Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2019 - 6 CE 18.2236

bei uns veröffentlicht am17.01.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 E 17.2560, 25.09.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. September 2018 - AN 11 E 17.2560 - wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.496,76 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Posthauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) tätig, seit 1. Dezember 2010 den Stadtwerken D. extern zugewiesen und übt dort eine Tätigkeit als Mitarbeiter Energiemanagement aus, dessen Aufgaben analog zum Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) der Telekom mit der Entgeltgruppe T4 bewertet werden. In der dienstlichen Beurteilung vom 9./15. Mai 2017 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2016 hatte der Antragsteller das Gesamturteil „gut“ mit der Ausprägung „++“ erhalten. Nach erfolglosem Widerspruch gegen diese Beurteilung hat der Antragsteller Klage erhoben, über welche bislang noch nicht entschieden wurde (AN 11 K 17.01527).

Bei der Beförderungsrunde 2017/2018 konkurrieren der Antragsteller und 65 weitere Beamte auf der Beförderungsliste „TPS Zuwextern_weitere_nT“ um eine von vier Planstellen zur Beförderung auf ein nach A9_vz bewertetes Amt. Mit Schreiben vom 30. November 2017 teilte die Telekom dem Antragsteller mit, dass er im Zuge der Beförderungsrunde 2017/2018 nach A9_vz mit dem Ergebnis „gut ++“ auf Platz 29 geführt werde. Damit könne er in dieser Beförderungsrunde nicht befördert werden, weil nur solche Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit mindestens „hervorragend Basis“ beurteilt worden seien.

Am 11. Dezember 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2017/2018 Beförderungen von Beamtinnen und Beamten im mittleren nichttechnischen Dienst auf Beförderungsämter, die nach A 9 bewertet sind, vorzunehmen, ohne für den Antragsteller ein Beförderungsamt freizuhalten. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 25. September 2018 mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Weder die Auswahlentscheidung noch die zugrunde gelegte Beurteilung des Antragstellers vom 9./15. Mai 2017 mit dem Gesamtergebnis von „gut ++“ seien rechtlich zu beanstanden.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die Telekom bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsämter seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht gegeben.

1. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 9_vz bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 58; BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 6 CE 15.2583 - juris Rn. 7).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH‚ B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 10 m.w.N.).

2. Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen seine der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vorbringt, nicht durch.

Der Antragsteller macht geltend, seine Beurteilung vom 29. Juli 2016 sei „offenkundig falsch“. Er habe Anspruch darauf, „dass die Funktion seiner Tätigkeit unter Zugrundelegung der KBV Bewertungsrichtlinien mindestens als T6 (A 9/A 10), eigentlich jedoch als T7 (A 11) angesehen“ werde. Im Übrigen weiche die Beurteilung ohne sachlichen Grund und ohne erkennbare Tatsachenanknüpfungen erheblich zu Lasten des Antragstellers von der Stellungnahme zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung seines unmittelbaren Vorgesetzten bei den Stadtwerken D. ab. Dieser habe die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit den Statusämtern und den Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 zugeordnet, fünf der sechs Einzelmerkmale mit der Bestnote „sehr gut“ und nur eines mit „gut“ bewertet. Diese Stellungnahme entspreche damit einer Gesamtbewertung „sehr gut“ mit der Ausprägung „+“. In der streitgegenständlichen Beurteilung werde die Funktion des Antragstellers demgegenüber fälschlicherweise nur der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet und ohne nachvollziehbare Begründung nur noch drei Einzelkriterien mit der Note „sehr gut“ bewertet. Tatsächlich übe der Antragsteller aber aufgrund der Bewertung seines Arbeitsplatzes bei den Stadtwerken eine höherwertige Tätigkeit aus, die korrekterweise der Besoldungsgruppe A 9 zuzuordnen sei.

Diese Rügen bleiben ohne Erfolg.

a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird er nicht höherwertig eingesetzt. Dass die von ihm im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben mit der Entgeltgruppe T4 vergleichbar sind, wurde nach Aktenlage bisher von allen Beteiligten angenommen (vgl. S. 4 der Klagebegründung vom 27.11.2017 unter III., S. 4 der Klageerwiderung vom 17.1.2018 unter III.1.). Nach der freiwilligen Konzernvereinbarung Beamtenbewertung (KVB) in der maßgeblichen Fassung vom 4. Mai 2012 entspricht die Entgeltgruppe T4 der Besoldungsgruppe A 8. Dies spiegelt sich auch in der gebündelten Bewertung (A 7 - A 9) der Stadtwerke D. wider. Der der Besoldungsgruppe A8 angehörende Antragsteller war daher amtsangemessen und nicht etwa höherwertig eingesetzt: auch ein mehreren Statusämtern und Besoldungsgruppen zugeordneter „gebündelter“ Dienstposten stellt für Beamte in jedem dieser statusrechtlichen Ämter einen amtsangemessenen und damit auch für einen Beamten im niedrigeren Statusamt keinen höher bewerteten Dienstposten dar (BVerwG, U.v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 - juris Rn. 30 m.w.N.).

Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung demgegenüber vorträgt, tatsächlich müsse seine Tätigkeit „mindestens als T6 (A 9/A 10), eigentlich jedoch als T7 (A 11) angesehen“ werden, bleibt er für diese Behauptung eine plausible Begründung schuldig; seine Einschätzung ist auch mit Blick auf das vom Antragsteller wahrgenommene Aufgabenfeld (Bereitstellung und Plausibilisierung von Daten für Verbrauchsabrechnung und Marktpartner; Tägliche Nominierung und Versand von Lastgangdaten; Netzzugangs- und Nutzungsmanagement incl. Bearbeitung der Netznutzungsverträge und Messstellen-/Messrahmenverträge; Abrechnung der Mehr-Mindermengen) nicht nachvollziehbar. Dass eine Mitarbeiterin vom HR-Kundenservice der Telekom eine entsprechende - unzutreffende - telefonische Auskunft erteilt haben soll, reicht nicht aus. Wenn im Rahmen der Vorbeurteilung eine Höherwertigkeit der Tätigkeit des Antragstellers angenommen wurde, stellt dies lediglich ein Fehler zu seinen Gunsten dar; dies kann jedoch nicht dazu führen, dass auch in Zukunft von einer der KVB nicht entsprechenden Bewertung auszugehen wäre.

b) Auch die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung vom 9./15. Mai 2017 sei fehlerhaft, weil die Beurteiler ohne nachvollziehbare Gründe erheblich vom Beurteilungsbeitrag seines unmittelbaren Vorgesetzten abgewichen seien, greift nicht.

Nach den rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 29. Juli 2016 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) müssen die zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler(innen) für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der Telekom als Postnachfolgeunternehmen, rechtlich nicht zu beanstanden, (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 14; B.v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.). Die als aussagekräftige Tatsachengrundlage für die Bewertung eingeholten Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen, müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung und müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Der Beurteiler ist allerdings nicht an die Feststellungen und Bewertungen Dritter in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste. Er kann vielmehr zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Der Beurteilungsspielraum wird jedoch nur dann rechtmäßig ausgeübt, wenn der Beurteiler die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m.w.N.).

Diesen Anforderungen haben die Beurteiler in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

aa) Der Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten wurde nach Aktenlage von den Beurteilern im vorgenannten Sinn berücksichtigt, wie der Vermerk auf Blatt 5 der Beurteilung zeigt. Im Übrigen wurden die textlichen Erläuterungen zu den Einzelkriterien im Beurteilungsbeitrag zwar nicht wörtlich übernommen; die Beurteilung lehnt sich jedoch jeweils eng an die im Beurteilungsbeitrag verwendeten Formulierungen an und gibt durchaus deren Sinngehalt wieder. Bei vier der sechs Einzelkriterien sind die Beurteiler der Einschätzung des Vorgesetzten auch gefolgt. Soweit sie bei zwei Kriterien davon abgewichen sind, haben sie dies damit begründet, dass die eine bessere Bewertung der Einzelleistung im Vergleich zu den Leistungen der Beamten auf derselben Beurteilungsliste nicht gerechtfertigt sei. Diese Handhabung lässt entgegen der Ansicht der Beschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen.

Eine solche, auf den Quervergleich gestützte Begründung ist grundsätzlich geeignet, die Notenabsenkung ausreichend zu plausibilisieren (vgl. OVG NW, B.v. 22.12.2014 - 6 A 1123/14 - juris). Dabei dürfen angesichts der Vielzahl der im Bereich der Telekom regelmäßig abzufassenden Beurteilungen die allgemeinen Anforderungen an die Abweichungsbegründung nicht überspannt werden. Vorliegend hat die Antragsgegnerin diesen Anforderungen auch mit Blick auf die textliche Begründung des Gesamturteils hinreichend Rechnung getragen, wo ausgeführt wird, dass (nur) diejenigen Beamten das Beurteilungsergebnis „hervorragend“ und „sehr gut“ erhalten haben, die entweder von ihren Führungskräften eine noch bessere Leistung attestiert bekamen oder höherwertig eingesetzt waren. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn, wie hier, Bewertungsunterschiede zwischen Beurteilungsbeitrag und Beurteilung mit einem - nur bei der Erstellung der Regelbeurteilung vorzunehmenden - Quervergleich mit den übrigen zur Vergleichsgruppe gehörenden Beamten, mit denen der Antragsteller in Konkurrenz steht, begründet werden (vgl. OVG NW, B.v. 28.4.2010 - 6 A 676/08 - juris Rn. 7). Dies kann der unmittelbare Vorgesetzte des jeweiligen Beamten nicht leisten, da er in der Regel - wie auch hier - den hier notwendigen Quervergleich mit den weiteren Bewerbern auf derselben Beförderungsliste mangels Kenntnis von deren Leistungen nicht ziehen kann (vgl. OVG NW, B.v. 17.5.2010 - 6 A 609/08 - juris Rn. 8).

bb) Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 8) bezogen, plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt und ausreichend begründet. Die Vergabe der Gesamtnote „gut ++“ hält sich im Rahmen des den Beurteilern zustehenden Beurteilungsspielraums.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B.v. 8.12.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16; B.v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 20; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 14 ff.). Das ist nicht zu beanstanden, weil das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.; U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32). Die Beurteilungsrichtlinien lassen demnach für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). So ist die beste (von fünf) Notenstufe „sehr gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichbedeutend mit der besten (von sechs) Notenstufe „hervorragend“ bei dem Gesamturteil, sondern kann mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten sein. Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es allerdings einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 36). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, genügt die Beurteilung des Antragstellers diesen Anforderungen.

Das Gesamturteil „sehr gut“ mit der besten Ausprägung „++“ ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 8) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale (durch die Beurteiler) entwickelt sowie ausdrücklich mit dem Vergleich zur Bewertung anderer Mitglieder der Gesamtgruppe begründet worden. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er hierzu vorträgt, das Gesamturteil sei vor dem Hintergrund der dafür angegebenen Begründung widersprüchlich, ist dem nicht zu folgen. Die vom Antragsteller genannten Passagen der textlichen Begründung enthalten nicht, wie der Antragsteller offensichtlich meint, die Meinung der Beurteiler, sondern lediglich im Rahmen der Darstellung der individuellen Umstände eine zusammengefasste Wiedergabe der im Beurteilungsbeitrag der Führungskraft enthaltenen Leistungsbeschreibung. Das wird deutlich sowohl durch den Aufbau als auch durch den Wortlaut des in Bezug genommenen Textes und ergibt sich auch daraus, dass erst nachfolgend die für das Gesamtergebnis ausschlaggebenden Erwägungen der Beurteiler genannt werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, bemisst sich nach neuerer Rechtsprechung des Senats nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und beträgt - wie bei einer auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichteten Hauptsacheklage - ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich grundsätzlich nicht streitwerterhöhend aus (BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

2

Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung orientiert sich der Gegenstandswert an dem Streitwert in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren führt die objektive Bedeutung der Sache zu einer Werterhöhung.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. November 2015 - RN 1 E 15.1052 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt und für eine Tätigkeit bei der T-Systems Enterprise Services GmbH beurlaubt. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 18. März 2015 für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 wurde er mit dem Gesamturteil „gut“ mit der Ausprägung „++“ bewertet. Der Antragsteller hat gegen seine Beurteilung Widerspruch eingelegt‚ über den noch nicht entschieden ist.

