Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Nov. 2015 - B 4 K 14.183

bei uns veröffentlicht am11.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Herstellungsbeitrags für die Entwässerungseinrichtung der Beklagten.

Die Klägerin ist Alleineigentümerin des bebauten Grundstücks Flnr. ... Gemarkung ... (...) mit einer Buchgrundstücksfläche von 1.614 qm.

Die Beklagte betreibt eine einheitliche Entwässerungseinrichtung mit zwei vollbiologischen Kläranlagen. Nachdem die Grundstücke im Stadtteil S... zuvor durch Dreikammergruben mit einem Überlauf in einen Oberflächenkanal entwässert worden waren, begannen Anfang 2011 Bauarbeiten mit dem Ziel, das Abwasser dieses Stadtteils künftig der vollbiologischen Kläranlage im Stadtteil G...zuzuleiten.

Im Rahmen der Kanalbauarbeiten wurde die in der Straße „...“ liegende Abwasserleitung bis auf die Höhe des klägerischen Grundstücks verlegt. Anfang Juni 2012 war die Entwässerungseinrichtung in S... betriebsfertig. Seither wird dieser Stadtteil der Beklagten im Trennsystem entwässert. Das Niederschlagswasser wird in einem öffentlichen Regenwasserkanal einem Vorfluter zugeführt. Damit sind nunmehr alle Stadtteile der Beklagten bis auf einzelne Aussiedlerhöfe und Mühlen durch eine öffentliche Entwässerungseinrichtung erschlossen und an eine vollbiologische Kläranlage angeschlossen.

Nach Abschluss der Bauarbeiten wurde die Klägerin am 04.06.2012 schriftlich aufgefordert, ihr Grundstück bis zum 31.08.2012 an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen. Diese Verpflichtung hat die Klägerin trotz zweier weiterer Aufforderungen bis heute nicht erfüllt.

Mit Bescheid vom 01.02.2013, der der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 13.02.2013 zugestellt wurde, erhob die Beklagte von ihr einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung in Höhe von 4.022,43 EUR.

Gegen diesen Bescheid legten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.03.2013 Widerspruch ein, ohne ihn zu begründen. Die Beklagte half dem Rechtsbehelf weder ab noch legte sie ihn der Widerspruchsbehörde vor.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.03.2014, der beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 20.03.2014 einging, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2013 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig und begründet. Für den Bescheid gebe es keine wirksame Rechtsgrundlage, weil der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Beklagten vom 24.11.2011 nichtig sei. § 6 BGS-EWS treffe eine unvollständige Regelung über die abgestuften Beitragssätze. Es fehle eine gesonderte Regelung z. B. für Anschlussnehmer, die nur Schmutzwasser oder teilweise über Hauskläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser ableiten könnten. Außerdem sei die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden. Da zur Abwasseranlage auch die Grundstückanschlüsse im öffentlichen Grund gehörten, entstehe die Beitragspflicht erst, wenn der Grundstücksanschluss betriebsfertig hergestellt sei. Das sei beim klägerischen Grundstück noch nicht der Fall.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei unbegründet. Dem angefochtenen Bescheid fehle es nicht an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Denn § 6 BGS-EWS stufe den Beitragssatz im erforderlichen, aber auch ausreichenden Umfang ab. Weiterer Differenzierungen bedürfe es nicht. Die Beitragspflicht sei entstanden, weil die Entwässerungseinrichtung bis auf Höhe des Grundstücks der Klägerin im öffentlichen Grund herangeführt sei, so dass es möglich sei, die Einrichtung in Anspruch zu nehmen. Es komme nicht darauf an, ob tatsächlich ein Grundstücks- oder Hausanschluss vorhanden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

1. Die als Untätigkeitsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 01.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Hierzu zählen auch die öffentlich betriebenen Entwässerungsanlagen. Die Entstehung von Herstellungsbeiträgen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG setzt voraus, dass das herangezogenen Grundstück durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung erschlossen wird und dass eine gültige Abgabesatzung vorhanden ist (BayVGH, U. v. 18.01.2005 - 23 B 04.2222 - BeckRS 2005, 39594; st. Rspr.).

a) Die BGS-EWS der Beklagten vom 24.11.2011 ist eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für das klägerische Grundstück. Denn die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Beitragsteil der Satzung sei nichtig.

Sofern der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend macht, dass die Regelung des Beitragssatzes in § 6 BGS-EWS unvollständig sei, weil gesonderte Regelungen für Anschlussnehmer fehlten, die nur Schmutzwasser oder teilweise über Hauskläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser ableiten könnten, trifft dies nicht zu. Denn § 6 Abs. 2 BGS-EWS enthält eine Regelung für Grundstücke, die kein Niederschlagswasser, also nur Schmutzwasser einleiten dürfen. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BGS-EWS regelt eine Beitragsabstufung für Grundstücke, die nur an die Oberflächenentwässerung angeschlossen werden können und deshalb über Hauskläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser ableiten. Damit sind genau die Fallgestaltungen geregelt, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als unvollständig gerügt hat.

b) Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 01.02.2013 war die Beitragsschuld für das klägerische Grundstück bereits entstanden.

