge mit der Humanmedizin sind insbesondere im Hinblick auf die Studiengänge Medical Process Management, Medizintechnik, Advanced Optical Technologies sowie den Studiengang Life Science Engineering offensichtlich.

Den Dienstleistungsexport für das Fach Pharmazie hat die Hochschule auf gerichtliche Anfrage gegenüber dem in den Kapazitätsunterlagen ursprünglich enthaltenen Ansatz korrigiert und um 5,83 SWS reduziert. Das Praktikum „Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie“ wird von Lehrkräften durchgeführt, die nicht zur Lehreinheit Vorklinische Medizin gehören. Zudem wird die Vorlesung „Grundlagen der Physiologie für Pharmazeuten“ im streitgegenständlichen Studienjahr nur im Umfang von 3 statt 4 SWS angeboten.“

Die - glaubhaften - Angaben der Hochschule haben zu der gerichtlichen Entscheidung und dazu geführt, dass die FAU, wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mitgeteilt und im Einzelnen begründet hat, sowohl die Kapazitätsberechnung als auch die maßgeblichen Zulassungszahlen korrigiert und aktualisiert hat: Die Zulassungszahl im gesamten vorklinischen Abschnitt (vier Fachsemester) wurde anstatt auf 662 nun auf 676 Studierende festgesetzt. Da diesen 676 Studienplätzen aber aufgrund einer - rechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. z. B. BayVGH vom 4.4.2013 - 7 CE 13.10002 - juris Rn. 9 f.) - vorherigen Überbuchung 678 kapazitätsrelevante Studierende (insgesamt 683 abzüglich 5 mehrfach Beurlaubter) gegenüberstehen, bleibt die Kapazität des Studiengangs vollständig ausgeschöpft.

b) Der weitere Einwand der Antragsteller, es fehle dem Bundesgesetzgeber für die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO, wonach die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden 20 nicht überschreiten darf, an der Gesetzgebungskompetenz, ist für die gerichtliche Entscheidung unerheblich. Auch ohne eine solche Regelung stünde es der Universität frei, in der Kapazitätsberechnung für von ihr angebotene Seminare von einer Teilnehmerzahl von 20 Studierenden auszugehen, so lange sie bei ihrer Berechnung des Ausbildungsaufwands für den einzelnen Studierenden den festgesetzten Curricularnormwert nicht überschreitet. Dass dies der Fall sei, behaupten die Antragsteller indes nicht. An dieser bereits mehrfach judizierten Auffassung (BayVGH vom 7.8.2015 - 7 CE 15.10137 u. a. -; BayVGH, B. v. 1.2.2016 - 7 ZB 15.10191 - jeweils juris) hält der Senat auch angesichts der in den Beschwerdevorbringen „vorsorglich wiederholten Argumentation aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des OVG Magdeburg vom 29.4.2015“ fest.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2016 - 7 CE 16.10084 u. a.

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2016 - 7 CE 16.10084 u. a.

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2016 - 7 CE 16.10084 u. a. zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2016 - 7 CE 16.10084 u. a. zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2016 - 7 CE 16.10084 u. a. zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2016 - 7 ZB 15.10191

bei uns veröffentlicht am 01.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester (Vorklinik) an der ...-Universität W. (Universität) nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2010/2011. Sie macht geltend, die Universität habe ihre Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat die Klage mit Urteil vom 7. April 2015 abgewiesen, weil alle Studienplätze für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) im Wintersemester 2010/2011 vergeben worden und „freie“ (noch zu besetzende) Studienplätze an der Universität nicht vorhanden gewesen seien.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Außerdem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. VwGO). Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Medizin Vorklinik sei überhöht, weil der Lehreinheit vorklinische Wahlfächer zu Unrecht zugeordnet worden seien. Die Kapazitätsberechnung sei außerdem fehlerhaft, weil für Seminare die angenommene Teilnehmerzahl von 20 zu niedrig sei. Dem Bundesgesetzgeber fehle für die entsprechende Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO), wonach die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden 20 nicht überschreiten dürfe, die Gesetzgebungskompetenz. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Klägerin vom 9. Juni 2015 und 21. September 2015 verwiesen.

