I.
Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester (Vorklinik) an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universität) nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Sommersemesters 2010. Sie macht geltend, die Universität habe ihre Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2013 abgewiesen, weil alle Studienplätze für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) im Sommersemester 2010 vergeben und „freie“ (noch zu besetzende) Studienplätze an der Universität nicht vorhanden seien.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Außerdem bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Schließlich weise die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe „substantiierte und schlüssige Beweisanträge“ der Klägerin zu Unrecht als „unbehelflich“ abgelehnt. Es habe damit seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verweigert und gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 19 Abs. 4 GG) verstoßen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rüge seit Jahren ermessensfehlerhaft festgesetzte unverhältnismäßig hohe „Reduzierungen“ des Lehrdeputats einzelner Lehrpersonen. Dies gelte namentlich für drei als Strahlenschutzbeauftragte tätige Lehrpersonen (Dr. D., Dr. G. und Dr. H.). Das Verwaltungsgericht gehe diesen Rügen nicht nach, obwohl die Universität mit willkürlichen Reduzierungen des Lehrdeputats gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verstoße. Die Klägerin habe entsprechende „Fakten“ unter Beweis gestellt und (unter anderem) beantragt, der Universität aufzugeben, „eine Liste der notwendigen und tatsächlich aufgewandten Einsatzzeiten der Strahlenschutzbeauftragten nach der Strahlenschutzverordnung in der Vorklinik“ vorzulegen sowie darzulegen, „welche Art und Menge von strahlendem Material“ an „welchem Ort und in welchem Institut im Sommersemester 2010 in der Vorklinik“ verwendet worden sei. Das „zeitliche Ausmaß der geltend gemachten Strahlenschutztätigkeiten“ für drei Strahlenschutzbeauftragte sei nicht glaubwürdig und bedürfe näherer gerichtlicher Überprüfung. Problematisch seien auch andere - die Höhe des Lehrdeputats ebenfalls verringernde - Dienstaufgaben, wie „Verwaltung der Drittmittel“ (bei Dr. G.) oder sonstige „technische“ Dienstaufgaben, die „nicht zwingend von Lehrpersonen erfüllt werden“ müssten. Ferner sei die Schwundquote nicht korrekt ermittelt und vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend überprüft worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Klägerin vom 30. September 2013 und 29. Januar 2014 verwiesen.
Der Beklagte tritt dem klägerischen Antrag entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin zu Recht abgelehnt. Es hat damit weder seine Aufklärungspflicht verletzt noch rechtliches Gehör verweigert oder gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verstoßen.
a) Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass für die Berechnung der Ausbildungskapazität der Universität die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen maßgebend sind (§ 46 Abs. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] in der für das streitgegenständliche Sommersemester 2010 maßgebenden Fassung vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 1.7.2010 [GVBl S. 308]). Zu einer (fiktiven) Erhöhung des Umfangs der Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen ist die Universität nicht verpflichtet.
aa) In die Kapazitätsberechnung sind - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen eingegangen. Bei den Lehrpersonen, deren Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) nach Einschätzung der Klägerin zu niedrig festgesetzt sind, handelt es sich um wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis, denen eine Lehrverpflichtung von höchstens zehn Lehrveranstaltungsstunden obliegt, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen [Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV] in der für das streitgegenständliche Sommersemester 2010 maßgebenden Fassung vom 14.2.2007 [GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.3.2008 [GVBl S. 81]).