Gemäß § 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS wird der Beitrag für bebaute Grundstücke erhoben, für die nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann. Ein Anschlussrecht erstreckt sich nur auf Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EWS). Erschlossen ist ein Grundstück durch eine Einrichtung in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein öffentlicher Entwässerungskanal an das Grundstück herangeführt wird (BayVGH, B. v. 06.05.2008 - 20 ZB 08.644 - juris Rn. 5; st. Rspr.).

Wie der von der Beklagten im Klageverfahren vorgelegte Auszug aus dem Kanalkataster erkennen lässt, wurde der in der Straße liegende Kanal bis auf Höhe des klägerischen Grundstücks verlegt, so dass ein Grundstücksanschluss hergestellt werden kann. Dies genügt, damit das Grundstück als erschlossen anzusehen ist. Ein Grundstück ist nicht erst dann erschlossen, wenn die Kanalführung mit Blick auf eine möglichst einfache Anschlussnahme des Grundstücks optimiert wurde. Denn gemäß § 9 Abs. 1 EWS hat ein Grundstückseigentümer seine Grundstücksentwässerungsanlage so zu gestalten, dass sie den Schmutz- und Regenwasserkanal unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten benutzen kann (BayVGH, B. v. 11.12.2014 - 4 ZB 13.2666 - juris Rn. 5 und 7; Thimet in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmensrecht, Stand September 2015, Teil II Frage 7 Ziff. 4.1. ).

Die Klägerin kann deshalb nicht mit Erfolg einwenden, ein Anschluss ihres Grundstücks sei unmöglich, weil an der Stelle, an der der Abzweig gesetzt worden sei, der Grundstücksanschluss unter ihrer Holzlege hindurchgeführt werden müsste und diese dann vom Einsturz bedroht wäre. Im Übrigen hat der 1. Bürgermeister der Beklagten im Termin erklärt, bevor die Hausanschlüsse gesetzt worden seien, sei mit allen Eigentümern gesprochen worden. Wie der Hausanschluss auf dem Grundstück der Klägerin hergestellt werden kann, liegt in ihrer Sphäre. Für das Entstehen der Beitragspflicht ist dies nicht relevant.

Damit ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

2. Als unterliegender Teil trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr.11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2014 - 4 ZB 13.2666

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen - soweit sie überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO entsprechend dargelegt wurden - nicht vor.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab siehe BVerfG vom 21.1.2009 JZ 2009, 850/851; vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164).

a) Der Rüge, das klägerische Grundstück sei von der öffentlichen Entwässerungsanlage nicht erschlossen, steht die Bestandskraft des Bescheids der Beklagten vom 9. Mai 2003 entgegen. Der Senat hat im Beschluss vom 6. Februar 2006 (4 ZB 05.2084) hierzu ausgeführt:

„Erschlossen ist ein Grundstück durch eine leitungsgebundene Einrichtung in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme gegeben ist. Das ist anzunehmen, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Kanal bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht (vgl. BayVGH, U. v. 13.2.1996 - 23 B 93.602, GK 1996 Nr. 184 m. w. N.; B. v. 19.12.2005 - 23 CS 05.3212).

Das Grundstück des Klägers ist in diesem Sinne erschlossen, weil der Abwasserkanal in der an diesem Grundstück vorbeiführenden öffentlichen Straße bis in Höhe der Fl.Nr. 1214 herangeführt ist. Die seit Mitte Mai 2004, also vor Erlass des Widerspruchsbescheids, bestehende leitungsmäßige Erschließung des klägerischen Grundstücks mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der neue Kanal in der öffentlichen Straße nicht bis in Höhe des Wohnhauses bzw. nicht im abzweigenden Gemeindeweg Fl.Nr. 1215 bis in Höhe der Abbundhalle oder des Sägewerks verlegt worden ist. Mit diesem Einwand verschließt sich die Klägerseite der Einsicht, dass nach den Regelungen der Entwässerungssatzung - Fälle von Hinterliegern außer Betracht gelassen - die Grundstücksgrenze zu dem Straßengrundstück, in dem der Kanal liegt, die Schnittstelle für die Beurteilung des Erschlossenseins bildet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Kanalführung in der öffentlichen Straße mit Blick auf eine möglichst einfache Anschlussnahme seines Grundstücks optimiert wird (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 EWS). Gemäß § 9 Abs. 1 EWS hat er seine Grundstücksentwässerungsanlage so zu gestalten, dass er den gemeindlichen Kanal unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten benutzen kann (vgl. BayVGH, U. v. 16.4.1998 - 23 B 96.3174). Es reicht für das Erschlossensein aus, dass das Grundstück des Klägers mit der im Straßengrund bis in Höhe des Grundstücks herangeführten Abwasserleitung unmittelbar und dauerhaft verbunden werden kann (so BayVGH, B. v. 1.12.2005 - 23 ZB 05.2083 zur Frage der Beitragspflicht des klägerischen Grundstücks gem. Art. 5 Abs. 1 KAG).“