Der Beklagte tritt dem klägerischen Antrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des erstinstanzlichen Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Die streitgegenständliche Kapazitätsberechnung der Universität wird wesentlich durch den Curricularnormwert (§ 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], in der seinerzeit geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 15.4.2011 [GVBl S. 213]) bestimmt.

Der Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) ist nach der Anlage 7 zu § 50 HZV mit dem Wert 2,42 festgesetzt. Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HZV).

Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten Curricularnormwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zulasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts - anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs - auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2012 - 7 CE 12.10025 u. a. - juris Rn. 12 f.). Damit kommt es auch weder auf die tatsächliche Gruppengröße bei Vorlesungen oder Seminaren an der Universität noch darauf an, welche „Betreuungsleistungen“ die Universität im Einzelnen erbringt. Solange die Universität den Curricularnormwert für den Studiengang Medizin (Vorklinik) in der Summe nicht überschreitet, ist ihre Aufteilung des Curricularnormwerts auf die an der Ausbildung der Studierenden beteiligten Lehreinheiten gerichtlich nicht zu beanstanden.

Die Universität hat - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - in der streitgegenständlichen Kapazitätsberechnung (für das Wintersemester 2010/2011 und das Sommersemester 2011) den nach der Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV festgelegten Curricularnormwert für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (2,42) auf die am vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Biologie mit einem Curricularanteil von 0,1200, Chemie mit einem Curricularanteil von 0,1400, Physik mit einem Curricularanteil von 0,1353, Medizin Vorklinik mit einem Curricular(eigen)anteil von 1,6463, Klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,2283 und Klinisch-praktische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,1450). Zu einer weiteren Verringerung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Medizin Vorklinik ist die Universität nicht verpflichtet (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 10 ff. m.w.N).

a) Dies gilt auch in Bezug auf die in die Kapazitätsberechnung eingestellte Aufteilung der Curricularanteile für die vorklinischen Wahlfächer. Die Universität hat drei vorklinische Wahlfächer (Physiologie, Biochemie und Anatomie) jeweils mit einem Curricularanteil von 0,0033 der Lehreinheit Medizin Vorklinik und insgesamt vier weitere vorklinische Wahlfächer (ebenfalls jeweils mit einem Curricularanteil von 0,0033) den beiden anderen Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zugeordnet. Die Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten trifft die Universität ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit. Die Universität hat bei der Beteiligung anderer Lehreinheiten zwar zu berücksichtigen, dass der für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin festgelegte Curricularnormwert in der Summe der auf die beteiligten Lehreinheiten entfallenden Curricularanteile (§ 50 Abs. 4 HZV) nicht überschritten wird. Im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts ist die Universität in der Gestaltung von Lehre und Studium jedoch frei. Es steht der Klägerin deshalb auch nicht zu, im Hinblick auf die Beteiligung anderer Lehreinheiten ihr Ermessen an die Stelle des Organisationsermessens der Universität zu setzen und eine Erhöhung der Ausbildungskapazität für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin zulasten der Ausbildungskapazität anderer Lehreinheiten zu fordern.

b) Für die gerichtliche Entscheidung ist ferner der Einwand der Klägerin unerheblich, es fehle dem Bundesgesetzgeber für die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO, wonach die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden 20 nicht überschreiten dürfe, an der Gesetzgebungskompetenz. Auch ohne eine solche Regelung stünde es der Universität frei, in der Kapazitätsberechnung für von ihr angebotene Seminare von einer Teilnehmerzahl von 20 Studierenden auszugehen, solange sie bei ihrer Berechnung des Ausbildungsaufwands für den einzelnen Studierenden den festgesetzten Curricularnormwert nicht überschreitet. Soweit sich die Klägerin mit ihrem Einwand gegen die Festsetzung des Curricularnormwerts selbst wenden will, ist ihr Einwand nicht hinreichend substantiiert. Denn es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik), ohne Schaden zu nehmen, auch bei Festsetzung eines niedrigeren Curricularnormwerts möglich wäre (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.8.2015 - 7 CE 15.10137 u. a. - juris).

2. Die Rechtssache hat nach alledem keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Streitwertentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.