Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Apr. 2016 - B 4 K 14.733

bei uns veröffentlicht am20.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Vorauszahlung auf einen Kanalherstellungsbeitrag.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten Grundstücks Fl.-Nr. X, das im Norden an den Fluss, im Süden an die Ortsstraße und im Osten an die Kreisstraße angrenzt. In der Kreisstraße ist ein Regenwasserkanal der Beklagten verlegt, der gegenüber dem Grundstück des Klägers in das Schachtbauwerk DR 21 und von dort in den nach Süden abknickenden Fluss mündet.

Mit Bescheid vom 30.10.2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Grundstückseigentümer eine Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 9.595,89 EUR fest. Davon entfielen 3.555,00 EUR auf die Grundstücksfläche und 6.040,89 EUR auf die Geschossfläche.

Auf den Widerspruch des Klägers setzte das Landratsamt Bayreuth mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2014 die Vorauszahlung auf 6.040,89 EUR herab, weil zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorauszahlung kein Recht zur Einleitung von Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung bestanden habe.

Mit Bescheid vom 13.10.2014 erhob die Beklagte vom Kläger eine Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 3.199,27 EUR. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der ursprünglich festgesetzten Vorauszahlung von 9.595,89 EUR und der darauf geleisteten Zahlung von 6.396,62 EUR.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29.10.2014, beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag auch eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13.10.2014 aufzuheben.

Der Beitragspflicht wird im Wesentlichen entgegengehalten, der Kläger könne das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nicht in den in der Kreisstraße verlegten Regenwasserkanal einleiten, weil für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses die Kreisstraße gequert und außerdem ein Regenwasserkanal der Beklagten im Grundstück des Klägers beseitigt werden müsste, der die Ortsstraße in den Fluss entwässere.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2014 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei beitragspflichtig, weil die Herstellung eines Grundstücksanschlusses vom Schachtbauwerk DR 21 zur östlichen Grundstücksgrenze des Klägers ohne weiteres möglich sei.

Wegen des Verlaufs des Erörterungstermins und der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschriften vom 02.03.2016 und 20.04.2016 verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht begründet, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten vom13.10.2014 rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.

Gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden aufgrund einer besonderen Abgabesatzung, welche die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen muss, zur Deckung des Aufwands für die Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.

Auf dieser Grundlage erhebt die Beklagte gemäß § 1 ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 29.11.2010 (BGS-EWS) zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag. Das Recht, Vorauszahlungen auf den künftigen Beitrag zu fordern, ergibt sich unmittelbar aus Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG (BayVGH, Beschluss vom 23.05.2013 - 20 CS 13.766, juris Rn. 16). Danach können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtung begonnen worden ist.

Gemäß § 2 Nr. 1 BGS-EWS wird der Beitrag unter anderem für bebaute Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Hollfeld (Entwässerungssatzung - EWS) ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der EWS vom25.02.2013, mit deren Inkrafttreten die EWS vom 29.11.2010 außer Kraft getreten ist, kann jeder Grundstückseigentümer verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, wobei sich das Anschlussrecht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EWS nur auf solche Grundstücke erstreckt, die durch einen Kanal erschlossen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein Grundstück durch eine leitungsgebundene Einrichtung in der Regel dann erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme gegeben ist. Das ist anzunehmen, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Kanal bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht (BayVGH, Beschluss vom 11.12.2014 - 4 ZB 13.2666, juris Rn. 4).

Das Grundstück des Klägers ist in diesem Sinne erschlossen, weil der Regenwasserkanal in der an diesem Grundstück vorbeiführenden Kreisstraße bis in Höhe der Fl.-Nr. X herangeführt ist. Die leitungsmäßige Erschließung des klägerischen Grundstücks mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung auch für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Regenwasserkanal nicht in der abzweigenden Ortsstraße bis in Höhe des Wohnhauses des Klägers verlegt worden ist. Nach den Regelungen der Entwässerungssatzung bildet die Grundstücksgrenze zu dem Straßengrundstück, in dem der Kanal liegt, die Schnittstelle für die Beurteilung des Erschlossenseins. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EWS kann der Grundstückseigentümer nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Demgemäß hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Kanalführung in der öffentlichen Straße mit Blick auf eine möglichst einfache Anschlussnahme seines Grundstücks optimiert wird. Es reicht für das Erschlossensein aus, dass sein Grundstück mit der in der Kreisstraße bis in Höhe des Grundstücks herangeführten Regenwasserleitung unmittelbar und dauerhaft verbunden werden kann (BayVGH, a. a. O. Rn. 5 m. w. N.). An der Möglichkeit, vom Schachtbauwerk DR 21 aus eine Grundstücksanschlussleitung bis zur östlichen Grenze des klägerischen Grundstücks zu verlegen, bestehen keine Zweifel, nachdem der Landkreis Bayreuth als Straßenbaulastträger der Kreisstraße mit Schreiben vom 12.04.2016 ausdrücklich bestätigt hat, dass die Verlegung einer Hausanschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze der Fl.-Nr. X jederzeit möglich ist.