Bei der aktuellen Beförderungsrunde konkurrieren auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern TSI“ 1311 Bewerber, darunter der Antragsteller und der Beigeladene, um eine von 344 Beförderungsplanstellen nach Besoldungsgruppe A 13. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Telekom dem Antragsteller mit‚ dass er nicht auf eine dieser Stellen befördert werden könne‚ weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten‚ die mit mindestens „sehr gut +“ beurteilt worden seien. Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht beantragt‚ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen‚ die Beförderung wenigstens eines Konkurrenten nach Besoldungsgruppe A 13_vz durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde zu vollziehen, und ihr aufzugeben, eine solche Beförderungsstelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens freizuhalten. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 9. November 2015 für unbegründet erachtet und abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt‚ mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Er beantragt ferner eine vorläufige Entscheidung im Beschwerdeverfahren zur Sicherung seiner Rechte. Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts und beantragt‚ die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die Gründe‚ die mit der Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen es nicht‚ dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Antragsteller hat‚ wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist‚ nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG‚ B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8)‚ dass die Telekom bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsämter nach Besoldungsgruppe A 13 seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb nicht gegeben.

1. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen‚ wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Beförderungsamtes‚ muss der Leistungsvergleich der Bewerber anhand aussagekräftiger‚ d. h. aktueller‚ hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil‚ welches anhand einer Würdigung‚ Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG‚ B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012‚ 71/72; BayVGH‚ B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Ziel der dienstlichen Beurteilung ist es‚ die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten. Zugleich dient sie dem berechtigten Anliegen des Beamten‚ in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung‚ Befähigung und Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt‚ dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG‚ U. v. 26.9.2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 9).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsprechung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben‚ ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken‚ ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen‚ in dem er sich bewegen kann‚ verkannt‚ ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt‚ allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen‚ sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren‚ ob die Richtlinien eingehalten sind‚ ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung‚ z. B. BVerwG‚ U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 14; BayVGH‚ B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerfG‚ B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG‚ B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH‚ B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 12 m. w. N.).

2. Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände‚ die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung vom 18. März 2015 vorgebracht hat‚ nicht durch.

a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge‚ die Beurteiler hätten nicht auf die Stellungnahme (den Beurteilungsbeitrag) der unmittelbaren Führungskraft G. vom 23. Oktober 2014 für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. März 2013 zurückgreifen dürfen.

Der Antragsteller wiederholt sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, G. habe zum einen möglicherweise keine objektive Stellungnahme abgeben können, weil er bereits seit etwa 1 ½ Jahren auf gleicher Hierarchie-Ebene mit dem Antragsteller gearbeitet habe und es immer wieder zu fachlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, zum anderen habe G. nunmehr selbst in einer E-Mail eingeräumt, er hätte den Antragsteller in Absprache mit dem nachfolgenden Teamleiter L. besser beurteilen wollen. Das Verwaltungsgericht hat darin zutreffend keinen beachtlichen Rechtsfehler erblicken können. Der Senat teilt die ausführlichen Erwägungen, denen die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegensetzt. Bei bereits erstellten dienstlichen Beurteilungen lässt sich im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG sinnvollerweise nur prüfen und feststellen, ob der Beurteiler - oder der einen Beurteilungsbeitrag abgebende Vorgesetzte - voreingenommen war, dadurch die Beurteilung beeinflusst und diese deshalb rechtsfehlerhaft sein kann. § 21 VwVfG, nach dem im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, ist auf dienstliche Beurteilungen schon deshalb nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind (BVerwG, U. v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318/320). Weder aus dem Beurteilungsbeitrag selbst noch aus dem vom Antragsteller geschilderten Verhalten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Voreingenommenheit von G. Grundsätzlich können weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Ob es Absprachen zwischen G. und L. über die von beiden für unterschiedliche Zeiträume zu fertigenden Beurteilungsbeiträge gegeben und ob G. solche eingehalten hat, ist unerheblich. Keine Bedeutung kommt auch den nachträglichen Erklärungen zu, die G. dem Antragsteller auf dessen Vorhaltungen zu der „sehr enttäuschenden und heuchlerischen“ Stellungnahme gegeben hat.

Die Beurteilungsbeiträge liegen im Übrigen auch inhaltlich nicht so weit auseinander, dass sich Zweifel an ihrer Eignung als Tatsachengrundlage für die nachfolgende Bewertung durch die besonderen Erst- und Zweitbeurteiler ergeben könnten, denen durch die Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten die Zuständigkeit für die dienstlichen Beurteilungen übertragen sind (zur Rechtmäßigkeit dieses Beurteilungssystems etwa BayVGH, B. v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.; B. v. 8.12.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 13 f.).

b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien - wie auch in den Beurteilungsbeiträgen - nach nur fünf Notenstufen erfolgt (BayVGH, B. v. 19.10.2015 - 6 CE 15.2043 - juris Rn. 18). Denn das Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden, darf also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 27; U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.). Dementsprechend ist der Dienstherr nicht gehindert, die Notenstufen für das Gesamturteil weiter auszudifferenzieren als für die Einzelmerkmale, um dem Gesamtbild von Eignung, Leistung und Befähigung gerecht zu werden (BayVGH, B. v. 8.12.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16; B. v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 20).

c) Mit Blick auf diese Ausdifferenzierung der Notenstufen lässt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 18. März 2015 keinen Widerspruch zwischen den textlichen Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen und der für das Gesamturteil vergebenen Notenstufe erkennen und hält sich innerhalb des dem Dienstherrn eröffneten Spielraums. Das Gesamturteil „Gut“ mit der Ausprägung „++“ ist plausibel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt und begründet. Die Beschwerde hält dem lediglich ihre eigenen Einschätzungen und Schlussfolgerungen entgegen, ohne damit aber einen beachtlichen Rechtsmangel aufzuzeigen.

Die Beurteilungsrichtlinien lassen, wie unter b) ausgeführt, für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). So ist beispielsweise die zweitbeste (von fünf) Notenstufe „gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichwertig mit der zweitbesten (von sechs) Notenstufe bei dem Gesamturteil, sondern mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten. Vor diesem Hintergrund steht das abschließende Gesamturteil „gut“ mit der Ausprägung „++“ nicht in einem weiter erläuterungsbedürftigen Widerspruch zu den textlichen Erläuterungen und Benotungen der Einzelkriterien (3 mal „sehr gut“, 3 mal „gut“).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl die unmittelbaren Führungskräfte als auch die Beurteiler in der Darstellung der einzelnen Leistungskriterien frei, d. h. nicht an etwa vorgegebene Beschreibungs- oder Bewertungsbegriffe gebunden sind. Diese Formulierungen sind damit stark von Stil, Wortwahl und Wortverständnis des Bewertenden oder Beurteilenden abhängig. Sie können insbesondere im vorliegenden Fall, in dem Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte erforderlich sind, weil die Beurteiler keine oder keine hinreichende persönliche Kenntnis der Leistungen des zu Beurteilenden haben, nur durch die Einstufung in die Notenskala in Relation zu Darstellungen anderer unmittelbarer Führungskräfte oder Beurteiler gesetzt werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 25; BayVGH, B. v. 12.11.2015 - 6 CE 15.2031 - juris Rn. 15). Daraus folgt, dass die Wortwahl der unmittelbaren Führungskraft und deren Übernahme durch die Beurteiler nicht zu einer besseren Einzelnote führen müssen oder die vergebene unplausibel machen, jedenfalls wenn es - wie hier - um die Beschreibung zweier aufeinanderfolgender Noten geht.

3. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf einstweilige Sicherungsmaßnahmen erledigt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es besteht kein Anlass‚ etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären‚ weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren‚ das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist‚ wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000‚- Euro bemessen (BayVGH‚ B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2014 - M 21 K 11.4497 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - ausdrücklich oder sinngemäß - geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser im Zulassungsantrag allein genannte Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger ist Regierungsdirektor und als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt tätig. Er wendet sich gegen seine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 (i. d. F. der Bescheide vom 15.4.2011 und 7.7.2013), die mit dem Gesamturteil „mangelhaft“ schließt. Die Klage auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubeurteilung hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beurteilung keinen Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien, sonstiges Verfahrensrecht oder Beurteilungsgrundsätze erkennen lasse und dass die in ihr enthaltenen Bewertungen innerhalb der Grenzen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung blieben. Seinen eingehenden und überzeugenden Erwägungen hält der Kläger nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4).

Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts, der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung, kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise die Beurteilung zustande gekommen, inhaltlich gestaltet und abgefasst ist. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d. h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Das kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris, Rn. 5; OVG NW, B.v. 10.7.2013 - 1 B 44/13 - juris Rn. 12).

Gemessen an diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass die streitige Beurteilung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an einem beachtlichen Rechtsmangel leiden und der Dienstherr daher zu einer Neubeurteilung des Klägers verpflichtet sein könnte. Der Zulassungsantrag hält dem erstinstanzlichen Urteil zwar eine Vielzahl von Einwänden und eigenen Wertungen entgegen, zeigt aber keine Gesichtspunkte auf, die Zweifel am Ergebnis begründen und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht ausreichend berücksichtigt, dass das Gesamturteil gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung um drei Stufen (von vollbefriedigend auf mangelhaft) herabgesetzt wurde und der Kläger schwerbehindert ist.

a) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Überprüfung der Beurteilung für das Einzelmerkmal „Arbeitsgüte“ seiner Entscheidung eine zu niedrige Kontrolldichte zugrunde gelegt (S. 3 bis 7 der Antragsbegründung), kann nicht überzeugen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Dienstherr sein Werturteil ausreichend dadurch plausibilisiert hat, dass er konkrete Aktenfälle namhaft gemacht (Stichprobenliste) und die Bewertung der Arbeitsgüte als eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung näher erläutert hat. Die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte die Stichprobenliste „verifizieren“ müssen, geht fehl. Den mit dieser Liste dokumentierten Sachverhalt, also die Tatsache, dass in einzelnen mit Aktenzeichen aufgeführten Verfahren die Arbeitsleistungen des Klägers (Erstellen von Bescheiden) erfasst und bewertet worden sind, zieht der Zulassungsantrag nicht, jedenfalls nicht substantiiert, in Zweifel. Die Bewertung dieser Leistungen ist - mit den oben genannten Einschränkungen - allein dem Dienstherrn vorbehalten und einer „Verifizierung“ durch das Gericht entzogen. Dass gegen die vom Kläger erstellten Bescheide im Beurteilungszeitraum weder eine Präsidialbeschwerde eingelegt wurde noch das Bundespatentgericht „eine Rüge an die Prüfstelle“ gerichtet hat, steht der Bewertung als mangelhaft nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Beurteilungsfehler auch nicht aus dem Umstand, dass der Erstbeurteiler, um seine Bewertung der Arbeitsgüte zu objektivieren, einem anderen Abteilungsleiter eine (einzige) exemplarisch ausgewählte Akte zur Überprüfung vorgelegt hat und dass das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt hat, um welchen Abteilungsleiter und welche Akte es sich dabei gehandelt hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass eine solche - freilich sinnvolle zusätzliche Kontrolle - weder nach den Beurteilungsrichtlinien noch nach den gesetzlichen Vorschriften geboten war. Der Einwand, im Beurteilungstext sei in widersprüchlicher Weise zunächst von einer „Vielzahl“ von Akten mit Qualitätsmängeln die Rede, aus der dann im Laufe der Beschreibung eine „Mehrzahl“ werde, ist nicht nachvollziehbar. Im Beurteilungstext wird eingangs als Ergebnis vorangestellt, dass sich „in einer Vielzahl von Akten … Qualitätsmängel bei der Erstellung von Bescheiden“ ergeben hätten. Das wird anschließend dadurch erläutert, dass bei stichprobenartiger Durchsicht jeweils bei einer „Mehrzahl“ der durchgesehenen Prüfungsakten die vom Kläger erstellten Bescheide bestimmte, näher bezeichnete Mängel aufgewiesen hätten. Weist aber jeweils eine Mehrzahl der Bescheide bestimmte - unterschiedliche - Mängel auf, liegt es auf der Hand, dass die Arbeitsgüte insgesamt in einer Vielzahl von Fällen aus ein oder mehreren Gründen reduziert ist. Dass die Stichprobenzahl zu niedrig oder nicht repräsentativ gewesen sein könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die - wertenden - Beanstandungen werden in der Beurteilung in Übereinstimmung mit den Beurteilungsrichtlinien erwähnt und jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 hinreichend und unter Rückgriff auf die Anforderungen der Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen plausibel und nachvollziehbar erläutert. Welche entscheidungserhebliche Bedeutung in diesem Zusammenhang die im Zulassungsantrag erwähnten Gruppenleiterrichtlinien haben sollen, ist nicht ersichtlich.

b) Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags (S. 8 bis 12) ist auch die Beurteilung des Merkmals „Arbeitsmenge“ nicht zu beanstanden.

