Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 6 ZB 18.2370

bei uns veröffentlicht am09.07.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 11 K 18.366, 19.09.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. September 2018 - RO 11 K 18.366 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.595,33 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1239 von der beklagten Stadt für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße S.straße zwischen „Kreisverkehr JVA und K.straße“ zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.595,33 € herangezogen.

Den vom Kläger erhobenen Widerspruch hat die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2017 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 19. September 2018 abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Vorauszahlungsbescheid rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Die im Zulassungsantrag dargelegten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die in einem Berufungsverfahren geklärt werden müssten.

Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl S. 449) wurde rückwirkend zum 1. Januar 2018 die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verboten (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F.). Allerdings verbleibt es für Beiträge und für Vorauszahlungen, die - wie hier - bis zum 31. Dezember 2017 durch Bescheid festgesetzt worden sind, nach Maßgabe der Übergangsvorschriften in Art. 19 Abs. 7 und 8 KAG bei der früheren, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage, die sich aus dem Kommunalabgabengesetz selbst (KAG a.F.) und dem auf seiner Grundlage wirksam erlassenen gemeindlichen Satzungsrecht ergibt. Auf dieser Grundlage hat der Senat mit dem Verwaltungsgericht weder dem Grunde noch der Höhe nach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids.

Der Zulassungsantrag zieht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass beitragsrechtlich auf den Straßenzug der S.straße beginnend von der Abzweigung vom „Kreisverkehr JVA“ bis zur Einmündung in den (noch zu errichtenden) Kreisverkehr K.straße als maßgebliche Einrichtung abzustellen ist, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme grundsätzlich auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG a.F. abzustellen ist. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.12.2017 - 6 ZB 17.1104 - juris Rn. 7; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 41; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 Rn. 12). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1585 - juris Rn. 5; B.v.13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen zum Ergebnis gelangt, dass für die Erhebung der streitigen Vorauszahlung - nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2017 - auf den Straßenzug der Sstraße beginnend von der Abzweigung vom „Kreisverkehr JVA“ bis zur Einmündung in den (noch zu errichtenden) Kreisverkehr K.straße als beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung abzustellen ist. Die Einwände des Klägers dagegen bleiben ohne Erfolg.

a) Fehl geht der Einwand, dass nicht feststehe, wie der Kreisverkehr K.straße genau ausgestaltet werde, zumal auch der Umfang des Grunderwerbs noch nicht feststehe. Er verkennt den Maßstab für die bei Vorauszahlungen vorzunehmende Prognose. Da bei der Erhebung von Vorauszahlungen im Sinne des Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten ist, wie sich die Ortsstraße nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1585 - juris Rn. 5; B.v.13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8), hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf das zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2017 (und nach Aktenlage bis heute) geltende Ausbauprogramm der Beklagten für die S.straße abgestellt. Dieses sieht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Westen einen Kreisverkehr mit einem Durchmesser von 20 m und einer erhöhten Mittelinsel mit 8 m Durchmesser vor, in den drei selbstständige Straßenäste münden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dieser Kreisverkehr eine deutliche Zäsur bewirkt und die abgerechnete S.straße - nach Umsetzung des Ausbauprogramms - an der Einmündung in den Kreisverkehr endet, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Damit sind die westlich des Kreisverkehrs gelegenen Grundstücke entgegen der Annahme des Klägers nicht am umlagefähigen Aufwand zu beteiligen, weil sie an einer eigenständigen Ortsstraße anliegen.

b) Der Einwand der Klägerseite, dass eine unzulässige Abschnittsbildung vorliege, trifft nicht zu. Eine Abschnittsbildung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG setzt - neben weiteren Voraussetzungen (BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1585 - juris) u.a. eine eindeutige Willensbekundung zur Bildung eines Abrechnungsabschnitts voraus. Will die Gemeinde abweichend von der Regel den Ausbauaufwand nicht auf der Grundlage einer einzelnen Ortsstraße, sondern auf der eines (Abrechnungs-)Abschnitts ermitteln, ist es erforderlich, dass sie ihren Willen zur Abschnittsbildung deutlich zum Ausdruck bringt. Es bedarf einer entsprechenden Entscheidung der Gemeinde, die als konstitutiver „innerdienstlicher Ermessensakt“ deutlich und unmissverständlich bekundet und vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten getroffen werden muss (BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 6 B 14.2372 - juris Rn. 15; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471). Eine solche kann weder dem Beschluss des Bauausschusses vom 24. September 2008, mit dem lediglich das Bauprogramm für die S.straße (zwischen K.straße und Z.straße) beschlossen wurde, noch der Beschlussvorlage des Referats für Stadtentwicklung und Bauen vom 15. September 2008 für den Bauausschuss entnommen werden. Die im Zusammenhang mit der Abschnittsbildung vorgebrachten Rügen gehen daher ins Leere, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat.

c) Ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Klägerseite, dass die nach dem Ausbau zu schmal bemessenen Gehwege nicht ordnungsgemäß genutzt werden könnten. Die Gehwege beidseits der S.straße wurden - infolge der Anlegung eines Parkstreifens auf der südlichen Straßenseite sowie zweier Angebotsstreifen für Radfahrer in jede Richtung - verschmälert. Dies führt entgegen der Auffassung des Klägers aber noch nicht zur Funktionsunfähigkeit der Gehwege. Die Beitragsfähigkeit für den Ausbau der Gehwege würde nur dann entfallen, wenn diese funktionsunfähig wären, also die ihnen zugedachte verkehrstechnische Funktion nicht erfüllen könnten. Davon kann hier keine Rede sein, auch wenn wegen der - infolge der Neuananlegung von Verkehrseinrichtungen - beengten Verhältnisse die in den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen“ genannte (idealtypische) Mindestbreite von 1,50 m mehr oder weniger deutlich unterschritten wird. Diese Empfehlungen haben indes keine verbindliche Wirkung wie ein Gesetz. Der genannte Wert zielt darauf ab, eine störungsfreie Begegnung zweier Fußgänger zu ermöglichen. Ein Gehweg kann jedoch schon dann - wenn auch eingeschränkt, so doch noch ausreichend - funktionsfähig sein, wenn er den erforderlichen Mindestgehraum für einen Fußgänger bietet (BayVGH, B.v. 18.7.2017 - 6 ZB 16.681 - juris Rn. 12 m.w.N.). Legt man mit den genannten Empfehlungen für einen Fußgänger eine Grundbreite von 55 cm zu Grunde und veranschlagt zusätzlich beidseitig einen Bewegungsspielraum von jeweils 10 cm, so ergibt sich für den notwendigen Verkehrsraum eines Fußgängers eine Mindestgehwegbreite von 75 cm. Das ist bei den Gehwegen entlang der ausgebauten S.straße der Fall; weil sie nach den Angaben des Klägers „ca. 0,8 m bis unter 1,25 m“ breit sind. Selbst wenn die Breite an vereinzelten Engstellen unter diesem Wert bliebe, würde das die Beitragsfähigkeit nicht entfallen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2017 - 6 ZB 16.681 - juris Rn. 12; U.v. 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - juris Rn. 38 m.w.N.).

d) Die Rüge des Klägers, dass die Grundstücke FlNr. 1245/1, 1245/6 und 1245/8 zu Unrecht nicht bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt worden seien, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Grundstücke nach den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „S/H.straße“ durch eine Schallschutzwand von der abgerechneten S.straße abgetrennt werden sollen. Entlang der jeweiligen Grenzen dieser Grundstücke ist zur Dämmung in den Erdgeschossen die Einfriedung als fugendichte Schallschutzwand bzw. -mauer mit 2,0 m Höhe auszubilden (Festsetzung Nr. 12 des Bebauungsplans). Damit ist nach vollständiger Umsetzung des Bauprogramms eine Inanspruchnahme der S.straße von diesen Grundstücken aus nicht mehr möglich. Dass die Lärmschutzwände entlang der Grundstücke FlNr. 1245/1, 1245/6 und 1245/8 derzeit noch nicht existieren und ihre Finanzierung nach Angaben des Klägers nicht gesichert ist, ist beitragsrechtlich unbeachtlich. Maßgeblich ist allein das gemeindliche Bauprogramm, das den Rahmen für die beitragsrechtliche Beurteilung vorgibt. Es kommt deshalb darauf an, wie sich die Ortsstraße nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1585 - juris Rn. 5).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. April 2017 – RO 11 K 16.1730 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.246,66 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger wurde vom beklagten Markt für die Verbesserung der „N. Straße (Abschnitt beginnend ab der Einmündung O. Straße bis zur Einmündung in die Staats Straße 2150)“ durch den Anbau eines Geh- und Radwegs an der Westseite und eines Gehwegs an der Ostseite zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 3.901,30 € für das Grundstück FlNr. 819 und 6.345,36 € für das Grundstück FlNr. 819/1 herangezogen (Bescheide des Beklagten vom 15.1.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwandorf vom 6.10.2016). Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Beitragsforderungen seien dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig. Die hiergegen fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen – soweit sie in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden sind – nicht vor.

1. Mit dem Zulassungsvorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

a) Der Kläger wendet zunächst ein, das Verwaltungsgericht habe den Verlauf der N. Straße in ihrem südwestlichen Bereich unzutreffend bestimmt und damit den Kreis der an der Aufwandsverteilung zu beteiligenden Grundstücke zu eng gefasst. Die Straße knicke entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht südlich des Grundstücks FlNr. 828 in einem rechten Winkel in Richtung Westen zur neuen Staats Straße 2150 ab. Sie führe vielmehr, wie sich aus dem Lageplan des Straßenbauamts ergebe, in gleichbleibender Ausstattung geradeaus weiter in Richtung Südwesten als Teil der alten Staats Straße. Diese geradeaus weiter verlaufende Strecke sei daher, wie der Beklagte ursprünglich selbst angenommen habe, unselbstständiger Bestandteil der N. Straße, aber keine eigene Orts Straße. Demgegenüber sei der zur neuen Staats Straße abknickende 122 m lange Teil (ehemalige „V. Straße“) bei natürlicher Betrachtungsweise als abzweigende Stich Straße zu sehen. Angesichts dieser Straßenführung gehöre der komplette Radweg zur abzurechnenden Einrichtung, wie sich aus seinem Verlauf in südlicher Richtung ergebe.

Dieses Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich auf die einzelne Orts Straße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG abzustellen. Wo eine solche Orts Straße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – juris Rn. 12; B.v. 24.11.2016 – 6 ZB 16.1476 – juris Rn. 8 m.w.N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2015 – 6 CS 15.389 – juris Rn. 11).

In Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der in den Akten befindlichen – hinreichend aussagekräftigen – Unterlagen mit überzeugenden Erwägungen festgestellt, dass sich die N. Straße bei natürlicher Betrachtungsweise im Anschluss an die FlNr. 828 nicht weiter nach Südwesten fortsetzt, sondern nach Westen verschwenkt und in gerader Richtung auf die neue Staats Straße 2150 zuläuft. Der Senat teilt die Annahme, dass es sich um einen einheitlichen, an der Einmündung zur Staats Straße endenden Straßenzug mit etwa gleichbleibender Breite und Ausstattung handelt. Es ist trotz der Verschwenkung keine augenfällige Zäsur erkennbar, die die Annahme rechtfertigen könnte, bei dem nach Westen auf die Staats Straße führenden Straßenast handle es sich um eine neue Straße. Vielmehr vermitteln die vorhandenen Luftbilder den Eindruck, dass die N. Straße eine Kurve beschreibt und schließlich an der Einmündung zur Staats Straße 2150 endet. Demgegenüber stellt die in der Kurve weiter geradeaus nach Süden führende Straße bei natürlicher Betrachtungsweise eine neue eigene Einrichtung dar (auch wenn sie ebenfalls den Namen „N. Straße“ trägt). Das ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, aus der bautechnischen Ausgestaltung des Einmündungsbereichs und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

Das Argument des Klägers, der Lageplan des Straßenbauamts (Anlage zur Umstufungsvereinbarung vom 6.12.1974/7.1.1975) dränge die gegenteilige Bewertung auf, geht fehl. Denn maßgeblich sind nicht Pläne über einen früheren Bau- und Planungsstand, sondern alleine die tatsächlichen Verhältnisse nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Ob der Radweg für sich selbst betrachtet einen durchgehenden Eindruck erweckt, ist unbeachtlich; er ist als unselbstständige Teileinrichtung der jeweiligen Orts Straße zuzuordnen.

Demnach ist der Kreis der Grundstücke, die als bevorteilt an der Aufwandsverteilung zu beteiligen sind, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht auf die Grundstücke N. Straße 53 und 62 zu erweitern; denn diese liegen nicht an der für den Kläger maßgeblichen Straße, sondern an einer anderen Straße. Ob der für letztere angefallene Ausbauaufwand zu einer Beitragserhebung hätte führen müssen, ist für die Rechtmäßigkeit der hier in Streit stehenden Beitragsbescheide unerheblich.

b) Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag – erstmals – die Verteilung des umlagefähigen Verbesserungsaufwands auf die einzelnen zu berücksichtigenden Grundstücke beanstandet, zeigt er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht auf.

(1) Der Einwand, der Beklagte habe im Bescheid die Grundstücke FlNrn. 798 und 799 lediglich als landwirtschaftliche Fläche gewertet und gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 seiner Ausbaubeitragssatzung (ABS) nur mit 5 v.H. der Fläche angesetzt, obwohl längst bekannt gewesen sei, dass dort ein Erweiterungsbau für die Firma N. errichtet werde, lässt außer Acht, dass es für die Frage der Bewertung einzelner Grundstücke auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ankommt und spätere Veränderungen hierbei keine Rolle spielen können (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 23; B.v. 18.7.2017 – 6 ZB 16.681 – juris Rn. 19). Vorliegend ist die Beitragsschuld Ende 2015 entstanden (s. unten c). Zu diesem Zeitpunkt gehörten die in Rede stehenden Grundstücksflächen zum Außenbereich. Sie waren baurechtlich nicht überplant und durften nicht baulich oder gewerblich, sondern nur landwirtschaftlich genutzt werden.

(2) Auch gegen die Berücksichtigung der gesamten Fläche des Grundstücks FlNr. 257 als landwirtschaftliche Fläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) nach § 8 Abs. 5 Satz 1 ABS bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken. Es nimmt – im maßgeblichen Zeitpunkt – nach den vorliegenden Luftbildern, Fotos und Katasterplänen als sog. Außenbereich im Innenbereich nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil.

Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinn des § 34 BauGB ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die betreffende Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Selbst eine ringsum von Bebauung umgebene Fläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2005 – 4 BN 37.05 – juris Rn. 3). In Anwendung dieser Maßstäbe nimmt das Grundstück FlNr. 257 eindeutig – ohne dass dies näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf – nicht mehr an dem Zusammenhang des bebauten Ortsteils teil, weil sich lediglich an seiner südlichen Grenze Bebauung befindet und es mit 8.191 qm Fläche so groß ist, dass es nach der Verkehrsauffassung den Bebauungszusammenhang unterbricht (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 2.66 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 30.7.1998 – 1 B 96.142 – juris Rn. 31).

(3) Der Einwand, das Grundstück FlNr. 787 werde landwirtschaftlich genutzt, sei aber vom Beklagten zur Abrechnung aufgeteilt worden, ist in seiner Zielrichtung nicht nachvollziehbar. Der Beklagte hat das 6.260 qm große Grundstück bezüglich einer Teilfläche von 3.374 m² als Innenbereichsgrundstück (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS) mit dem Nutzungsfaktor für ein Vollgeschoss angesetzt, und die Restfläche dem Außenbereich zugeordnet (§ 8 Abs. 5 Satz 1 ABS). Sollte der Einwand darauf abzielen, dieses Grundstück sei mit Blick auf seine tatsächliche Nutzung insgesamt dem Außenbereich zuzuordnen, führte dies nicht zu einer Reduzierung der auf den Kläger entfallenden Beitragslast, sondern im Gegenteil zu einer Erhöhung.

Der nicht weiter begründete Vorwurf, die Grundstücke FlNrn. 792, 792/3, 792/4 und 792/5 seien vom Beklagten „willkürlich aufgeteilt“ worden, verkennt, dass die Verteilungsregelung des § 8 ABS bei Grundstücken, die teils im Gebiet eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich und teils im Außenbereich liegen, im Interesse einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung eine entsprechende Zuordnung erfordern, um die für die Beitragsbemessung maßgebliche (Nutz-)Fläche zu bestimmen.

(4) Das Grundstück FlNr. 842 liegt nicht an der beitragsrechtlich maßgeblichen Einrichtung und ist daher zu Recht nicht bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt worden.

(5) Das klägerische Grundstück FlNr. 819 ist zu Recht mit einem Artzuschlag gemäß § 8 Abs. 11 ABS belastet worden. Es befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet am südlichen Ortseingang“, nach dem es zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden darf. Bereits das löst ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzung einen Artzuschlag aus.

c) Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand, die Beitragsforderungen seien bei Bescheidserlass bereits festsetzungsverjährt gewesen.

Wie das Verwaltungsgericht mit Blick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 ABS zutreffend ausgeführt hat, können die sachlichen Beitragspflichten frühestens entstehen, wenn der Grunderwerb abgeschlossen ist, d.h. wenn die letzte Rechnung für die damit zusammenhängenden Kosten einschließlich etwaiger Notars- und Vermessungskosten bei dem Beklagten eingegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu überzeugend – und insoweit nicht bestritten – festgestellt, dass der letzte Grunderwerb (von Frau B.N.) erst Ende 2015 erfolgte (vgl. S. 2 des Schreibens der Klägerbevollmächtigten vom 24.1.2017 an das VG) und zuvor mithin die vierjährige Festsetzungsfrist nicht in Lauf gesetzt werden konnte.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im Einzelnen angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Hierfür ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 27 m.w.N.). Daran fehlt es.

Der Kläger zitiert zwar aus den genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wobei dahinstehen kann, ob es sich dabei um divergenzfähige abstrakte Rechtssätze handelt. Er stellt diesen Zitaten jedenfalls keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber. Der Sache nach rügt er vielmehr lediglich die seiner Meinung nach fehlerhafte oder unzureichende Anwendung der Rechtsprechung des Senats durch das Verwaltungsgericht. Dies begründet jedoch keine Divergenz (vgl. Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.137 – wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.023,53 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem stattgebenden Teil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 3. Juli 2013 gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 3126/46 für die Erneuerung und Umgestaltung der Trautenauer Straße im Bereich zwischen den Einmündungen des Sanderheinrichsleitenwegs (im Süden) und des Holzbühlwegs (im Norden) betreffend die Teileinrichtungen Gehwege, Parkflächen, Radwege, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung und Begrünung eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 13.625,75 Euro fest. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 29.12.2015) erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zum überwiegenden Teil stattgegeben. Es hat den Vorauszahlungsbescheid insoweit aufgehoben, als er eine höhere Vorauszahlung als 4.602,22 Euro festsetzt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte bei der Abrechnung von einer zu geringen Ausdehnung der Straße als beitragsrechtlich maßgeblicher Einrichtung ausgegangen ist und deshalb einen zu kleinen Kreis von beitrags- und vorauszahlungspflichtigen Grundstücken zugrunde gelegt hat. Im Nordwesten reiche die Straße über die Einmündung des Holzbühlwegs hinaus, umfasse auch den als Zwerchgraben bezeichneten Teil des einheitlichen Straßenzugs und ende erst an der Einmündung in die Wittelsbacherstraße. Für die von der Beklagten nicht berücksichtigte Teilstrecke, für die ein Planfeststellungsverfahren zur Errichtung einer Straßenbahn (Linie 6) laufe, bestehe kein hinreichend konkretes Bauprogramm, das zu einer anderen Beurteilung führen könne. Aus diesem Grund habe die Beklagte auch einen Abrechnungsabschnitt nicht wirksam bilden können. Folglich müssten die an dem nordwestlich der Einmündung des Holzbühlwegs an die Trautenauer Straße/Zwerchgraben angrenzenden Grundstücke an der Verteilung des prognostizierten Aufwands für den beitragsfähigen Teilstreckenausbau beteiligt werden, was den auf das klägerische Grundstück entfallenden Anteil mindere.