Die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung für die Niederschlagswasserbeseitigung scheitert auch nicht an den Verhältnissen auf dem Grundstück des Klägers. Nach seiner Darstellung kann er auf seinem Grundstück die für eine Ableitung des dort anfallenden Niederschlagswassers in Richtung Kreisstraße erforderliche Anschlussleitung nur herstellen, wenn zuvor der im Grundstück verlegte Ortsstraßenentwässerungskanal beseitigt wird, weil eine höhengleiche Kreuzung beider Leitungen unvermeidbar ist. Verhält es sich tatsächlich so, sind keine Gründe ersichtlich, die einer Beseitigung des Ortsstraßenentwässerungskanals zwingend entgegenstehen würden, da offensichtlich kein dinglich gesichertes Leitungsführungsrecht der Beklagten besteht und eine Entwässerung der Ortsstraße in den in der Kreisstraße verlegten Regenwasserkanal grundsätzlich möglich erscheint.

Die ordnungsgemäße Möglichkeit der Versickerung oder anderweitigen Beseitigung von Niederschlagswasser entbindet gemäß § 5 Abs. 6 EWS nur vom Anschluss- und Benutzungszwang. Das die Herstellungsbeitragspflicht begründende Anschlussrecht besteht trotzdem, nachdem § 4 Abs. 5 der EWS vom 25.02.2013 mit der 1. Änderungssatzung vom 05.02.2014 entfallen ist.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2014 - 4 ZB 13.2666

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen - soweit sie überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO entsprechend dargelegt wurden - nicht vor.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab siehe BVerfG vom 21.1.2009 JZ 2009, 850/851; vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164).

a) Der Rüge, das klägerische Grundstück sei von der öffentlichen Entwässerungsanlage nicht erschlossen, steht die Bestandskraft des Bescheids der Beklagten vom 9. Mai 2003 entgegen. Der Senat hat im Beschluss vom 6. Februar 2006 (4 ZB 05.2084) hierzu ausgeführt:

„Erschlossen ist ein Grundstück durch eine leitungsgebundene Einrichtung in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme gegeben ist. Das ist anzunehmen, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Kanal bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht (vgl. BayVGH, U. v. 13.2.1996 - 23 B 93.602, GK 1996 Nr. 184 m. w. N.; B. v. 19.12.2005 - 23 CS 05.3212).

Das Grundstück des Klägers ist in diesem Sinne erschlossen, weil der Abwasserkanal in der an diesem Grundstück vorbeiführenden öffentlichen Straße bis in Höhe der Fl.Nr. 1214 herangeführt ist. Die seit Mitte Mai 2004, also vor Erlass des Widerspruchsbescheids, bestehende leitungsmäßige Erschließung des klägerischen Grundstücks mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der neue Kanal in der öffentlichen Straße nicht bis in Höhe des Wohnhauses bzw. nicht im abzweigenden Gemeindeweg Fl.Nr. 1215 bis in Höhe der Abbundhalle oder des Sägewerks verlegt worden ist. Mit diesem Einwand verschließt sich die Klägerseite der Einsicht, dass nach den Regelungen der Entwässerungssatzung - Fälle von Hinterliegern außer Betracht gelassen - die Grundstücksgrenze zu dem Straßengrundstück, in dem der Kanal liegt, die Schnittstelle für die Beurteilung des Erschlossenseins bildet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Kanalführung in der öffentlichen Straße mit Blick auf eine möglichst einfache Anschlussnahme seines Grundstücks optimiert wird (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 EWS). Gemäß § 9 Abs. 1 EWS hat er seine Grundstücksentwässerungsanlage so zu gestalten, dass er den gemeindlichen Kanal unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten benutzen kann (vgl. BayVGH, U. v. 16.4.1998 - 23 B 96.3174). Es reicht für das Erschlossensein aus, dass das Grundstück des Klägers mit der im Straßengrund bis in Höhe des Grundstücks herangeführten Abwasserleitung unmittelbar und dauerhaft verbunden werden kann (so BayVGH, B. v. 1.12.2005 - 23 ZB 05.2083 zur Frage der Beitragspflicht des klägerischen Grundstücks gem. Art. 5 Abs. 1 KAG).“