Den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen. Sie werden nach Anordnung und fachlicher Betreuung durch die Leitung der Organisationseinheit oder die Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, denen sie zugeordnet sind, tätig. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch die Durchführung von Lehrveranstaltungen nach den Anordnungen ihrer Vorgesetzten (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen [Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG] in der für das streitgegenständliche Sommersemester 2010 maßgebenden Fassung vom 23.5.2006 [GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.7.2009 [GVBl S. 256]). Zu den Dienstleistungen, die wissenschaftlichen Mitarbeitern übertragen werden können, gehören auch die Mitwirkung an Forschung und Verwaltung und die Betreuung technisch-wissenschaftlicher Einrichtungen (vgl. Reich, Bayerisches Hochschulpersonalgesetz, 2010, Art. 21 Rn. 4). Entgegen der Ansicht der Klägerin können somit auch Aufgaben wie „Verwaltung der Drittmittel“ (bei Dr. G.) oder sonstige „technische“ Aufgaben wissenschaftlichen Mitarbeitern als Dienstaufgaben übertragen werden.
Der Umfang der Lehrverpflichtungen der wissenschaftlichen Mitarbeiter ist nach alledem im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen sonstigen Dienstaufgaben dienstrechtlich festzusetzen. Das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter darf dabei die normierte Höchstgrenze von zehn Lehrveranstaltungsstunden unterschreiten, wenn dies durch den Umfang der übertragenen sonstigen Dienstaufgaben sachlich gerechtfertigt ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 8.6.2011 - 7 CE 11.10156 u. a. - juris Rn. 13 m. w. N.). Es kann im Einzelfall auch auf „Null“ reduziert sein, wenn der Umfang der sonstigen Dienstaufgaben die Arbeitszeit des betreffenden Mitarbeiters bereits erschöpft (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.5.2012 - 7 CE 12.10005 u. a. - juris Rn. 11 m. w. N.).
bb) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Höhe der jeweiligen Lehrdeputate der von der Klägerin im Klageverfahren angesprochenen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch den Umfang der jeweils übertragenen sonstigen Dienstaufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Diese gerichtliche Bewertung ist wiederholt überprüft worden. Zu einer weiteren Sachaufklärung war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet. Die Beweisanträge der Klägerin gaben hierzu keinen Anlass.
(1) Bereits für das Sommersemester 2000 haben die Inhaber der beiden Lehrstühle am Anatomischen Institut der Universität, die räumlich getrennt untergebracht sind und unterschiedliche Forschungsprojekte bearbeiten, bei denen auch mit radioaktiven Substanzen experimentiert wird, im Rahmen gerichtlicher Verfahren dargelegt, dass „die Überwachung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften beim Umgang von Gefahrstoffen, Radioisotopen und genetischen Materialien und des Betriebs komplizierter Laborgeräte sowie die Bestellung und Entsorgung von Radioisotopen“ für jeden der beiden Lehrstühle gesondert vorgenommen werden muss und „während der wissenschaftlichen Arbeit die ständige Präsenz“ der beiden wissenschaftlichen Mitarbeiter (Dr. G. sowie der seinerzeit noch zuständige Dr. K., dem im Jahr 2006 der seitdem in gleicher Weise tätige wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. H. nachfolgte) erfordert. Die Tätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter erstreckt sich über das gesamte Jahr und ist nicht auf die Vorlesungszeit beschränkt. Sie umfasst neben der „Überwachung der Laborsicherheit und der Handhabung von Radiochemikalien und Gefahrstoffen“ auch die „Wartung und Überwachung komplizierter und sicherheitstechnisch anspruchsvoller Laborgeräte“. Beide