Die Einwände, die die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil in seinem stattgebenden Teil vorbringt, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in seinem stattgebenden Teil bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.).

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme grundsätzlich auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG abzustellen ist. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 12; U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206 Rn. 41; B.v. 6.12.2017 – 6 ZB 17.1104 – juris Rn. 7 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 13.8.2014 – 6 ZB 12.1119 – juris Rn. 8).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen zum Ergebnis gelangt, dass für die Erhebung der streitigen Vorauszahlung – nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2015 – auf den gesamten Straßenzug Trautenauer Straße/Zwerchgraben vom Sanderheinrichsleitenweg bis zur Einmündung in die Wittelsbacherstraße als beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung abzustellen ist. Die Einwände der Beklagten begründen keine Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Erwägungen, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe das städtische Bauprogramm für den nordwestlichen Bereich der Trautenauer Straße/Zwerchgraben (von der Einmündung des Holzbühlwegs bis zur Einmündung in die Wittelsbacher Straße) zu Unrecht als zu unbestimmt außer Betracht gelassen, was zu einer fehlerhaften Bestimmung der maßgeblichen beitragsfähigen Einrichtung als auch zu einer fehlerhaften Beurteilung der erfolgten Abschnittsbildung geführt habe. Der Stadtrat habe mit Beschluss vom 20. Juni 2013 für diesen Bereich wirksam ein Bauprogramm dergestalt aufgestellt, dass diese Strecke eine eigene Einrichtung darstellen werde. Das Bauprogramm sehe für diese Strecke eine Erneuerung und Umgestaltung entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren zum Bau der Straßenbahnlinie 6 vor. Es sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichend konkret. Diese Argumentation kann nicht überzeugen.

aa) Im Bauprogramm legt die Gemeinde (als Trägerin der Straßenbaulast) fest, was sie durchführen will (und muss), um eine geplante Straßenausbaumaßnahme so zu verwirklichen, dass eine Beitragserhebung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Betracht kommt. Dem gemeindlichen Bauprogramm kommt nach ständiger Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung insbesondere dafür zu, ob eine Straßenbaumaßnahme als beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung zu qualifizieren, wann die Maßnahme abgeschlossen und in welchem Umfang der mit ihr verbundene Aufwand beitragsfähig ist (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 16; B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 7 m.w.N.). Das setzt einen solchen Grad an Bestimmtheit voraus, dass später verlässlich festgestellt werden kann, in welchem Zeitpunkt die Ausbaumaßnahme abgeschlossen ist und in welchem Umfang die durchgeführten Maßnahmen und die dafür angefallenen Kosten erforderlich, mithin beitragsfähig sind. Es muss mit anderen Worten hinreichend deutlich bestimmt werden, wo, was und wie ausgebaut werden soll (Driehaus, ZMR 2015, 659/663). Das Bauprogramm kann vorsehen, dass die Ausbaumaßnahme nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird; das setzt allerdings ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (etwa BayVGH, B.v. 31.7.2014 – 6 ZB 13.2270 – juris Rn. 8; B.v. 23.2.2015 – 6 B 14.2435 – juris Rn. 17; B.v. 21.7.2016 – 6 ZB 16.97 – juris Rn. 9; B.v. 6.10.2016 – 6 ZB 15.1163 – juris Rn. 13 m.w.N.). Fehlt es daran, kommt eine Beitragserhebung nur nach den Grundsätzen des Teilstreckenausbaus in Betracht (dazu etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 13 f.; U.v. 18.5.2017 – 6 BV 16.2345 – BayVBl 2017, 238 Rn. 17 m.w.N.). Wird später aufgrund eines nunmehr hinreichend bestimmten Bauprogramms die Reststrecke ausgebaut, handelt es sich um eine neue Maßnahme, die beitragsrechtlich gesondert zu beurteilen ist.

Ein Bauprogramm kann etwa durch Beschluss des Gemeinderats und die solchen Beschlüssen zu Grunde liegenden Unterlagen, aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung erfolgen, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist (BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 11 m.w.N.). Es kann – durch das zuständige Gemeindeorgan in derselben Form wie bei der Aufstellung – so lange mit Auswirkungen auf das Straßenausbaubeitragsrecht geändert werden, bis es vollständig umgesetzt ist.

bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt (Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2015) ein hinreichend konkretes Bauprogramm nur für die südliche Teilstrecke (von Sanderheinrichsleitenweg bis Holzbühlweg), nicht aber die nordwestliche Teilstrecke (von Holzbühlweg bis Wittelsbacherstraße) vorliegt und dass folglich die Grundsätze des Teilstreckenausbaus Anwendung finden.

Entgegen der Sichtweise der Beklagten kann dem Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2013 für den in Rede stehenden nordwestlichen Bereich weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein hinreichend konkretes Bauprogramm entnommen werden. Dort wird im Beschlusstenor allein der südliche Bereich der Trautenauer Straße zwischen den Einmündungen Holzbühlweg und Sanderheinrichsleitenweg angesprochen und insoweit „nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ABS ein Abrechnungsabschnitt gebildet“. Lediglich am Ende der Begründung zu dieser Abschnittsbildung heißt es mit Blick auf die nordwestliche Reststrecke bis zur Wittelsbacherstraße, dass dieser Bereich „entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren zum Bau der Straßenbahnlinie 6 erneuert und umgestaltet (wird)“.

Damit mögen die aufgrund der Anhörung im Jahr 2012 geänderten Planunterlagen für die Errichtung einer neuen Straßenbahnlinie in Bezug genommen und – nebenbei – im Rahmen der städtischen Straßenbaulast als Plan für die Umgestaltung und Erneuerung der Straßenflächen beschlossen worden sein. Ob diese mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Pläne für sich betrachtet eine ausreichende Straßenausbauplanung der Beklagten für die nordwestliche Teilstrecke der Trautenauer Straße/Zwerchgraben enthalten, kann dahin stehen. An der erforderlichen Bestimmtheit fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, schon deshalb, weil solche städtischen Planungsabsichten für die Straße damals (wie heute) lediglich an ein (immer noch) laufendes Planfeststellungsverfahren anknüpfen, in dem die Beklagte selbst weder – formal – Vorhabenträger (Würzburger Straßenbahn GmbH) noch Planfeststellungsbehörde (Regierung von Unterfranken) ist. Das 2012 eingeleitete Planfeststellungsverfahren war im maßgeblichen Zeitpunkt und ist bis heute nicht abgeschlossen. Ein Planfeststellungsbeschluss wurde bislang nicht erlassen. Die Beklagte war nach ihren Angaben ursprünglich bei der Prognose in zeitlicher Hinsicht von einem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens Ende 2014 und einer Minimaldauer für die Ausführung des Vorhabens von 63 Monaten ausgegangen, mithin von einem Zeitraum von nahezu sieben Jahren nach Erlass des Vorauszahlungsbescheids. Diese Prognose war – angesichts des Umfangs und der Unwägbarkeiten des Projekts nicht unerwartet – von vornherein wenig belastbar und jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheids (29.12.2015) überholt. Die im ersten Anhörungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Einwendungen führten zu Planänderungen, die Mitte 2014 in einem weiteren Anhörungsverfahren behandelt wurden. Der Vorhabenträger teilte der Beklagten noch mit Schreiben vom 5. April 2017 mit, dass von der Planfeststellungsbehörde ein (weiterer) Erörterungstermin für das Jahr 2017 geplant sei und konkrete Aussagen zum Abschluss nicht getroffen werden könnten (Beiakt 4 S. 1 f.).

Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2013 schon seinem Wortlaut nach nur die Absicht entnehmen, die nordwestliche Teilstrecke der Trautenauer Straße „entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren“ auszubauen, also erst nach dem Verfahrensabschluss im Zusammenhang mit dem Straßenbahnbau und unter Berücksichtigung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Zwangspunkte. Diese Planung für den Straßenausbau stand und steht zwangsläufig unter dem Vorbehalt von Vorgaben, die – mangels bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses – weder inhaltlich noch zeitlich hinreichend bestimmbar sind und von der Beklagten aus eigener Rechtsmacht auch nicht festgelegt werden können. Zwar darf eine Gemeinde, wie die Beklagte zutreffend ausführt, ihr Bauprogramm bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten ändern. Das lässt aber nicht das Erfordernis entfallen, dass bereits das ursprüngliche Bauprogramm aus sich heraus – und nicht erst aufgrund etwaiger späterer Änderungen – hinreichend konkret sein muss, um beitragsrechtliche Bedeutung zu erlangen.

b) Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung des demnach allein maßgeblichen Bauprogramms für die südliche Teilstrecke der Trautenauer Straße (zwischen Sanderheinrichsleitenweg und Holzbühlweg) mit ebenfalls überzeugenden Gründen davon ausgegangen, dass der gesamte Straßenzug Trautenauer Straße/ Zwerchgraben (vom Sanderheinrichsleitensweg bis zur Wittelsbacherstraße) bei natürlicher Betrachtungsweise eine einzige, durchgehende Ortsstraße und damit die maßgebliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG darstellt.

Ohne Erfolg hält die Beklagte dem entgegen, das Verwaltungsgericht habe dem Wechsel der Gehwegoberflächen und der Baumbepflanzung im Einmündungsbereich des Holzbühlwegs (Grenze zwischen ausgebauter und nicht ausgebauter Teilstrecke) zu wenig Bedeutung beigemessen und zudem in Widerspruch zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt darauf abgestellt, dass sich der Baumbestand durch Wachstum in zehn Jahren angleichen werde. Das begründet keine Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht hat anhand der in der mündlichen Verhandlung erörterten Lichtbilder und Luftaufnahmen festgestellt, dass die Straße an dieser Stelle in gleicher Breite einheitlich weiter verläuft und die Anordnung von Radwegen, Angebotsstreifen, Gehwegen sowie Begleitgrün in etwa gleich bleibt. Die Kreuzung mit den einmündenden Straßen (Holzbühlweg und Schadewitzstraße) stelle keine Zäsur dar, nach der eine neue Straße beginne. Die an der Kreuzung verlaufende Kurve vermittle den Eindruck, die Trautenauer Straße würde nach Osten schwingen und sich dort fortsetzen. Auch die Luftbildaufnahmen würden diesen Eindruck bestätigen. Die Änderungen im Straßenbild (auch) hinsichtlich Farbe der Gehwege und Größe der Bäume seien kleinere Neuerungen (im Zuge des erfolgten Ausbaus) und würden keine neue Anlage entstehen lassen. Der Senat teilt diese Erwägungen, weil weder die bei den Akten befindlichen Bilder noch die von der Beklagten angeführten Besonderheiten Umstände erkennen lassen, die als augenfällige Zäsur den einheitlichen Straßenzug in zwei verschiedene Verkehrseinrichtungen aufspalten können. Dass sich das neu angelegte Straßenbegleitgrün an der ausgebauten südlichen Teilstrecke von dem Altbestand an der nordwestlichen Teilstrecke unterscheidet, ist unerheblich.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen auch keine Zweifel daran, dass die mit Beschluss des Stadtrats vom 20. Juni 2013 ausgesprochene Bildung eines Abrechnungsabschnitts für die ausgebaute südliche Teilstrecke unwirksam war.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, darf ein Abschnitt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn – neben anderen rechtlichen Voraussetzungen – der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (etwa BayVGH, B.v. 6.10.2016 – 6 ZB 15.1163 – juris Rn. 13 m.w.N.). Daran fehlt es aber aus den bereits genannten Gründen für die nordwestliche Teilstrecke (siehe Rn. 10 ff.). Eine Abschnittsbildung darf mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines – wie hier – nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, B.v. 21.7.2016 – 6 ZB 16.97 – juris Rn. 9 m.w.N.).

2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Dieser Zulassungsgrund dürfte schon deshalb ausscheiden, weil der Landesgesetzgeber durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) rückwirkend zum 1. Januar 2018 das Recht der Gemeinden zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen abgeschafft hat und deshalb das mit der Grundsatzberufung verfolgte Ziel, eine Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, – trotz der Überleitungsregelungen für Vorauszahlungen (Art. 19 Abs. 8 KAG n.F.) – nicht mehr erreicht werden kann. Dass der Rechtsstreit als Musterprozess für andere Anlieger an der Trautenauer Straße geführt wird, ist insoweit ohne Belang. Das kann indes letztlich dahin stehen, weil die von der Beklagten aufgeworfenen (Rechts-)Fragen die Zulassung der Berufung auch für sich betrachtet nicht rechtfertigen:

a) Die Frage, ob „bei der Bestimmung der beitragsrelevanten Einrichtung ein weiter Beurteilungsspielraum zugunsten der Kommune“ besteht, ist nach ständiger Senatsrechtsprechung zu verneinen und bedarf keiner erneuten Klärung.

Wie weit eine Ortsstraße als beitragsrechtlich relevante Einrichtung reicht und wo eine andere beginnt, beurteilt sich, wie dargelegt, nach natürlicher Betrachtungsweise anhand von objektiven – gerichtlich voll überprüfbaren – Kriterien (siehe Rn. 5), an denen die Einschätzung der Gemeinde etwa auch in Gestalt eines Stadtratsbeschlusses nichts zu ändern vermag (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2015 – 6 ZB 14.2843 – juris Rn. 8). Das Rechtsstaatsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet grundsätzlich eine vollständige gerichtliche Nachprüfung hoheitlicher Maßnahmen, soweit nicht der Gesetzgeber der Verwaltung erkennbar Gestaltungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielräume belässt. Für eine solche Einschränkung der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bedarf es eines gegenüber dem Grundsatz wirksamen Rechtsschutzes hinreichend gewichtigen Sachgrundes (BVerfG, B.v. 31.5.2011 – 1 BvR 857/07 – BVerfGE 129, 1/22 f.; B.v. 22.11.2016 – 1 BvL 6/14 u.a. – juris Rn. 21). Tragfähige Gesichtspunkte dafür, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG für den Einrichtungsbegriff als dem zentralen Element des Beitragsrechts eine derartige Freistellung der Rechtsanwendung von der gerichtlichen Kontrolle vorsehen will, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

b) Auch die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob der Ausbau einer Teilstrecke dazu führen kann, dass aus einer bisher einheitlichen Straße zwei neue Straßen entstehen, ist nicht klärungsbedürftig. Das bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung, wie ausgeführt, nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, hängt also von den Umständen des Einzelfalls ab und ist darüber hinaus einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich.

c) Entsprechendes gilt für die Fragen, „wie konkret und unveränderbar … ein Bauprogramm sein (muss), das eine zukünftige Baumaßnahme – insbesondere im Zusammenhang mit einer Abschnittsbildung und der nunmehr gesetzlich verankerten Bürgerbeteiligung – zum Inhalt hat“, und „wie konkret der zeitliche Horizont für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke im Rahmen einer Abschnittsbildung sein (muss)“. Sie sind, soweit überhaupt entscheidungserheblich und verallgemeinerungsfähig, in der Rechtsprechung des Senats geklärt (siehe Rn. 8) und bedürfen keiner erneuten Klärung. Das gilt auch mit Blick auf die Informationsobliegenheit nach Art. 5 Abs. 1a KAG, die durch das Änderungsgesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 36) mit Wirkung zum 1. April 2016 in das Kommunalabgabengesetz aufgenommen worden ist, zumal diese im vorliegenden Fall auf den zuvor erlassenen Vorauszahlungsbescheid keine Anwendung finden kann.

d) Die Frage, „welchen Einfluss … ein laufendes Planfeststellungsverfahren auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen hat“, lässt sich nur im Einzelfall beantworten.

e) Kein Klärungsbedarf besteht schließlich hinsichtlich der Frage, „welche Kriterien … an eine zulässige Abschnittsbildung im Straßenausbaubeitragsrecht gestellt werden (dürfen und müssen), ohne die Finanzhoheit und die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden unzulässigerweise einzuschränken“. Soweit sie sich entscheidungserheblich stellt, ist sie in der Rechtsprechung des Senats im Allgemeinen und für den hier in Rede stehenden Teilstreckenausbau im Besonderen in dem oben genannten Sinn geklärt (siehe Rn. 18). Einen erneuten oder darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beklagte weder mit ihren Fallbeispielen noch mit dem Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung aus anderen Ländern zu dem dort jeweils maßgeblichen – landesrechtlichen – Anlagen- oder Einrichtungsbegriff auf.

3. Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat die Beklagte schon nicht ausreichend dargelegt. Für die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von den in der Senatsrechtsprechung aufgestellten Rechtssätzen zum Bauprogramm (z.B. BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 7 ff.) und zur Beurteilung der maßgeblichen Einrichtung (u.a. BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206 Rn. 41) abgewichen, fehlt die erforderliche Gegenüberstellung abstrakter und entscheidungserheblicher Rechtssätze, welche die angebliche Abweichung erkennen ließe. Der Sache nach rügt die Beklagte eine fehlerhafte Anwendung der Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht, die keine Divergenz begründet und für die im Übrigen in der Sache nichts ersichtlich ist.

4. Die Rechtssache weist schließlich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil sie sich auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung aus den genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten lässt.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. April 2012 - AN 3 K 11.1598 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.122,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Stadt mit Bescheid vom 15. September 2009 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Untere Sch-gasse/P. in Höhe von 1.122,74 € herangezogen. Sein Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ansbach vom 25.7.2011). Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Heranziehung zu einer Vorauszahlung ihre Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 5, Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten finde und dem Grunde wie der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Der Zulassungsantrag hält den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Nicht überzeugen kann zunächst der Einwand gegen die Ausdehnung der maßgeblichen Ortsstraße (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) als Gegenstand des Vorauszahlungsverlangens.

Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem Straßenzug Untere Sch-gasse und P. (zwischen der Kirche St. Johannis im Norden und dem Siebersturm im Süden) um eine einzige Straße handele. Er meint, dieser Straßenzug zerfalle bei natürlicher Betrachtungsweise in zwei selbstständige und deshalb auch getrennt abzurechnende Einrichtungen, nämlich die „sehr breite“ Untere Sch-gasse einerseits und die ab der abzweigenden Straße K.-Tor „erheblich“ verengte Straße P. andererseits.

Für das Verwaltungsgericht bestand kein Anlass, seine Auffassung zur Ausdehnung der maßgeblichen Ortsstraße als Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG näher zu begründen, nachdem der Kläger sowohl im Widerspruchsverfahren wie auch im erstinstanzlichen Klageverfahren deren Ausdehnung nicht bestritten hatte. Das gilt umso mehr mit Blick auf den Verfahrensverlauf: Denn der Kläger ist bereits im Widerspruchsverfahren durch Übersendung der Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2009 darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte die Teilstrecke P. ursprünglich selbstständig hatte abrechnen wollen, das Verwaltungsgericht aber in einem Klageverfahren (eines anderen Grundstückseigentümers) den Straßenzug als eine einheitliche Einrichtung bewertet hatte, worauf von der Beklagten der damalige Abrechnungsbescheid aufgehoben worden ist.

Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren begründet keine Zweifel an der Ausdehnung der Einrichtung, wie sie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zugrunde gelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestimmt sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), nicht nach den Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab stellen die etwa 150 m lange Untere Sch-gasse und das ca. 50 m lange P. nach dem bei den Akten befindlichen Lageplan ersichtlich eine (einzige) Ortsstraße dar. Es handelt sich um einen gerade verlaufenden Straßenzug in der historischen Altstadt, der die Kirche St. J. im Norden mit dem Siebersturm im Süden verbindet und zu beiden Seiten in geschlossener Bauweise bebaut ist. Weder die von Osten einmündenden Straßen (W.- und N-gasse) noch die nach Westen abzweigende Straße K.-Tor bilden eine augenfällige Zäsur, die diesen Straßenzug in mehrere selbstständige Einrichtungen teilen könnte. Eine solche Spaltung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der unterschiedlichen Straßenbreite. Die nicht besonders ausgeprägten Unterschiede ergeben sich daraus, dass der historische Baubestand zu beiden Straßenseiten, insbesondere aber auf der Ostseite nicht in gerader Flucht verläuft, sondern der Straße mal mehr mal weniger Raum lässt. So ist die Straße nicht nur im Bereich P. eng, sondern ebenso südlich der einmündenden Wenggasse, wobei die Engstellen wie die Ausweitungen etwa am Abzweig des K.-Tors den Eindruck eines durchgehenden Straßenzugs nicht zuletzt wegen der eher geringen Gesamtlänge und des geraden Verlaufs nicht beeinträchtigen.

2. Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beklagten teilweise bereits durchgeführten und im Übrigen noch durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG handelt.

Die Straße war - unstreitig - zuletzt 1966 saniert worden. Mit Blick auf den seitdem vergangenen langen Zeitraum und auf den aus den Behördenakten ersichtlichen Straßenzustand (Beiakt 3 Bl. 36) war sie insgesamt erneuerungsbedürftig (zu den maßgeblichen Kriterien etwa BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommunalPraxis BY 2010, 362/363; B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7). Zum einen war die übliche Nutzungsdauer von Straßen einschließlich der Teileinrichtung Gehweg, die nach ständiger Rechtsprechung 20 bis 25 Jahre beträgt, abgelaufen; zum anderen war die Straße tatsächlich abgenutzt.

Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe im Jahr 1974 die Straßenbaulast für die damalige Bundesstraße übernommen, ohne zu erkennen, dass diese nicht ordnungsgemäß ausgebaut gewesen sei, geht fehl. Das ändert nichts an der Beitragsfähigkeit der nunmehr durchgeführten Baumaßnahmen. Ist nämlich die Straße tatsächlich abgenutzt und die übliche Nutzungszeit abgelaufen, ist die vollständige Erneuerung ohne Rücksicht darauf sachgerecht, ob die Gemeinde die Straße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 9). Das gilt erst recht für etwaigen unzureichenden Unterhalt durch einen früheren Straßenbaulastträger.

Es kann dahinstehen, ob die Straßenbaumaßnahme insgesamt als Erneuerung beitragsfähig ist, oder ob die Beseitigung der bislang erhöhten Gehwege verbunden mit einem niveaugleichen Ausbau der Straße zum verkehrsberuhigten Bereich über eine bloße Erneuerung des bisherigen Zustands hinausgeht und nur als Verbesserung beitragsfähig ist. Denn eine Verbesserung liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ebenfalls vor, weil die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Straße durch die abzurechnende Maßnahme in verkehrstechnischer Hinsicht vorteilhaft verändert wird. So stellt auch die Umwandlung in einen Fußgängerbereich grundsätzlich eine Verbesserungsmaßnahme dar, für die ein Straßenausbaubeitrag erhoben werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl. 2007, 597).

Bei dem Straßenzug Untere Sch-gasse und P. handelt es sich um einen touristisch stark frequentierten Bereich mit Andenken- und Souvenirgeschäften. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten waren die ursprünglichen Gehwege aufgrund der Anzahl der Passanten zu schmal, so dass ein Großteil der Fußgänger die Fahrbahn mitbenutzte mit der Folge, dass es immer wieder zu Gefahrensituationen gekommen ist. Durch die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich mit einem niveaugleichen Ausbau der Verkehrsfläche wird die Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Für die Fußgänger wird nun die Benutzung der gesamten Verkehrsfläche möglich, gleichzeitig ist der Fahrzeugverkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch auf Schrittgeschwindigkeit gedrosselt. Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht des Klägers durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird.

Im Zuge der Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlage nach Ablauf von mehr als 40 Jahren konnte auch die - teilweise über 80 Jahre alte Kanäle geführte - Straßenentwässerung verbessert oder erneuert werden (vgl. BayVGH, U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 26). Es liegt auch insoweit innerhalb des Entscheidungsspielraums einer Gemeinde, diese Teileinrichtung zu erneuern und nicht etwa nur in Details zu reparieren. Dies gilt umso mehr, als die grundlegende Sanierung der Fahrbahn einschließlich der Tragschicht und die Erneuerung der Straßenentwässerung untrennbar miteinander zusammenhängen und isoliert voneinander nicht sinnvoll durchgeführt werden können. Zudem führt die Baumaßnahme zu einer Verbesserung der Straßenentwässerung und damit der Straße selbst, weil sich ausweislich der Projektbeschreibung (Beiakt 3 Bl. 37) nicht nur der Gesamtquerschnitt der Kanäle, sondern auch die Anzahl der Straßeneinläufe erhöhen und dadurch der Abfluss verbessert wird. Dass die Straßenentwässerung über den Mischwasserkanal und nicht denjenigen für Regenwasser erfolgt, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden.

Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Regenwasserkanal ausschließlich der Grundstücksentwässerung dient. Diesem Umstand hat die Beklagte indes Rechnung getragen und folgerichtig in die Berechnung der Vorauszahlungen keinen entsprechenden Kostenanteil eingestellt (Beiakt 3 Bl. 41 und 44). Der angesetzte Anteil von 30% der Baukosten für den Mischwasserkanal dürfte mit dem Verwaltungsgericht als angemessen zu betrachten sein. Da bei der Vorausleistung nicht sämtliche prognostizierten Ausbaukosten für die gesamte Baumaßnahme angesetzt worden sind, sondern nur die für den ersten technischen Bauabschnitt angefallenen, bleibt eine abschließende Beurteilung der endgültigen Beitragsabrechnung vorbehalten. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der zur Berechnung der Vorauszahlung für die Straßenentwässerung angesetzte umlagefähige Aufwand in Höhe von 7.281,06 € überhöht sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.137 – wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.023,53 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem stattgebenden Teil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 3. Juli 2013 gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 3126/46 für die Erneuerung und Umgestaltung der Trautenauer Straße im Bereich zwischen den Einmündungen des Sanderheinrichsleitenwegs (im Süden) und des Holzbühlwegs (im Norden) betreffend die Teileinrichtungen Gehwege, Parkflächen, Radwege, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung und Begrünung eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 13.625,75 Euro fest. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 29.12.2015) erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zum überwiegenden Teil stattgegeben. Es hat den Vorauszahlungsbescheid insoweit aufgehoben, als er eine höhere Vorauszahlung als 4.602,22 Euro festsetzt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte bei der Abrechnung von einer zu geringen Ausdehnung der Straße als beitragsrechtlich maßgeblicher Einrichtung ausgegangen ist und deshalb einen zu kleinen Kreis von beitrags- und vorauszahlungspflichtigen Grundstücken zugrunde gelegt hat. Im Nordwesten reiche die Straße über die Einmündung des Holzbühlwegs hinaus, umfasse auch den als Zwerchgraben bezeichneten Teil des einheitlichen Straßenzugs und ende erst an der Einmündung in die Wittelsbacherstraße. Für die von der Beklagten nicht berücksichtigte Teilstrecke, für die ein Planfeststellungsverfahren zur Errichtung einer Straßenbahn (Linie 6) laufe, bestehe kein hinreichend konkretes Bauprogramm, das zu einer anderen Beurteilung führen könne. Aus diesem Grund habe die Beklagte auch einen Abrechnungsabschnitt nicht wirksam bilden können. Folglich müssten die an dem nordwestlich der Einmündung des Holzbühlwegs an die Trautenauer Straße/Zwerchgraben angrenzenden Grundstücke an der Verteilung des prognostizierten Aufwands für den beitragsfähigen Teilstreckenausbau beteiligt werden, was den auf das klägerische Grundstück entfallenden Anteil mindere.

Die Einwände, die die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil in seinem stattgebenden Teil vorbringt, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in seinem stattgebenden Teil bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.).

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme grundsätzlich auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG abzustellen ist. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 12; U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206 Rn. 41; B.v. 6.12.2017 – 6 ZB 17.1104 – juris Rn. 7 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 13.8.2014 – 6 ZB 12.1119 – juris Rn. 8).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen zum Ergebnis gelangt, dass für die Erhebung der streitigen Vorauszahlung – nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2015 – auf den gesamten Straßenzug Trautenauer Straße/Zwerchgraben vom Sanderheinrichsleitenweg bis zur Einmündung in die Wittelsbacherstraße als beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung abzustellen ist. Die Einwände der Beklagten begründen keine Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Erwägungen, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe das städtische Bauprogramm für den nordwestlichen Bereich der Trautenauer Straße/Zwerchgraben (von der Einmündung des Holzbühlwegs bis zur Einmündung in die Wittelsbacher Straße) zu Unrecht als zu unbestimmt außer Betracht gelassen, was zu einer fehlerhaften Bestimmung der maßgeblichen beitragsfähigen Einrichtung als auch zu einer fehlerhaften Beurteilung der erfolgten Abschnittsbildung geführt habe. Der Stadtrat habe mit Beschluss vom 20. Juni 2013 für diesen Bereich wirksam ein Bauprogramm dergestalt aufgestellt, dass diese Strecke eine eigene Einrichtung darstellen werde. Das Bauprogramm sehe für diese Strecke eine Erneuerung und Umgestaltung entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren zum Bau der Straßenbahnlinie 6 vor. Es sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichend konkret. Diese Argumentation kann nicht überzeugen.

aa) Im Bauprogramm legt die Gemeinde (als Trägerin der Straßenbaulast) fest, was sie durchführen will (und muss), um eine geplante Straßenausbaumaßnahme so zu verwirklichen, dass eine Beitragserhebung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Betracht kommt. Dem gemeindlichen Bauprogramm kommt nach ständiger Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung insbesondere dafür zu, ob eine Straßenbaumaßnahme als beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung zu qualifizieren, wann die Maßnahme abgeschlossen und in welchem Umfang der mit ihr verbundene Aufwand beitragsfähig ist (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 16; B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 7 m.w.N.). Das setzt einen solchen Grad an Bestimmtheit voraus, dass später verlässlich festgestellt werden kann, in welchem Zeitpunkt die Ausbaumaßnahme abgeschlossen ist und in welchem Umfang die durchgeführten Maßnahmen und die dafür angefallenen Kosten erforderlich, mithin beitragsfähig sind. Es muss mit anderen Worten hinreichend deutlich bestimmt werden, wo, was und wie ausgebaut werden soll (Driehaus, ZMR 2015, 659/663). Das Bauprogramm kann vorsehen, dass die Ausbaumaßnahme nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird; das setzt allerdings ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (etwa BayVGH, B.v. 31.7.2014 – 6 ZB 13.2270 – juris Rn. 8; B.v. 23.2.2015 – 6 B 14.2435 – juris Rn. 17; B.v. 21.7.2016 – 6 ZB 16.97 – juris Rn. 9; B.v. 6.10.2016 – 6 ZB 15.1163 – juris Rn. 13 m.w.N.). Fehlt es daran, kommt eine Beitragserhebung nur nach den Grundsätzen des Teilstreckenausbaus in Betracht (dazu etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 13 f.; U.v. 18.5.2017 – 6 BV 16.2345 – BayVBl 2017, 238 Rn. 17 m.w.N.). Wird später aufgrund eines nunmehr hinreichend bestimmten Bauprogramms die Reststrecke ausgebaut, handelt es sich um eine neue Maßnahme, die beitragsrechtlich gesondert zu beurteilen ist.

Ein Bauprogramm kann etwa durch Beschluss des Gemeinderats und die solchen Beschlüssen zu Grunde liegenden Unterlagen, aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung erfolgen, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist (BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 11 m.w.N.). Es kann – durch das zuständige Gemeindeorgan in derselben Form wie bei der Aufstellung – so lange mit Auswirkungen auf das Straßenausbaubeitragsrecht geändert werden, bis es vollständig umgesetzt ist.

bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt (Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2015) ein hinreichend konkretes Bauprogramm nur für die südliche Teilstrecke (von Sanderheinrichsleitenweg bis Holzbühlweg), nicht aber die nordwestliche Teilstrecke (von Holzbühlweg bis Wittelsbacherstraße) vorliegt und dass folglich die Grundsätze des Teilstreckenausbaus Anwendung finden.

Entgegen der Sichtweise der Beklagten kann dem Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2013 für den in Rede stehenden nordwestlichen Bereich weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein hinreichend konkretes Bauprogramm entnommen werden. Dort wird im Beschlusstenor allein der südliche Bereich der Trautenauer Straße zwischen den Einmündungen Holzbühlweg und Sanderheinrichsleitenweg angesprochen und insoweit „nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ABS ein Abrechnungsabschnitt gebildet“. Lediglich am Ende der Begründung zu dieser Abschnittsbildung heißt es mit Blick auf die nordwestliche Reststrecke bis zur Wittelsbacherstraße, dass dieser Bereich „entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren zum Bau der Straßenbahnlinie 6 erneuert und umgestaltet (wird)“.

Damit mögen die aufgrund der Anhörung im Jahr 2012 geänderten Planunterlagen für die Errichtung einer neuen Straßenbahnlinie in Bezug genommen und – nebenbei – im Rahmen der städtischen Straßenbaulast als Plan für die Umgestaltung und Erneuerung der Straßenflächen beschlossen worden sein. Ob diese mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Pläne für sich betrachtet eine ausreichende Straßenausbauplanung der Beklagten für die nordwestliche Teilstrecke der Trautenauer Straße/Zwerchgraben enthalten, kann dahin stehen. An der erforderlichen Bestimmtheit fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, schon deshalb, weil solche städtischen Planungsabsichten für die Straße damals (wie heute) lediglich an ein (immer noch) laufendes Planfeststellungsverfahren anknüpfen, in dem die Beklagte selbst weder – formal – Vorhabenträger (Würzburger Straßenbahn GmbH) noch Planfeststellungsbehörde (Regierung von Unterfranken) ist. Das 2012 eingeleitete Planfeststellungsverfahren war im maßgeblichen Zeitpunkt und ist bis heute nicht abgeschlossen. Ein Planfeststellungsbeschluss wurde bislang nicht erlassen. Die Beklagte war nach ihren Angaben ursprünglich bei der Prognose in zeitlicher Hinsicht von einem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens Ende 2014 und einer Minimaldauer für die Ausführung des Vorhabens von 63 Monaten ausgegangen, mithin von einem Zeitraum von nahezu sieben Jahren nach Erlass des Vorauszahlungsbescheids. Diese Prognose war – angesichts des Umfangs und der Unwägbarkeiten des Projekts nicht unerwartet – von vornherein wenig belastbar und jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheids (29.12.2015) überholt. Die im ersten Anhörungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Einwendungen führten zu Planänderungen, die Mitte 2014 in einem weiteren Anhörungsverfahren behandelt wurden. Der Vorhabenträger teilte der Beklagten noch mit Schreiben vom 5. April 2017 mit, dass von der Planfeststellungsbehörde ein (weiterer) Erörterungstermin für das Jahr 2017 geplant sei und konkrete Aussagen zum Abschluss nicht getroffen werden könnten (Beiakt 4 S. 1 f.).

Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2013 schon seinem Wortlaut nach nur die Absicht entnehmen, die nordwestliche Teilstrecke der Trautenauer Straße „entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren“ auszubauen, also erst nach dem Verfahrensabschluss im Zusammenhang mit dem Straßenbahnbau und unter Berücksichtigung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Zwangspunkte. Diese Planung für den Straßenausbau stand und steht zwangsläufig unter dem Vorbehalt von Vorgaben, die – mangels bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses – weder inhaltlich noch zeitlich hinreichend bestimmbar sind und von der Beklagten aus eigener Rechtsmacht auch nicht festgelegt werden können. Zwar darf eine Gemeinde, wie die Beklagte zutreffend ausführt, ihr Bauprogramm bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten ändern. Das lässt aber nicht das Erfordernis entfallen, dass bereits das ursprüngliche Bauprogramm aus sich heraus – und nicht erst aufgrund etwaiger späterer Änderungen – hinreichend konkret sein muss, um beitragsrechtliche Bedeutung zu erlangen.

b) Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung des demnach allein maßgeblichen Bauprogramms für die südliche Teilstrecke der Trautenauer Straße (zwischen Sanderheinrichsleitenweg und Holzbühlweg) mit ebenfalls überzeugenden Gründen davon ausgegangen, dass der gesamte Straßenzug Trautenauer Straße/ Zwerchgraben (vom Sanderheinrichsleitensweg bis zur Wittelsbacherstraße) bei natürlicher Betrachtungsweise eine einzige, durchgehende Ortsstraße und damit die maßgebliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG darstellt.

Ohne Erfolg hält die Beklagte dem entgegen, das Verwaltungsgericht habe dem Wechsel der Gehwegoberflächen und der Baumbepflanzung im Einmündungsbereich des Holzbühlwegs (Grenze zwischen ausgebauter und nicht ausgebauter Teilstrecke) zu wenig Bedeutung beigemessen und zudem in Widerspruch zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt darauf abgestellt, dass sich der Baumbestand durch Wachstum in zehn Jahren angleichen werde. Das begründet keine Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht hat anhand der in der mündlichen Verhandlung erörterten Lichtbilder und Luftaufnahmen festgestellt, dass die Straße an dieser Stelle in gleicher Breite einheitlich weiter verläuft und die Anordnung von Radwegen, Angebotsstreifen, Gehwegen sowie Begleitgrün in etwa gleich bleibt. Die Kreuzung mit den einmündenden Straßen (Holzbühlweg und Schadewitzstraße) stelle keine Zäsur dar, nach der eine neue Straße beginne. Die an der Kreuzung verlaufende Kurve vermittle den Eindruck, die Trautenauer Straße würde nach Osten schwingen und sich dort fortsetzen. Auch die Luftbildaufnahmen würden diesen Eindruck bestätigen. Die Änderungen im Straßenbild (auch) hinsichtlich Farbe der Gehwege und Größe der Bäume seien kleinere Neuerungen (im Zuge des erfolgten Ausbaus) und würden keine neue Anlage entstehen lassen. Der Senat teilt diese Erwägungen, weil weder die bei den Akten befindlichen Bilder noch die von der Beklagten angeführten Besonderheiten Umstände erkennen lassen, die als augenfällige Zäsur den einheitlichen Straßenzug in zwei verschiedene Verkehrseinrichtungen aufspalten können. Dass sich das neu angelegte Straßenbegleitgrün an der ausgebauten südlichen Teilstrecke von dem Altbestand an der nordwestlichen Teilstrecke unterscheidet, ist unerheblich.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen auch keine Zweifel daran, dass die mit Beschluss des Stadtrats vom 20. Juni 2013 ausgesprochene Bildung eines Abrechnungsabschnitts für die ausgebaute südliche Teilstrecke unwirksam war.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, darf ein Abschnitt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn – neben anderen rechtlichen Voraussetzungen – der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (etwa BayVGH, B.v. 6.10.2016 – 6 ZB 15.1163 – juris Rn. 13 m.w.N.). Daran fehlt es aber aus den bereits genannten Gründen für die nordwestliche Teilstrecke (siehe Rn. 10 ff.). Eine Abschnittsbildung darf mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines – wie hier – nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, B.v. 21.7.2016 – 6 ZB 16.97 – juris Rn. 9 m.w.N.).

2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Dieser Zulassungsgrund dürfte schon deshalb ausscheiden, weil der Landesgesetzgeber durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) rückwirkend zum 1. Januar 2018 das Recht der Gemeinden zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen abgeschafft hat und deshalb das mit der Grundsatzberufung verfolgte Ziel, eine Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, – trotz der Überleitungsregelungen für Vorauszahlungen (Art. 19 Abs. 8 KAG n.F.) – nicht mehr erreicht werden kann. Dass der Rechtsstreit als Musterprozess für andere Anlieger an der Trautenauer Straße geführt wird, ist insoweit ohne Belang. Das kann indes letztlich dahin stehen, weil die von der Beklagten aufgeworfenen (Rechts-)Fragen die Zulassung der Berufung auch für sich betrachtet nicht rechtfertigen:

a) Die Frage, ob „bei der Bestimmung der beitragsrelevanten Einrichtung ein weiter Beurteilungsspielraum zugunsten der Kommune“ besteht, ist nach ständiger Senatsrechtsprechung zu verneinen und bedarf keiner erneuten Klärung.