Die Schwerbehinderung des Klägers ist in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 3 BLV (in der hier noch maßgeblichen, bis 14.2.2009 geltenden Fassung) und § 23 der Beurteilungsrichtlinien ausreichend berücksichtigt. Die Schwerbehindertenvertretung wurde beteiligt. Bei der Bewertung der Arbeitsmenge wurde ausgehend von den geleisteten Nettoarbeitstagen im Beurteilungszeitraum ausdrücklich berücksichtigt, dass die vom Kläger „zu erfüllenden Anforderungen wegen seiner Schwerbehinderung gegenüber den durchschnittlichen Anforderungen in der Abteilung zu reduzieren sind.“ Diese Minderung war entgegen der Ansicht des Klägers durch das Verwaltungsgericht weder im Einzelnen zu quantifizieren noch durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten aufzuklären.

Die im Zulassungsantrag angesprochenen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Dienstherrn insbesondere um die Einbindung des Integrationsamtes, das Arbeitsumfeld und die Arbeitsausstattung, die konkrete Zusammensetzung der Erledigungen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden und die Vorgaben zur Arbeitsweise geben keinen Anlass, die Bewertung der Arbeitsmenge auch mit Blick auf den erheblichen Leistungsabfall gegenüber dem vorangegangenen Beurteilungszeitraum in Zweifel zu ziehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der gesetzliche Rahmen der Beurteilungsermächtigung überschritten worden ist. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, sondern drängt sich im Gegenteil auf, dass der Beurteiler im Zusammenhang mit der behinderungsbedingten Minderung der Arbeitsfähigkeit auch einbezogen hat, dass der Kläger im vorangegangenen Beurteilungszeitraum in der Lage war, weit überdurchschnittliche Mengenleistungen zu erbringen. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde bei der Bewertung der Arbeitsmenge auch keineswegs schlicht ein „Pensenschlüssel“ angewendet, sondern - eingehend und nachvollziehbar - auch Art und Qualität der Erledigungen berücksichtigt. Weiterer Aufklärungsbedarf bestand für das Verwaltungsgericht nicht, insbesondere auch nicht mit Blick auf etwaige Ursachen für die Verschlechterung gegenüber der vorherigen Beurteilung. Eine Rückstufung rechtfertigt sich allein aus den Gründen der dienstlichen Beurteilung, in der Eignung, Befähigung und Leistung nach § 21 Satz 1 BBG zu beurteilen sind; eine weitergehende „Plausibilisierung“ mit Blick auf Gründe des Leistungsabfalls trägt zur Sache nichts mehr bei (BayVGH, B.v. 2.3.2011 - 6 ZB 09.2290 - juris Rn. 8 m. w. N.).

c) Die Rüge, der Beurteiler sei voreingenommen gewesen (S. 12 f.), geht fehl.

Eine dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Die Besorgnis der Befangenheit genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Eine solche tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck - anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess - grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung (BVerwG, U.v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 318/321 f.). Gemessen an diesem Maßstab sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beurteiler könne voreingenommen gewesen sein. Sie ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger als unangemessen empfundenen ergänzenden Bemerkung in der Beurteilung, die von ihm praktizierte Arbeitsweise lasse Zweifel an seiner psychischen Belastbarkeit aufkommen.

d) Inwiefern das Gespräch gemäß § 5 Abs. 5 der Beurteilungsrichtlinien, das mit dem Kläger am 24. August 2007 geführt worden ist, der Hinweis- und Warnfunktion im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht genügt haben soll und zusammen mit dem Verzicht auf das Erstellen einer Anlassbeurteilung zumindest als Indiz für einen Beurteilungsmangel spreche (S. 13 bis 18 und 20 der Antragsbegründung), ist nicht nachvollziehbar.

In der Zusammenfassung dieses Gesprächs durch den damaligen Bevollmächtigten des Klägers ist festgehalten, dass der Abteilungsleiter darauf hingewiesen habe, dass die vom Kläger erbrachte Arbeitsmenge „in dem Zeitraum von Anfang 2006 bis Mitte 2007“ je Nettoarbeitstag lediglich 63% des Durchschnitts erreicht habe. Er habe weiter ausgeführt: „Gegenwärtig könne Ihre letzte Beurteilungsnote von insgesamt voll befriedigend nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Die geleistete Arbeitsmenge seit Beginn des Jahres 2006 entspreche nunmehr der Benotung ausreichend, selbst bei Minderanforderungen aufgrund Ihrer Schwerbehinderung … erreichten Sie im Abteilungsranking lediglich die letzte Stelle“ (S. 2 f. des mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Schriftsatzes vom 30.8.2007). Deutlicher kann der Hinweis auf einen erheblichen Leistungsabfall und die Warnung vor einer wesentlichen Verschlechterung der Beurteilung kaum formuliert sein. Weder der damalige - durchaus im Interesse des Klägers liegende - Verzicht auf eine Anlassbeurteilung mit der Gelegenheit zur Bewährung noch die vorläufige Bewertung des damaligen Leistungsstandes schließen es aus, bei mangelnder Bewährung die im Beurteilungszeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 insgesamt erbrachten Leistungen um noch eine Notenstufe schlechter, nämlich als mangelhaft, zu bewerten. Dass im Zeitpunkt des Gesprächs bei Bewährung noch die Stufe „befriedigend“ für das Einzelmerkmal Arbeitsmenge bei einer Steigerung auf einen Wert über dem Abteilungsdurchschnitt als greifbar angesehen wurde, steht dem keineswegs entgegen.

e) Die Rüge, der Dienstherr habe bei der Bewertung nicht den gesamten Beurteilungszeitraum erfasst (S. 18 f. der Antragsbegründung), vermag unter keinem Gesichtspunkt zu überzeugen. Von einer bloßen Momentaufnahme kann keine Rede sein. Vielmehr ergibt sich aus den dem Kläger eröffneten - umfangreichen - Einschätzungen und Hinweisen im Gespräch am 24. August 2007 (oben d) ohne weiteres, dass die Leistungen des Klägers aus Sicht des Beurteilers bereits in der ersten Hälfte des vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 reichenden Beurteilungszeitraums hinsichtlich Arbeitsmenge wie Arbeitsgüte deutlich nachgelassen hatten. Auf diesen Leistungsabfall ist der Kläger am 24. August 2007 ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen worden. Ausweislich der Beurteilung (S. 4) wurde der Kläger zudem in einem weiteren Gespräch am 26. Februar 2008 darauf hingewiesen, dass der weiterhin starke Abfall der Arbeitsmengenleistung bei fortgesetzter Entwicklung zu einer Beurteilung mit der Notenstufe „mangelhaft“ führen würde. Der weitere Einwand, „das Beurteilungsgespräch“ habe „bereits am 28.08./29.09.2009“ stattgefunden (S. 19 der Antragsbegründung) ist nicht nachvollziehbar. Das Beurteilungsgespräch dient gemäß § 16 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien dazu, auf der Grundlage eines Beurteilungsentwurfs mit dem Beamten dessen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung während des Beurteilungszeitraums zu erörtern. Es muss also nach dem Ende des zu beurteilenden Zeitraums (1.1.2006 bis 31.12.2008) und dem Erstellen des Entwurfs geführt werden und der abschließenden Festsetzung der Beurteilung (§ 17 der Beurteilungsrichtlinien) vorangehen. Dieser zeitliche Ablauf wurde offenkundig eingehalten.

f) Die Rüge, die Beklagte habe zu Unrecht die „Fehlzeiten des Klägers in der dienstlichen Beurteilung besonders hervorgehoben“ oder „häufige Fehlzeiten wegen Erkrankung“ erwähnt (S. 20 der Antragsbegründung), kann nicht nachvollzogen werden. In welcher Form dies geschehen sein soll, wird im Zulassungsantrag nicht näher dargelegt und ist aus der Beurteilung auch nicht ersichtlich. Soweit sich die Rüge darauf beziehen sollte, dass zur Bewertung des Einzelmerkmals „Arbeitsmenge“ ausgeführt ist, dass der Kläger in dem dreijährigen Beurteilungszeitraum „an 409,5 Nettoarbeitstagen bei 25 anerkannten Sonderfunktionstagen“ eine näher bezeichnete Anzahl von Erledigungen erbracht habe, scheidet ein Rechtsfehler aus. Dass Arbeitsmengen zur Objektivierung und zur besseren Vergleichbarkeit auf die - individuell unterschiedliche - Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage bezogen und diese offen gelegt werden, ist sachgerecht. Im Übrigen wäre die Angabe von Fehlzeiten nicht zu beanstanden, weil sie Hinweise im Hinblick auf die Einsetzbarkeit und Leistungsfähigkeit des Klägers geben kann.

g) Dem Kläger kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, der Dienstherr habe dem letzten Teil des Beurteilungszeitraums ein zu großes Gewicht beigemessen und das Gesamtleistungsbild mit den positiven Leistungen nicht ausreichend gewürdigt (S. 21 bis 23 der Antragsbegründung). Der Beurteiler hat vielmehr den gesamten Zeitraum in Blick genommen und insbesondere auch hinsichtlich der Einzelmerkmale Arbeitsmenge und Arbeitsgüte umfassend und - aus den oben genannten Gründen - frei von Rechtsfehlern gewürdigt.

h) Fehl geht schließlich die nicht weiter substantiierte Behauptung, die dienstliche Beurteilung sei nur auf eine partiell vorhandene Tatsachenkenntnis gestützt worden und sei hinsichtlich der Befähigungsbeurteilung nicht hinreichend klar abgefasst (S. 23 bis 24 der Antragsbegründung). Die vom Kläger hierfür angeführten Gerichtsentscheidungen (OVG NW, U.v. 24.1.2011 - 1 A 1810/08 - juris und VGH BW, U.v. 31.7.2012 - 4 S 575/12) betrafen anders gelagerte Sachverhalte und geben für die gerichtliche Kontrolle der in Streit stehenden Beurteilung nichts her. Insbesondere hat die Beklagte die wesentlichen Erwägungen der dienstlichen Beurteilung auch mit Blick auf die erhebliche Verschlechterung gegenüber der vorherigen in einer ohne jeden Zweifel ausreichenden Weise schriftlich niedergelegt, auch wenn die Beurteilung der einzelnen Befähigungsmerkmale nur durch Buchstabenwerte ausgedrückt ist.

2. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag der Sache nach als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben sollen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2013 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2014 - M 21 K 11.4497 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - ausdrücklich oder sinngemäß - geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser im Zulassungsantrag allein genannte Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger ist Regierungsdirektor und als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt tätig. Er wendet sich gegen seine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 (i. d. F. der Bescheide vom 15.4.2011 und 7.7.2013), die mit dem Gesamturteil „mangelhaft“ schließt. Die Klage auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubeurteilung hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beurteilung keinen Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien, sonstiges Verfahrensrecht oder Beurteilungsgrundsätze erkennen lasse und dass die in ihr enthaltenen Bewertungen innerhalb der Grenzen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung blieben. Seinen eingehenden und überzeugenden Erwägungen hält der Kläger nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4).

Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts, der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung, kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise die Beurteilung zustande gekommen, inhaltlich gestaltet und abgefasst ist. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d. h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Das kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris, Rn. 5; OVG NW, B.v. 10.7.2013 - 1 B 44/13 - juris Rn. 12).

Gemessen an diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass die streitige Beurteilung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an einem beachtlichen Rechtsmangel leiden und der Dienstherr daher zu einer Neubeurteilung des Klägers verpflichtet sein könnte. Der Zulassungsantrag hält dem erstinstanzlichen Urteil zwar eine Vielzahl von Einwänden und eigenen Wertungen entgegen, zeigt aber keine Gesichtspunkte auf, die Zweifel am Ergebnis begründen und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht ausreichend berücksichtigt, dass das Gesamturteil gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung um drei Stufen (von vollbefriedigend auf mangelhaft) herabgesetzt wurde und der Kläger schwerbehindert ist.

a) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Überprüfung der Beurteilung für das Einzelmerkmal „Arbeitsgüte“ seiner Entscheidung eine zu niedrige Kontrolldichte zugrunde gelegt (S. 3 bis 7 der Antragsbegründung), kann nicht überzeugen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Dienstherr sein Werturteil ausreichend dadurch plausibilisiert hat, dass er konkrete Aktenfälle namhaft gemacht (Stichprobenliste) und die Bewertung der Arbeitsgüte als eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung näher erläutert hat. Die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte die Stichprobenliste „verifizieren“ müssen, geht fehl. Den mit dieser Liste dokumentierten Sachverhalt, also die Tatsache, dass in einzelnen mit Aktenzeichen aufgeführten Verfahren die Arbeitsleistungen des Klägers (Erstellen von Bescheiden) erfasst und bewertet worden sind, zieht der Zulassungsantrag nicht, jedenfalls nicht substantiiert, in Zweifel. Die Bewertung dieser Leistungen ist - mit den oben genannten Einschränkungen - allein dem Dienstherrn vorbehalten und einer „Verifizierung“ durch das Gericht entzogen. Dass gegen die vom Kläger erstellten Bescheide im Beurteilungszeitraum weder eine Präsidialbeschwerde eingelegt wurde noch das Bundespatentgericht „eine Rüge an die Prüfstelle“ gerichtet hat, steht der Bewertung als mangelhaft nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Beurteilungsfehler auch nicht aus dem Umstand, dass der Erstbeurteiler, um seine Bewertung der Arbeitsgüte zu objektivieren, einem anderen Abteilungsleiter eine (einzige) exemplarisch ausgewählte Akte zur Überprüfung vorgelegt hat und dass das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt hat, um welchen Abteilungsleiter und welche Akte es sich dabei gehandelt hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass eine solche - freilich sinnvolle zusätzliche Kontrolle - weder nach den Beurteilungsrichtlinien noch nach den gesetzlichen Vorschriften geboten war. Der Einwand, im Beurteilungstext sei in widersprüchlicher Weise zunächst von einer „Vielzahl“ von Akten mit Qualitätsmängeln die Rede, aus der dann im Laufe der Beschreibung eine „Mehrzahl“ werde, ist nicht nachvollziehbar. Im Beurteilungstext wird eingangs als Ergebnis vorangestellt, dass sich „in einer Vielzahl von Akten … Qualitätsmängel bei der Erstellung von Bescheiden“ ergeben hätten. Das wird anschließend dadurch erläutert, dass bei stichprobenartiger Durchsicht jeweils bei einer „Mehrzahl“ der durchgesehenen Prüfungsakten die vom Kläger erstellten Bescheide bestimmte, näher bezeichnete Mängel aufgewiesen hätten. Weist aber jeweils eine Mehrzahl der Bescheide bestimmte - unterschiedliche - Mängel auf, liegt es auf der Hand, dass die Arbeitsgüte insgesamt in einer Vielzahl von Fällen aus ein oder mehreren Gründen reduziert ist. Dass die Stichprobenzahl zu niedrig oder nicht repräsentativ gewesen sein könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die - wertenden - Beanstandungen werden in der Beurteilung in Übereinstimmung mit den Beurteilungsrichtlinien erwähnt und jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 hinreichend und unter Rückgriff auf die Anforderungen der Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen plausibel und nachvollziehbar erläutert. Welche entscheidungserhebliche Bedeutung in diesem Zusammenhang die im Zulassungsantrag erwähnten Gruppenleiterrichtlinien haben sollen, ist nicht ersichtlich.

b) Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags (S. 8 bis 12) ist auch die Beurteilung des Merkmals „Arbeitsmenge“ nicht zu beanstanden.

Die Schwerbehinderung des Klägers ist in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 3 BLV (in der hier noch maßgeblichen, bis 14.2.2009 geltenden Fassung) und § 23 der Beurteilungsrichtlinien ausreichend berücksichtigt. Die Schwerbehindertenvertretung wurde beteiligt. Bei der Bewertung der Arbeitsmenge wurde ausgehend von den geleisteten Nettoarbeitstagen im Beurteilungszeitraum ausdrücklich berücksichtigt, dass die vom Kläger „zu erfüllenden Anforderungen wegen seiner Schwerbehinderung gegenüber den durchschnittlichen Anforderungen in der Abteilung zu reduzieren sind.“ Diese Minderung war entgegen der Ansicht des Klägers durch das Verwaltungsgericht weder im Einzelnen zu quantifizieren noch durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten aufzuklären.

Die im Zulassungsantrag angesprochenen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Dienstherrn insbesondere um die Einbindung des Integrationsamtes, das Arbeitsumfeld und die Arbeitsausstattung, die konkrete Zusammensetzung der Erledigungen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden und die Vorgaben zur Arbeitsweise geben keinen Anlass, die Bewertung der Arbeitsmenge auch mit Blick auf den erheblichen Leistungsabfall gegenüber dem vorangegangenen Beurteilungszeitraum in Zweifel zu ziehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der gesetzliche Rahmen der Beurteilungsermächtigung überschritten worden ist. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, sondern drängt sich im Gegenteil auf, dass der Beurteiler im Zusammenhang mit der behinderungsbedingten Minderung der Arbeitsfähigkeit auch einbezogen hat, dass der Kläger im vorangegangenen Beurteilungszeitraum in der Lage war, weit überdurchschnittliche Mengenleistungen zu erbringen. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde bei der Bewertung der Arbeitsmenge auch keineswegs schlicht ein „Pensenschlüssel“ angewendet, sondern - eingehend und nachvollziehbar - auch Art und Qualität der Erledigungen berücksichtigt. Weiterer Aufklärungsbedarf bestand für das Verwaltungsgericht nicht, insbesondere auch nicht mit Blick auf etwaige Ursachen für die Verschlechterung gegenüber der vorherigen Beurteilung. Eine Rückstufung rechtfertigt sich allein aus den Gründen der dienstlichen Beurteilung, in der Eignung, Befähigung und Leistung nach § 21 Satz 1 BBG zu beurteilen sind; eine weitergehende „Plausibilisierung“ mit Blick auf Gründe des Leistungsabfalls trägt zur Sache nichts mehr bei (BayVGH, B.v. 2.3.2011 - 6 ZB 09.2290 - juris Rn. 8 m. w. N.).

c) Die Rüge, der Beurteiler sei voreingenommen gewesen (S. 12 f.), geht fehl.

Eine dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Die Besorgnis der Befangenheit genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Eine solche tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck - anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess - grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung (BVerwG, U.v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 318/321 f.). Gemessen an diesem Maßstab sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beurteiler könne voreingenommen gewesen sein. Sie ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger als unangemessen empfundenen ergänzenden Bemerkung in der Beurteilung, die von ihm praktizierte Arbeitsweise lasse Zweifel an seiner psychischen Belastbarkeit aufkommen.

d) Inwiefern das Gespräch gemäß § 5 Abs. 5 der Beurteilungsrichtlinien, das mit dem Kläger am 24. August 2007 geführt worden ist, der Hinweis- und Warnfunktion im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht genügt haben soll und zusammen mit dem Verzicht auf das Erstellen einer Anlassbeurteilung zumindest als Indiz für einen Beurteilungsmangel spreche (S. 13 bis 18 und 20 der Antragsbegründung), ist nicht nachvollziehbar.

In der Zusammenfassung dieses Gesprächs durch den damaligen Bevollmächtigten des Klägers ist festgehalten, dass der Abteilungsleiter darauf hingewiesen habe, dass die vom Kläger erbrachte Arbeitsmenge „in dem Zeitraum von Anfang 2006 bis Mitte 2007“ je Nettoarbeitstag lediglich 63% des Durchschnitts erreicht habe. Er habe weiter ausgeführt: „Gegenwärtig könne Ihre letzte Beurteilungsnote von insgesamt voll befriedigend nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Die geleistete Arbeitsmenge seit Beginn des Jahres 2006 entspreche nunmehr der Benotung ausreichend, selbst bei Minderanforderungen aufgrund Ihrer Schwerbehinderung … erreichten Sie im Abteilungsranking lediglich die letzte Stelle“ (S. 2 f. des mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Schriftsatzes vom 30.8.2007). Deutlicher kann der Hinweis auf einen erheblichen Leistungsabfall und die Warnung vor einer wesentlichen Verschlechterung der Beurteilung kaum formuliert sein. Weder der damalige - durchaus im Interesse des Klägers liegende - Verzicht auf eine Anlassbeurteilung mit der Gelegenheit zur Bewährung noch die vorläufige Bewertung des damaligen Leistungsstandes schließen es aus, bei mangelnder Bewährung die im Beurteilungszeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 insgesamt erbrachten Leistungen um noch eine Notenstufe schlechter, nämlich als mangelhaft, zu bewerten. Dass im Zeitpunkt des Gesprächs bei Bewährung noch die Stufe „befriedigend“ für das Einzelmerkmal Arbeitsmenge bei einer Steigerung auf einen Wert über dem Abteilungsdurchschnitt als greifbar angesehen wurde, steht dem keineswegs entgegen.

e) Die Rüge, der Dienstherr habe bei der Bewertung nicht den gesamten Beurteilungszeitraum erfasst (S. 18 f. der Antragsbegründung), vermag unter keinem Gesichtspunkt zu überzeugen. Von einer bloßen Momentaufnahme kann keine Rede sein. Vielmehr ergibt sich aus den dem Kläger eröffneten - umfangreichen - Einschätzungen und Hinweisen im Gespräch am 24. August 2007 (oben d) ohne weiteres, dass die Leistungen des Klägers aus Sicht des Beurteilers bereits in der ersten Hälfte des vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 reichenden Beurteilungszeitraums hinsichtlich Arbeitsmenge wie Arbeitsgüte deutlich nachgelassen hatten. Auf diesen Leistungsabfall ist der Kläger am 24. August 2007 ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen worden. Ausweislich der Beurteilung (S. 4) wurde der Kläger zudem in einem weiteren Gespräch am 26. Februar 2008 darauf hingewiesen, dass der weiterhin starke Abfall der Arbeitsmengenleistung bei fortgesetzter Entwicklung zu einer Beurteilung mit der Notenstufe „mangelhaft“ führen würde. Der weitere Einwand, „das Beurteilungsgespräch“ habe „bereits am 28.08./29.09.2009“ stattgefunden (S. 19 der Antragsbegründung) ist nicht nachvollziehbar. Das Beurteilungsgespräch dient gemäß § 16 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien dazu, auf der Grundlage eines Beurteilungsentwurfs mit dem Beamten dessen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung während des Beurteilungszeitraums zu erörtern. Es muss also nach dem Ende des zu beurteilenden Zeitraums (1.1.2006 bis 31.12.2008) und dem Erstellen des Entwurfs geführt werden und der abschließenden Festsetzung der Beurteilung (§ 17 der Beurteilungsrichtlinien) vorangehen. Dieser zeitliche Ablauf wurde offenkundig eingehalten.