Lehrstuhlinhaber haben eine Festsetzung der Lehrdeputate ihrer Mitarbeiter auf die Hälfte der normierten Höchstgrenze (auf vier von seinerzeit acht Lehrveranstaltungsstunden) für erforderlich gehalten (vgl. Stellungnahme der beiden Lehrstuhlinhaber am Anatomischen Institut der Universität vom 27.10.2000; BayVGH, B. v. 22.12.2000 - 7 CE 00.10065 u. a. - juris Rn. 8). Die beiden Lehrstuhlinhaber haben ihre fachliche Einschätzung in Bezug auf den Umfang der den wissenschaftlichen Mitarbeitern übertragenen sonstigen Dienstaufgaben (Anteil von jeweils 80 v. H. der Gesamtarbeitszeit) und die infolgedessen gebotene Festsetzung der Lehrdeputate dieser Mitarbeiter auf die Hälfte der normierten Höchstgrenze (auf fünf von nunmehr zehn Lehrveranstaltungsstunden) in weiteren gerichtlichen Verfahren bestätigt und näher begründet. Sie sind dabei auch darauf eingegangen, dass in anderen Universitäten in der Regel am Anatomischen Institut nicht oder „wenn überhaupt, nur in einem Lehrstuhlbereich dauerhaft mit Radiochemikalien gearbeitet“ wird und deshalb andere Universitäten für den Bereich ihrer Anatomischen Institute „möglicherweise nur einen Strahlenschutzbeauftragten benannt haben“, was jedoch keinen Rückschluss auf die Notwendigkeit der Bestellung zweier Strahlenschutzbeauftragter am Anatomischen Institut der Universität zulässt (vgl. z. B. Stellungnahme der beiden Lehrstuhlinhaber am Anatomischen Institut der Universität vom 5.9.2002; BayVGH, B. v. 20.1.2003 - 7 CE 02.10033 u. a. - juris Rn. 12; B. v. 24.5.2004 - 7 CE 04.10707 u. a. - juris Rn. 7; B. v. 23.8.2005 - 7 CE 05.10486 - juris Rn. 6).
(2) Auch in Bezug auf Dr. D., der am Physiologischen Institut der Universität als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist, und dem - ebenso wie den beiden wissenschaftlichen Mitarbeitern am Anatomischen Institut (Dr. G. und Dr. H.) - sonstige Dienstaufgaben in einem Umfang von 80 v. H. der Gesamtarbeitszeit übertragen worden sind (Tätigkeit als Netzwerkbetreuer, ergänzend als Strahlenschutzbeauftragter und Beauftragter für die biologische Sicherheit sowie Planung und Durchführung von Experimenten zur Molekularbiologie von Membranproteinen und Erstellen von wissenschaftlichen Publikationen) hat die Universität wiederholt die fachliche Erforderlichkeit der Wahrnehmung dieser Tätigkeiten durch Dr. D. dargelegt und ausgeführt, dass anderes (technisches) Personal zur Wahrnehmung dieser Tätigkeiten nicht geeignet oder nicht verfügbar ist (vgl. z. B. Stellungnahmen der Universität vom 31.8.2007 und 16.5.2008; BayVGH, B. v. 5.10.2007 - 7 CE 07.10333 - juris Rn. 14; B. v. 4.8.2008 - 7 CE 08.10544 u. a. - juris Rn. 13).
(3) Die Tätigkeit aller anderen - von der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht näher angesprochenen - wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist ebenso wiederholt Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht und den Senat gewesen. Die gerichtliche Prüfung hat dabei stets ergeben, dass die dienstrechtliche Festsetzung der Lehrdeputate der einzelnen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch den jeweiligen Umfang der ihnen übertragenen sonstigen Dienstaufgaben sachlich gerechtfertigt ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 28.7.2008 - 7 CE 08.10553 - juris Rn. 9 ff.; B. v. 4.8.2008 - 7 CE 08.10544 u. a. - juris Rn. 14 f.; B. v. 11.8.2008 - 7 CE 08.10616 u. a. - juris Rn. 9 ff.; B. v. 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u. a. - juris Rn. 16 ff.; B. v. 24.7.2009 - 7 CE 09.10068 u. a. - juris Rn. 13 ff.; B. v. 7.6.2010 - 7 CE 10.10146 u. a. - juris Rn. 10 ff.; B. v. 26.7.2011 - 7 CE 11.10288 u. a. - juris Rn. 9 ff.; B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 15 ff.).
(4) Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin zu Recht als „unbehelflich“ abgelehnt.