Wie weit eine Ortsstraße als beitragsrechtlich relevante Einrichtung reicht und wo eine andere beginnt, beurteilt sich, wie dargelegt, nach natürlicher Betrachtungsweise anhand von objektiven – gerichtlich voll überprüfbaren – Kriterien (siehe Rn. 5), an denen die Einschätzung der Gemeinde etwa auch in Gestalt eines Stadtratsbeschlusses nichts zu ändern vermag (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2015 – 6 ZB 14.2843 – juris Rn. 8). Das Rechtsstaatsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet grundsätzlich eine vollständige gerichtliche Nachprüfung hoheitlicher Maßnahmen, soweit nicht der Gesetzgeber der Verwaltung erkennbar Gestaltungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielräume belässt. Für eine solche Einschränkung der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bedarf es eines gegenüber dem Grundsatz wirksamen Rechtsschutzes hinreichend gewichtigen Sachgrundes (BVerfG, B.v. 31.5.2011 – 1 BvR 857/07 – BVerfGE 129, 1/22 f.; B.v. 22.11.2016 – 1 BvL 6/14 u.a. – juris Rn. 21). Tragfähige Gesichtspunkte dafür, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG für den Einrichtungsbegriff als dem zentralen Element des Beitragsrechts eine derartige Freistellung der Rechtsanwendung von der gerichtlichen Kontrolle vorsehen will, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

b) Auch die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob der Ausbau einer Teilstrecke dazu führen kann, dass aus einer bisher einheitlichen Straße zwei neue Straßen entstehen, ist nicht klärungsbedürftig. Das bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung, wie ausgeführt, nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, hängt also von den Umständen des Einzelfalls ab und ist darüber hinaus einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich.

c) Entsprechendes gilt für die Fragen, „wie konkret und unveränderbar … ein Bauprogramm sein (muss), das eine zukünftige Baumaßnahme – insbesondere im Zusammenhang mit einer Abschnittsbildung und der nunmehr gesetzlich verankerten Bürgerbeteiligung – zum Inhalt hat“, und „wie konkret der zeitliche Horizont für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke im Rahmen einer Abschnittsbildung sein (muss)“. Sie sind, soweit überhaupt entscheidungserheblich und verallgemeinerungsfähig, in der Rechtsprechung des Senats geklärt (siehe Rn. 8) und bedürfen keiner erneuten Klärung. Das gilt auch mit Blick auf die Informationsobliegenheit nach Art. 5 Abs. 1a KAG, die durch das Änderungsgesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 36) mit Wirkung zum 1. April 2016 in das Kommunalabgabengesetz aufgenommen worden ist, zumal diese im vorliegenden Fall auf den zuvor erlassenen Vorauszahlungsbescheid keine Anwendung finden kann.

d) Die Frage, „welchen Einfluss … ein laufendes Planfeststellungsverfahren auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen hat“, lässt sich nur im Einzelfall beantworten.

e) Kein Klärungsbedarf besteht schließlich hinsichtlich der Frage, „welche Kriterien … an eine zulässige Abschnittsbildung im Straßenausbaubeitragsrecht gestellt werden (dürfen und müssen), ohne die Finanzhoheit und die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden unzulässigerweise einzuschränken“. Soweit sie sich entscheidungserheblich stellt, ist sie in der Rechtsprechung des Senats im Allgemeinen und für den hier in Rede stehenden Teilstreckenausbau im Besonderen in dem oben genannten Sinn geklärt (siehe Rn. 18). Einen erneuten oder darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beklagte weder mit ihren Fallbeispielen noch mit dem Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung aus anderen Ländern zu dem dort jeweils maßgeblichen – landesrechtlichen – Anlagen- oder Einrichtungsbegriff auf.

3. Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat die Beklagte schon nicht ausreichend dargelegt. Für die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von den in der Senatsrechtsprechung aufgestellten Rechtssätzen zum Bauprogramm (z.B. BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 7 ff.) und zur Beurteilung der maßgeblichen Einrichtung (u.a. BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206 Rn. 41) abgewichen, fehlt die erforderliche Gegenüberstellung abstrakter und entscheidungserheblicher Rechtssätze, welche die angebliche Abweichung erkennen ließe. Der Sache nach rügt die Beklagte eine fehlerhafte Anwendung der Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht, die keine Divergenz begründet und für die im Übrigen in der Sache nichts ersichtlich ist.

4. Die Rechtssache weist schließlich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil sie sich auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung aus den genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten lässt.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. April 2012 - AN 3 K 11.1598 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.122,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Stadt mit Bescheid vom 15. September 2009 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Untere Sch-gasse/P. in Höhe von 1.122,74 € herangezogen. Sein Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ansbach vom 25.7.2011). Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Heranziehung zu einer Vorauszahlung ihre Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 5, Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten finde und dem Grunde wie der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Der Zulassungsantrag hält den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Nicht überzeugen kann zunächst der Einwand gegen die Ausdehnung der maßgeblichen Ortsstraße (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) als Gegenstand des Vorauszahlungsverlangens.

Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem Straßenzug Untere Sch-gasse und P. (zwischen der Kirche St. Johannis im Norden und dem Siebersturm im Süden) um eine einzige Straße handele. Er meint, dieser Straßenzug zerfalle bei natürlicher Betrachtungsweise in zwei selbstständige und deshalb auch getrennt abzurechnende Einrichtungen, nämlich die „sehr breite“ Untere Sch-gasse einerseits und die ab der abzweigenden Straße K.-Tor „erheblich“ verengte Straße P. andererseits.

Für das Verwaltungsgericht bestand kein Anlass, seine Auffassung zur Ausdehnung der maßgeblichen Ortsstraße als Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG näher zu begründen, nachdem der Kläger sowohl im Widerspruchsverfahren wie auch im erstinstanzlichen Klageverfahren deren Ausdehnung nicht bestritten hatte. Das gilt umso mehr mit Blick auf den Verfahrensverlauf: Denn der Kläger ist bereits im Widerspruchsverfahren durch Übersendung der Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2009 darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte die Teilstrecke P. ursprünglich selbstständig hatte abrechnen wollen, das Verwaltungsgericht aber in einem Klageverfahren (eines anderen Grundstückseigentümers) den Straßenzug als eine einheitliche Einrichtung bewertet hatte, worauf von der Beklagten der damalige Abrechnungsbescheid aufgehoben worden ist.

Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren begründet keine Zweifel an der Ausdehnung der Einrichtung, wie sie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zugrunde gelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestimmt sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), nicht nach den Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab stellen die etwa 150 m lange Untere Sch-gasse und das ca. 50 m lange P. nach dem bei den Akten befindlichen Lageplan ersichtlich eine (einzige) Ortsstraße dar. Es handelt sich um einen gerade verlaufenden Straßenzug in der historischen Altstadt, der die Kirche St. J. im Norden mit dem Siebersturm im Süden verbindet und zu beiden Seiten in geschlossener Bauweise bebaut ist. Weder die von Osten einmündenden Straßen (W.- und N-gasse) noch die nach Westen abzweigende Straße K.-Tor bilden eine augenfällige Zäsur, die diesen Straßenzug in mehrere selbstständige Einrichtungen teilen könnte. Eine solche Spaltung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der unterschiedlichen Straßenbreite. Die nicht besonders ausgeprägten Unterschiede ergeben sich daraus, dass der historische Baubestand zu beiden Straßenseiten, insbesondere aber auf der Ostseite nicht in gerader Flucht verläuft, sondern der Straße mal mehr mal weniger Raum lässt. So ist die Straße nicht nur im Bereich P. eng, sondern ebenso südlich der einmündenden Wenggasse, wobei die Engstellen wie die Ausweitungen etwa am Abzweig des K.-Tors den Eindruck eines durchgehenden Straßenzugs nicht zuletzt wegen der eher geringen Gesamtlänge und des geraden Verlaufs nicht beeinträchtigen.

2. Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beklagten teilweise bereits durchgeführten und im Übrigen noch durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG handelt.

Die Straße war - unstreitig - zuletzt 1966 saniert worden. Mit Blick auf den seitdem vergangenen langen Zeitraum und auf den aus den Behördenakten ersichtlichen Straßenzustand (Beiakt 3 Bl. 36) war sie insgesamt erneuerungsbedürftig (zu den maßgeblichen Kriterien etwa BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommunalPraxis BY 2010, 362/363; B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7). Zum einen war die übliche Nutzungsdauer von Straßen einschließlich der Teileinrichtung Gehweg, die nach ständiger Rechtsprechung 20 bis 25 Jahre beträgt, abgelaufen; zum anderen war die Straße tatsächlich abgenutzt.

Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe im Jahr 1974 die Straßenbaulast für die damalige Bundesstraße übernommen, ohne zu erkennen, dass diese nicht ordnungsgemäß ausgebaut gewesen sei, geht fehl. Das ändert nichts an der Beitragsfähigkeit der nunmehr durchgeführten Baumaßnahmen. Ist nämlich die Straße tatsächlich abgenutzt und die übliche Nutzungszeit abgelaufen, ist die vollständige Erneuerung ohne Rücksicht darauf sachgerecht, ob die Gemeinde die Straße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 9). Das gilt erst recht für etwaigen unzureichenden Unterhalt durch einen früheren Straßenbaulastträger.

Es kann dahinstehen, ob die Straßenbaumaßnahme insgesamt als Erneuerung beitragsfähig ist, oder ob die Beseitigung der bislang erhöhten Gehwege verbunden mit einem niveaugleichen Ausbau der Straße zum verkehrsberuhigten Bereich über eine bloße Erneuerung des bisherigen Zustands hinausgeht und nur als Verbesserung beitragsfähig ist. Denn eine Verbesserung liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ebenfalls vor, weil die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Straße durch die abzurechnende Maßnahme in verkehrstechnischer Hinsicht vorteilhaft verändert wird. So stellt auch die Umwandlung in einen Fußgängerbereich grundsätzlich eine Verbesserungsmaßnahme dar, für die ein Straßenausbaubeitrag erhoben werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl. 2007, 597).

Bei dem Straßenzug Untere Sch-gasse und P. handelt es sich um einen touristisch stark frequentierten Bereich mit Andenken- und Souvenirgeschäften. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten waren die ursprünglichen Gehwege aufgrund der Anzahl der Passanten zu schmal, so dass ein Großteil der Fußgänger die Fahrbahn mitbenutzte mit der Folge, dass es immer wieder zu Gefahrensituationen gekommen ist. Durch die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich mit einem niveaugleichen Ausbau der Verkehrsfläche wird die Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Für die Fußgänger wird nun die Benutzung der gesamten Verkehrsfläche möglich, gleichzeitig ist der Fahrzeugverkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch auf Schrittgeschwindigkeit gedrosselt. Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht des Klägers durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird.

Im Zuge der Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlage nach Ablauf von mehr als 40 Jahren konnte auch die - teilweise über 80 Jahre alte Kanäle geführte - Straßenentwässerung verbessert oder erneuert werden (vgl. BayVGH, U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 26). Es liegt auch insoweit innerhalb des Entscheidungsspielraums einer Gemeinde, diese Teileinrichtung zu erneuern und nicht etwa nur in Details zu reparieren. Dies gilt umso mehr, als die grundlegende Sanierung der Fahrbahn einschließlich der Tragschicht und die Erneuerung der Straßenentwässerung untrennbar miteinander zusammenhängen und isoliert voneinander nicht sinnvoll durchgeführt werden können. Zudem führt die Baumaßnahme zu einer Verbesserung der Straßenentwässerung und damit der Straße selbst, weil sich ausweislich der Projektbeschreibung (Beiakt 3 Bl. 37) nicht nur der Gesamtquerschnitt der Kanäle, sondern auch die Anzahl der Straßeneinläufe erhöhen und dadurch der Abfluss verbessert wird. Dass die Straßenentwässerung über den Mischwasserkanal und nicht denjenigen für Regenwasser erfolgt, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden.

Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Regenwasserkanal ausschließlich der Grundstücksentwässerung dient. Diesem Umstand hat die Beklagte indes Rechnung getragen und folgerichtig in die Berechnung der Vorauszahlungen keinen entsprechenden Kostenanteil eingestellt (Beiakt 3 Bl. 41 und 44). Der angesetzte Anteil von 30% der Baukosten für den Mischwasserkanal dürfte mit dem Verwaltungsgericht als angemessen zu betrachten sein. Da bei der Vorausleistung nicht sämtliche prognostizierten Ausbaukosten für die gesamte Baumaßnahme angesetzt worden sind, sondern nur die für den ersten technischen Bauabschnitt angefallenen, bleibt eine abschließende Beurteilung der endgültigen Beitragsabrechnung vorbehalten. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der zur Berechnung der Vorauszahlung für die Straßenentwässerung angesetzte umlagefähige Aufwand in Höhe von 7.281,06 € überhöht sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.137 – wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.023,53 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem stattgebenden Teil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 3. Juli 2013 gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 3126/46 für die Erneuerung und Umgestaltung der Trautenauer Straße im Bereich zwischen den Einmündungen des Sanderheinrichsleitenwegs (im Süden) und des Holzbühlwegs (im Norden) betreffend die Teileinrichtungen Gehwege, Parkflächen, Radwege, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung und Begrünung eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 13.625,75 Euro fest. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 29.12.2015) erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zum überwiegenden Teil stattgegeben. Es hat den Vorauszahlungsbescheid insoweit aufgehoben, als er eine höhere Vorauszahlung als 4.602,22 Euro festsetzt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte bei der Abrechnung von einer zu geringen Ausdehnung der Straße als beitragsrechtlich maßgeblicher Einrichtung ausgegangen ist und deshalb einen zu kleinen Kreis von beitrags- und vorauszahlungspflichtigen Grundstücken zugrunde gelegt hat. Im Nordwesten reiche die Straße über die Einmündung des Holzbühlwegs hinaus, umfasse auch den als Zwerchgraben bezeichneten Teil des einheitlichen Straßenzugs und ende erst an der Einmündung in die Wittelsbacherstraße. Für die von der Beklagten nicht berücksichtigte Teilstrecke, für die ein Planfeststellungsverfahren zur Errichtung einer Straßenbahn (Linie 6) laufe, bestehe kein hinreichend konkretes Bauprogramm, das zu einer anderen Beurteilung führen könne. Aus diesem Grund habe die Beklagte auch einen Abrechnungsabschnitt nicht wirksam bilden können. Folglich müssten die an dem nordwestlich der Einmündung des Holzbühlwegs an die Trautenauer Straße/Zwerchgraben angrenzenden Grundstücke an der Verteilung des prognostizierten Aufwands für den beitragsfähigen Teilstreckenausbau beteiligt werden, was den auf das klägerische Grundstück entfallenden Anteil mindere.

Die Einwände, die die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil in seinem stattgebenden Teil vorbringt, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in seinem stattgebenden Teil bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.).

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme grundsätzlich auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG abzustellen ist. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 12; U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206 Rn. 41; B.v. 6.12.2017 – 6 ZB 17.1104 – juris Rn. 7 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 13.8.2014 – 6 ZB 12.1119 – juris Rn. 8).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen zum Ergebnis gelangt, dass für die Erhebung der streitigen Vorauszahlung – nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2015 – auf den gesamten Straßenzug Trautenauer Straße/Zwerchgraben vom Sanderheinrichsleitenweg bis zur Einmündung in die Wittelsbacherstraße als beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung abzustellen ist. Die Einwände der Beklagten begründen keine Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Erwägungen, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe das städtische Bauprogramm für den nordwestlichen Bereich der Trautenauer Straße/Zwerchgraben (von der Einmündung des Holzbühlwegs bis zur Einmündung in die Wittelsbacher Straße) zu Unrecht als zu unbestimmt außer Betracht gelassen, was zu einer fehlerhaften Bestimmung der maßgeblichen beitragsfähigen Einrichtung als auch zu einer fehlerhaften Beurteilung der erfolgten Abschnittsbildung geführt habe. Der Stadtrat habe mit Beschluss vom 20. Juni 2013 für diesen Bereich wirksam ein Bauprogramm dergestalt aufgestellt, dass diese Strecke eine eigene Einrichtung darstellen werde. Das Bauprogramm sehe für diese Strecke eine Erneuerung und Umgestaltung entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren zum Bau der Straßenbahnlinie 6 vor. Es sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichend konkret. Diese Argumentation kann nicht überzeugen.

aa) Im Bauprogramm legt die Gemeinde (als Trägerin der Straßenbaulast) fest, was sie durchführen will (und muss), um eine geplante Straßenausbaumaßnahme so zu verwirklichen, dass eine Beitragserhebung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Betracht kommt. Dem gemeindlichen Bauprogramm kommt nach ständiger Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung insbesondere dafür zu, ob eine Straßenbaumaßnahme als beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung zu qualifizieren, wann die Maßnahme abgeschlossen und in welchem Umfang der mit ihr verbundene Aufwand beitragsfähig ist (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 16; B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 7 m.w.N.). Das setzt einen solchen Grad an Bestimmtheit voraus, dass später verlässlich festgestellt werden kann, in welchem Zeitpunkt die Ausbaumaßnahme abgeschlossen ist und in welchem Umfang die durchgeführten Maßnahmen und die dafür angefallenen Kosten erforderlich, mithin beitragsfähig sind. Es muss mit anderen Worten hinreichend deutlich bestimmt werden, wo, was und wie ausgebaut werden soll (Driehaus, ZMR 2015, 659/663). Das Bauprogramm kann vorsehen, dass die Ausbaumaßnahme nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird; das setzt allerdings ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (etwa BayVGH, B.v. 31.7.2014 – 6 ZB 13.2270 – juris Rn. 8; B.v. 23.2.2015 – 6 B 14.2435 – juris Rn. 17; B.v. 21.7.2016 – 6 ZB 16.97 – juris Rn. 9; B.v. 6.10.2016 – 6 ZB 15.1163 – juris Rn. 13 m.w.N.). Fehlt es daran, kommt eine Beitragserhebung nur nach den Grundsätzen des Teilstreckenausbaus in Betracht (dazu etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 13 f.; U.v. 18.5.2017 – 6 BV 16.2345 – BayVBl 2017, 238 Rn. 17 m.w.N.). Wird später aufgrund eines nunmehr hinreichend bestimmten Bauprogramms die Reststrecke ausgebaut, handelt es sich um eine neue Maßnahme, die beitragsrechtlich gesondert zu beurteilen ist.

Ein Bauprogramm kann etwa durch Beschluss des Gemeinderats und die solchen Beschlüssen zu Grunde liegenden Unterlagen, aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung erfolgen, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist (BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 11 m.w.N.). Es kann – durch das zuständige Gemeindeorgan in derselben Form wie bei der Aufstellung – so lange mit Auswirkungen auf das Straßenausbaubeitragsrecht geändert werden, bis es vollständig umgesetzt ist.

bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt (Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2015) ein hinreichend konkretes Bauprogramm nur für die südliche Teilstrecke (von Sanderheinrichsleitenweg bis Holzbühlweg), nicht aber die nordwestliche Teilstrecke (von Holzbühlweg bis Wittelsbacherstraße) vorliegt und dass folglich die Grundsätze des Teilstreckenausbaus Anwendung finden.

Entgegen der Sichtweise der Beklagten kann dem Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2013 für den in Rede stehenden nordwestlichen Bereich weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein hinreichend konkretes Bauprogramm entnommen werden. Dort wird im Beschlusstenor allein der südliche Bereich der Trautenauer Straße zwischen den Einmündungen Holzbühlweg und Sanderheinrichsleitenweg angesprochen und insoweit „nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ABS ein Abrechnungsabschnitt gebildet“. Lediglich am Ende der Begründung zu dieser Abschnittsbildung heißt es mit Blick auf die nordwestliche Reststrecke bis zur Wittelsbacherstraße, dass dieser Bereich „entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren zum Bau der Straßenbahnlinie 6 erneuert und umgestaltet (wird)“.