f) Die Rüge, die Beklagte habe zu Unrecht die „Fehlzeiten des Klägers in der dienstlichen Beurteilung besonders hervorgehoben“ oder „häufige Fehlzeiten wegen Erkrankung“ erwähnt (S. 20 der Antragsbegründung), kann nicht nachvollzogen werden. In welcher Form dies geschehen sein soll, wird im Zulassungsantrag nicht näher dargelegt und ist aus der Beurteilung auch nicht ersichtlich. Soweit sich die Rüge darauf beziehen sollte, dass zur Bewertung des Einzelmerkmals „Arbeitsmenge“ ausgeführt ist, dass der Kläger in dem dreijährigen Beurteilungszeitraum „an 409,5 Nettoarbeitstagen bei 25 anerkannten Sonderfunktionstagen“ eine näher bezeichnete Anzahl von Erledigungen erbracht habe, scheidet ein Rechtsfehler aus. Dass Arbeitsmengen zur Objektivierung und zur besseren Vergleichbarkeit auf die - individuell unterschiedliche - Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage bezogen und diese offen gelegt werden, ist sachgerecht. Im Übrigen wäre die Angabe von Fehlzeiten nicht zu beanstanden, weil sie Hinweise im Hinblick auf die Einsetzbarkeit und Leistungsfähigkeit des Klägers geben kann.

g) Dem Kläger kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, der Dienstherr habe dem letzten Teil des Beurteilungszeitraums ein zu großes Gewicht beigemessen und das Gesamtleistungsbild mit den positiven Leistungen nicht ausreichend gewürdigt (S. 21 bis 23 der Antragsbegründung). Der Beurteiler hat vielmehr den gesamten Zeitraum in Blick genommen und insbesondere auch hinsichtlich der Einzelmerkmale Arbeitsmenge und Arbeitsgüte umfassend und - aus den oben genannten Gründen - frei von Rechtsfehlern gewürdigt.

h) Fehl geht schließlich die nicht weiter substantiierte Behauptung, die dienstliche Beurteilung sei nur auf eine partiell vorhandene Tatsachenkenntnis gestützt worden und sei hinsichtlich der Befähigungsbeurteilung nicht hinreichend klar abgefasst (S. 23 bis 24 der Antragsbegründung). Die vom Kläger hierfür angeführten Gerichtsentscheidungen (OVG NW, U.v. 24.1.2011 - 1 A 1810/08 - juris und VGH BW, U.v. 31.7.2012 - 4 S 575/12) betrafen anders gelagerte Sachverhalte und geben für die gerichtliche Kontrolle der in Streit stehenden Beurteilung nichts her. Insbesondere hat die Beklagte die wesentlichen Erwägungen der dienstlichen Beurteilung auch mit Blick auf die erhebliche Verschlechterung gegenüber der vorherigen in einer ohne jeden Zweifel ausreichenden Weise schriftlich niedergelegt, auch wenn die Beurteilung der einzelnen Befähigungsmerkmale nur durch Buchstabenwerte ausgedrückt ist.

2. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag der Sache nach als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben sollen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2013 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. November 2016 - Au 2 E 16.1190 - wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt. Er begehrt eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 9 vz. Der Antragsteller war seit 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2015 im dienstlichen Interesse gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV für eine höherwertige Tätigkeit oberhalb seiner Laufbahngruppe (Entgeltgruppe T 8 entsprechend der Besoldungsgruppe A 12) bei der T-Systems International GmbH beurlaubt. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 24. März 2016 wurde seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 1. November 2013 bis 31. Mai 2015 mit dem abschließenden Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ bewertet. Der Antragsteller hat gegen seine Beurteilung Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

Bei der aktuellen Beförderungsrunde konkurrieren 796 Beförderungsbewerber auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ um 26 Planstellen zur Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 9_vz bewertetes Amt. Mit Schreiben vom 1. August 2016 teilte die Telekom dem Antragsteller mit, dass er nicht auf eine dieser Stellen befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit mindestens „hervorragend ++“ beurteilt worden seien.

Der Antragsteller hat daraufhin auch gegen die Beförderungsauswahlentscheidung Widerspruch erhoben, über den ebenfalls noch nicht entschieden ist, und beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für eine Besetzung vorgesehenen drei letzten Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ mit anderen Beamten zu besetzen und diese zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Bescheidung an den Antragsteller abgelaufen ist.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 3. November 2016 für unbegründet erachtet und abgelehnt. Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und tritt ihr entgegen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Senat teilt zwar die Auffassung des Antragstellers, dass es im vorliegenden Fall nicht lediglich um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens geht (vgl. BVerwG, U. v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - juris), sondern unmittelbar um die Vergabe eines höheren Statusamtes nach A 9 vz (Beförderung). Ein Anordnungsgrund im Sinn des § 123 Abs. 1 VwGO liegt deshalb vor. Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend entschieden, dass ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist. Der Antragsteller hat nämlich nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die Telekom bei den streitigen Auswahlentscheidungen über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsämter seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat.

1. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 9 vz bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 58; BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 4.3.2016 - 6 CE 15.2583 - juris Rn. 7).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH‚ B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 10 m. w. N.).

2. Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen die den Auswahlentscheidungen zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen vorbringt, nicht durch.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung vom 24. März 2016 sei mit Blick auf das Gesamtergebnis nicht nachvollziehbar begründet und berücksichtige nicht ausreichend, dass er während des gesamten Beurteilungszeitraums eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt habe.

Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (aktualisiert am 10. Februar 2016 und am 29. Juli 2016 - im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der Telekom als Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2016 - 6 CE 16.331 - juris Rn. 13 f.; B. v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.). Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m. w. N.).

Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers laufbahnübergreifend um vier Besoldungsgruppen), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B. v. 12.11.2015 - 6 CE 15.2031 - juris Rn. 16). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B. v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.; BayVGH, B. v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 11). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 21; U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 26; U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 6 CE 15.2288 - juris).

Diesen Anforderungen haben die Beurteilerinnen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Die Beurteilung des Antragstellers beruht auf einer in den textlichen Erläuterungen ausführlichen und hinreichend aussagekräftigen Stellungnahme der Führungskraft, die entsprechend der Beurteilungsrichtlinien auf den konkret wahrgenommenen, nach Entgeltgruppe T 8 bewerteten Arbeitsposten bezogen ist. Die Entgeltgruppe T 8 entspricht nach der Anlage zur freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung in der Fassung vom 4.5.2012 der Besoldungsgruppe A 12. Die unmittelbare Führungskraft hat die Einzelmerkmale Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz und soziale Kompetenzen jeweils mit „sehr gut“ und das Einzelmerkmal wirtschaftliches Handeln mit „gut“ bewertet. Mit Blick auf die Einzelmerkmale haben sich die Beurteilerinnen die Bewertungen der Führungskraft zu Eigen gemacht und die oben genannten fünf Einzelmerkmale ebenfalls mit der Bestnote „sehr gut“ bewertet. Das Merkmal wirtschaftliches Handeln haben sie aufgrund der Höherwertigkeit der Funktion des Antragstellers gegenüber seinem Statusamt auf ebenfalls „sehr gut“ angehoben. Das Gesamturteil haben sie auf „sehr gut“ mit der höchsten Ausprägung „++“ festgesetzt. Die Beurteilerinnen halten sich innerhalb ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie die Leistungen des Antragstellers bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten als „sehr gut“ einschätzen und bezogen auf das niedrigere Statusamt „nur“ durch Vergabe der höchsten Ausprägung „++“ aufwerten (vgl. BayVGH, B. v. 12.11.2015 - 6 CE 15.2031 - juris Rn. 18). Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 8) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32 ff.) begründet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B. v. 8.12.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16; B. v. 26.2.2016 - 6 CE 16.240 - juris Rn. 20; OVG Saarl, B. v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 14 ff.). Das ist nicht zu beanstanden, weil das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, ; U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.; U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32). Die Beurteilungsrichtlinien lassen demnach für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). So ist die beste (von fünf) Notenstufe „sehr gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichbedeutend mit der besten (von sechs) Notenstufe „hervorragend“ bei dem Gesamturteil, sondern kann mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten sein. Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es allerdings einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 36).

Dem genügt die Beurteilung des Antragstellers, die das Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ nicht nur unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale, sondern auch unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit individuell erläutert und sich -anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - entschiedenen Fall - nicht auf eine Benotung im Ankreuzverfahren beschränkt. Da die Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale ein einheitliches, gemessen an den Anforderungen an Beamte im Statusamt des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 8 deutlich überdurchschnittliches Leistungsbild zeigen, ging es nicht um ihre jeweilige Gewichtung, sondern um die Einordnung in die ausdifferenziertere Bewertungsskala für das Gesamturteil. Diese ist - zumindest durch die ergänzenden Angaben der Antragsgegnerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren - nachvollziehbar und plausibel dargetan.

Die Erwägung der Beurteilerinnen, dass das Gesamtergebnis „in Anbetracht der erzielten Leistungen der Beamtinnen und Beamten dieser Beurteilungsliste … anzupassen war, um den nach § 50 Abs. 2 BLV einzuhaltenden Richtwert umsetzen zu können, lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers nicht erkennen. Nach dieser Vorschrift soll der Anteil der Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note 10% und bei der zweithöchsten Note 20% nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Diese Vorgaben wurden eingehalten, weil nach den Angaben der Antragsgegnerin 10% Bestbeurteilungen mit „hervorragend“ und 24% Zweitbestbeurteilungen mit „sehr gut“ vergeben worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass durch die beim Antragsteller vorgenommene Anpassung die gebotene Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit im Vergleich zu den Mitbewerbern unzulässig nivelliert worden sein könnte (dazu BayVGH, B. v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 17), sind nicht ersichtlich. Denn aus der Vergleichsgruppe sind, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat, 98% der Beamten höherwertig eingesetzt, und zwar 86% - wie der Antragsteller - in der nächsten Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und 6% in der übernächsten Gruppe des höheren Dienstes.

Die Beurteilungen der Beigeladenen, die bei den Einzelmerkmalen sämtlich mit „sehr gut“ und beim Gesamturteil mit „hervorragend ++“ beurteilt worden sind, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Sie bestätigen vielmehr gerade im Vergleich zu derjenigen des Antragstellers eine gleichmäßige Handhabung der Beurteilungsrichtlinien. Anders als der Antragsteller waren die Beigeladenen, ebenfalls Beamte im Statusamt A 8, nämlich im Beurteilungszeitraum auf noch höherwertigeren nach A 13 (gehobener Dienst) bzw. oberhalb von A 13/14 (höherer Dienst) eingestuften Arbeitsposten oberhalb der eigenen Laufbahngruppe eingesetzt. Die Beurteiler haben sich in der gebotenen Weise mit dem deutlichen und laufbahnübergreifenden Auseinanderfallen von Statusamt und höherwertigeren Arbeitsposten auseinandergesetzt. Dass sie bei der Beurteilung am Maßstab des Statusamtes bei den Beigeladenen im Unterschied zum Antragsteller die Leistungen im Gesamtergebnis mit der Note „hervorragend“ mit der Ausprägung „++“ bewertet haben, begründet keinen Widerspruch, sondern beruht auf der gebotenen Berücksichtigung der gerade auch im Vergleich zum Antragsteller noch höheren Anforderungen auf deren betreffenden Arbeitsposten. Eine Anhebung auf die Bestnote „hervorragend“ mit der besten Ausprägung „++“ kann der Antragsteller angesichts dessen nicht für sich beanspruchen. Maßgeblich ist der Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Mai 2015 ist; ob und wann den vor dem Antragsteller platzierten Beamten der höherwertige Posten bereits vorher übertragen worden ist, könnte allenfalls bei einem - hier nicht vorliegenden - Gleichstand der Beurteilungen entscheidungserheblich sein. Weder die Beurteilung des Antragstellers noch die der Beigeladenen enthalten Anhaltspunkte dafür, dass bei der Bildung des ausschlaggebenden Gesamturteils Prämien bzw. Auszeichnungen berücksichtigt worden wären. Die vom Antragsteller hierauf gerichteten Fragestellungen sind daher nicht entscheidungserheblich. Es gibt auch keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass bei den Beigeladenen, auf die der Antrag des Antragstellers beschränkt ist, die Beförderungsvoraussetzungen nach Nr. 3 der Beförderungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 1. September 2014 nicht erfüllt wären.