b) Auch mit dem Einwand, ein Anschluss sei in der vorgeschriebenen Weise tatsächlich nicht möglich, weil er nicht nur das Pflaster seines Hofes aufreißen, sondern auch eine Gartenmauer und mehrere Anschlussleitungen (Stromanschluss, Telefonkabel) queren müsse, kann der Kläger nicht durchdringen, weil dem die Bestandskraft des Bescheids der Beklagten vom 12. August 2008 entgegensteht. Der Bescheid vom 6. August 2013 stellt insoweit eine wiederholende Verfügung dar, die die Beklagte nur aus vollstreckungsrechtlichen Gründen erlassen hat. Die Rechtskraft des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2008 (RO 8 K 08.1586), die durch die Ablehnung des diesbezüglichen Antrags auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Senats vom 27. Januar 2010 eingetreten ist (4 ZB 09.240), erzeugt insoweit ein Abweichungsverbot (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 12). Die Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung kann nur aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in Zweifel gezogen werden, die später entstanden sind (Rennert, a. a. O., Rn. 14). Mithin ist auch die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. K. vom 18. November 2008 präkludiert.

c) Da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die Kanalführung in der öffentlichen Straße mit Blick auf eine möglichst einfache Anschlussnahme seines Grundstücks optimiert wird, kommt es auch auf den weiteren Sachvortrag des Klägers, die Beklagte sei anderen Anschlussnehmern insoweit viel weiter entgegengekommen, nicht an. Von einer willkürlichen Ungleichbehandlung kann im Hinblick auf das Angebot der Beklagten vom 2. Januar 2013, die öffentliche Entsorgungsleitung um circa 30 Meter zu verlängern, wenn der Kläger eine Sicherheitsleistung von 10.000 Euro als Barbetrag oder Bankbürgschaft hinterlegt, die nach dem tatsächlichen Anschluss des klägerischen Grundstücks erstattet werde, keine Rede sein. Der Bevollmächtigte des Klägers hat in der Klagebegründung vom 30. September 2013 selbst hervorgehoben, dass es im Ermessen des Beklagten liege, wie weit sie den Anschlussnehmern bei der Verlegung der öffentlichen Leitungen entgegenkomme. Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, dass der Kläger das im angefochtenen Urteil erwähnte neuerliche Angebot in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2013, der Kläger könne seinen Anschluss an der gewünschten Stelle vornehmen, wenn er sich an den Kosten für die Weiterführung des öffentlichen Kanals in der öffentlichen Straße beteilige, soweit dieser um mehr als 30 Meter verlängert werden müsse, wiederum abgelehnt hat.

d) Der Kläger meint, die Beklagte müsse seine begründeten Wünsche gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EWS bei der Herstellung des Grundstücksanschlusses berücksichtigen, weshalb der Kontrollschacht nicht in einem Bereich liegen könne, wo er einen Anbau an das bestehende Gebäude (neuer Bürotrakt) plane. Der Kläger wolle das Betriebsgelände, das die Fa. H. B. GmbH zum 31. März 2014 gekündigt habe, an ein anderes Unternehmen verpachten, das Büro jedoch keinesfalls weiter in seinem Wohnhaus haben. Im Falle der Verpachtung werde ein Anbau zwingend erforderlich sein.

Damit ist indes weder der Nachweis einer ernsthaften Bauabsicht geführt, noch sind die Fakten dargestellt, die eine Unzumutbarkeit des im angefochtenen Bescheid vom 6. August 2013 mit der beigefügten Planskizze vom 8. November 2007 geregelten Grundstücksanschlusses belegen würden.

e) Der Kläger hält die Entwässerungssatzung für unwirksam, weil sie keine Regelung zur Tiefenbegrenzung enthalte, die nach dem Kommunalabgabengesetz beziehungsweise der Rechtsprechung erforderlich gewesen wäre. Insoweit verkennt er, dass ein solcher Einwand nicht auf die Entwässerungssatzung, sondern auf die diesbezügliche Beitrags- und Gebührensatzung abzielte (vgl. dazu BayVerfGH, E. v. 26.6.2012 - 2-VII-11 - BayVBl. 2012, 721), die für den Streitgegenstand keine Rolle spielt.

2. Dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, die Beklagte sei anderen Anschlussnehmern viel weiter entgegengekommen, nicht ausdrücklich verbeschieden hat, lässt - entgegen dem Zulassungsantrag, der der Sache nach insoweit einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt - nicht automatisch auf eine Gehörsverletzung schließen. Dass dieser Vortrag aus der Perspektive des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre, zeigt der Kläger nicht auf (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mithin verfehlt der Zulassungsantrag insoweit die Darlegungserfordernisse (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.