Damit mögen die aufgrund der Anhörung im Jahr 2012 geänderten Planunterlagen für die Errichtung einer neuen Straßenbahnlinie in Bezug genommen und – nebenbei – im Rahmen der städtischen Straßenbaulast als Plan für die Umgestaltung und Erneuerung der Straßenflächen beschlossen worden sein. Ob diese mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Pläne für sich betrachtet eine ausreichende Straßenausbauplanung der Beklagten für die nordwestliche Teilstrecke der Trautenauer Straße/Zwerchgraben enthalten, kann dahin stehen. An der erforderlichen Bestimmtheit fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, schon deshalb, weil solche städtischen Planungsabsichten für die Straße damals (wie heute) lediglich an ein (immer noch) laufendes Planfeststellungsverfahren anknüpfen, in dem die Beklagte selbst weder – formal – Vorhabenträger (Würzburger Straßenbahn GmbH) noch Planfeststellungsbehörde (Regierung von Unterfranken) ist. Das 2012 eingeleitete Planfeststellungsverfahren war im maßgeblichen Zeitpunkt und ist bis heute nicht abgeschlossen. Ein Planfeststellungsbeschluss wurde bislang nicht erlassen. Die Beklagte war nach ihren Angaben ursprünglich bei der Prognose in zeitlicher Hinsicht von einem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens Ende 2014 und einer Minimaldauer für die Ausführung des Vorhabens von 63 Monaten ausgegangen, mithin von einem Zeitraum von nahezu sieben Jahren nach Erlass des Vorauszahlungsbescheids. Diese Prognose war – angesichts des Umfangs und der Unwägbarkeiten des Projekts nicht unerwartet – von vornherein wenig belastbar und jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheids (29.12.2015) überholt. Die im ersten Anhörungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Einwendungen führten zu Planänderungen, die Mitte 2014 in einem weiteren Anhörungsverfahren behandelt wurden. Der Vorhabenträger teilte der Beklagten noch mit Schreiben vom 5. April 2017 mit, dass von der Planfeststellungsbehörde ein (weiterer) Erörterungstermin für das Jahr 2017 geplant sei und konkrete Aussagen zum Abschluss nicht getroffen werden könnten (Beiakt 4 S. 1 f.).

Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2013 schon seinem Wortlaut nach nur die Absicht entnehmen, die nordwestliche Teilstrecke der Trautenauer Straße „entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren“ auszubauen, also erst nach dem Verfahrensabschluss im Zusammenhang mit dem Straßenbahnbau und unter Berücksichtigung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Zwangspunkte. Diese Planung für den Straßenausbau stand und steht zwangsläufig unter dem Vorbehalt von Vorgaben, die – mangels bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses – weder inhaltlich noch zeitlich hinreichend bestimmbar sind und von der Beklagten aus eigener Rechtsmacht auch nicht festgelegt werden können. Zwar darf eine Gemeinde, wie die Beklagte zutreffend ausführt, ihr Bauprogramm bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten ändern. Das lässt aber nicht das Erfordernis entfallen, dass bereits das ursprüngliche Bauprogramm aus sich heraus – und nicht erst aufgrund etwaiger späterer Änderungen – hinreichend konkret sein muss, um beitragsrechtliche Bedeutung zu erlangen.

b) Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung des demnach allein maßgeblichen Bauprogramms für die südliche Teilstrecke der Trautenauer Straße (zwischen Sanderheinrichsleitenweg und Holzbühlweg) mit ebenfalls überzeugenden Gründen davon ausgegangen, dass der gesamte Straßenzug Trautenauer Straße/ Zwerchgraben (vom Sanderheinrichsleitensweg bis zur Wittelsbacherstraße) bei natürlicher Betrachtungsweise eine einzige, durchgehende Ortsstraße und damit die maßgebliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG darstellt.

Ohne Erfolg hält die Beklagte dem entgegen, das Verwaltungsgericht habe dem Wechsel der Gehwegoberflächen und der Baumbepflanzung im Einmündungsbereich des Holzbühlwegs (Grenze zwischen ausgebauter und nicht ausgebauter Teilstrecke) zu wenig Bedeutung beigemessen und zudem in Widerspruch zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt darauf abgestellt, dass sich der Baumbestand durch Wachstum in zehn Jahren angleichen werde. Das begründet keine Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht hat anhand der in der mündlichen Verhandlung erörterten Lichtbilder und Luftaufnahmen festgestellt, dass die Straße an dieser Stelle in gleicher Breite einheitlich weiter verläuft und die Anordnung von Radwegen, Angebotsstreifen, Gehwegen sowie Begleitgrün in etwa gleich bleibt. Die Kreuzung mit den einmündenden Straßen (Holzbühlweg und Schadewitzstraße) stelle keine Zäsur dar, nach der eine neue Straße beginne. Die an der Kreuzung verlaufende Kurve vermittle den Eindruck, die Trautenauer Straße würde nach Osten schwingen und sich dort fortsetzen. Auch die Luftbildaufnahmen würden diesen Eindruck bestätigen. Die Änderungen im Straßenbild (auch) hinsichtlich Farbe der Gehwege und Größe der Bäume seien kleinere Neuerungen (im Zuge des erfolgten Ausbaus) und würden keine neue Anlage entstehen lassen. Der Senat teilt diese Erwägungen, weil weder die bei den Akten befindlichen Bilder noch die von der Beklagten angeführten Besonderheiten Umstände erkennen lassen, die als augenfällige Zäsur den einheitlichen Straßenzug in zwei verschiedene Verkehrseinrichtungen aufspalten können. Dass sich das neu angelegte Straßenbegleitgrün an der ausgebauten südlichen Teilstrecke von dem Altbestand an der nordwestlichen Teilstrecke unterscheidet, ist unerheblich.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen auch keine Zweifel daran, dass die mit Beschluss des Stadtrats vom 20. Juni 2013 ausgesprochene Bildung eines Abrechnungsabschnitts für die ausgebaute südliche Teilstrecke unwirksam war.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, darf ein Abschnitt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn – neben anderen rechtlichen Voraussetzungen – der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (etwa BayVGH, B.v. 6.10.2016 – 6 ZB 15.1163 – juris Rn. 13 m.w.N.). Daran fehlt es aber aus den bereits genannten Gründen für die nordwestliche Teilstrecke (siehe Rn. 10 ff.). Eine Abschnittsbildung darf mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines – wie hier – nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, B.v. 21.7.2016 – 6 ZB 16.97 – juris Rn. 9 m.w.N.).

2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Dieser Zulassungsgrund dürfte schon deshalb ausscheiden, weil der Landesgesetzgeber durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) rückwirkend zum 1. Januar 2018 das Recht der Gemeinden zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen abgeschafft hat und deshalb das mit der Grundsatzberufung verfolgte Ziel, eine Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, – trotz der Überleitungsregelungen für Vorauszahlungen (Art. 19 Abs. 8 KAG n.F.) – nicht mehr erreicht werden kann. Dass der Rechtsstreit als Musterprozess für andere Anlieger an der Trautenauer Straße geführt wird, ist insoweit ohne Belang. Das kann indes letztlich dahin stehen, weil die von der Beklagten aufgeworfenen (Rechts-)Fragen die Zulassung der Berufung auch für sich betrachtet nicht rechtfertigen:

a) Die Frage, ob „bei der Bestimmung der beitragsrelevanten Einrichtung ein weiter Beurteilungsspielraum zugunsten der Kommune“ besteht, ist nach ständiger Senatsrechtsprechung zu verneinen und bedarf keiner erneuten Klärung.

Wie weit eine Ortsstraße als beitragsrechtlich relevante Einrichtung reicht und wo eine andere beginnt, beurteilt sich, wie dargelegt, nach natürlicher Betrachtungsweise anhand von objektiven – gerichtlich voll überprüfbaren – Kriterien (siehe Rn. 5), an denen die Einschätzung der Gemeinde etwa auch in Gestalt eines Stadtratsbeschlusses nichts zu ändern vermag (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2015 – 6 ZB 14.2843 – juris Rn. 8). Das Rechtsstaatsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet grundsätzlich eine vollständige gerichtliche Nachprüfung hoheitlicher Maßnahmen, soweit nicht der Gesetzgeber der Verwaltung erkennbar Gestaltungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielräume belässt. Für eine solche Einschränkung der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bedarf es eines gegenüber dem Grundsatz wirksamen Rechtsschutzes hinreichend gewichtigen Sachgrundes (BVerfG, B.v. 31.5.2011 – 1 BvR 857/07 – BVerfGE 129, 1/22 f.; B.v. 22.11.2016 – 1 BvL 6/14 u.a. – juris Rn. 21). Tragfähige Gesichtspunkte dafür, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG für den Einrichtungsbegriff als dem zentralen Element des Beitragsrechts eine derartige Freistellung der Rechtsanwendung von der gerichtlichen Kontrolle vorsehen will, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

b) Auch die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob der Ausbau einer Teilstrecke dazu führen kann, dass aus einer bisher einheitlichen Straße zwei neue Straßen entstehen, ist nicht klärungsbedürftig. Das bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung, wie ausgeführt, nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, hängt also von den Umständen des Einzelfalls ab und ist darüber hinaus einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich.

c) Entsprechendes gilt für die Fragen, „wie konkret und unveränderbar … ein Bauprogramm sein (muss), das eine zukünftige Baumaßnahme – insbesondere im Zusammenhang mit einer Abschnittsbildung und der nunmehr gesetzlich verankerten Bürgerbeteiligung – zum Inhalt hat“, und „wie konkret der zeitliche Horizont für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke im Rahmen einer Abschnittsbildung sein (muss)“. Sie sind, soweit überhaupt entscheidungserheblich und verallgemeinerungsfähig, in der Rechtsprechung des Senats geklärt (siehe Rn. 8) und bedürfen keiner erneuten Klärung. Das gilt auch mit Blick auf die Informationsobliegenheit nach Art. 5 Abs. 1a KAG, die durch das Änderungsgesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 36) mit Wirkung zum 1. April 2016 in das Kommunalabgabengesetz aufgenommen worden ist, zumal diese im vorliegenden Fall auf den zuvor erlassenen Vorauszahlungsbescheid keine Anwendung finden kann.

d) Die Frage, „welchen Einfluss … ein laufendes Planfeststellungsverfahren auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen hat“, lässt sich nur im Einzelfall beantworten.

e) Kein Klärungsbedarf besteht schließlich hinsichtlich der Frage, „welche Kriterien … an eine zulässige Abschnittsbildung im Straßenausbaubeitragsrecht gestellt werden (dürfen und müssen), ohne die Finanzhoheit und die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden unzulässigerweise einzuschränken“. Soweit sie sich entscheidungserheblich stellt, ist sie in der Rechtsprechung des Senats im Allgemeinen und für den hier in Rede stehenden Teilstreckenausbau im Besonderen in dem oben genannten Sinn geklärt (siehe Rn. 18). Einen erneuten oder darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beklagte weder mit ihren Fallbeispielen noch mit dem Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung aus anderen Ländern zu dem dort jeweils maßgeblichen – landesrechtlichen – Anlagen- oder Einrichtungsbegriff auf.

3. Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat die Beklagte schon nicht ausreichend dargelegt. Für die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von den in der Senatsrechtsprechung aufgestellten Rechtssätzen zum Bauprogramm (z.B. BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 7 ff.) und zur Beurteilung der maßgeblichen Einrichtung (u.a. BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206 Rn. 41) abgewichen, fehlt die erforderliche Gegenüberstellung abstrakter und entscheidungserheblicher Rechtssätze, welche die angebliche Abweichung erkennen ließe. Der Sache nach rügt die Beklagte eine fehlerhafte Anwendung der Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht, die keine Divergenz begründet und für die im Übrigen in der Sache nichts ersichtlich ist.

4. Die Rechtssache weist schließlich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil sie sich auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung aus den genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten lässt.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2015 – W 3 K 14.1393 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 7.402,22 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (in seinem klageabweisenden Teil) zuzulassen‚ ist unbegründet.

Die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO, die der Kläger innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegen den klageabweisenden Teil des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt.

Der Kläger wurde vom beklagten Markt auf der Grundlage der Ausbaubeitragssatzung (ABS) vom 30. Juli 2013 mit Bescheid vom 12. August 2013 für sein Grundstück FlNr. 1080 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der „Kreisstraße WÜ 59 ‚Grombühl‘ – Abschnitt II/Richtung Holzkirchhausen“ (im Folgenden: Ortsdurchfahrt) in Höhe von 7.672,08 € herangezogen. Sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs blieb ohne Erfolg (VG Würzburg, B.v. 4.6.2014 – W 3 S. 14.331 – und BayVGH, B.v. 4.11.2014 – 6 CS 14.1470 –). Seiner (Untätigkeits-)Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 19. November 2015 nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Es hat den Bescheid insoweit aufgehoben, als eine Vorauszahlung von mehr als 7.402,22 € verlangt wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorauszahlungsverlangen dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Der Höhe nach müsse es aber reduziert werden, weil der Beklagte bei der Aufwandsverteilung das Außenbereichsgrundstück FlNr. 842 als bevorteilt hätte berücksichtigen und das Grundstück FlNr. 1082 mit einem höheren Faktor hätte ansetzen müssen. Demgegenüber habe der Beklagte das klägerische Grundstück zu Recht wegen gewerblicher Nutzung mit einem Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS veranschlagt.

Die Einwände, die der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil in seinem klageabweisenden Teil vorbringt, führen nicht zur Zulassung der Berufung.

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall. Mit dem Verwaltungsgericht ist das Vorauszahlungsverlangen weder dem Grunde nach noch in der Höhe zu beanstanden.

a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von dem Beklagten bereits durchgeführten Baumaßnahmen an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt eine beitragsfähige Verbesserung oder Erneuerung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG darstellen und dieser mithin nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag verlangen darf (und muss).

aa) Beitragsfähige Einrichtung ist entgegen der Sichtweise des Klägers die Ortsdurchfahrt insgesamt, nicht die fahrbahnbegleitenden Gehwege, bei denen es sich nur um eine unselbstständige Teileinrichtung dieser Straße handelt.

Wie der Senat bereits im Eilverfahren unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung hervorgehoben hat, gehören zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße WÜ 59, und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B.v. 4.11.2014 – 6 CS 14.1466 – juris Rn. 10 m.w.N.). Auch wenn eine Gemeinde die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb ihre Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann. Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung – vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) – auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt an.

Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung demnach auf die jeweilige Einrichtung (hier: Ortsdurchfahrt) insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG – vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung – auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben. Wird etwa lediglich der Gehweg auf der einen Seite einer Straße (Ortsdurchfahrt) erneuert, umfasst das Abrechnungsgebiet deshalb sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die ausgebauten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – juris Rn. 12; U.v. 18.5.2017 – 6 BV 16.2345 – juris Rn. 16 m.w.N.).

bb) Der Ausbau der Gehwege entlang der Ortsdurchfahrt stellt eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG dar, die in die Straßenbaulast des Beklagten fällt und für die dieser kraft Gesetzes einen Beitrag von den bevorteilten Grundstückseigentümern erheben soll (zur Beitragserhebungspflicht vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2016 – 6 B 15.2732 – BayVBl 2017, 200 ff.).

Die alten Gehwege waren ausweislich der Zustandsdokumentation in den Behördenakten teils verschlissen, teils nicht durchgehend angelegt. Ihr Ausbau führt zu einer Erneuerung und Verbesserung der Ortsdurchfahrt. Daran ändert der Einwand des Klägers nichts, der Gehweg auf der südlichen Straßenseite, an der sein Grundstück liegt, sei nach dem Ausbau mit einer einzigen punktuellen Ausnahme durchgehend unter 1 m breit und damit unzumutbar schmal. Die Beitragsfähigkeit für den südlichen Gehweg entfiele nur dann, wenn dieser funktionsunfähig wäre, also seine ihm nach dem Ausbauprogramm zugedachte verkehrstechnische Funktion nicht erfüllen könnte. Davon kann keine Rede sein, auch wenn wegen der beengten Verhältnisse die in den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen“ genannte (idealtypische) Mindestbreite von 1,50 m deutlich unterschritten wird. Diese Empfehlungen haben indes keine verbindliche Wirkung wie ein Gesetz. Der genannte Wert zielt darauf ab, eine störungsfreie Begegnung zweier Fußgänger zu ermöglichen. Ein Gehweg kann jedoch schon dann – wenn auch eingeschränkt, so doch noch ausreichend – funktionsfähig sein, wenn er den erforderlichen Mindestgehraum für einen Fußgänger bietet (vgl. BayVGH, U.v. 11.6.2002 – 6 B 97.2354 – DVBl 2002, 1417 f.). Legt man mit den genannten Empfehlungen für einen Fußgänger eine Grundbreite von 55 cm zu Grunde und veranschlagt zusätzlich beidseitig einen Bewegungsspielraum von jeweils 10 cm, so ergibt sich für den notwendigen Verkehrsraum eines Fußgängers eine Mindestgehwegbreite von 75 cm. Das ist bei dem südlichen Gehweg uneingeschränkt der Fall; denn er ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durchgehend mindestens 0,75 m breit. Selbst wenn die Breite an vereinzelten Engstellen unter diesem Wert bliebe, würde das die Beitragsfähigkeit nicht entfallen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 24.2.2017 – 6 BV 15.1000 – juris Rn. 38 m.w.N.). Das gilt umso mehr, als die Straße im fraglichen Bereich aus dem Ort herausführt, nur einige wenige bebaute Grundstücke wegemäßig erschließt, mithin nicht viele Fußgänger aufnehmen muss und zudem auf der nördlichen Seite über einen zweiten, nach dem Ausbauprogramm mit 1,50 bis 1,87 m deutlich breiteren Gehweg verfügt. Dass durch die Baumaßnahme trotz der beengten Verhältnisse auf der südlichen Straßenseite – anstelle des früheren, mit der Fahrbahn höhengleichen Seitenstreifens – ein dem Mindeststandard genügender, durch Bordsteine von der Fahrbahn getrennter zweiter Gehweg zur Verfügung gestellt wird, stellt in verkehrstechnischer Hinsicht eine Verbesserung dar. Dies bewirkt nicht nur eine sicherere Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, sondern vermindert auch das Überqueren der Fahrbahn, um auf den nördlichen Gehweg zu gelangen.

