Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2019 - 6 CE 18.2236
vorgehend
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. September 2018 - AN 11 E 17.2560 - wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.496,76 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
-
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
- 1
-
Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
- 2
-
Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung orientiert sich der Gegenstandswert an dem Streitwert in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren führt die objektive Bedeutung der Sache zu einer Werterhöhung.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe einen Anspruch auf Erstellung einer neuen Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2011. Die Regelbeurteilung vom 5. Dezember 2011 sei jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil der Endbeurteiler seine Abweichung von dem Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel begründet habe. Es bleibe offen, aus welchen Gründen der Endbeurteiler im Rahmen seines Quervergleichs dem Erstbeurteilervorschlag nur in Teilen gefolgt sei und welche Voraussetzungen für den Endbeurteiler maßgeblich seien, um eine herausgehobene Beurteilung zu erteilen. Nach der Abweichungsbegründung habe der Endbeurteiler die Notenabsenkung ausschließlich auf den einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe gestützt und damit die differenzierte Abweichung der Endbeurteilung vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel gemacht. Dieses Plausibilitätsdefizit sei im gerichtlichen Verfahren nicht beseitigt worden. Der bloße Hinweis auf den Quervergleich lasse u.a. offen, warum aus der Sicht des Endbeurteilers in Bezug auf den Kläger trotz der Erfüllung eines der in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 genannten Beispielsfälle eine herausgehobene Beurteilung nicht gerechtfertigt erscheine. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob ein Fehler auch darin liege, dass der Endbeurteiler dem Erstbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 lediglich eine – vom Erstbeurteiler nicht wahrgenommene – Gelegenheit zur Äußerung gegeben habe.
5Die gegen diese eingehend begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
6Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die angefochtene Regelbeurteilung fehlerhaft ist, weil der Endbeurteiler seine Abweichung vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel begründet hat. Auch im Zulassungsverfahren hat weder das beklagte Land noch der Endbeurteiler dieses Plausibilitätsdefizit behoben.
7Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht die abgegebene Begründung nicht im Einklang mit den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für eine Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol bzw. der darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung der Beurteilung.
8In der Beurteilung selbst hat der Endbeurteiler die Absenkung von sechs Leistungs- bzw. Befähigungsmerkmalen (lediglich die Merkmale „Soziale Kompetenz“ und „Mitarbeiterführung“ blieben unverändert bei „übertrifft die Anforderungen“) sowie des Gesamturteils von „übertrifft die Anforderungen“ auf „entspricht voll den Anforderungen“ allein wie folgt begründet: „Dem Beurteilungsergebnis liegt ein strenger Beurteilungsmaßstab zugrunde, der dazu dient, eine abgestufte, vergleichende Bewertung innerhalb der aus sämtlichen landesweit im Bereich der Polizei NRW eingesetzten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zusammengesetzten Vergleichsgruppe unter Orientierung an den vorgegebenen Richtsätzen zu gewährleisten. Die Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers bei den Merkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang und Veränderungskompetenz sowie im Gesamturteil ist Folge des insbesondere in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleichs innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe.“
9Dem beklagten Land ist zuzugeben, dass eine solche, auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe gestützte Begründung die Notenabsenkung ausreichend plausibilisieren kann. Das gilt insbesondere, wenn es sich um eine lineare Absenkung sämtlicher Beurteilungsmerkmale einschließlich der Gesamtnote handelt, etwa wegen der Anwendung eines zu milden Beurteilungsmaßstabs durch den Erstbeurteiler oder einer insgesamt (wie auch vom beklagten Land hervorgehoben, vgl. S. 8 f. der Zulassungsbegründung vom 18. Juni 2014) leistungsstarken Vergleichsgruppe. Angesichts der Vielzahl der im Bereich der Polizei regelmäßig abzufassenden Beurteilungen dürfen die allgemeinen Begründungsanforderungen und auch die Anforderungen an die Abweichungsbegründung insoweit nicht überspannt werden.
10Gleichwohl ist hier der Endbeurteiler bzw. der Dienstherr seiner Verpflichtung zur Plausibilisierung nicht genügend nachgekommen. Zunächst erklärt die allgemeine, nicht nach Einzelmerkmalen differenzierende Bezugnahme auf den Quervergleich und die Leistungsdichte ohne weitere Erläuterung nur unzureichend, weshalb der Endbeurteiler sich veranlasst gesehen hat, gerade die Bewertung der in der Abweichungsbegründung genannten sechs von insgesamt acht Einzelmerkmalen abzusenken. Insbesondere aber berücksichtigt das beklagte Land nicht hinreichend, dass der Beurteiler seine Beurteilung auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin– ggf. auch noch im Gerichtsverfahren – entsprechend (weiter) zu plausibilisieren hat.
11Vgl. die ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 6 A 2721/13 –, nrwe.de.
12Der Kläger hat – wie bereits vom Verwaltungsgericht dargestellt – mit Schriftsätzen vom 11. März und 17. Mai 2013 u.a. substantiiert gerügt, aus der angefochtenen Regelbeurteilung gehe nicht schlüssig hervor, aus welchen Gründen er keine überdurchschnittliche Beurteilung erhalten habe, obwohl er die in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 genannten Voraussetzungen für eine herausgehobene Beurteilung erfülle. Insbesondere gehe seine „Gremienarbeit“ weit über die gestellten Anforderungen hinaus.