Das Begehren der Klägerin (Beweisanträge 1 bis 7), sechs namentlich genannte wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (darunter Dr. G., Dr. H. und Dr. D.) als Zeugen zu vernehmen zum Beweis dafür, dass sich der Umfang der jeweils übertragenen sonstigen Dienstaufgaben „seit ursprünglicher Festlegung der hier streitgegenständlichen Deputatsverminderungen vermindert hat“ und die jeweilige Festsetzung der Lehrdeputate somit nicht (mehr) rechtfertigt sowie zum Beweis dafür, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen „im Sommersemester 2010 tatsächlich mehr Lehrtätigkeiten ausgeübt haben“, hat nicht näher substantiierte (unzulässige) Ausforschungsbeweis- und Beweisermittlungsanträge (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 27) zum Gegenstand. Die Klägerin beabsichtigt möglicherweise, im Wege der Befragung der jeweiligen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erstmals Anhaltspunkte für ihre Behauptung zu gewinnen, entgegen der fachlichen Einschätzung der Universität rechtfertige der Umfang der den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen übertragenen sonstigen Dienstaufgaben die Festsetzung der jeweiligen Lehrdeputate nicht. Substantiierte Anhaltspunkte für diese Behauptung liegen indes nicht vor. Sie haben sich auch im Rahmen der gerichtlichen Prüfung nicht ergeben. Unabhängig davon obliegt es nicht den wissenschaftlichen Mitarbeitern, sondern allein den jeweiligen Vorgesetzten, zu beurteilen, auf welche Weise die Mitarbeiter ihre sonstigen Dienstaufgaben ordnungsgemäß zu erledigen haben und welcher zeitliche Aufwand (Anteil der Gesamtarbeitszeit) hierfür nach Einschätzung der Vorgesetzten notwendig ist. Die Befragung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kann hierüber keinen Aufschluss geben.
Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sommersemester 2010 ihr Lehrdeputat übererfüllt haben sollten, ist diese Mehrarbeit für die gerichtliche Entscheidung unerheblich. Denn Über- und Unterschreitungen des Lehrdeputats sind, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, nach näherer Maßgabe des § 2 Abs. 4 LUFV dienstrechtlich möglich. Sie sind in die Kapazitätsberechnung jedoch deshalb nicht einzubeziehen, weil die kapazitätsrechtlichen Bestimmungen vom abstrakten Stellenprinzip (§ 45 Abs. 1 HZV), d. h. vom personellen „Sollbestand“ ausgehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 24). In die Kapazitätsberechnung ist deshalb das dienstrechtlich normierte und zu erfüllende Lehrdeputat einzubeziehen, nicht hingegen hiervon abweichende Über- oder Unterschreitungen, die, soweit sie nicht verfallen, ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt auszugleichen sind (§ 2 Abs. 4 Satz 3 LUFV).
Das weitere in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geäußerte Begehren der Klägerin (Beweisanträge 8 und 9), Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass „nicht mehrere Strahlenschutzbeauftragte zwingend erforderlich sind und auch eine Umorganisation derart möglich ist, dass nur ein Strahlenschutzbeauftragter diese gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit in zwei Instituten ausübt, der zudem nicht zwingend dem vorklinischen Lehrkörper angehören muss“ sowie ferner zum Beweis dafür, dass „aufgrund der nach der Studienordnung zu absolvierenden vorklinischen Veranstaltungen“ der Zeitaufwand der Strahlenschutzbeauftragten „nicht mehr als je eine Semesterwochenstunde betragen“ dürfe, ist für die gerichtliche Entscheidung ebenfalls unerheblich, weil bei der rechtlichen Bewertung der Erforderlichkeit der sonstigen Dienstaufgaben und der Höhe der festgesetzten Lehrdeputate nicht von möglicherweise für die Studienbewerber wünschenswerten, sondern von den tatsächlich bestehenden Umständen an der Universität auszugehen und dabei das Organisationsermessen der jeweiligen Hochschule ebenso zu beachten ist wie das Forschungsinteresse einzelner Lehrstuhlinhaber (vgl. BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 21). Es gibt im Übrigen keinen Anlass zur etwaigen Annahme, die Universität übertrage sonstige Dienstaufgaben auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter ohne sachlichen Grund (allein) zu dem Zweck, das Lehrangebot und damit die Ausbildungskapazität der Universität zu verringern.