Die von dem Kläger angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster führen zu keiner anderen Beurteilung. Dieses hatte zwar mit Urteilen vom 29. November 1989 – 2 A 1419/87 (NWVBl 1990, 311 ff.) und vom 21. Februar 1990 – 2 A 2787/86 – (NVwZ-RR 1990, 643 ff.) für das nordrhein-westfälische Kommunalabgabenrecht die Auffassung vertreten, dass ein Gehweg seine Funktion nicht erfüllen kann, wenn er einen ungehinderten Begegnungsverkehr nicht zulässt, also eine Breite von 1,50 m nicht erreicht. Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht jedoch ausdrücklich aufgegeben und als Mindestbreite den für einen – einzelnen – Fußgänger erforderlichen Raum, also 75 cm, als ausreichend angesehen (OVG Münster, U.v. 20.7. 1992 – 2 A 399/91 – NVwZ-RR 1993, 102 ff.; U.v. 1.9.2009 – 15 A 1102/09 – NVwZ-RR 2009, 939 f.; weitergehend OVG Koblenz, U.v. 21.1.2009 – 6 A 10697/08 – juris, das einen nur 60 cm breiten, höhengleich mit der Fahrbahn angelegten Gehweg genügen lässt).

cc) Der Sondervorteil, der die Auferlegung eines Beitrags rechtfertigt, liegt in der qualifizierten Möglichkeit, die Ortsdurchfahrt mit den teils erneuerten, teils verbesserten Gehwegen in Anspruch zu nehmen (zu den maßgeblichen Kriterien etwa BayVGH, U.v. 6.4.2017 – 6 B 16.1043 – juris Rn. 13 f. m.w.N.). Ein solcher Sondervorteil kommt ohne Zweifel auch dem Grundstück des Klägers zu, weil es unmittelbar an der Straße liegt und bebaut ist.

b) Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte das klägerische Grundstück FlNr. 1080 zu Recht wegen gewerblicher Nutzung mit einem Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS veranschlagt hat.

aa) Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS sind dann, wenn in einem Abrechnungsgebiet von einer Orts Straße (oder Ortsdurchfahrt) auch, d.h. neben anders genutzten Grundstücken, solche Grundstücke erschlossen werden, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, für diese Grundstücke die nach § 8 Abs. 2 ABS entsprechend der Anzahl der Vollgeschosse zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Die Belastung mit einem solchen grundstücksbezogenen Artzuschlag (Gewerbezuschlag) setzt demnach nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung ein, sondern bereits dann, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 6 ZB 08.2719 – juris Rn. 6 m.w.N.). Da der Nutzungsfaktor für bebaute Grundstücke in unbeplanten Gebieten, wie dasjenige des Klägers, nach der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen – nicht der zulässigen – Vollgeschosse zu bestimmen ist (§ 8 Abs. 9 Nr. 1 ABS), kommt es auf einen Vergleich der tatsächlich vorhandenen, gewerblich oder gewerbeähnlich genutzten Flächen mit den tatsächlich vorhandenen (nicht den zulässigen), anderweitig genutzten Flächen an.

Für diesen Flächenvergleich ist, wie der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend ausführt, bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 6 ZB 08.2719 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet jedoch, wie der Senat bereits im Eilverfahren hervorgehoben hat, nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss (BayVGH, B.v. 4.11.2014 – 6 CS 14.1470 – juris Rn. 14). Der Artzuschlag resultiert ebenso wie der aus der Anzahl der Vollgeschosse gebildete Nutzungsfaktor aus dem Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG. Während letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag den Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als Wohnnutzung. Aus der Sicht dieser Überlegung ist dann aber auch der nach der Satzung anzustellende Flächenvergleich zu interpretieren. Den Umfang des Ziel- und Quellverkehrs bestimmt regelmäßig – aber eben nicht ausnahmslos – die Gebäude-, nicht die Freiflächennutzung (BayVGH, U.v. 8.3.2001 – 6 B 98.2837 – BayVBl 2002, 469).

Aus diesem Grund sind etwa private Grünflächen auf einem gemischt genutzten Grundstück hinsichtlich ihrer Zuordnung zu bestimmten Hauptnutzungen indifferent und können, wenn etwa das Gebäude zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird, die Auferlegung eines Artzuschlags nicht in Frage stellen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Freiflächennutzung nicht in dieser Weise indifferent, sondern eindeutig gewerblich ausgerichtet ist und typischerweise Ziel- und Quellverkehr auslöst. Solche spezifische gewerbliche Freiflächennutzung ist ausnahmsweise beim Flächenvergleich zu berücksichtigen und kann damit auch dann zu einem Artzuschlag führen, wenn innerhalb des Gebäudes der gewerblich genutzte Teil für sich betrachtet unter der satzungsmäßigen Grenze liegt (vgl. BayVGH, U.v. 8.6.2000 – 6 B 97.112 – juris Rn. 29; Driehaus in ders. Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 471a).

Für den Flächenvergleich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten zugrunde zu legen. Dass dies im Einzelfall auch zu zufälligen Ergebnissen führen kann, wenn etwa eine gewerbliche Nutzung kurz vor dem Stichtag aufgegeben oder kurz danach aufgenommen wird, lässt sich mit Blick auf das Stichtagsprinzip nicht vermeiden (BayVGH, U.v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 23). Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung prognostisch zu bewerten, ob bei Entstehen der Beitragspflichten ein Artzuschlag anzusetzen sein wird.

bb) Gemessen an diesem Maßstab ist das klägerische Grundstück FlNr. 1080 mit einem Artzuschlag zu belasten, weil es zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Vorauszahlungsbescheids am 12. August 2013 zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt worden ist.

Zwar hat der Kläger substantiiert und plausibel dargelegt, dass bei einem reinen Vergleich der Geschossflächen in dem Hauptgebäude und der Garage der Anteil der gewerblich genutzten im Verhältnis zu den wohngenutzten Flächen mehr oder weniger deutlich unter einem Drittel liegt. Dabei kann dahin stehen, ob der gewerblich genutzte Teil entsprechend der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Zusammenstellung der Betriebsprüfungsstelle von August 2012 55,18 qm beträgt oder entsprechend dem Klagevorbringen nur 35,44 qm. Ebenso kann es offen bleiben ob die zu Wohnzecken genutzten Flächen entsprechend der Zusammenstellung der Betriebsprüfungsstelle 296,52 qm (212,52 qm im Hauptgebäude + 84 qm in der Garage) betragen oder ob das leer stehende Obergeschoss (106,98 qm) hiervon abzuziehen (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2001 – 6 B 98.2837 – BayVBl 2002, 469 f.) bzw. der Abstellraum im Keller (16,25 qm) oder gar das als private Lagerfläche genutzte Dachgeschoss hinzuzurechnen sind.

Die Einzelheiten der Geschossflächenberechnung für das Hauptgebäude und die Garage sind deshalb nicht entscheidungserheblich, weil der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt, dass beim Flächenvergleich neben dem Hauptgebäude mit Garage auch die gewerblich genutzten Nebengebäude und die – erhebliche – spezifische gewerbliche Freiflächennutzung zu berücksichtigen sind und danach der gewerbliche Anteil in jedem Fall über einem Drittel liegt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt auf dem insgesamt 1.655,00 qm großen Grundstück neben dem Hauptgebäude noch eine gewerblich genutzte Lagerhalle von 4 x 13 m (52 qm), ferner drei überdachte Holzlagerregale mit den Maßen 20 x 2,5 m (50 qm), 8 x 1,5 m (12 qm) und 10 x x1,5 m (15 qm) und schließlich eine nicht genau bemessene Lagerfläche für Zimmereimaterialien und Betriebsmittel. Das Grundstück grenzt unmittelbar an das westlich gelegene, ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. 1075, auf dem der Kläger eine Zimmerei betreibt (Gegenstand des Parallelverfahrens 6 ZB 16.677). Die weitaus überwiegende Grundstücksfläche (etwa 1.100 qm zwischen dem zur abgerechneten Orts Straße ausgerichteten Hauptgebäude im Norden und der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 60 im Süden) werden ausweislich der in das erstinstanzliche Verfahren eingeführten Lichtbilder und der weiteren Unterlagen gemeinsam mit dem Grundstück FlNr. 1075 gewerblich genutzt. Die Lichtbilder zeigen von der Ortsdurchfahrt aus eine Zufahrt auf das einheitliche Betriebsgelände, welche die gesamte Fläche zwischen dem Hauptgebäude auf dem Grundstück FlNr. 1080 und der Betriebshalle auf dem Nachbargrundstück FlNr. 1075 einnimmt. An die Zufahrt schließt sich ein einheitlicher, befestigter Betriebshof mit Stell- und Lagerflächen an, wobei sich der weit überwiegende Teil der befestigten Freiflächen zusammen mit den Holzlagerregalen auf dem Grundstück FlNr. 1080 befindet. Selbst wenn man zugunsten des Klägers nur ein Fünftel dieser Freifläche (ca. 200 qm) als spezifisch gewerblich genutzt ansieht, errechnet sich zusammen mit der gewerblich genutzten Fläche im Hauptgebäude (mindestens 35,44 qm) und in der Lagerhalle (52 qm) sowie den drei Holzlagerregalen (insgesamt 77 qm), eine gewerblich genutzte Fläche von 364,44 qm. Das ist im Vergleich zu den wohngenutzten Flächen in jedem Fall weit mehr als ein Drittel, das § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS als Grenze für die Auferlegung eines Artzuschlags festlegt.

Dass der Kläger seinen Angaben zufolge inzwischen den Betrieb verkleinert und die gewerblich genutzte Fläche auf dem Grundstück FlNr. 1080 reduziert hat, ist für die Beurteilung des streitigen Vorauszahlungsbescheids unbeachtlich. Ob sich die Änderungen auf die Höhe des endgültigen Beitrags auswirken können, hängt davon ab, wann die sachlichen Beitragspflichten entstanden sind oder noch entstehen.

2. Die weiteren vom Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe greifen ebenfalls nicht durch.

a) Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die angesprochenen Fragen zur Beitragsfähigkeit der Baumaßnahme an den Gehwegen und zur Veranschlagung des klägerischen Grundstücks mit einem Artzuschlag lassen sich aus den oben genannten Gründen aufgrund des Gesetzes sowie der Senatsrechtsprechung ohne weiteres im Sinn des Verwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

b) Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen, ob der Ausbau der Gehwege an einer Ortsdurchfahrt nach Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG beitragsfähig sein kann und unter welchen Voraussetzungen er funktions(un) fähig ist, sind, soweit sie überhaupt verallgemeinernd beantwortet werden können, geklärt. Entsprechendes gilt mit Blick auf den erforderlichen Flächenvergleich bei gemischt genutzten Grundstücken zur Auferlegung eines satzungsrechtlichen Artzuschlags.

c) Der geltend gemachte Zulassungsgrund der (Rechtssatz-)Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Eine solche Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der benannten Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; diese Voraussetzung muss der Rechtsmittelführer durch eine Gegenüberstellung der divergierenden (abstrakten) Rechtssätze darlegen (BayVGH, B.v. 26.8.2016 – 6 ZB 15.2238 – juris Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es.

d) Schließlich muss auch die Rüge ohne Erfolg bleiben, das Verwaltungsgericht hätte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Nutzung der Flächen im Hauptgebäude und der Garage nachkommen müssen. Auf der Grundlage seiner – zutreffenden – Rechtsauffassung durfte das Verwaltungsgericht den Beweisantrag mit der Begründung ablehnen, es komme auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich an (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechend).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. März 2015 - Au 2 K 14.1729 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Stadt, wendet sich dagegen, dass die Widerspruchsbehörde ihren an den beigeladenen Landkreis gerichteten Bescheid über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die Herstellung der Erschließungsanlage A. Straße aufgehoben hat.

1. Die als Orts Straße gewidmete A. Straße verläuft von der R. Straße im Norden durch unbeplanten Innenbereich zur H. Straße/Rainhausgasse im Süden. Sie ist nach Ansicht der Klägerin von Norden aus gesehen auf einer Länge von etwa 340 m (bis auf Höhe des Anwesens Hausnummer 8) zum Anbau bestimmt und stellt in dieser Ausdehnung eine Erschließungsanlage dar (im Folgenden verkürzt: A. Straße). In diesem Bereich grenzt auf der westlichen Straßenseite das 44.881 m2 große Grundstück FlNr. 232 an, das die Klägerin dem Beigeladenen aufgrund eines Überlassungsvertrags vom 9. August 1977 zum Neubau eines Schulzentrums übereignet hatte. Im Zusammenhang mit dem Schulneubau wurden im Jahr 1980 an der südlichen Teilstrecke der A. Straße Straßenbaumaßnahmen durchgeführt. Erreicht wurde damals - für die gesamte Teilstrecke mit Erschließungsfunktion - ein Ausbauzustand mit einer 6 m breiten Fahrbahn und beidseitigen Gehwegen mit einer Breite von jeweils 1,50 m, wobei auf der westlichen Straßenseite vor dem Anliegergrundstück Hausnummer 23 (alt) eine ca. 10 m lange Engstelle verblieb. Dort ragte ein Wohngebäude in die Fluchtlinie des Gehwegs hinein, weshalb dieser nur mit einer Breite von etwa 0,70 m angelegt wurde; zusätzlich wurde der Gehweg an zwei Stellen durch Fallrohre zur Dachentwässerung dieses Gebäudes weiter um 0,10 bis 0,15 m verengt.

Nachdem ein Bauträger das Anwesen Hausnummer 23 (alt) gekauft und das Gebäude für den Neubau von Reihenhäusern (Dreispänner) abgebrochen hatte, erwarb die Klägerin 2012 eine Fläche von 8 m2 aus dem an die A. Straße grenzenden Teilgrundstück und verbreiterte den Gehweg auf 1,50 m. Mit Bescheid vom 24. März 2014 zog sie den Beigeladenen für das (Schul-)Grundstück FlNr. 232 zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der A. Straße in Höhe von 160.300,23 € heran. Dieser legte Widerspruch ein und beantragte bei dem Verwaltungsgericht mit Erfolg, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs anzuordnen (VG Augsburg, B.v. 4.8.2014 - Au 2 S. 14.894). Der Oberbürgermeister der Klägerin stellte mit dringlicher Anordnung vom 5. August 2014 fest, dass die A. Straße in dem nach Beseitigung der Engstelle erreichten Ausbauzustand den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspreche und damit rechtmäßig hergestellt sei. Diese auf Art. 37 Abs. 3 GO gestützte Anordnung wurde dem Stadtrat in der nächsten Sitzung bekanntgegeben.

Das Landratsamt gab dem Widerspruch des Beigeladenen statt und hob mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014 den Erschließungsbeitragsbescheid auf. Dieser sei rechtswidrig, weil die gesetzliche Ausschlussfrist für die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags abgelaufen sei. Die Vorteilslage sei bereits mit der endgültigen technischen Fertigstellung der A. Straße im Jahr 1980 und damit vor mehr als 30 Jahren eingetreten.

2. Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage mit Urteil vom 19. März 2015 für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Das Landratsamt habe den Erschließungsbeitragsbescheid zu Recht aufgehoben, weil bei seinem Erlass die 30-jährige Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1, Art. 19 Abs. 2 KAG bereits abgelaufen gewesen sei. Der Lauf der Frist beginne mit dem Eintritt der Vorteilslage. Dieser Begriff knüpfe an für den Bürger ohne weiteres bestimmbare, rein tatsächliche Gegebenheiten an und lasse rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor. Die Vorteilslage trete ein, wenn die Straße insgesamt betriebsfertig, d.h. entsprechend der bekundeten Planung der Gemeinde technisch endgültig fertiggestellt sei. Das sei für die A. Straße bereits im Jahr 1980 der Fall gewesen.

Dem stehe nicht entgegen, dass der westliche Gehweg auf einer Länge von ca. 10 m bis zum Jahr 2013 lediglich mit einer durchschnittlichen Breite von 0,70 m bis 0,80 m statt von 1,50 m wie im übrigen Verlauf hergestellt worden sei. Der Herstellung läge weder ein Bebauungsplan noch eine örtliche Richtlinie oder ein förmliches Teileinrichtungs- oder Ausbauprogramm zu Grunde, aus dem sich eine verbindliche Festlegung der Gehwegbreite auf durchgängig 1,50 m ableiten lasse. Der Umstand, dass die Gehwege außerhalb der Engstelle einer Breite von 1,50 m aufweisen würden, lasse nicht zwingend den Schluss zu, dass vor dem Anwesen Hausnummer 23 (alt) noch über 30 Jahre nach der Herstellung der Straße eine Verbreiterung des Gehwegs erfolgen werde. Ein bloßer Rückschluss vom Inhalt bestehender Ausbauplanungen auf einen voraussichtlich in gleicher Weise ausgeübten Planungswillen könne die Planung nicht ersetzen. Auch der Erschließungsbeitragssatzung könne keine Vorgabe für eine Mindestbreite der Gehwege entnommen werden. Ein objektiver Beobachter habe damals den Eindruck gewinnen können und dürfen, dass die Erschließungsanlage A. Straße in dem erreichten Zustand verbleiben werde, zumal das in den Gehweg hineinragende Gebäude nicht im Eigentum der Klägerin gestanden habe und keine Anhaltspunkte für einen in absehbarer Zeit erfolgenden Erwerb zum Abbruch vorgelegen hätten.

Der Gehweg habe trotz der Engstelle noch den Mindestanforderungen genügt, die an die Funktionsfähigkeit einer solchen Verkehrseinrichtung auch an einer Straße mit erhöhter Verkehrsbedeutung zu stellen sei. Dem Umstand, dass für die A. Straße damals keine Erschließungsbeiträge erhoben worden seien, komme kein besonderes Gewicht zu, weil die Klägerin nach den vom Beigeladenen vorgelegten Presseberichten offenbar jahrzehntelang auf die Erhebung von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen verzichtet habe.

3. Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und macht geltend:

Die Vorteilslage sei nicht bereits 1980, sondern erst mit Beseitigung der Engstelle im Jahr 2013 eingetreten. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt und ihr keine Gelegenheit gegeben, zu den für entscheidungserheblich gehaltenen Umständen näher vorzutragen. Der Gehweg sei bis zur Beseitigung der Engstelle im Jahr 2013 funktionslos gewesen. Die starke Verengung auf einer Länge von mindestens 10 m sei so gravierend gewesen, dass sie auf die Funktionalität des Gehwegs zur Gänze durchgeschlagen habe. In unmittelbarer Umgebung befänden sich auf der gleichen Straßenseite drei Schulen. In den Stoßzeiten habe nur ein einzelnes Schulkind die Engstelle passieren können. Ein sicheres Begehen sei damit nicht möglich gewesen. Die Schüler hätten auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und der starken Frequentierung durch Fußgänger sei ein Gehweg mit einer solch langen Verengung ungeeignet, seine Funktion zu erfüllen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe auch schon damals ein Bauprogramm für eine durchgehende Ausbaubreite des Gehsteigs von 1,50 m vorgelegen. Dieses ergebe sich aus der Zusammenschau der diversen für die verschiedenen Bereiche der A. Straße gefertigten Planungen und Ausbauentwürfe. Seit den 1970er Jahren verfolge die Klägerin das Ziel, die A. Straße so herzustellen, dass ein ausreichender Gehweg auf beiden Seiten der Straße vorhanden sei. Dieser Plan sei nie aufgegeben worden. 1967 habe es entlang der westlichen Straßenseite nur geringe Bebauung gegeben. Daher sei auf dieser Seite ein Gehweg nur in Teilen, nämlich nur im Bereich der Einmündung zur R. Straße, vorgesehen gewesen, auf der östlichen Straßenseite habe sich jedoch bereits überwiegend ein Gehweg mit einer Breite von 1,50 m befunden. In den Jahren 1970/1971 habe sich dann die Bebauung auf der westlichen Seite vermehrt. Auf dem entsprechenden Kartenauszug lasse sich deutlich erkennen, dass der Gehweg auf der westlichen Straßenseite weiter ausgebaut worden sei. Auch die Entwicklung des Ausbauzustandes dokumentiere, wie sich die Klägerin den endgültigen Ausbau vorgestellt habe. Dementsprechend werde aus der dringlichen Anordnung vom 5. August 2014 deutlich, dass im Jahr 1980 gerade nicht von einer endgültigen Herstellung ausgegangen worden sei. Mit dieser sei die Festlegung der Gehwegbreite auf 1,50 m verbindlich und nach außen erkennbar nachgeholt worden.