b) Auch mit dem Einwand, ein Anschluss sei in der vorgeschriebenen Weise tatsächlich nicht möglich, weil er nicht nur das Pflaster seines Hofes aufreißen, sondern auch eine Gartenmauer und mehrere Anschlussleitungen (Stromanschluss, Telefonkabel) queren müsse, kann der Kläger nicht durchdringen, weil dem die Bestandskraft des Bescheids der Beklagten vom 12. August 2008 entgegensteht. Der Bescheid vom 6. August 2013 stellt insoweit eine wiederholende Verfügung dar, die die Beklagte nur aus vollstreckungsrechtlichen Gründen erlassen hat. Die Rechtskraft des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2008 (RO 8 K 08.1586), die durch die Ablehnung des diesbezüglichen Antrags auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Senats vom 27. Januar 2010 eingetreten ist (4 ZB 09.240), erzeugt insoweit ein Abweichungsverbot (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 12). Die Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung kann nur aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in Zweifel gezogen werden, die später entstanden sind (Rennert, a. a. O., Rn. 14). Mithin ist auch die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. K. vom 18. November 2008 präkludiert.

c) Da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die Kanalführung in der öffentlichen Straße mit Blick auf eine möglichst einfache Anschlussnahme seines Grundstücks optimiert wird, kommt es auch auf den weiteren Sachvortrag des Klägers, die Beklagte sei anderen Anschlussnehmern insoweit viel weiter entgegengekommen, nicht an. Von einer willkürlichen Ungleichbehandlung kann im Hinblick auf das Angebot der Beklagten vom 2. Januar 2013, die öffentliche Entsorgungsleitung um circa 30 Meter zu verlängern, wenn der Kläger eine Sicherheitsleistung von 10.000 Euro als Barbetrag oder Bankbürgschaft hinterlegt, die nach dem tatsächlichen Anschluss des klägerischen Grundstücks erstattet werde, keine Rede sein. Der Bevollmächtigte des Klägers hat in der Klagebegründung vom 30. September 2013 selbst hervorgehoben, dass es im Ermessen des Beklagten liege, wie weit sie den Anschlussnehmern bei der Verlegung der öffentlichen Leitungen entgegenkomme. Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, dass der Kläger das im angefochtenen Urteil erwähnte neuerliche Angebot in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2013, der Kläger könne seinen Anschluss an der gewünschten Stelle vornehmen, wenn er sich an den Kosten für die Weiterführung des öffentlichen Kanals in der öffentlichen Straße beteilige, soweit dieser um mehr als 30 Meter verlängert werden müsse, wiederum abgelehnt hat.

d) Der Kläger meint, die Beklagte müsse seine begründeten Wünsche gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EWS bei der Herstellung des Grundstücksanschlusses berücksichtigen, weshalb der Kontrollschacht nicht in einem Bereich liegen könne, wo er einen Anbau an das bestehende Gebäude (neuer Bürotrakt) plane. Der Kläger wolle das Betriebsgelände, das die Fa. H. B. GmbH zum 31. März 2014 gekündigt habe, an ein anderes Unternehmen verpachten, das Büro jedoch keinesfalls weiter in seinem Wohnhaus haben. Im Falle der Verpachtung werde ein Anbau zwingend erforderlich sein.

Damit ist indes weder der Nachweis einer ernsthaften Bauabsicht geführt, noch sind die Fakten dargestellt, die eine Unzumutbarkeit des im angefochtenen Bescheid vom 6. August 2013 mit der beigefügten Planskizze vom 8. November 2007 geregelten Grundstücksanschlusses belegen würden.

e) Der Kläger hält die Entwässerungssatzung für unwirksam, weil sie keine Regelung zur Tiefenbegrenzung enthalte, die nach dem Kommunalabgabengesetz beziehungsweise der Rechtsprechung erforderlich gewesen wäre. Insoweit verkennt er, dass ein solcher Einwand nicht auf die Entwässerungssatzung, sondern auf die diesbezügliche Beitrags- und Gebührensatzung abzielte (vgl. dazu BayVerfGH, E. v. 26.6.2012 - 2-VII-11 - BayVBl. 2012, 721), die für den Streitgegenstand keine Rolle spielt.

2. Dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, die Beklagte sei anderen Anschlussnehmern viel weiter entgegengekommen, nicht ausdrücklich verbeschieden hat, lässt - entgegen dem Zulassungsantrag, der der Sache nach insoweit einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt - nicht automatisch auf eine Gehörsverletzung schließen. Dass dieser Vortrag aus der Perspektive des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre, zeigt der Kläger nicht auf (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mithin verfehlt der Zulassungsantrag insoweit die Darlegungserfordernisse (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.