Schließlich sind auch die weiteren Anträge der Klägerin (Beweisanträge 10 und 11) mit dem Inhalt, der Universität aufzugeben, „eine Liste der notwendigen und tatsächlich aufgewandten Einsatzzeiten der Strahlenschutzbeauftragten nach der Strahlenschutzverordnung in der Vorklinik“ vorzulegen, sowie darzulegen, „welche Art und Menge von strahlendem Material“ an „welchem Ort und in welchem Institut im Sommersemester 2010 in der Vorklinik „ verwendet wurden, für die gerichtliche Entscheidung nicht erheblich. Abgesehen davon, dass das von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommene „Betriebsbuch“, in das die für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzutragen sind (§ 34 Satz 2 Nr. 4 Strahlenschutzverordnung), keine Auskunft darüber zu geben vermag, welchen Aufwand der jeweilige Strahlenschutzbeauftragte insgesamt (nicht nur in Bezug auf wesentliche Betriebsvorgänge) für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgabe in zeitlicher Hinsicht zu leisten hat, kommt es für die gerichtliche Entscheidung nicht darauf an, welchen Anteil einzelne Dienstaufgaben wie die eines „Strahlenschutzbeauftragten“ an der Gesamtarbeitszeit haben, sondern allein darauf, in welchem Verhältnis der für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller übertragenen (sonstigen) Dienstaufgaben erforderliche Zeitaufwand zur Gesamtarbeitszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters steht. Deshalb ist es in diesem Zusammenhang auch unerheblich, „welche Art und Menge von strahlendem Material“ an „welchem Ort und in welchem Institut im Sommersemester 2010 in der Vorklinik „ verwendet wurde.
b) Auch in Bezug auf die in der Kapazitätsberechnung ermittelte „Schwundquote“ liegt kein Aufklärungsmangel vor. Die Schwundquote ist - wie der Senat bereits entschieden hat - gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Universität hat für den maßgeblichen Berechnungszeitraum (Wintersemester 2009/2010 und Sommersemester 2010) im Hinblick auf den dauerhaften Wegfall von Teilstudienplätzen (seit dem Wintersemester 2009/2010) an der Universität die Zahl der Studienanfänger für Vollstudienplätze vielmehr angemessen erhöht.
Die Studienanfängerzahl ist nach Maßgabe des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).
Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 8. Juni 2010 (7 CE 10.10160 u. a. - juris Rn. 10 f.) ausgeführt:
„... Es trifft zwar zu, dass für die ab dem Wintersemester 2009/2010 neu aufgenommenen Studierenden die durch das Nebeneinander von Voll- und Teilstudienplätzen geprägte bisherige Sondersituation entfallen ist, die wegen des in höheren Fachsemestern häufigen Wechsels von einem Teil- auf einen Vollstudienplatz dazu geführt hat, dass sich bei den Vollstudienplätzen während der gesamten Vorklinik rechnerisch kein Schwund ergab (Schwundausgleichsfaktor 1,0000), während bei den Teilstudienplätzen ein außergewöhnlich hoher Schwund auftrat (Schwundausgleichsfaktor 0,6685). Unabhängig von der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob es zur Kapazitätsermittlung getrennter Schwundberechnungen überhaupt bedurfte (verneinend BayVGH vom 23.11.2006 Az. 7 CE 06.10381 u. a. RdNr. 15 ; OVG RhPf vom 17.4.2009 Az. 6 B 10261/09 RdNr. 6 ; HessVGH vom 26.6.2007 Az. 7 MM 2697/06.WG RdNr. 8 ; a. A. VGH BW vom 29.1.2002 Az. NC 9 S 24/02 RdNr. 25 ; vgl. auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, RdNr. 267), war die Universität rechtlich jedenfalls nicht gehindert, die vorhandenen Einzeltabellen zu den Voll- und Teilstudienplätzen in kombinierter Form auch für die Ermittlung des künftigen Schwunds heranzuziehen, da ihr sonstiges bzw. genaueres Datenmaterial zum Schwundverhalten ihrer Studierenden im vorklinischen Studienabschnitt nicht zur Verfügung stand.