Dass die Beurteilungsrichtlinien keine näheren Vorgaben zur Berücksichtigung höherwertiger Arbeitsposten und zur „Übertragung“ der Einzelbewertungen in das Gesamturteil enthalten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zurückhaltung respektiert den jedem einzelnen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum, ohne die - eingeschränkte - gerichtliche Kontrolle zu beeinträchtigen. Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der Telekom zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (BayVGH, B. v. 20.4.2016 - 6 CE 16.331 - juris Rn. 20; OVG Saarl, B. v. 29.3.2016 - 1 B 2/16 - juris Rn. 18).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 € bemessen (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. September 2015 - AN 11 E 15.1108 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt und der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH zugewiesen. Dort nimmt er die Tätigkeit eines Sachbearbeiters Disposition wahr, die nach T 5 eingestuft ist, was den Besoldungsgruppen A 9/A 10 entspricht. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 14./15. Januar 2015 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „Sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ bewertet.

Für die aktuelle Beförderungsrunde hat die Telekom für den Unternehmensbereich „DTTS“ eine Rangliste zur Beförderung auf eine von 532 zugewiesenen Beförderungsplanstellen nach Besoldungsgruppe A 9 erstellt. Auf dieser Liste werden insgesamt 2005 für eine Beförderung in Betracht kommende Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 8 geführt, darunter der Antragsteller. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Telekom diesem mit, dass er nicht auf eine der Beförderungsstellen befördert werden könne. Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Beförderungsrunde 2015 eine Planstelleneinweisung in die letzten fünf nach A 9 zu vergebenden Planstellen der Beförderungsliste „DTTS“ einstweilen zu unterlassen, bis über seinen Widerspruch entschieden worden sei. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 24. September 2015 für unbegründet erachtet und abgelehnt.

Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die Gründe, die der Antragsteller mit seiner Beschwerde fristgerecht dargelegt hat und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

1. Der Antragsteller hat mit seinem fristgerechten Vorbringen nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die Telekom bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsämter nach Besoldungsgruppe A 9 seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht gegeben.

a) Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich der Bewerber anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Ziel der dienstlichen Beurteilung ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten. Zugleich dient sie dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 9).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 12 m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung vom 14./15. Januar 2015 vorgebracht hat, nicht durch.

aa) Der Antragsteller rügt die Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung, weil zum Zeitpunkt deren Erstellung die Beurteilungsrichtlinie vom 23. Oktober 2014 gegolten habe. Diese sehe in Nr. 3.1. Satz 2 in den Jahren 2013 und 2014 jeweils zum Stichtag 31. Oktober eine jährliche Beurteilung vor, seine Beurteilung umfasse aber einen zweijährigen Beurteilungszeitraum. Damit wird kein beachtlicher Beurteilungsmangel aufgezeigt.

Beurteilungsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Ihre Aufgabe ist es, gleiche Bewertungsmaßstäbe bei dem Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG herzustellen. Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es daher nicht entscheidend auf den Wortlaut einer Beurteilungsrichtlinie an, sondern darauf, wie sie von den Beurteilern tatsächlich gehandhabt worden ist (BVerwG, B.v. 25.2.2013 - 2 B 104.11 - juris Rn. 5). Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten sahen in ihrer - rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft gesetzten - Fassung vom 23. Oktober 2014 (Beurteilungsrichtlinie 2014) in Nr. 3.1. grundsätzlich einen zweijährigen Beurteilungszeitraum vor (Satz 1), für die Jahre 2013 und 2014 ausnahmsweise einen einjährigen (Satz 2). Von der letztgenannten Vorgabe sind die Beurteiler indes nach dem Vorbringen der Telekom im Beschwerdeverfahren bei sämtlichen Beamten, die bei der Beförderungsrunde 2015 in die Beförderungslisten aufgenommen wurden, abgewichen und haben es bei dem Grundsatz der zweijährigen Beurteilung belassen. Denn bei über 25.000 zu beurteilenden Beamten sei eine jährliche Beurteilung nicht zu leisten gewesen. Es besteht kein Anlass, an diesen - vom Antragsteller mit Nichtwissen bestrittenen - Angaben zu zweifeln. Bei keinem der vom Senat bislang entschiedenen Eilverfahren in vergleichbaren Fallgestaltungen aus der aktuellen Beförderungsrunde verfügte der jeweilige Antragsteller über eine Beurteilung, die auf einen nur einjährigen Zeitraum bezogen war (vgl. etwa BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 6 CE 15.1932 - juris Rn. 1; B.v. 19.10.2015 - 6 CE 15.2043 - juris Rn. 1; B.v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 1; B.v. 10.11.2015 - 6 CE 15.2233 - juris Rn. 1; B.v. 12.11.2015 - 6 CE 15.2031 - juris Rn. 1). Zudem wurde die Sonderregelung für die Jahre 2013 und 2014 mit der Neufassung der Beurteilungsrichtlinie vom 19. Juni 2015 - wiederum rückwirkend zum 31. Oktober 2013 - gestrichen und damit die tatsächliche Handhabung durch die Beurteiler bestätigt. Ein solcher zweijähriger Beurteilungszeitraum ist als solches nicht zu beanstanden (vgl. § 48 Abs. 1 BLV, § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG). Aufgrund seiner gleichmäßigen Anwendung auf sämtliche Konkurrenten um das vom Antragsteller angestrebte Beförderungsamt scheidet eine Rechtsverletzung aus.

bb) Der Antragsteller rügt ferner, dass nicht begründet und erschließbar sei, wie aus den vier funktionsbezogenen Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten zu den Einzelmerkmalen die Bewertung der Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung gerechtfertigt werde. Die Bildung des Gesamturteils sei ebenfalls nicht ausreichend begründet, da es nach einer anders gestuften Notenskala zu bilden sei als die Einzelbewertungen. Seine höherwertige Tätigkeit sei nicht angemessen gewürdigt und im Gesamturteil nicht hinreichend begründet worden. Auch damit wird kein beachtlicher Beurteilungsmangel, insbesondere kein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe, aufgezeigt.

Die Beurteilungsrichtlinien (2014 und 2015) weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinie; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV). Das Verschieben der Maßstäbe trägt den Besonderheiten bei der Telekom als Postnachfolgeunternehmen Rechnung, insbesondere dem Umstand, dass eine erhebliche Anzahl von Beamten nicht im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses amtsangemessen beschäftigt wird, sondern aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt und - aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags mit einer entsprechenden Vergütung - auf einem höherwertigen Arbeitsposten bei der Telekom, deren Tochter- bzw. Enkelunternehmen oder bei sonstigen Unternehmen eingesetzt ist (vgl. § 4 Abs. 2 PostPersRG). Diese unterschiedliche Ausgangslage muss bei Erstellung der Beurteilungen und Auswahl konkurrierender Bewerber aus den unterschiedlichen Bereichen um Beförderungsstellen berücksichtigt werden. Es liegt auf der Hand, dass den unmittelbaren Führungskräften die für einen wertenden Vergleich erforderliche Übersicht und die Kenntnis der beamtenrechtlichen Strukturen nicht immer geläufig sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2015 - 6 CE 15.2233 - juris Rn. 14).

Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden. Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m. w. N.).

Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers um eine Besoldungsgruppe), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B.v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 573 Rn. 13; BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderung seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B.v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B.v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 26; U.v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 16).

Das Vorbringen der Beschwerde, die Einzelbewertungen in den vier Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte könnten die Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht rechtfertigen, ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller war im gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig als seinem Statusamt entsprechend beschäftigt, nämlich auf einem Arbeitsposten, den die Antragsgegnerin - gebündelt - entsprechend A 9/A 10 bewertet, also (auch) für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 eine amtsangemessene Beschäftigung darstellt. Die dienstliche Beurteilung erläutert die Einzelbewertungen zum Teil positiver als die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte und vergibt auch zum Teil bessere Noten in den Einzelkriterien als es die Benotungen durch die unmittelbaren Führungskräfte erwarten ließen (z. B. Arbeitsergebnisse, fachliche Kompetenz). Das kann ohne weiteres darauf zurückgeführt werden, dass die Beurteiler richtliniengemäß bereits bei Bewertung der Einzelkriterien das Statusamt des Antragstellers berücksichtigt haben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinie), wogegen die unmittelbaren Führungskräfte bei ihren Stellungnahmen von den Anforderungen des innegehabten höherwertigen Arbeitspostens ausgegangen sind.

Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf das Statusamt des Antragstellers bezogen und plausibel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt sowie begründet. Zwar reicht der nur formelhafte Hinweis auf die höherwertige Tätigkeit zu Beginn der Begründung des Gesamtergebnisses („Dies wird in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt“) für sich betrachtet nicht aus. Die textliche Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung wird aber mit Blick auf die am Statusamt orientierten Einzelbewertungen, deren Erläuterungen und die vergebene Gesamtnote „Sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ hinreichend plausibel und nachvollziehbar.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Beurteilungsrichtlinie für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung BayVGH, B.v. 19.10.2015 - 6 CE 15.2043 - juris Rn. 18). Das lässt für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). Die zweitbeste (von fünf) Notenstufe „gut“ bei einem Einzelmerkmal ist also von ihrem Gewicht keineswegs gleichwertig mit der zweitbesten (von sechs) Notenstufe bei dem Gesamturteil, sondern mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten. Vor diesem Hintergrund steht das abschließende, auf die Anforderungen an Beamte im Statusamt A 8 bezogene Gesamturteil „Sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ nicht in einem weiter erläuterungsbedürftigen Widerspruch zu den Einzelkriterien der dienstlichen Beurteilung oder gar zu den Stellungnahmen, die die unmittelbaren Führungskräfte zu den Einzelkriterien abgegeben haben. In letzterer sind bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten nicht etwa die besten Notenstufen vergeben worden (wie das bei OVG Münster, B.v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 28 und 33 ff. und BayVGH, B.v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 14 der Fall war). Deshalb halten sich die Beurteiler ohne weiteres innerhalb ihres Spielraums, wenn sie die Leistungen des Antragstellers bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten als „Sehr gut Basis“ einschätzen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da sie sich am Beschwerdeverfahren weder beteiligt noch Anträge im Beschwerdeverfahren gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Es entspräche daher nicht der Billigkeit, diese dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 Euro bemessen. Die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich grundsätzlich nicht streitwerterhöhend aus (BayVGH, B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B.v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2015 - M 21 E 15.2817 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Postamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt. Er ist im Betrieb Telekom Tagungshotels als Leiter des Veranstaltungsmanagements eingesetzt. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 19. Dezember 2014/7. Januar 2015 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „Sehr gut“ mit der Ausprägung „+“ bewertet. Der Antragsteller hat gegen seine Beurteilung Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Bei der aktuellen Beförderungsrunde konkurrieren der Antragsteller und fünf weitere Beamte auf der Beförderungsliste „8177_TH“ um eine Planstelle zur Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 13 bewertetes Amt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Telekom dem Antragsteller mit, dass er nicht auf diese Stelle befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit mindestens „Sehr gut ++“ beurteilt worden seien (was allein auf den Beigeladenen zutrifft). Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu befördern, bevor nicht bestandskräftig über sein Beförderungsbegehren entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 2. Oktober 2015 für unbegründet erachtet und abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Er beantragt ferner eine vorläufige Entscheidung im Beschwerdeverfahren zur Sicherung seiner Rechte.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Antragsteller hat, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die Telekom bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung des in Rede stehenden Beförderungsamtes seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb nicht gegeben.

1. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

2. Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller gegen seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung vom 19. Dezember 2014/7. Januar 2015 vorbringt, nicht durch.

a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, in der Beurteilung sei unberücksichtigt geblieben, dass der Antragsteller „im Beurteilungszeitraum freiwillig in erheblichem Umfang Mehrarbeit geleistet habe“.

Der Antragsteller hat seinem Vorbringen nach, wie bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehoben wurde, nicht etwa über seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst getan und damit Mehrarbeit im Sinn von § 88 Satz 1 BBG erbracht. Er will ein „außerordentliches Engagement“ vielmehr daraus herleiten, dass er einer Bedienstetengruppe angehört, für die die regelmäßige Arbeitszeit auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 (vom 23.6.2000, BGBl I S. 931, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.10.2015, BGBl I S. 1685) auf 38 Stunden in der Woche verlängert worden ist, während die regelmäßige Arbeitszeit der bei der Telekom beschäftigten Beamtinnen und Beamten im Durchschnitt 34 Stunden in der Woche beträgt. Das geht fehl. Diese Unterschiede bei der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit können - unabhängig von der Gewährung einer Sonderzahlung nach § 1 der Telekom-Sonderzahlungsverordnung (vom 26.6.2016, BGBl I S. 1925, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.10.2015, BGBl I S. 1685) - nicht durch Auf- oder Abwertungen in der dienstlichen Beurteilung honoriert oder bestraft werden. Dass ein Beamter während der für ihn geltenden regelmäßigen wöchentliche Arbeitszeit seinen Dienstpflichten nachkommt, ist kein Umstand, der in der dienstlichen Beurteilung in besonderer Weise positiv zu berücksichtigen wäre.

b) Bei der Beurteilung der Einzelkriterien besteht kein beachtlicher Widerspruch zu den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskraft (vom 20.12.2013) oder zwischen der textlichen Erläuterung und der Einstufung in die Notenskala. Die plausibel begründeten Einzelnoten tragen auch das Gesamturteil. Die Beschwerde hält dem lediglich ihre eigenen Einschätzungen und Schlussfolgerungen entgegen, ohne damit aber einen beachtlichen Rechtsmangel aufzuzeigen.

Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinie; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der Telekom als Postnachfolgeunternehmen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.). Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m. w. N.).

Gemessen daran lassen die Bewertungen der Einzelkriterien „allgemeine Befähigung“ und „wirtschaftliches Handeln“ mit jeweils „Gut“ entgegen der Ansicht der Beschwerde keine Rechtsfehler erkennen. Die Stellungnahmen sind auch insoweit ausreichend aussagekräftig und für sich betrachtet plausibel. Dass die Beurteiler das letztgenannte Kriterium - anders als die unmittelbare Führungskraft - nicht mit „Sehr gut“, sondern nur mit „Gut“ gewürdigt haben, ist mit Blick auf die textlichen Erläuterungen in den Stellungnahmen jedenfalls nachvollziehbar, ohne dass eine Pflicht zur Nachfrage bei der unmittelbaren Führungskraft bestand. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich das ebenfalls mit „Gut“ bewertete Kriterium „Führungsverhalten“ auf das Gesamturteil negativ ausgewirkt haben oder dem Antragsteller im Auswahlverfahren in irgendeiner Weise zum Nachteil gereicht haben könnte, weil bei dem Beigeladenen dieses Kriterium nach dem Beschwerdevortrag nicht zu bewerten gewesen ist.

c) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es schließlich nicht zu beanstanden, dass nach der Beurteilungsrichtlinie für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (BayVGH, B. v. 19.10.2015 - 6 CE 15.2043 - juris Rn. 18). Denn das Gesamturteil ist, wie oben ausgeführt, durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden, darf also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.). Dementsprechend ist der Dienstherr nicht gehindert, die Notenstufen für das Gesamturteil weiter auszudifferenzieren als für die Einzelmerkmale, um dem Gesamtbild von Eignung, Leistung und Befähigung gerecht zu werden.

3. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf einstweilige Sicherungsmaßnahmen erledigt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 Euro bemessen (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2016 - Au 2 E 15.1077 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8_vz) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt. Mit Schreiben der Telekom vom 21. Juni 2012 wurde er mit seinem Einverständnis mit Wirkung vom 1. Juli 2011 bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 zu Vivento Business Services als Projektmanager, Bewertung A 8, abgeordnet. Am 25. Juli 2012 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen mit seinem Einverständnis vom 22. Mai 2012 bis zum 31. Mai 2013 zur Stadt K., Tiefbauamt, als Bautechniker abgeordnet und ist dort als Bauleiter im Straßen- und Tiefbau eingesetzt. Diese Abordnung wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014 verlängert. In der dienstlichen Beurteilung vom 10. März 2015 wurden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers für den Zeitraum 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „Gut“ mit der Ausprägung „Basis“ bewertet. Der Antragsteller hat gegen seine Beurteilung Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 zurückgewiesen worden ist. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage (- Au 2 K 15.1228 -).

Bei der aktuellen Beförderungsrunde konkurrieren 440 Beförderungsbewerber auf der Beförderungsliste „Vivento_Abo_weitere“ um 117 Planstellen zur Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 9_vz bewertetes Amt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Telekom dem Antragsteller mit, dass er nicht auf eine dieser Stellen befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit mindestens „Sehr gut Basis“ beurteilt worden seien. Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Beförderung wenigstens eines Konkurrenten um eine Stelle nach Besoldungsgruppe A 9_vz durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller eine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A 9_vz freizuhalten.

Während des anhängigen Eilverfahrens hob die Antragsgegnerin die dienstliche Beurteilung vom 10. März 2015 auf, weil nach nochmaliger Prüfung der Bewertung des Arbeitspostens erkannt wurde, dass die bisherige Einstufung A 8 falsch gewesen sei. Das vom Kläger angestrengte Klageverfahren gegen diese Beurteilung (- Au 2 K 15.1228 -) wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt. Der Antragsteller erhielt am 18. November 2015 eine neue dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem Gesamturteil „Sehr gut“ und der Ausprägung „Basis“. Die Antragsgegnerin hat dabei berücksichtigt, dass der Antragsteller als Bauleiter im Straßen- und Tiefbau laufbahnübergreifend höherwertig mit der Bewertung vergleichbar A 9g/A 10 eingesetzt war. Allerdings könne der Antragsteller auch mit dem Beurteilungsergebnis „Sehr gut Basis“ und insgesamt 26 Punkten nicht befördert werden, weil nur Beamte mit mindestens „Sehr gut Basis“ und 27 Punkten für eine Beförderung ausgewählt würden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 21. Januar 2016 für unbegründet erachtet und abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Er beantragt ferner eine vorläufige Entscheidung im Beschwerdeverfahren zur Sicherung seiner Rechte.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die Telekom bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung des in Rede stehenden Beförderungsamtes seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht gegeben.

1. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 9_vz bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers laufbahnübergreifend um eine Besoldungsgruppe), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 573 Rn. 13; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B. v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 21; U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 26; U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 6 CE 15.2288 - juris).

2. Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen seine der Auswahlentscheidung zugrunde zu legende aktuelle dienstliche Beurteilung vorbringt, nicht durch.

a) Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die ursprüngliche Beurteilung vom 10. März 2015 gehen von vornherein fehl. Diese wurde nämlich von der Antragsgegnerin aufgehoben (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.11.2015). Das gegen die ursprüngliche Beurteilung und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 angestrengte Klageverfahren (- Au 2 K 15.1228 -) hat das Verwaltungsgericht nach übereinstimmender Erledigungserklärung mit Beschluss vom 24. November 2015 eingestellt. Verfahrensgegenstand ist damit ausschließlich die neue dienstliche Beurteilung vom 18. November 2015.

b) Hinsichtlich dieser neuen dienstlichen Beurteilung vom 18. November 2015 zeigt die Beschwerde keinen beachtlichen Beurteilungsmangel auf.

Der Antragsteller war ab seiner Abordnung als Bauleiter zum Tiefbauamt der Stadt K. vom 22. Mai 2012 bis zum Ende des Beurteilungszeitraums (31.10.2013) höherwertig als seinem Statusamt des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 8_vz entsprechend beschäftigt, nämlich auf einem Arbeitsposten, den die Antragsgegnerin der Beamtenbewertung A 9g/A 10 des gehobenen Dienstes zuordnet (s. Schreiben der Antragsgegnerin vom 26.10.2015 an das Verwaltungsgericht). Die Ausübung der höherwertigen Tätigkeit hat - entgegen der Auffassung der Beschwerde - Eingang in die Beurteilung vom 18. November 2015 gefunden. Dort ist vermerkt, dass der Antragsteller als Bauleiter laufbahnübergreifend höherwertig mit der Bewertung vergleichbar A 9g/A 10 eingesetzt ist.

Hiervon ausgehend meint die Beschwerde, dass der Antragsteller „bei den einzelnen Beurteilungskriterien und bei der Gesamtbeurteilung mindestens eine Note besser zu beurteilen“ wäre. Die unmittelbare Führungskraft des Amtes für Tiefbau und Verkehr bei der Stadt K. hat in ihrer Stellungnahme von sechs Einzelkriterien eines (allgemeine Befähigung) mit „rundum zufriedenstellend“, der drittbesten von fünf Notenstufen, bewertet, die übrigen mit der zweitbesten Note „gut“ (Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, fachliche Kompetenz, soziale Kompetenzen, wirtschaftliches Handeln). Das bezieht sich entsprechend der Beurteilungsrichtlinie auf den vom Antragsteller tatsächlich ausgeübten Arbeitsposten, der entsprechend der Besoldungsgruppen A 9g/A 10 bewertet ist. In der dienstlichen Beurteilung vom 18. November 2015, die das innegehabte Statusamt des Antragstellers (Besoldungsgruppe A 8_vz des mittleren Dienstes) zu berücksichtigen hat, sind die in der Stellungnahme vergebenen Noten für die Einzelkriterien mit Blick auf die geringeren Anforderungen des Statusamtes bezüglich der Einzelkriterien „Arbeitsergebnisse“ und „fachliche Kompetenz“ auf „sehr gut“ sowie für das Einzelkriterium „allgemeine Befähigung“ auf „gut“ verbessert worden; die übrigen Einzelkriterien wurden im Ergebnis übernommen. Die Anhebung der Bewertung der „Arbeitsergebnisse“ und „fachliche Kompetenz“ auf „sehr gut“ und der „allgemeinen Befähigung“ auf „gut“ kann ohne weiteres darauf zurückgeführt werden, dass die Beurteiler richtliniengemäß bereits bei Bewertung der Einzelkriterien das Statusamt des Antragstellers berücksichtigt haben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinie), wogegen die unmittelbaren Führungskräfte bei ihren Stellungnahmen von den Anforderungen des innegehabten höherwertigen Arbeitspostens ausgegangen sind. Die beiden Beurteiler haben das (laufbahnüberschreitende) Auseinanderfallen von Statusamt und tatsächlich wahrgenommenem Arbeitsposten erkannt und dem oben genannten Bewertungsgrundsatz bei der Bewertung der Einzelkriterien „Arbeitsergebnisse“, „fachliche Kompetenz“ und „allgemeine Befähigung“ Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat der Antragsteller keinen Rechtsanspruch darauf, dass auch noch die Einzelkriterien „praktische Arbeitsweise“ und „wirtschaftliches Handeln“ mit der besten Einzelnote „sehr gut“ bewertet werden, auch wenn er sich in kurzer Zeit gut eingearbeitet hat und seine geprüften Rechnungen noch nie beanstandet worden sind. Auch wenn die Beurteilungspraxis der Stadt K. besonders streng sein mag, wie die Beschwerde vorträgt, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Die Beurteilung vom 18. November 2015 wurde nicht durch die Stadt K., sondern durch die Erst- und Zweitbeurteiler der Antragsgegnerin erstellt. Diese haben den Beurteilungsbeitrag der städtischen unmittelbaren Führungskraft für den Antragsteller angemessen und in nicht zu beanstandender Weise aufgewertet. Bei den Einzelkriterien „Arbeitsergebnisse“, „allgemeine Befähigung“ und „fachliche Kompetenz“ wurde jeweils vermerkt, dass aufgrund des höherwertigen Einsatzes des Antragstellers als Bauleiter das jeweilige Einzelkriterium höher bewertet werden könne als im Beurteilungsbeitrag der städtischen unmittelbaren Führungskraft vorgesehen. Rechtsfehler sind dabei nicht zu erkennen.

