Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 6 ZB 18.2370

published on 09/07/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 6 ZB 18.2370
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 11 K 18.366, 19/09/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. September 2018 - RO 11 K 18.366 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.595,33 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1239 von der beklagten Stadt für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße S.straße zwischen „Kreisverkehr JVA und K.straße“ zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.595,33 € herangezogen.

Den vom Kläger erhobenen Widerspruch hat die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2017 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 19. September 2018 abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Vorauszahlungsbescheid rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Die im Zulassungsantrag dargelegten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die in einem Berufungsverfahren geklärt werden müssten.

Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl S. 449) wurde rückwirkend zum 1. Januar 2018 die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verboten (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F.). Allerdings verbleibt es für Beiträge und für Vorauszahlungen, die - wie hier - bis zum 31. Dezember 2017 durch Bescheid festgesetzt worden sind, nach Maßgabe der Übergangsvorschriften in Art. 19 Abs. 7 und 8 KAG bei der früheren, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage, die sich aus dem Kommunalabgabengesetz selbst (KAG a.F.) und dem auf seiner Grundlage wirksam erlassenen gemeindlichen Satzungsrecht ergibt. Auf dieser Grundlage hat der Senat mit dem Verwaltungsgericht weder dem Grunde noch der Höhe nach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids.

Der Zulassungsantrag zieht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass beitragsrechtlich auf den Straßenzug der S.straße beginnend von der Abzweigung vom „Kreisverkehr JVA“ bis zur Einmündung in den (noch zu errichtenden) Kreisverkehr K.straße als maßgebliche Einrichtung abzustellen ist, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme grundsätzlich auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG a.F. abzustellen ist. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.12.2017 - 6 ZB 17.1104 - juris Rn. 7; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 41; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 Rn. 12). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1585 - juris Rn. 5; B.v.13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen zum Ergebnis gelangt, dass für die Erhebung der streitigen Vorauszahlung - nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2017 - auf den Straßenzug der Sstraße beginnend von der Abzweigung vom „Kreisverkehr JVA“ bis zur Einmündung in den (noch zu errichtenden) Kreisverkehr K.straße als beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung abzustellen ist. Die Einwände des Klägers dagegen bleiben ohne Erfolg.

a) Fehl geht der Einwand, dass nicht feststehe, wie der Kreisverkehr K.straße genau ausgestaltet werde, zumal auch der Umfang des Grunderwerbs noch nicht feststehe. Er verkennt den Maßstab für die bei Vorauszahlungen vorzunehmende Prognose. Da bei der Erhebung von Vorauszahlungen im Sinne des Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten ist, wie sich die Ortsstraße nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1585 - juris Rn. 5; B.v.13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8), hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf das zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2017 (und nach Aktenlage bis heute) geltende Ausbauprogramm der Beklagten für die S.straße abgestellt. Dieses sieht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Westen einen Kreisverkehr mit einem Durchmesser von 20 m und einer erhöhten Mittelinsel mit 8 m Durchmesser vor, in den drei selbstständige Straßenäste münden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dieser Kreisverkehr eine deutliche Zäsur bewirkt und die abgerechnete S.straße - nach Umsetzung des Ausbauprogramms - an der Einmündung in den Kreisverkehr endet, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Damit sind die westlich des Kreisverkehrs gelegenen Grundstücke entgegen der Annahme des Klägers nicht am umlagefähigen Aufwand zu beteiligen, weil sie an einer eigenständigen Ortsstraße anliegen.

b) Der Einwand der Klägerseite, dass eine unzulässige Abschnittsbildung vorliege, trifft nicht zu. Eine Abschnittsbildung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG setzt - neben weiteren Voraussetzungen (BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1585 - juris) u.a. eine eindeutige Willensbekundung zur Bildung eines Abrechnungsabschnitts voraus. Will die Gemeinde abweichend von der Regel den Ausbauaufwand nicht auf der Grundlage einer einzelnen Ortsstraße, sondern auf der eines (Abrechnungs-)Abschnitts ermitteln, ist es erforderlich, dass sie ihren Willen zur Abschnittsbildung deutlich zum Ausdruck bringt. Es bedarf einer entsprechenden Entscheidung der Gemeinde, die als konstitutiver „innerdienstlicher Ermessensakt“ deutlich und unmissverständlich bekundet und vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten getroffen werden muss (BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 6 B 14.2372 - juris Rn. 15; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471). Eine solche kann weder dem Beschluss des Bauausschusses vom 24. September 2008, mit dem lediglich das Bauprogramm für die S.straße (zwischen K.straße und Z.straße) beschlossen wurde, noch der Beschlussvorlage des Referats für Stadtentwicklung und Bauen vom 15. September 2008 für den Bauausschuss entnommen werden. Die im Zusammenhang mit der Abschnittsbildung vorgebrachten Rügen gehen daher ins Leere, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat.

c) Ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Klägerseite, dass die nach dem Ausbau zu schmal bemessenen Gehwege nicht ordnungsgemäß genutzt werden könnten. Die Gehwege beidseits der S.straße wurden - infolge der Anlegung eines Parkstreifens auf der südlichen Straßenseite sowie zweier Angebotsstreifen für Radfahrer in jede Richtung - verschmälert. Dies führt entgegen der Auffassung des Klägers aber noch nicht zur Funktionsunfähigkeit der Gehwege. Die Beitragsfähigkeit für den Ausbau der Gehwege würde nur dann entfallen, wenn diese funktionsunfähig wären, also die ihnen zugedachte verkehrstechnische Funktion nicht erfüllen könnten. Davon kann hier keine Rede sein, auch wenn wegen der - infolge der Neuananlegung von Verkehrseinrichtungen - beengten Verhältnisse die in den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen“ genannte (idealtypische) Mindestbreite von 1,50 m mehr oder weniger deutlich unterschritten wird. Diese Empfehlungen haben indes keine verbindliche Wirkung wie ein Gesetz. Der genannte Wert zielt darauf ab, eine störungsfreie Begegnung zweier Fußgänger zu ermöglichen. Ein Gehweg kann jedoch schon dann - wenn auch eingeschränkt, so doch noch ausreichend - funktionsfähig sein, wenn er den erforderlichen Mindestgehraum für einen Fußgänger bietet (BayVGH, B.v. 18.7.2017 - 6 ZB 16.681 - juris Rn. 12 m.w.N.). Legt man mit den genannten Empfehlungen für einen Fußgänger eine Grundbreite von 55 cm zu Grunde und veranschlagt zusätzlich beidseitig einen Bewegungsspielraum von jeweils 10 cm, so ergibt sich für den notwendigen Verkehrsraum eines Fußgängers eine Mindestgehwegbreite von 75 cm. Das ist bei den Gehwegen entlang der ausgebauten S.straße der Fall; weil sie nach den Angaben des Klägers „ca. 0,8 m bis unter 1,25 m“ breit sind. Selbst wenn die Breite an vereinzelten Engstellen unter diesem Wert bliebe, würde das die Beitragsfähigkeit nicht entfallen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2017 - 6 ZB 16.681 - juris Rn. 12; U.v. 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - juris Rn. 38 m.w.N.).

d) Die Rüge des Klägers, dass die Grundstücke FlNr. 1245/1, 1245/6 und 1245/8 zu Unrecht nicht bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt worden seien, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Grundstücke nach den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „S/H.straße“ durch eine Schallschutzwand von der abgerechneten S.straße abgetrennt werden sollen. Entlang der jeweiligen Grenzen dieser Grundstücke ist zur Dämmung in den Erdgeschossen die Einfriedung als fugendichte Schallschutzwand bzw. -mauer mit 2,0 m Höhe auszubilden (Festsetzung Nr. 12 des Bebauungsplans). Damit ist nach vollständiger Umsetzung des Bauprogramms eine Inanspruchnahme der S.straße von diesen Grundstücken aus nicht mehr möglich. Dass die Lärmschutzwände entlang der Grundstücke FlNr. 1245/1, 1245/6 und 1245/8 derzeit noch nicht existieren und ihre Finanzierung nach Angaben des Klägers nicht gesichert ist, ist beitragsrechtlich unbeachtlich. Maßgeblich ist allein das gemeindliche Bauprogramm, das den Rahmen für die beitragsrechtliche Beurteilung vorgibt. Es kommt deshalb darauf an, wie sich die Ortsstraße nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1585 - juris Rn. 5).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.