13Diesen Einwänden hat das beklagte Land auch im Zulassungsverfahren nicht ausreichend Rechnung getragen. Es beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen – unter ausführlicher wörtlicher Wiedergabe bereits in anderen Verfahren ergangener verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen – auf allgemeine (rechtliche) Erwägungen zur Abweichungsbegründung sowie – zum Beleg der Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe – eine eingehende Darstellung der statistischen Daten zur Verweildauer im statusrechtlichen Amt. Auch in Bezug auf die konkrete Beurteilung des Klägers belässt das weitere Zulassungsvorbringen die Gründe für die Herabsetzung der Bewertungen durch den Endbeurteiler im Vagen. Der Hinweis, „Der Endbeurteiler konnte auch im Vergleich mit den übrigen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe dem vom Vizepräsidenten der DHPol vorgetragenen Aspekt Rechnung tragen, 'dass der Berufungsgegner in besonderer Weise für eine Führungsposition geeignet erscheint', indem er die Leistungen des Berufungsgegners in den Merkmalen Soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung mit 4 Punkten bewertete.“ und „Die Übrigen vorgetragenen Aspekte (…) trifft auch für die anderen (…) Beamten der Vergleichsgruppe zu.“ macht nicht hinreichend erkennbar, was den Endbeurteiler letztlich zur Herabsetzung der anderen Einzelmerkmale und der Gesamtnote bewogen hat.
14Ebenso macht das Zulassungsvorbringen nicht verständlich, weshalb die – vom beklagten Land im Fall des Klägers jedenfalls nicht in Abrede gestellte – Erfüllung eines der in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 angeführten Beispiele für eine hervorgehobene Gesamtnote gleichwohl keine Prädikatsbeurteilung rechtfertigte. Das beklagte Land hat diese Beispielsfälle selbst als einen (möglichen) Anhaltspunkt für eine Hervorhebung der Gesamtnote aufgestellt, so dass die gleichwohl erfolgte Absenkung des Gesamtergebnisses des Klägers auch vor diesem Hintergrund ohne konkrete Begründung nicht nachvollziehbar ist. Zwar mag es zutreffend sein, wenn das beklagte Land anführt, dass die Mitgliedschaft des Klägers in Gremien in der ausgeübten Funktion begründet sei, die maßgebliche Mitwirkung in Gremien nur „ggf.“ ausreiche und sich aus der Erfüllung eines der in den Spiegelstrichen genannten Beispiele nicht zwangsläufig eine Prädikatsbeurteilung ableiten lasse. Diese allgemeinen Erwägungen lassen jedoch nicht erkennen, sondern allenfalls mutmaßen, was den Endbeurteiler letztlich (möglicherweise) zur Herabsetzung von Einzelmerkmalen sowie der Gesamtnote in der Beurteilung des Klägers bewogen hat.
15Auch wenn es nach Vorstehendem darauf nicht mehr ankommt, sei hinsichtlich der Vorgehensweise in der Endbeurteilerbesprechung – keine über die im Vorfeld angeforderten schriftlichen Prädikatsbegründungen hinausgehende Erkundigung beim Erstbeurteiler nach dem individuellen Leistungsbild des Beurteilten, sondern lediglich Gelegenheit zur Äußerung – angemerkt, dass der Senat insoweit keine grundsätzlichen Bedenken hat.
16Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014– 6 B 294/14 –, nrwe.de.
17Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
18Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
19Mit dem Vorbringen „Das VG Münster stellt mit der von ihr aufgestellten zusätzlichen Plausibilisierungspflicht sowie Pflicht zum Ablauf der Endbeurteilerbesprechung bzw. zum Erfordernis der Äußerung des Erstbeurteilers in der Endbeurteilerbesprechung einen bisher noch nicht dagewesenen Rechtssatz auf, der nicht nur erhebliche Auswirkung auf die Ausgestaltung zukünftiger Endbeurteilerbesprechungen und auf die BRL Pol haben würde, sondern auch über den Ausgang des Berufungsverfahrens entscheidet.“ formuliert das beklagte Land bereits keine hinreichend konkrete Rechtsfrage.
20Der weiter benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten höheren Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze müssen also einander gegenüber gestellt werden.
21Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Dem Vorbringen, das vom Verwaltungsgericht angenommene „Äußerungsgebot des Erstbeurteilers“ in Endbeurteilerbesprechungen weiche von der Rechtsprechung des Senats ab, lässt bereits keine einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze erkennen. Unabhängig davon sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, „ob ein erheblicher Fehler darin liegt, dass der Endbeurteiler sich – unstreitig – in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 nicht bei dem Erstbeurteiler nach dem individuellen Leistungsbild des Klägers erkundigt hat, sondern dem Erstbeurteiler lediglich Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, die der Endbeurteiler nicht wahrgenommen hat“, nicht entscheidungstragend. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es darauf derzeit wegen des festgestellten Plausibilitätsdefizits nicht ankomme.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.255,74 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.