Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Apr. 2016 - B 4 K 14.733
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Vorauszahlung auf einen Kanalherstellungsbeitrag.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten Grundstücks Fl.-Nr. X, das im Norden an den Fluss, im Süden an die Ortsstraße und im Osten an die Kreisstraße angrenzt. In der Kreisstraße ist ein Regenwasserkanal der Beklagten verlegt, der gegenüber dem Grundstück des Klägers in das Schachtbauwerk DR 21 und von dort in den nach Süden abknickenden Fluss mündet.
Mit Bescheid vom
Auf den Widerspruch des Klägers setzte das Landratsamt Bayreuth mit Widerspruchsbescheid vom
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29.10.2014, beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag auch eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
Der Beitragspflicht wird im Wesentlichen entgegengehalten, der Kläger könne das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nicht in den in der Kreisstraße verlegten Regenwasserkanal einleiten, weil für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses die Kreisstraße gequert und außerdem ein Regenwasserkanal der Beklagten im Grundstück des Klägers beseitigt werden müsste, der die Ortsstraße in den Fluss entwässere.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom
die Klage abzuweisen.
Der Kläger sei beitragspflichtig, weil die Herstellung eines Grundstücksanschlusses vom Schachtbauwerk DR 21 zur östlichen Grundstücksgrenze des Klägers ohne weiteres möglich sei.
Wegen des Verlaufs des Erörterungstermins und der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschriften vom
Gründe
Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht begründet, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
Gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden aufgrund einer besonderen Abgabesatzung, welche die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen muss, zur Deckung des Aufwands für die Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.
Auf dieser Grundlage erhebt die Beklagte gemäß § 1 ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 29.11.2010 (BGS-EWS) zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag. Das Recht, Vorauszahlungen auf den künftigen Beitrag zu fordern, ergibt sich unmittelbar aus Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG (BayVGH, Beschluss vom 23.05.2013 - 20 CS 13.766, juris Rn. 16). Danach können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtung begonnen worden ist.
Gemäß § 2 Nr. 1 BGS-EWS wird der Beitrag unter anderem für bebaute Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Hollfeld (Entwässerungssatzung - EWS) ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der EWS vom
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein Grundstück durch eine leitungsgebundene Einrichtung in der Regel dann erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme gegeben ist. Das ist anzunehmen, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Kanal bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht (BayVGH, Beschluss vom 11.12.2014 - 4 ZB 13.2666, juris Rn. 4).
Das Grundstück des Klägers ist in diesem Sinne erschlossen, weil der Regenwasserkanal in der an diesem Grundstück vorbeiführenden Kreisstraße bis in Höhe der Fl.-Nr. X herangeführt ist. Die leitungsmäßige Erschließung des klägerischen Grundstücks mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung auch für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Regenwasserkanal nicht in der abzweigenden Ortsstraße bis in Höhe des Wohnhauses des Klägers verlegt worden ist. Nach den Regelungen der Entwässerungssatzung bildet die Grundstücksgrenze zu dem Straßengrundstück, in dem der Kanal liegt, die Schnittstelle für die Beurteilung des Erschlossenseins. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EWS kann der Grundstückseigentümer nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Demgemäß hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Kanalführung in der öffentlichen Straße mit Blick auf eine möglichst einfache Anschlussnahme seines Grundstücks optimiert wird. Es reicht für das Erschlossensein aus, dass sein Grundstück mit der in der Kreisstraße bis in Höhe des Grundstücks herangeführten Regenwasserleitung unmittelbar und dauerhaft verbunden werden kann (BayVGH, a. a. O. Rn. 5 m. w. N.). An der Möglichkeit, vom Schachtbauwerk DR 21 aus eine Grundstücksanschlussleitung bis zur östlichen Grenze des klägerischen Grundstücks zu verlegen, bestehen keine Zweifel, nachdem der Landkreis Bayreuth als Straßenbaulastträger der Kreisstraße mit Schreiben vom 12.04.2016 ausdrücklich bestätigt hat, dass die Verlegung einer Hausanschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze der Fl.-Nr. X jederzeit möglich ist.
Die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung für die Niederschlagswasserbeseitigung scheitert auch nicht an den Verhältnissen auf dem Grundstück des Klägers. Nach seiner Darstellung kann er auf seinem Grundstück die für eine Ableitung des dort anfallenden Niederschlagswassers in Richtung Kreisstraße erforderliche Anschlussleitung nur herstellen, wenn zuvor der im Grundstück verlegte Ortsstraßenentwässerungskanal beseitigt wird, weil eine höhengleiche Kreuzung beider Leitungen unvermeidbar ist. Verhält es sich tatsächlich so, sind keine Gründe ersichtlich, die einer Beseitigung des Ortsstraßenentwässerungskanals zwingend entgegenstehen würden, da offensichtlich kein dinglich gesichertes Leitungsführungsrecht der Beklagten besteht und eine Entwässerung der Ortsstraße in den in der Kreisstraße verlegten Regenwasserkanal grundsätzlich möglich erscheint.
Die ordnungsgemäße Möglichkeit der Versickerung oder anderweitigen Beseitigung von Niederschlagswasser entbindet gemäß § 5 Abs. 6 EWS nur vom Anschluss- und Benutzungszwang. Das die Herstellungsbeitragspflicht begründende Anschlussrecht besteht trotzdem, nachdem § 4 Abs. 5 der EWS vom 25.02.2013 mit der 1. Änderungssatzung vom 05.02.2014 entfallen ist.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.