Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2014 - 4 ZB 13.2666

bei uns veröffentlicht am11.12.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 8 K 13.1401, 28.10.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen - soweit sie überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO entsprechend dargelegt wurden - nicht vor.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab siehe BVerfG vom 21.1.2009 JZ 2009, 850/851; vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164).

a) Der Rüge, das klägerische Grundstück sei von der öffentlichen Entwässerungsanlage nicht erschlossen, steht die Bestandskraft des Bescheids der Beklagten vom 9. Mai 2003 entgegen. Der Senat hat im Beschluss vom 6. Februar 2006 (4 ZB 05.2084) hierzu ausgeführt:

„Erschlossen ist ein Grundstück durch eine leitungsgebundene Einrichtung in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme gegeben ist. Das ist anzunehmen, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Kanal bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht (vgl. BayVGH, U. v. 13.2.1996 - 23 B 93.602, GK 1996 Nr. 184 m. w. N.; B. v. 19.12.2005 - 23 CS 05.3212).

Das Grundstück des Klägers ist in diesem Sinne erschlossen, weil der Abwasserkanal in der an diesem Grundstück vorbeiführenden öffentlichen Straße bis in Höhe der Fl.Nr. 1214 herangeführt ist. Die seit Mitte Mai 2004, also vor Erlass des Widerspruchsbescheids, bestehende leitungsmäßige Erschließung des klägerischen Grundstücks mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der neue Kanal in der öffentlichen Straße nicht bis in Höhe des Wohnhauses bzw. nicht im abzweigenden Gemeindeweg Fl.Nr. 1215 bis in Höhe der Abbundhalle oder des Sägewerks verlegt worden ist. Mit diesem Einwand verschließt sich die Klägerseite der Einsicht, dass nach den Regelungen der Entwässerungssatzung - Fälle von Hinterliegern außer Betracht gelassen - die Grundstücksgrenze zu dem Straßengrundstück, in dem der Kanal liegt, die Schnittstelle für die Beurteilung des Erschlossenseins bildet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Kanalführung in der öffentlichen Straße mit Blick auf eine möglichst einfache Anschlussnahme seines Grundstücks optimiert wird (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 EWS). Gemäß § 9 Abs. 1 EWS hat er seine Grundstücksentwässerungsanlage so zu gestalten, dass er den gemeindlichen Kanal unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten benutzen kann (vgl. BayVGH, U. v. 16.4.1998 - 23 B 96.3174). Es reicht für das Erschlossensein aus, dass das Grundstück des Klägers mit der im Straßengrund bis in Höhe des Grundstücks herangeführten Abwasserleitung unmittelbar und dauerhaft verbunden werden kann (so BayVGH, B. v. 1.12.2005 - 23 ZB 05.2083 zur Frage der Beitragspflicht des klägerischen Grundstücks gem. Art. 5 Abs. 1 KAG).“

b) Auch mit dem Einwand, ein Anschluss sei in der vorgeschriebenen Weise tatsächlich nicht möglich, weil er nicht nur das Pflaster seines Hofes aufreißen, sondern auch eine Gartenmauer und mehrere Anschlussleitungen (Stromanschluss, Telefonkabel) queren müsse, kann der Kläger nicht durchdringen, weil dem die Bestandskraft des Bescheids der Beklagten vom 12. August 2008 entgegensteht. Der Bescheid vom 6. August 2013 stellt insoweit eine wiederholende Verfügung dar, die die Beklagte nur aus vollstreckungsrechtlichen Gründen erlassen hat. Die Rechtskraft des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2008 (RO 8 K 08.1586), die durch die Ablehnung des diesbezüglichen Antrags auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Senats vom 27. Januar 2010 eingetreten ist (4 ZB 09.240), erzeugt insoweit ein Abweichungsverbot (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 12). Die Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung kann nur aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in Zweifel gezogen werden, die später entstanden sind (Rennert, a. a. O., Rn. 14). Mithin ist auch die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. K. vom 18. November 2008 präkludiert.

c) Da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die Kanalführung in der öffentlichen Straße mit Blick auf eine möglichst einfache Anschlussnahme seines Grundstücks optimiert wird, kommt es auch auf den weiteren Sachvortrag des Klägers, die Beklagte sei anderen Anschlussnehmern insoweit viel weiter entgegengekommen, nicht an. Von einer willkürlichen Ungleichbehandlung kann im Hinblick auf das Angebot der Beklagten vom 2. Januar 2013, die öffentliche Entsorgungsleitung um circa 30 Meter zu verlängern, wenn der Kläger eine Sicherheitsleistung von 10.000 Euro als Barbetrag oder Bankbürgschaft hinterlegt, die nach dem tatsächlichen Anschluss des klägerischen Grundstücks erstattet werde, keine Rede sein. Der Bevollmächtigte des Klägers hat in der Klagebegründung vom 30. September 2013 selbst hervorgehoben, dass es im Ermessen des Beklagten liege, wie weit sie den Anschlussnehmern bei der Verlegung der öffentlichen Leitungen entgegenkomme. Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, dass der Kläger das im angefochtenen Urteil erwähnte neuerliche Angebot in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2013, der Kläger könne seinen Anschluss an der gewünschten Stelle vornehmen, wenn er sich an den Kosten für die Weiterführung des öffentlichen Kanals in der öffentlichen Straße beteilige, soweit dieser um mehr als 30 Meter verlängert werden müsse, wiederum abgelehnt hat.

d) Der Kläger meint, die Beklagte müsse seine begründeten Wünsche gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EWS bei der Herstellung des Grundstücksanschlusses berücksichtigen, weshalb der Kontrollschacht nicht in einem Bereich liegen könne, wo er einen Anbau an das bestehende Gebäude (neuer Bürotrakt) plane. Der Kläger wolle das Betriebsgelände, das die Fa. H. B. GmbH zum 31. März 2014 gekündigt habe, an ein anderes Unternehmen verpachten, das Büro jedoch keinesfalls weiter in seinem Wohnhaus haben. Im Falle der Verpachtung werde ein Anbau zwingend erforderlich sein.

Damit ist indes weder der Nachweis einer ernsthaften Bauabsicht geführt, noch sind die Fakten dargestellt, die eine Unzumutbarkeit des im angefochtenen Bescheid vom 6. August 2013 mit der beigefügten Planskizze vom 8. November 2007 geregelten Grundstücksanschlusses belegen würden.

e) Der Kläger hält die Entwässerungssatzung für unwirksam, weil sie keine Regelung zur Tiefenbegrenzung enthalte, die nach dem Kommunalabgabengesetz beziehungsweise der Rechtsprechung erforderlich gewesen wäre. Insoweit verkennt er, dass ein solcher Einwand nicht auf die Entwässerungssatzung, sondern auf die diesbezügliche Beitrags- und Gebührensatzung abzielte (vgl. dazu BayVerfGH, E. v. 26.6.2012 - 2-VII-11 - BayVBl. 2012, 721), die für den Streitgegenstand keine Rolle spielt.

2. Dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, die Beklagte sei anderen Anschlussnehmern viel weiter entgegengekommen, nicht ausdrücklich verbeschieden hat, lässt - entgegen dem Zulassungsantrag, der der Sache nach insoweit einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt - nicht automatisch auf eine Gehörsverletzung schließen. Dass dieser Vortrag aus der Perspektive des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre, zeigt der Kläger nicht auf (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mithin verfehlt der Zulassungsantrag insoweit die Darlegungserfordernisse (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.