Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2014 - 7 CE 14.10228

bei uns veröffentlicht am31.10.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der J.-M.-Universität W. (Universität) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014. Er macht geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag mit Beschluss vom 3. Juli 2014 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und seine Entscheidung allein auf die von der Universität vorgelegte, streitgegenständliche Kapazitätsberechnung gestützt. Das Verwaltungsgericht habe die Angaben der Kapazitätsberechnung zum Lehrangebot, zu den Deputatsminderungen sowie den Lehrauftragsstunden nicht überprüft und außerdem keine Ermittlungen zu Drittmittelbediensteten angestellt. Es habe außerdem zu Unrecht den möglichen Einsatz von Lehrpersonen der Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin in der vorklinischen Ausbildung nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt.

Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren - ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren - zum Vorbringen des Antragstellers nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

a) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Begehren des Antragstellers auf vorläufige Zulassung zum Studium nicht zu entsprechen, obwohl sich die Universität im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert hat, ist vom Senat nicht zu beanstanden. Denn anders als in den gerichtlichen Eilverfahren auf vorläufige Zulassung zum klinischen Teil des Studiums der Humanmedizin (vgl. BayVGH, B. v. 27.10.2014 - 7 CE 14.10234 u. a.) haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den Vorjahren die Kapazitätsberechnungen der Universität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) regelmäßig - unter Mitwirkung der Universität - überprüfen können. Weder die streitgegenständliche Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2013/2014 noch die Einwände des Antragstellers geben Anlass zur Annahme, die Angaben in der Kapazitätsberechnung seien zweifelhaft und bedürften noch weiterer gerichtlicher Sachaufklärung.

b) Die Universität hat ihr Lehrangebot unter Berücksichtigung der Deputatsminderungen sowie der Lehrauftragsstunden (§ 45, § 46 Abs. 1 und 2, § 47 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl. S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.4.2014 [GVBl. S. 172]) zutreffend berechnet.

Die vom Antragsteller angesprochenen Deputatsminderungen sind - wie das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat - in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand gerichtlicher Überprüfung gewesen und dabei zu Recht unbeanstandet geblieben. Dies gilt auch für die Deputatsminderung bei Dr. K. (vgl. ausführlich z. B. BayVGH, B. v. 27.11.2013 - 7 CE 13.10354 - juris Rn. 14 ff.). Auch die in der Kapazitätsberechnung angegebenen Lehrauftragsstunden (§ 47 HZV) sind bereits Gegenstand der Überprüfung durch den Senat gewesen (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2013 - 7 CE 13.10181 u. a. - juris Rn. 29).

c) Ermittlungen des Verwaltungsgerichts zu Drittmittelbediensteten sind nicht veranlasst gewesen, weil - wie der Senat bereits entschieden hat - Drittmittelbedienstete in der Kapazitätsberechnung nur dann zu berücksichtigen sind, wenn ihnen eine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 7 CE 13.10111 u. a. - juris Rn. 16 m. w. N.). Anhaltspunkte hierfür bestehen bei der Universität - wie der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen ist - nicht.

d) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Universität entgegen der Annahme des Antragstellers nicht verpflichtet ist, Lehrpersonen der Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin in weitergehendem Umfang als in der Kapazitätsberechnung angegeben in das Lehrangebot der streitgegenständlichen Lehreinheit (Vorklinische Medizin) einzubeziehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 9 ff. m. w. N.; B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u. a. - juris Rn. 30 m. w. N.).

Grundlage dieser ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung sind die für die Berechnung der Ausbildungskapazität der Hochschulen einschlägigen kapazitätsrechtlichen Bestimmungen. Danach ist der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin der Lehreinheit Vorklinische Medizin (Vorklinik) zugeordnet (§ 44 Abs. 3 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität ist in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs und somit für die streitgegenständliche Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester (Vorklinik) grundsätzlich (allein) diese Lehreinheit (Vorklinik) und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen (§ 44, § 45 HZV). Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der Universität bleibt bei der Berechnung der personellen Aufnahmekapazität unberücksichtigt, solange das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt (§ 48 Abs. 1 HZV).

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal anderer Lehreinheiten tatsächlich Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt, trifft die Universität ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit. Die Universität hat bei der Beteiligung anderer Lehreinheiten zwar zu berücksichtigen, dass der für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin festgelegte Curricularnormwert, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden im Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV) und der bei der Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität anzuwenden ist (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV), in der Summe der auf die beteiligten Lehreinheiten entfallenden Curricularanteile (§ 50 Abs. 4 HZV) nicht überschritten wird. Im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts ist die Universität in der Gestaltung von Lehre und Studium jedoch frei. Sie ist insbesondere, solange das Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs selbst sicherstellen kann, nicht zu einer Beteiligung anderer Lehreinheiten verpflichtet. Es steht Antragstellern deshalb auch nicht zu, im Hinblick auf die Beteiligung anderer Lehreinheiten ihr Ermessen an die Stelle des Organisationsermessens der Universität zu setzen und eine Erhöhung der Ausbildungskapazität für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin zulasten der Ausbildungskapazität anderer Lehreinheiten zu fordern.

Die Universität hat - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - im streitgegenständlichen Wintersemester 2013/2014 den nach der Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV festgelegten Curricularnormwert für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (2,42) auf die am vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Biologie mit einem Curricularanteil von 0,1197, Chemie mit einem Curricularanteil von 0,1384, Physik mit einem Curricularanteil von 0,1333, Medizin Vorklinik mit einem Curricularanteil von 1,6451, Klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,2283 und Klinisch-praktische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,1450). Die Universität hat somit auch Lehrpersonal der Lehreinheiten Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin für die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin eingesetzt, soweit sie dies fachlich und organisatorisch für möglich und sachgerecht erachtet hat. Zu einer weiteren Beteiligung des Lehrpersonals dieser Lehreinheiten und damit verbunden einer Erhöhung des Curricularanteils dieser Lehreinheiten zulasten des sich entsprechend verringernden Curricular(eigen)anteils der für die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin berufenen Lehreinheit Vorklinische Medizin ist die Universität nicht verpflichtet (vgl. BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 10 ff. m. w. N.).

e) Auch im Übrigen sind die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegen der Kritik des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die Anwendung der berechneten Schwundquote (§ 53 HZV) ist vom Verwaltungsgericht zutreffend erfolgt (vgl. S. 15 unter Nr. 1.4 des angefochtenen Beschlusses). Die Angabe des durchschnittlichen Lehrdeputats ist entgegen der Annahme des Antragstellers für die gerichtliche Entscheidung unerheblich. Dies gilt auch für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Universität sei aufgrund der „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen“ zwischen dem damaligen Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie der Universität im streitgegenständlichen Wintersemester 2013/2014 lediglich zu einer Erhöhung der Studienanfängerzahlen um acht Studienplätze verpflichtet gewesen, obwohl ausweislich des „1. Nachtrags“ hierzu eine Erhöhung der Studienanfängerzahlen um 15 Studienplätze (von 150 auf 165 Studienplätze für Studienanfänger) vorzunehmen ist. Der Umstand, dass die Universität darüber hinausgehend die Zulassungszahl tatsächlich auf 166 Studienanfänger festgesetzt hat, deren Studienplätze vollständig vergeben worden sind, wirkt sich nicht zugunsten des Antragstellers aus.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www...de/medien/pdf/...pdf).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2016 - 7 CE 16.10082

bei uns veröffentlicht am 15.07.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.