Die Schwundprognose hinsichtlich der Erstsemester-Studierenden mit Vollstudienplätzen durfte dabei keinesfalls nur anhand des für diese Gruppe bislang errechneten Schwundausgleichsfaktors von 1,0000 getroffen werden, da dieser Extremwert ersichtlich auf dem (künftig entfallenden) Umstand beruhte, dass die durch Aufgabe des Studiums bzw. durch Fach- oder Hochschulwechsel (§ 53 HZV) entstandenen Abgänge bei den Vollstudienplätzen in den vergangenen Jahren durch nominelle Neuzugänge aus der vergleichsweise hohen Zahl der Inhaber von Teilstudienplätzen vollständig ausgeglichen wurden. Die Universität musste auch nicht stattdessen auf den durch Addition der Bestandszahlen von Voll- und Teilstudienplätzen im Zeitraum WS 2006/2007 bis WS 2008/2009 gewonnenen Gesamtschwundausgleichsfaktor von 0,9428 für die vorklinische Medizin (Tabelle 1, Blatt 7 der Kapazitätsberechnung) zurückgreifen, bei dessen Anwendung sich insgesamt eine Zahl von (269,25+17,27):0,9428=303,90 Studienplätzen ergeben hätte. Nachdem für die höheren Fachsemester weiterhin Teilstudienplatzzahlen festzulegen waren, durfte sie vielmehr auch ihre bisherigen Schwundtabellen in getrennter Form fortschreiben und auf dieser Grundlage die Zahl der im 1. Fachsemester zu vergebenden Vollstudienplätze errechnen. Sie hat dabei auf methodisch nachvollziehbarem Wege zunächst die für das 1. bis 4. Fachsemester verfügbaren Voll- und Teilstudienplätze anhand der unterschiedlichen Schwundfaktoren (1,0000 bzw. 0,6685) ermittelt und dann in einem zweiten Schritt die auf das 1. Semester entfallenden Teilstudienplätze den Vollstudienplätzen zugeschlagen. Durch diese Vorgehensweise wurde ein schrittweiser Übergang von der bisherigen parallelen Kapazitätsberechnung zur künftigen einheitlichen Berechnung sichergestellt, der erst in zwei Jahren abgeschlossen sein wird. Für die zum Studienjahr 2009/2010 im 1. Fachsemester zu vergebenden Vollstudienplätze wird damit im Ergebnis ein Schwundausgleichsfaktor von 0,971 zugrunde gelegt ([269,25+17,27]:0,971=295,07), der sich jedenfalls noch innerhalb der Bandbreite des an anderen Universitäten Üblichen bewegt. Nachdem der genannte Faktor sich immerhin auf eigene Bestandsdaten aus den zurückliegenden Semestern zurückführen lässt, besteht hier entgegen dem Vorbringen der Antragsteller keine Veranlassung, ersatzweise den für den gleichen Studiengang an der Universität Erlangen ermittelten (kapazitätsgünstigeren) Schwundausgleichsfaktor von 0,9473 heranzuziehen.“
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nach alledem nicht. Das Verwaltungsgericht hat weder eine gebotene Sachverhaltsaufklärung verweigert noch ist seine Entscheidung aus sonstigen Gründen rechtlich zu beanstanden. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Alle entscheidungserheblichen Fragen sind obergerichtlich bereits geklärt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Streitwertentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren.
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).