Im Jahr 1977 sei im Zusammenhang mit der Überlassung von städtischen Grundstücken an den Beigeladenen zum Neubau einer Berufsschule auch die Straßenerschließung erörtert worden. In der Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses am 13. Juli 1977 sei ausgeführt, dass die Straße „noch nicht fertig ausgebaut“ sei. Der Straßenausbau im Jahr 1980 betreffe den südlichen Teil der A. Straße und entspreche weitgehend der bereits 1972 gefertigten Planung. Auch insoweit sei auf der westlichen Seite ein Gehweg von 1,50 m Breite vorgesehen gewesen. Da sich die Herstellungsarbeiten stets verzögert hätten und die Planung nicht umgesetzt worden sei, könne dem Verwaltungsgericht nicht in der Annahme gefolgt werden, dass spätestens mit den Straßenbaumaßnahmen im Jahr 1980 der endgültige Ausbauzustand erreicht und damit die Vorteilslage eingetreten sei. Hätte die Klägerin den Straßenausbau komplett mit dieser Maßnahme abschließen wollen, wäre zumindest ein Ausbauplan für die gesamte Straße gefertigt worden. Die weitere Ausbauabsicht der Klägerin sei klar erkennbar gewesen. Das Zusammenspiel der Planungen und Aussagen in den Stadtrats- und Ausschusssitzungen verdeutliche, dass die Planungen für den durchgehenden Ausbau der A. Straße zwar vorhanden, jedoch unter anderem aufgrund fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht umgesetzt worden seien. Im Zuge der Überlassung mehrerer Grundstücke an den Beigeladenen zum Zweck des Schulneubaus sei entgegen der Ansicht des Beigeladenen auch kein Erlass der Erschließungskosten für die A. Straße vereinbart worden. Bis mindestens 1987 habe es Gespräche mit dem Beigeladenen im Zusammenhang mit der verkehrsmäßigen Erschließung des Schulgeländes gegeben, aus denen dieser hätte erkennen müssen, dass die Straße noch nicht vollständig fertiggebaut sei. Dieses subjektive Element müsse bei der Frage, ob und wann die Vorteilslage eingetreten sei, Berücksichtigung finden.

Das Verwaltungsgericht habe zudem die Beweislast verkannt, weil es nicht berücksichtigt habe, dass die Gemeinde, sofern sie vom festgelegten Standard abweiche, ein gesteigerter Begründungsaufwand dafür treffe, dass die Erschließungsanlage ordnungsgemäß entsprechend den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2015 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014 aufzuheben sowie den Widerspruch des Beigeladenen zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorteilslage bereits 1980 eingetreten und deshalb die 30-jährige Ausschlussfrist abgelaufen sei. Die Klägerin habe nicht substantiiert darlegen können, dass ein Bauprogramm vorgelegen habe, das erkennbar einen Ausbau des Gehwegs durchgängig auf eine Breite von 1,50 m festlege. Ihre Ausführungen ließen vielmehr den gegenteiligen Schluss zu. Dass aus damaliger Sicht das Gebäude auf dem Anwesen Hausnummer 23 (alt) irgendwann abgerissen und die Klägerin dann den für die Gehwegverbreiterung erforderlichen Grund erwerben könne, seien Gesichtspunkte, die außerhalb einer objektiven Betrachtung lägen und deren Verwirklichung vollkommen offen seien. Im Übrigen sei bei Errichtung der Straße ein Gehweg mit einer anderen Führung nicht möglich gewesen. Selbst wenn es das von der Klägerin behauptete Bauprogramm gegeben hätte, wäre der zeitliche Horizont zu seiner Verwirklichung nicht absehbar gewesen. Der Beitragsschuldner wäre dann aber in Widerspruch zum Gebot der Rechtssicherheit im Unsicheren gelassen worden, ob und wann er zu Beiträgen herangezogen werden könne.

Das Verwaltungsgericht habe weiter zutreffend angenommen, dass der Gehweg trotz der Engstelle insgesamt funktionsfähig gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin werde durch die mehr als 30-jährige Nutzung mit Engstelle widerlegt. Ein objektiver Betrachter habe gerade aufgrund der Situation vor Ort nur zu dem Schluss gelangen können, dass der Gehweg vollständig hergestellt worden sei, weil er weder den Eindruck eines Provisoriums noch eines vorläufigen Ausbauzustandes vermittelt habe. Der Gehweg habe sich an den Verhältnissen vor Ort, wie sie über 30 Jahre lang bestanden hätten, orientiert. Indem die Klägerin die Straße erkennbar dem örtlichen Verkehr zur Verfügung gestellt habe, sei sie selbst von der Benutzbarkeit ausgegangen. Die dringliche Anordnung des Oberbürgermeisters vom 5. August 2014 betreffe die Rechtmäßigkeit der Herstellung als Voraussetzung des Entstehens der sachlichen Beitragsforderung. Sie gebe nichts für die streitentscheidende Frage her, wann die Vorteilslage eingetreten sei.

Der Beigeladene ist ebenfalls der Ansicht, die Vorteilslage sei bereits 1980 mit der endgültigen technischen Herstellung der A. Straße eingetreten, und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es habe damals weder einen Bebauungsplan noch ein Bauprogramm gegeben, welche den Ausbau beidseitiger Gehwege auf einer durchgängigen Breite von 1,50 m vorgesehen hätten. Insbesondere habe es für den Bereich der damaligen Engstelle keine entsprechende Planung gegeben. Eine solche hätte im Übrigen auch keinerlei Realisierungschance gehabt. Denn das Wohngebäude hätte gänzlich abgerissen werden müssen, was gegen den Willen der damaligen Eigentümerin nicht einmal im Wege der Enteignung umsetzbar gewesen wäre. Die Klägerin berufe sich in diesem Zusammenhang nicht etwa auf materialisierte Planungsvorstellungen in Form aussagefähiger Pläne, sondern auf die Aussagen von Personen, was von vornherein nicht ausreichen könne. Im Zuge der Diskussionen um die „äußere Erschließung“ des Schulzentrums habe der Landrat des Beigeladenen mit Schreiben vom 2. April 1981 an den Oberbürgermeister der Klägerin als Besprechungsergebnis wiedergegeben, dass der nördliche Teil der A. Straße nach Aussage des Stadtbauamtes endgültig hergestellt sei.

Die Entstehung der beitragsrechtlichen Vorteilslage im Jahr 1980 könne auch nicht mit der Erwägung verneint werden, der westliche Gehweg sei wegen der Engstelle nicht funktionsfähig gewesen. Der Gehweg sei in der damals angelegten Gestalt das gewesen, was den Fußgängern aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage maximal habe geboten werden können und was unter diesen Umständen auch funktional ausgereicht habe. Das ergebe sich auch daraus, dass südlich des Grundstücks Hausnummer 23 (alt) der von den Schulen her kommende Geh- und Radweg (FlNr. 233/2) in die A. Straße münde; auf diesem Weg hätten die das Schulgelände nach Süden verlassenden Schüler ungehindert durch das in die Straße ragende Gebäude in die A. Straße gelangen können, während das Schulgelände ansonsten von Norden und Westen durch andere Straßen erschlossen sei. Abgesehen davon habe die an der Engstelle verbleibende Gehwegbreite auch für sich betrachtet den Mindestanforderungen genügt.

Darüber hinaus stehe der Beitragserhebung noch entgegen, dass die Klägerin sich dem Beigeladenen gegenüber 1977 vertraglich zur Herstellung der „äußeren Erschließung“ des Schulgeländes auf eigene Kosten verpflichtet habe, während dem Beigeladenen die „innere Erschließung“ überlassen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, auf die von der Klägerin und vom Landratsamt vorgelegten Aktenheftungen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Widerspruchbescheid gerichtete Anfechtungsklage (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Widerspruchsbehörde hat den Erschließungsbeitragsbescheid vom 24. März 2014, mit dem die Klägerin den Beigeladenen zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der A. Straße herangezogen hat, zu Recht aufgehoben. Dieser Bescheid war rechtswidrig, weil die durch die A. Straße vermittelte Vorteilslage bereits 1980 eingetreten und demnach die 30-jährige Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1, Art. 19 Abs. 2 KAG für eine Beitragsfestsetzung bei Bescheidserlass bereits abgelaufen war.

1. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a KAG vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt diese Regelung für Beiträge, die - wie hier - vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt.

Mit dieser Vorschrift, die durch Änderungsgesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 570) in das Kommunalabgabengesetz eingefügt wurde, ist der bayerische Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, das mit Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143 ff.) die Vorgängerregelung für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG erklärt hatte. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verlangt das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsgleichheit und -vorhersehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich - wie der hier in Streit stehende Erschließungsbeitrag - nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG gewährleistet eine bestimmbare zeitliche Obergrenze in Gestalt einer Ausschlussfrist, die durch den Eintritt der Vorteilslage ausgelöst wird und nach deren Ablauf eine Beitragserhebung zwingend und ausnahmslos ausscheidet, auch dann, wenn die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist und deshalb auch noch nicht hätte festgesetzt werden dürfen und verjähren können. Die Bemessung der Ausschlussfrist mit 20 bzw. 25 Jahren begegnet ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie die in Art. 19 Abs. 2 KAG für Übergangsfälle einheitlich auf 30 Jahre festgelegte Zeitspanne (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 70 Rn. 22; U.v. 12.3.2015 - 20 B 14.1441 - juris Rn. 25).

Der Begriff der Vorteilslage knüpft an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an und lässt rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor (vgl. LTDrs. 17/370 S. 13). Es kommt demnach für die Ausschlussfrist mit Blick auf eine beitragsfähige Erschließungsanlage (früher § 127 Abs. 2 BBauG/BauGB; nunmehr Art. 5a Abs. 2 KAG) auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht aber auf die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, wie die Widmung der Anlage, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, die Wirksamkeit der Beitragssatzung oder den vollständigen Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung.

Ob eine Erschließungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt und die Vorteilslage folglich eingetreten ist, beurteilt sich nicht nach - kaum greifbaren - allgemeinen Vorstellungen von einer „Benutzbarkeit“ und „Gebrauchsfertigkeit“ der Anlage oder einer „ausreichenden Erschließung“ der angrenzenden Grundstücke. Beurteilungsmaßstab ist vielmehr die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Denn allein die Gemeinde entscheidet im Rahmen der ihr obliegenden Erschließungsaufgabe (§ 123 Abs. 1 BauGB) und der sich daraus ergebenden gesetzlichen Schranken über Art und Umfang der von ihr für erforderlich gehaltenen Erschließungsanlagen. Entscheidend kommt es mit anderen Worten darauf an, ob die - wirksame - konkrete gemeindliche Planung für die Erschließungsmaßnahme sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung bislang nur provisorisch ausgeführt oder schon vollständig umgesetzt ist. Dementsprechend tritt die Vorteilslage bei einer A. Straße (früher § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB; nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), wie der Senat wiederholt entschieden hat, (erst) dann ein, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, das heißt dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 22; B.v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris Rn. 9; B.v. 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - juris Rn. 15). Bleibt der Ausbau hinter der Planung zurück, ist zu prüfen, ob die Gemeinde ihre weitergehende Planung - wirksam - aufgegeben hat und den erreichten technischen Ausbauzustand nunmehr als endgültig mit der Folge ansieht, dass mit Aufgabe der Planung die Vorteilslage eingetreten ist.

2. Gemessen an diesem Maßstab ist die Vorteilslage, welche die A. Straße auf der maßgeblichen, etwa 340 m langen zum Anbau bestimmten Strecke zwischen R. Straße und dem Anliegergrundstück Hausnummer 8 den anliegenden Grundstücken vermittelt, bereits 1980 eingetreten. Denn in diesem Jahr ist die Straße trotz der verbliebenen Engstelle vor dem Anwesen Hausnummer 23 (alt) endgültig technisch fertiggestellt worden.

Im Jahr 1980 war die südliche Teilstrecke der A. Straße im Zusammenhang mit dem Neubau des Schulzentrums auf dem Grundstück des Beigeladenen plangemäß an die bereits zuvor ausgebaute nördliche Teilstrecke angepasst worden. Die A. Straße wies nach Durchführung dieser Bauarbeiten durchgehend eine Fahrbahnbreite von 6 m auf, verfügte über beiderseitige Gehwege sowie die Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung und entsprach, wovon die Klägerin selbst ausgeht, in sämtlichen angelegten Teilen den bautechnischen Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung. An der nördlichen Teilstrecke verblieb lediglich die Engstelle vor dem Anwesen Hausnummer 23 (alt). Diese Engstelle ergab sich daraus, dass das Wohnhaus geringfügig in die Straßentrasse hineinragte und deshalb der westliche Gehweg an dieser Stelle mit etwa 0,70 m nur knapp halb so breit angelegt war wie auf der übrigen Strecke. Die von der Klägerin vorgelegten Bilder belegen, dass sich der Gehweg unmittelbar vor und nach dem Gebäude wieder auf die übliche Gehwegbreite von 1,50 m aufweitete. Diese Ausmaße der Engstelle werden dadurch bestätigt, dass die Klägerin für ihre Beseitigung von der Grundstückseigentümerin laut Kaufvertrag vom 19. November 2012 lediglich eine „Verkehrsfläche zu 8 m2“ (Flst. 229/5 ) erworben hat. Bei einer Gebäudelänge von ca. 10 m errechnet sich daraus ein etwa 0,80 m breiter Streifen, der dem Gehweg an dieser Stelle zu einer Breite von 1,50 m fehlte. Die an der Engstelle verbleibende Gehwegbreite von etwa 0,70 m wurde zudem an den beiden Hausecken durch zwei Fallrohre um 0,10 bis 0,15 m verringert.

Den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass bei Abschluss der Straßenbauarbeiten im Jahr 1980 eine hinreichend konkrete städtische Planung dafür (fort-) bestanden haben könnte, die Engstelle zu beseitigen. Vielmehr steht zur Überzeugung des Senats fest, dass mit der Anpassung der südlichen Teilstrecke die damalige Planung für die A. Straße vollständig umgesetzt und diese damit als Erschließungsanlage technisch fertiggestellt worden ist.

Ein förmliches Bauprogramm war für die A. Straße nach dem Vorbringen der Klägerin nicht beschlossen worden. Konkrete Pläne oder sonstige aktenmäßig unmissverständlich dokumentierte Aussagen über das damalige Ausbauziel für die A. Straße auf Höhe des Wohnhauses Hausnummer 23 (alt) gibt es ebenfalls nicht. Nach allen noch verfügbaren Unterlagen - auch und gerade im Zusammenhang mit der verkehrsmäßigen Erschließung des neuen Schulzentrums - ist davon auszugehen, dass mit dem 1980 erreichten Ausbauzustand das damals vom Stadtrat zumindest konkludent gebilligte Planungskonzept (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.431 - juris Rn. 10) hinsichtlich Ausdehnung und technischem Ausbauzustand der A. Straße sowohl für die nördliche als auch für die südliche Teilstrecke vollständig umgesetzt war. Die nachfolgenden Erörterungen und Maßnahmen betrafen lediglich verkehrsrechtliche Anordnungen (etwa die Sperrung für den Durchgangsverkehr), nicht aber bauliche Veränderungen oder gar die Beseitigung der Engstelle. Dass auf Seiten der Klägerin im Verlauf der 1980er Jahre noch Rechnungen im Zusammenhang mit der Straßenherstellung aktenmäßig zusammengestellt worden sind, stand dem Eintritt der Vorteilslage ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Beigeladene ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verfügung vom 2. Dezember 1982 in den Jahren 1982/83 an die Klägerin aus dem Schulgrundstück FlNr. 232 einen insgesamt 267 m2 großen Grundstücksstreifen entlang der Grenze zum Straßengrundstück der Klägerin „für die Verbreiterung der A. Straße“ (zurück-) übereignet hat; denn bei dieser Teilfläche handelt es sich, wie die Markierung im beigefügten Lageplan erkennen lässt, um die bereits 1980 überbaute Verkehrsfläche an der südlichen Teilstrecke der A. Straße.

Die 1980 verbliebene Engstelle vor Hausnummer 23 (alt) war durch ein Wohngebäude auf Privatgrund vorgegeben und der Rechtsmacht der Klägerin entzogen. Ein Bebauungsplan mit entsprechender Ausweisung als öffentliche Verkehrsfläche fehlte, wobei im Übrigen fraglich erscheint, ob eine solche Festsetzung als Voraussetzung für eine Enteignung überhaupt rechtmäßig in Betracht gekommen wäre. Es gab keinerlei sonstige auch nur ansatzweise konkretisierte und dokumentierte Planung für eine Gehwegverbreiterung oder gar Versuche zur Beschaffung der Fläche und Abbruch des Gebäudes. Dementsprechend ist in Gesprächen zwischen Mitarbeitern der Klägerin und des Beigeladenen zumindest der Eindruck vermittelt worden, die A. Straße sei fertiggestellt. So ist in dem Schreiben des damaligen Landrats des Beigeladenen vom 2. April 1981 an den früheren Oberbürgermeister der Klägerin von einem „nach Aussage des Stadtbauamtes endgültig hergestellten nördlichen Teil der A. Straße“ die Rede. Ob auf Seiten des Beigeladenen, wie die Klägerin geltend macht, gleichwohl Anlass zur Annahme hätte bestehen müssen, die endgültige Fertigstellung der A. Straße stehe noch aus, ist unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob das Landratsamt in seiner Doppelfunktion als Kreis- und Staatsbehörde die Klägerin auf die erschließungsbeitragsrechtliche Situation hätte hinweisen und möglicherweise rechtsaufsichtlich tätig werden müssen. Denn der Eintritt der Vorteilslage beurteilt sich nicht nach subjektiven Vorstellungen möglicher Beitragsschuldner und etwaigen Vertrauensschutzgesichtspunkten, sondern nach erkennbaren objektiven Umständen, nämlich der vom Stadtrat (Ausschuss) ausdrücklich oder konkludent beschlossenen - und aufrecht erhaltenen - konkreten Planung einerseits und dem Ausmaß ihrer technischen Umsetzung andererseits.

Es mag auf Seiten der Klägerin schon damals Überlegungen gegeben haben, die Engstelle zu beseitigen und den Gehweg auf die übliche Breite auszubauen, sobald sich irgendwann einmal die Gelegenheit bieten sollte. Solche allgemeinen Erwägungen können jedoch schon mangels zeitlicher Absehbarkeit und Umsetzungsmöglichkeit aus eigener Rechtsmacht nicht als konkretes Bauprogramm angesehen werden. Sie sind ungeeignet, eine im Übrigen technisch fertiggestellte Erschließungsmaßnahme beitragsrechtlich auf unabsehbare Zeit „offen zu halten“. Ein solches Verständnis widerspräche dem mit der gesetzlichen Ausschlussfrist verfolgten Ziel, sicherzustellen, dass vorteilsabgeltende Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden dürfen. Deshalb bestand kein Anlass, den Beweisanregungen der Klägerin nachzugehen und frühere Mitarbeiter zu den damaligen Vorstellungen über eine Beseitigung der Engstelle anzuhören.

Die Vorteilslage wäre allerdings erst mit Beseitigung der Engstelle im Jahr 2013 eingetreten, wenn der westliche Gehweg früher funktionslos gewesen wäre. Denn nach dem insoweit konkreten und unmissverständlichen Bauprogramm sollte die A. Straße auch bereits 1980 über beidseitige funktionsfähige Gehwege verfügen. Von einer Funktionslosigkeit kann jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin auch unter Berücksichtigung der besonderen Verkehrsverhältnisse nicht die Rede sein. Beide Gehwege verfügten mit Ausnahme der Engstelle vor dem Anwesen Hausnummer 23 (alt) über die Mindestbreite von 1,50 m und waren damit ohne weiteres funktionsgerecht (vgl. BayVGH, U.v. 11.6.2002 - 6 B 97.2354 - DVBl 2002, 1417 f.). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der 340 m langen A. Straße führte die Engstelle, an welcher der Gehweg auf einer geringen Länge von etwa 10 m nur eine Breite von ca. 0,70 m, an den beiden Fallrohren nur 0,55 bis 0,60 m erreichte, nicht zur Funktionsunfähigkeit der Gehweganlage. Vielmehr sind einzelne Engstellen grundsätzlich auszublenden (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2010 - 6 ZB 09.1394 - juris Rn. 5; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 27 zu einer etwa 80 m langen Engstelle mit einem teilweise knapp unter 0,70 m breiten Gehweg). Wenn aufgrund beengter innerörtlicher Verhältnisse nicht alle Kriterien der als Orientierungshilfe dienenden Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (vgl. RASt 2006 bzw. EAE 85/95) eingehalten werden können, ist das unschädlich. Das gilt für die A. Straße umso mehr, als sich den Fußgängern auf beiden Straßenseiten Möglichkeiten zur Umgehung der Engstelle boten, nämlich zum einen auf dem östlichen, durchgehend 1,50 m breiten Gehweg, zum anderen auf dem selbstständigen Fußweg, der südlich des Anwesens Hausnummer 23 (alt) von der A. Straße nach Westen abzweigt und am Schulgelände nach Norden auf die R. Straße führt.