Das Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ ist ebenfalls in der erforderlichen Weise auf das Statusamt des Antragstellers bezogen und plausibel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt sowie begründet (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 27). Es wurde berücksichtigt, dass der Antragsteller mit dem Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 als Bauleiter laufbahnübergreifend höherwertig mit der Bewertung vergleichbar A 9g/A 10 eingesetzt ist. Die textliche Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung ist mit Blick auf die am Statusamt orientierte Bewertung der Einzelkriterien „Arbeitsergebnisse“ und „fachliche Kompetenz“ mit „sehr gut“ und der übrigen vier Einzelkriterien mit „gut“ sowie die vergebene Gesamtnote „sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ hinreichend plausibel und nachvollziehbar.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Beurteilungsrichtlinie für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung BayVGH, B. v. 19.10.2015 - 6 CE 15.2043 - juris Rn. 18). Das lässt für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). So ist beispielsweise die zweitbeste (von fünf) Notenstufe „gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichwertig mit der zweitbesten (von sechs) Notenstufe bei dem Gesamturteil, sondern mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten. Vor diesem Hintergrund steht das abschließende, auf die Anforderungen an Beamte im Statusamt des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 8 bezogene Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ nicht in einem weiter erläuterungsbedürftigen Widerspruch zu den Einzelkriterien der dienstlichen Beurteilung oder zu der Stellungnahme, die die unmittelbare Führungskraft zu den Einzelkriterien abgegeben hat. In letzterer sind bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten nicht etwa die besten Notenstufen vergeben worden (wie das bei OVG Münster, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 28 und 33 ff. und BayVGH, B. v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 14 der Fall war). Deshalb halten sich die Beurteiler ohne weiteres innerhalb ihres Spielraums, wenn sie die Leistungen des Antragstellers bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten als bezüglich der Einzelkriterien „Arbeitsergebnisse“ und „fachliche Kompetenz“ „sehr gut“ und im Übrigen als „gut „ sowie in der Gesamtbeurteilung als „sehr gut Basis“ einschätzen.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, ist es schließlich mit dem Grundsatz der Bestenauslese vereinbar, wenn bei Beurteilungen mit derselben Gesamtnote „sehr gut Basis“ aufgrund weiterer Kriterien eine Binnendifferenzierung vorgenommen wurde, weil die Anzahl der Planstellen nicht für alle Beamten mit dieser Beurteilung ausreichte. Bei Bewerbern mit gleichem Gesamturteil muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 28). Befördert werden konnten nur Beamte, die bei den Einzelkriterien mindestens dreimal „sehr gut“ (= 3 × 5 Punkte) und dreimal „gut“ (= 3 × 4 Punkte) und demnach insgesamt 27 Punkte aufwiesen. Der Antragsteller wurde hingegen mit zweimal „sehr gut“ (2 × 5 Punkte) und viermal „gut“ (4 × 4 Punkte) beurteilt, so dass er auf insgesamt 26 Punkte kommt und damit keinen Anspruch auf Beförderung hat.

c) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass nach der Beurteilungsrichtlinie für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (BayVGH, B. v. 19.10.2015 - 6 CE 15.2043 - juris Rn. 18). Denn das Gesamturteil ist, wie oben ausgeführt, durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden, darf also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 27; U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.). Dementsprechend ist der Dienstherr nicht gehindert, die Notenstufen für das Gesamturteil weiter auszudifferenzieren als für die Einzelmerkmale, um dem Gesamtbild von Eignung, Leistung und Befähigung gerecht zu werden (BayVGH, B. v. 8.12.2015 - 6 CE 15.2331 - juris Rn. 16).

3. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf einstweilige Sicherungsmaßnahmen erledigt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 Euro bemessen (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.255,74 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, die die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht eingelegt haben, ist zulässig (§ 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG). Sie wurde innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i.V. mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung auf 5.000 Euro festgesetzte Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits um ein höherwertiges Statusamt wird von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro angehoben.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin zu untersagen, im Rahmen einer Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9-VZ Konkurrenten der Antragstellerin zu befördern, solange nicht über deren Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung bestandskräftig entschieden ist.

In einem solchen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Er ist folglich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

Der Senat hat bislang – in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – den Streitwert in Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen von Konkurrentenstreitigkeiten, die auf die vorläufige Freihaltung eines zu besetzenden Beförderungsamts (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) gerichtet sind, einheitlich mit dem vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro bemessen und nicht unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Sätze 1 und 4 GKG in Abhängigkeit von den in dem letztlich konkret angestrebten höherwertigen (Status-)Amt zu zahlenden Bezügen (BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl. 2013, 609; B.v. 26.11.2013 – 3 C 13.1831 – juris Rn. 5). Grund für das Abstellen auf den Auffangwert war die Erwägung, dass es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur um das bloße Freihalten des Beförderungsamts geht, während sich das Hauptsacheverfahren unmittelbar auf die Beförderung selbst oder zumindest auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens richtet (zur Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren etwa BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610).

An dieser Streitwertpraxis wird nach erneuter Überprüfung – wiederum in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat – nicht mehr festgehalten. In Ausübung des durch § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens wird der Streitwert für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten um ein höherwertiges Beförderungsamt (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) im Eilverfahren künftig entsprechend der Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren für Verbescheidungsklagen mit der Hälfte des nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG maßgebenden Werts bemessen. Er beträgt mithin in der Regel ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich dabei nicht streitwerterhöhend aus (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4 a.E.; BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 40).

Für die Änderung der Streitwertpraxis, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung anschließt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.8.2013 – 6 L 56.13 – NVwZ-RR 2014, 78 Rn. 3 und VGH Kassel, B.v. 20.6.2014 – 1 E 970/14 – juris Rn. 11, jeweils m.w.N.), sind folgende Erwägungen maßgebend:

Richtschnur für die Streitwertbemessung ist nach § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Auf diesen sogenannten Auffangwert darf mithin erst abgestellt werden, wenn die Bedeutung der Sache nicht beziffert werden kann. Kommt eine betragsmäßige Berechnung nicht in Betracht, ist eine Schätzung vorzunehmen; nur wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, ist auf den Auffangwert zurückzugreifen. Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis führt dazu, dass ein Rückgriff auf die Auffangregelung in § 52 Abs. 2 GKG erst dann in Betracht kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bestimmung des Streitwerts ausgeschöpft wurden, wenn also für ein bezifferbares Interesse des Rechtsschutzsuchenden keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

Mit Blick auf Statusstreitigkeiten um ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis sieht das Gesetz in § 52 Abs. 6 GKG im Allgemeinen (Satz 1) und auf Streitverfahren um – unter anderem – die Verleihung eines anderen Amtes im Besonderen (Satz 4) eine spezielle Bewertungsregel vor, die auf die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 zu berechnenden Bezüge für ein Kalenderjahr abstellt. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG erfasst insbesondere auch die Verleihung eines höherwertigen und dementsprechend auch höher besoldeten (Beförderungs-)Amtes, auf das die in Rede stehenden Konkurrentenstreitigkeiten letztlich abzielen. Dementsprechend hat der Senat bereits bislang den Streitwert für Hauptsacheverfahren bei Konkurrentenstreitigkeiten nach Maßgabe dieser Vorschrift bestimmt. Dabei war und ist weiterhin zu unterscheiden, ob das Klagebegehren unmittelbar auf die Verpflichtung zur Beförderung gerichtet ist oder – wie in der überwiegenden Zahl der Fälle – nur auf die Verpflichtung des Dienstherrn zielt, über das Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610 Rn. 6). Im ersten Fall bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG; er ist auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr im angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängigen Bezügebestandteile festzusetzen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG). Im zweiten Fall ist dieser Wert unter Zugrundelegung von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) nochmals zu halbieren; er beträgt also ein Viertel des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG) zu berechnenden Jahresbetrags.

Es erscheint sachgerechter, auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Streitwert unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG wie für eine Hauptsacheklage auf Neuverbescheidung zu bemessen und damit an die Bezüge im angestrebten Amt zu koppeln, anstatt – wie bisher – pauschal den Auffangwert von 5.000 Euro festzulegen. Zum einen entspricht das dem Regel-Ausnahmeverhältnis, das einen Rückgriff auf den Auffangwert nur zulässt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bemessung des Streitwerts ausgeschöpft sind; solche speziellen Bewertungsregeln stellt das Gesetz aber mit § 52 Abs. 6 GKG gerade zur Verfügung. Zum anderen kann die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG der individuellen Bedeutung der Sache für den einzelnen Rechtsschutzsuchenden besser Rechnung tragen, indem sie auf das konkret in Streit stehende Beförderungsamt abstellt und damit zumindest das mit der angestrebten Beförderung verbundene finanzielle Interesse genauer abbildet. Während die bisherige Streitwertpraxis mit dem Auffangwert die erheblichen Unterschiede in der Wertigkeit der Beförderungsämter in den einzelnen Laufbahngruppen vollständig eingeebnet hat, werden die Streitwerte in Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG angemessen gespreizt und insbesondere für Eilverfahren um Spitzenämter in angemessener Weise erhöht.

Dass das Rechtsschutzziel im Konkurrenteneilverfahren naturgemäß in aller Regel nur auf eine vorläufige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und nicht auf dessen endgültige Durchsetzung gerichtet sein kann, zwingt nicht zu einem Rückgriff auf den Auffangwert. Denn auch in sonstigen Fällen wird der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abhängigkeit von dem für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert gebildet. So sieht der Streitwertkatalog 2013 in Nr. 1.5 vor, dass für die Streitwertbemessung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Hauptsachestreitwert grundsätzlich halbiert wird; wenn die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts erhöht werden.

Es ist angemessen, für Konkurrenteneilverfahren in der Regel denselben Streitwert festzulegen wie für Hauptsacheklagen, die auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichtet sind, und diesen nicht wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens weiter zu ermäßigen. Die jeweiligen wirtschaftlichen Interessen sind weitgehend identisch. Denn das vorgelagerte Eilrechtsschutzverfahren übernimmt in der Praxis die Funktion des Hauptsacheverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4) und darf daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – NVwZ-RR 2012, 241 Rn. 12). Bezogen auf die durch das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren, die – wie dargelegt – in der Regel nur auf eine Neubescheidung gerichtet wäre, wird durch die gerichtliche Entscheidung über den Eilantrag regelmäßig die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen. Daher ist eine Ermäßigung des Hauptsachestreitwerts nicht angezeigt.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro anzuheben. Dabei ist hier vom Grundgehalt der (End-)Stufe 8 in dem angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 9 auszugehen, das sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs beim Verwaltungsgericht am 16. August 2016 (vgl. § 40 GKG) auf monatlich 3.418,58 Euro belief.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.