Die Vorteilslage war demnach bereits 1980 eingetreten. Die Klägerin hätte schon damals - nach Herbeiführen der übrigen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten - Erschließungsbeiträge für die erstmalige endgültige Herstellung der A. Straße erheben können und gemäß § 127 Abs. 1 BBauG auch müssen. Nach Ablauf der 30-jährigen Ausschlussfrist ist sie daran jedoch rechtlich gehindert. Ob der Beigeladene einer Beitragserhebung darüber hinaus die mit der Klägerin geschlossene Vereinbarung zur Übernahme der Sachträgerschaft für die Staatliche Fachoberschule entgegenhalten kann, bedarf keiner Entscheidung.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, ihr nach § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.137 – wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.023,53 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem stattgebenden Teil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 3. Juli 2013 gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 3126/46 für die Erneuerung und Umgestaltung der Trautenauer Straße im Bereich zwischen den Einmündungen des Sanderheinrichsleitenwegs (im Süden) und des Holzbühlwegs (im Norden) betreffend die Teileinrichtungen Gehwege, Parkflächen, Radwege, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung und Begrünung eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 13.625,75 Euro fest. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 29.12.2015) erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zum überwiegenden Teil stattgegeben. Es hat den Vorauszahlungsbescheid insoweit aufgehoben, als er eine höhere Vorauszahlung als 4.602,22 Euro festsetzt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte bei der Abrechnung von einer zu geringen Ausdehnung der Straße als beitragsrechtlich maßgeblicher Einrichtung ausgegangen ist und deshalb einen zu kleinen Kreis von beitrags- und vorauszahlungspflichtigen Grundstücken zugrunde gelegt hat. Im Nordwesten reiche die Straße über die Einmündung des Holzbühlwegs hinaus, umfasse auch den als Zwerchgraben bezeichneten Teil des einheitlichen Straßenzugs und ende erst an der Einmündung in die Wittelsbacherstraße. Für die von der Beklagten nicht berücksichtigte Teilstrecke, für die ein Planfeststellungsverfahren zur Errichtung einer Straßenbahn (Linie 6) laufe, bestehe kein hinreichend konkretes Bauprogramm, das zu einer anderen Beurteilung führen könne. Aus diesem Grund habe die Beklagte auch einen Abrechnungsabschnitt nicht wirksam bilden können. Folglich müssten die an dem nordwestlich der Einmündung des Holzbühlwegs an die Trautenauer Straße/Zwerchgraben angrenzenden Grundstücke an der Verteilung des prognostizierten Aufwands für den beitragsfähigen Teilstreckenausbau beteiligt werden, was den auf das klägerische Grundstück entfallenden Anteil mindere.

Die Einwände, die die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil in seinem stattgebenden Teil vorbringt, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in seinem stattgebenden Teil bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.).

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme grundsätzlich auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG abzustellen ist. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 12; U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206 Rn. 41; B.v. 6.12.2017 – 6 ZB 17.1104 – juris Rn. 7 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 13.8.2014 – 6 ZB 12.1119 – juris Rn. 8).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen zum Ergebnis gelangt, dass für die Erhebung der streitigen Vorauszahlung – nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2015 – auf den gesamten Straßenzug Trautenauer Straße/Zwerchgraben vom Sanderheinrichsleitenweg bis zur Einmündung in die Wittelsbacherstraße als beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung abzustellen ist. Die Einwände der Beklagten begründen keine Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Erwägungen, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe das städtische Bauprogramm für den nordwestlichen Bereich der Trautenauer Straße/Zwerchgraben (von der Einmündung des Holzbühlwegs bis zur Einmündung in die Wittelsbacher Straße) zu Unrecht als zu unbestimmt außer Betracht gelassen, was zu einer fehlerhaften Bestimmung der maßgeblichen beitragsfähigen Einrichtung als auch zu einer fehlerhaften Beurteilung der erfolgten Abschnittsbildung geführt habe. Der Stadtrat habe mit Beschluss vom 20. Juni 2013 für diesen Bereich wirksam ein Bauprogramm dergestalt aufgestellt, dass diese Strecke eine eigene Einrichtung darstellen werde. Das Bauprogramm sehe für diese Strecke eine Erneuerung und Umgestaltung entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren zum Bau der Straßenbahnlinie 6 vor. Es sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichend konkret. Diese Argumentation kann nicht überzeugen.

aa) Im Bauprogramm legt die Gemeinde (als Trägerin der Straßenbaulast) fest, was sie durchführen will (und muss), um eine geplante Straßenausbaumaßnahme so zu verwirklichen, dass eine Beitragserhebung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Betracht kommt. Dem gemeindlichen Bauprogramm kommt nach ständiger Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung insbesondere dafür zu, ob eine Straßenbaumaßnahme als beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung zu qualifizieren, wann die Maßnahme abgeschlossen und in welchem Umfang der mit ihr verbundene Aufwand beitragsfähig ist (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 16; B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 7 m.w.N.). Das setzt einen solchen Grad an Bestimmtheit voraus, dass später verlässlich festgestellt werden kann, in welchem Zeitpunkt die Ausbaumaßnahme abgeschlossen ist und in welchem Umfang die durchgeführten Maßnahmen und die dafür angefallenen Kosten erforderlich, mithin beitragsfähig sind. Es muss mit anderen Worten hinreichend deutlich bestimmt werden, wo, was und wie ausgebaut werden soll (Driehaus, ZMR 2015, 659/663). Das Bauprogramm kann vorsehen, dass die Ausbaumaßnahme nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird; das setzt allerdings ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (etwa BayVGH, B.v. 31.7.2014 – 6 ZB 13.2270 – juris Rn. 8; B.v. 23.2.2015 – 6 B 14.2435 – juris Rn. 17; B.v. 21.7.2016 – 6 ZB 16.97 – juris Rn. 9; B.v. 6.10.2016 – 6 ZB 15.1163 – juris Rn. 13 m.w.N.). Fehlt es daran, kommt eine Beitragserhebung nur nach den Grundsätzen des Teilstreckenausbaus in Betracht (dazu etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 13 f.; U.v. 18.5.2017 – 6 BV 16.2345 – BayVBl 2017, 238 Rn. 17 m.w.N.). Wird später aufgrund eines nunmehr hinreichend bestimmten Bauprogramms die Reststrecke ausgebaut, handelt es sich um eine neue Maßnahme, die beitragsrechtlich gesondert zu beurteilen ist.

Ein Bauprogramm kann etwa durch Beschluss des Gemeinderats und die solchen Beschlüssen zu Grunde liegenden Unterlagen, aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung erfolgen, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist (BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 11 m.w.N.). Es kann – durch das zuständige Gemeindeorgan in derselben Form wie bei der Aufstellung – so lange mit Auswirkungen auf das Straßenausbaubeitragsrecht geändert werden, bis es vollständig umgesetzt ist.

bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt (Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2015) ein hinreichend konkretes Bauprogramm nur für die südliche Teilstrecke (von Sanderheinrichsleitenweg bis Holzbühlweg), nicht aber die nordwestliche Teilstrecke (von Holzbühlweg bis Wittelsbacherstraße) vorliegt und dass folglich die Grundsätze des Teilstreckenausbaus Anwendung finden.

Entgegen der Sichtweise der Beklagten kann dem Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2013 für den in Rede stehenden nordwestlichen Bereich weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein hinreichend konkretes Bauprogramm entnommen werden. Dort wird im Beschlusstenor allein der südliche Bereich der Trautenauer Straße zwischen den Einmündungen Holzbühlweg und Sanderheinrichsleitenweg angesprochen und insoweit „nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ABS ein Abrechnungsabschnitt gebildet“. Lediglich am Ende der Begründung zu dieser Abschnittsbildung heißt es mit Blick auf die nordwestliche Reststrecke bis zur Wittelsbacherstraße, dass dieser Bereich „entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren zum Bau der Straßenbahnlinie 6 erneuert und umgestaltet (wird)“.

Damit mögen die aufgrund der Anhörung im Jahr 2012 geänderten Planunterlagen für die Errichtung einer neuen Straßenbahnlinie in Bezug genommen und – nebenbei – im Rahmen der städtischen Straßenbaulast als Plan für die Umgestaltung und Erneuerung der Straßenflächen beschlossen worden sein. Ob diese mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Pläne für sich betrachtet eine ausreichende Straßenausbauplanung der Beklagten für die nordwestliche Teilstrecke der Trautenauer Straße/Zwerchgraben enthalten, kann dahin stehen. An der erforderlichen Bestimmtheit fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, schon deshalb, weil solche städtischen Planungsabsichten für die Straße damals (wie heute) lediglich an ein (immer noch) laufendes Planfeststellungsverfahren anknüpfen, in dem die Beklagte selbst weder – formal – Vorhabenträger (Würzburger Straßenbahn GmbH) noch Planfeststellungsbehörde (Regierung von Unterfranken) ist. Das 2012 eingeleitete Planfeststellungsverfahren war im maßgeblichen Zeitpunkt und ist bis heute nicht abgeschlossen. Ein Planfeststellungsbeschluss wurde bislang nicht erlassen. Die Beklagte war nach ihren Angaben ursprünglich bei der Prognose in zeitlicher Hinsicht von einem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens Ende 2014 und einer Minimaldauer für die Ausführung des Vorhabens von 63 Monaten ausgegangen, mithin von einem Zeitraum von nahezu sieben Jahren nach Erlass des Vorauszahlungsbescheids. Diese Prognose war – angesichts des Umfangs und der Unwägbarkeiten des Projekts nicht unerwartet – von vornherein wenig belastbar und jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheids (29.12.2015) überholt. Die im ersten Anhörungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Einwendungen führten zu Planänderungen, die Mitte 2014 in einem weiteren Anhörungsverfahren behandelt wurden. Der Vorhabenträger teilte der Beklagten noch mit Schreiben vom 5. April 2017 mit, dass von der Planfeststellungsbehörde ein (weiterer) Erörterungstermin für das Jahr 2017 geplant sei und konkrete Aussagen zum Abschluss nicht getroffen werden könnten (Beiakt 4 S. 1 f.).

Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2013 schon seinem Wortlaut nach nur die Absicht entnehmen, die nordwestliche Teilstrecke der Trautenauer Straße „entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren“ auszubauen, also erst nach dem Verfahrensabschluss im Zusammenhang mit dem Straßenbahnbau und unter Berücksichtigung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Zwangspunkte. Diese Planung für den Straßenausbau stand und steht zwangsläufig unter dem Vorbehalt von Vorgaben, die – mangels bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses – weder inhaltlich noch zeitlich hinreichend bestimmbar sind und von der Beklagten aus eigener Rechtsmacht auch nicht festgelegt werden können. Zwar darf eine Gemeinde, wie die Beklagte zutreffend ausführt, ihr Bauprogramm bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten ändern. Das lässt aber nicht das Erfordernis entfallen, dass bereits das ursprüngliche Bauprogramm aus sich heraus – und nicht erst aufgrund etwaiger späterer Änderungen – hinreichend konkret sein muss, um beitragsrechtliche Bedeutung zu erlangen.

b) Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung des demnach allein maßgeblichen Bauprogramms für die südliche Teilstrecke der Trautenauer Straße (zwischen Sanderheinrichsleitenweg und Holzbühlweg) mit ebenfalls überzeugenden Gründen davon ausgegangen, dass der gesamte Straßenzug Trautenauer Straße/ Zwerchgraben (vom Sanderheinrichsleitensweg bis zur Wittelsbacherstraße) bei natürlicher Betrachtungsweise eine einzige, durchgehende Ortsstraße und damit die maßgebliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG darstellt.

Ohne Erfolg hält die Beklagte dem entgegen, das Verwaltungsgericht habe dem Wechsel der Gehwegoberflächen und der Baumbepflanzung im Einmündungsbereich des Holzbühlwegs (Grenze zwischen ausgebauter und nicht ausgebauter Teilstrecke) zu wenig Bedeutung beigemessen und zudem in Widerspruch zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt darauf abgestellt, dass sich der Baumbestand durch Wachstum in zehn Jahren angleichen werde. Das begründet keine Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht hat anhand der in der mündlichen Verhandlung erörterten Lichtbilder und Luftaufnahmen festgestellt, dass die Straße an dieser Stelle in gleicher Breite einheitlich weiter verläuft und die Anordnung von Radwegen, Angebotsstreifen, Gehwegen sowie Begleitgrün in etwa gleich bleibt. Die Kreuzung mit den einmündenden Straßen (Holzbühlweg und Schadewitzstraße) stelle keine Zäsur dar, nach der eine neue Straße beginne. Die an der Kreuzung verlaufende Kurve vermittle den Eindruck, die Trautenauer Straße würde nach Osten schwingen und sich dort fortsetzen. Auch die Luftbildaufnahmen würden diesen Eindruck bestätigen. Die Änderungen im Straßenbild (auch) hinsichtlich Farbe der Gehwege und Größe der Bäume seien kleinere Neuerungen (im Zuge des erfolgten Ausbaus) und würden keine neue Anlage entstehen lassen. Der Senat teilt diese Erwägungen, weil weder die bei den Akten befindlichen Bilder noch die von der Beklagten angeführten Besonderheiten Umstände erkennen lassen, die als augenfällige Zäsur den einheitlichen Straßenzug in zwei verschiedene Verkehrseinrichtungen aufspalten können. Dass sich das neu angelegte Straßenbegleitgrün an der ausgebauten südlichen Teilstrecke von dem Altbestand an der nordwestlichen Teilstrecke unterscheidet, ist unerheblich.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen auch keine Zweifel daran, dass die mit Beschluss des Stadtrats vom 20. Juni 2013 ausgesprochene Bildung eines Abrechnungsabschnitts für die ausgebaute südliche Teilstrecke unwirksam war.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, darf ein Abschnitt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn – neben anderen rechtlichen Voraussetzungen – der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (etwa BayVGH, B.v. 6.10.2016 – 6 ZB 15.1163 – juris Rn. 13 m.w.N.). Daran fehlt es aber aus den bereits genannten Gründen für die nordwestliche Teilstrecke (siehe Rn. 10 ff.). Eine Abschnittsbildung darf mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines – wie hier – nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, B.v. 21.7.2016 – 6 ZB 16.97 – juris Rn. 9 m.w.N.).

2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Dieser Zulassungsgrund dürfte schon deshalb ausscheiden, weil der Landesgesetzgeber durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) rückwirkend zum 1. Januar 2018 das Recht der Gemeinden zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen abgeschafft hat und deshalb das mit der Grundsatzberufung verfolgte Ziel, eine Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, – trotz der Überleitungsregelungen für Vorauszahlungen (Art. 19 Abs. 8 KAG n.F.) – nicht mehr erreicht werden kann. Dass der Rechtsstreit als Musterprozess für andere Anlieger an der Trautenauer Straße geführt wird, ist insoweit ohne Belang. Das kann indes letztlich dahin stehen, weil die von der Beklagten aufgeworfenen (Rechts-)Fragen die Zulassung der Berufung auch für sich betrachtet nicht rechtfertigen:

a) Die Frage, ob „bei der Bestimmung der beitragsrelevanten Einrichtung ein weiter Beurteilungsspielraum zugunsten der Kommune“ besteht, ist nach ständiger Senatsrechtsprechung zu verneinen und bedarf keiner erneuten Klärung.

Wie weit eine Ortsstraße als beitragsrechtlich relevante Einrichtung reicht und wo eine andere beginnt, beurteilt sich, wie dargelegt, nach natürlicher Betrachtungsweise anhand von objektiven – gerichtlich voll überprüfbaren – Kriterien (siehe Rn. 5), an denen die Einschätzung der Gemeinde etwa auch in Gestalt eines Stadtratsbeschlusses nichts zu ändern vermag (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2015 – 6 ZB 14.2843 – juris Rn. 8). Das Rechtsstaatsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet grundsätzlich eine vollständige gerichtliche Nachprüfung hoheitlicher Maßnahmen, soweit nicht der Gesetzgeber der Verwaltung erkennbar Gestaltungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielräume belässt. Für eine solche Einschränkung der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bedarf es eines gegenüber dem Grundsatz wirksamen Rechtsschutzes hinreichend gewichtigen Sachgrundes (BVerfG, B.v. 31.5.2011 – 1 BvR 857/07 – BVerfGE 129, 1/22 f.; B.v. 22.11.2016 – 1 BvL 6/14 u.a. – juris Rn. 21). Tragfähige Gesichtspunkte dafür, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG für den Einrichtungsbegriff als dem zentralen Element des Beitragsrechts eine derartige Freistellung der Rechtsanwendung von der gerichtlichen Kontrolle vorsehen will, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

b) Auch die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob der Ausbau einer Teilstrecke dazu führen kann, dass aus einer bisher einheitlichen Straße zwei neue Straßen entstehen, ist nicht klärungsbedürftig. Das bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung, wie ausgeführt, nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, hängt also von den Umständen des Einzelfalls ab und ist darüber hinaus einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich.

c) Entsprechendes gilt für die Fragen, „wie konkret und unveränderbar … ein Bauprogramm sein (muss), das eine zukünftige Baumaßnahme – insbesondere im Zusammenhang mit einer Abschnittsbildung und der nunmehr gesetzlich verankerten Bürgerbeteiligung – zum Inhalt hat“, und „wie konkret der zeitliche Horizont für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke im Rahmen einer Abschnittsbildung sein (muss)“. Sie sind, soweit überhaupt entscheidungserheblich und verallgemeinerungsfähig, in der Rechtsprechung des Senats geklärt (siehe Rn. 8) und bedürfen keiner erneuten Klärung. Das gilt auch mit Blick auf die Informationsobliegenheit nach Art. 5 Abs. 1a KAG, die durch das Änderungsgesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 36) mit Wirkung zum 1. April 2016 in das Kommunalabgabengesetz aufgenommen worden ist, zumal diese im vorliegenden Fall auf den zuvor erlassenen Vorauszahlungsbescheid keine Anwendung finden kann.

d) Die Frage, „welchen Einfluss … ein laufendes Planfeststellungsverfahren auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen hat“, lässt sich nur im Einzelfall beantworten.

e) Kein Klärungsbedarf besteht schließlich hinsichtlich der Frage, „welche Kriterien … an eine zulässige Abschnittsbildung im Straßenausbaubeitragsrecht gestellt werden (dürfen und müssen), ohne die Finanzhoheit und die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden unzulässigerweise einzuschränken“. Soweit sie sich entscheidungserheblich stellt, ist sie in der Rechtsprechung des Senats im Allgemeinen und für den hier in Rede stehenden Teilstreckenausbau im Besonderen in dem oben genannten Sinn geklärt (siehe Rn. 18). Einen erneuten oder darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beklagte weder mit ihren Fallbeispielen noch mit dem Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung aus anderen Ländern zu dem dort jeweils maßgeblichen – landesrechtlichen – Anlagen- oder Einrichtungsbegriff auf.

3. Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat die Beklagte schon nicht ausreichend dargelegt. Für die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von den in der Senatsrechtsprechung aufgestellten Rechtssätzen zum Bauprogramm (z.B. BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 7 ff.) und zur Beurteilung der maßgeblichen Einrichtung (u.a. BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206 Rn. 41) abgewichen, fehlt die erforderliche Gegenüberstellung abstrakter und entscheidungserheblicher Rechtssätze, welche die angebliche Abweichung erkennen ließe. Der Sache nach rügt die Beklagte eine fehlerhafte Anwendung der Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht, die keine Divergenz begründet und für die im Übrigen in der Sache nichts ersichtlich ist.

4. Die Rechtssache weist schließlich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil sie sich auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung aus den genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten lässt.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.