Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2014 - 4 ZB 13.1567

published on 07/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2014 - 4 ZB 13.1567
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Verwaltungsgericht Regensburg, RN 4 K 12.1139, 18/06/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.510,28 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Juni 2013 hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Zulassungsantrag die verwaltungsgerichtliche Entscheidung bezüglich der Veranlagungszeiträume 1977 bis 2009 betrifft, ist er bereits unzulässig. Insoweit sind Berufungszulassungsgründe nicht dargelegt worden (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zum „rückwirkenden“ Erlass der für diesen Zeitraum festgesetzten Grundsteuer mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den entsprechenden Erlassantrag entgegen seinem Vortrag nicht bereits 1978, sondern erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 34 Abs. 2 GrStG gestellt. In der Begründung seines Zulassungsantrags geht der Kläger hierauf nicht ein, so dass eine Darlegung ernstlicher Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung insoweit fehlt.

2. Soweit der Zulassungsantrag sich gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu den Veranlagungszeiträumen ab dem Jahr 2010 richtet, ist er zulässig, aber unbegründet. Die dargelegten Zulassungsgründe greifen nicht durch (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2.1 An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).

Vielmehr trägt der Kläger in seiner Antragsbegründung lediglich die auch im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente erneut vor, ohne sich substantiell mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen. So lassen insbesondere die Ausführungen des Klägers zu einer angeblich fehlerhaften Würdigung des Gesichtspunktes der Unrentabilität des klägerischen Grundbesitzes durch das Erstgericht völlig außer Acht, dass das Verwaltungsgericht die Frage ausdrücklich offen gelassen hat, ob von einer Unrentabilität des klägerischen Grundbesitzes auszugehen sei: Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass dem Kläger auch dann kein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer zustehe, wenn man zu seinen Gunsten eine Unrentabilität seines Grundbesitzes unterstelle.

Im Übrigen ist seine Behauptung, „es liege bereits in der Natur der Sache“, dass ein Wiederaufbau eines beinahe komplett zerfallenen Anwesens, bei dem noch die Vorschriften des Denkmalschutzrechts hätten berücksichtigt werden müssen, bei weitem teurer als ein Neubau gewesen sei, zum einen zu pauschal gehalten und in keiner Weise mit entsprechenden Unterlagen belegt; zum anderen können allein erhöhte Wiederaufbaukosten nicht die Annahme der Unrentabilität des Grundbesitzes rechtfertigen. Denn gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ist ein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer nur dann gegeben, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile „in der Regel“ unter den jährlichen Kosten liegen. Das Erfordernis, dass die Unwirtschaftlichkeit „in der Regel“ gegeben sein muss, lässt es - wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (U. v. 21.9.1984 - 8 C 62.82 - BVerwGE 70, 162/168) - nicht bei einem rechnerischen Minus im jeweiligen Erlasszeitraum bewenden, sondern stellt auf einen zeitlich andauernden Zustand, d. h. auf die Erwartung einer dauernden Unrentierlichkeit, ab (vgl. BVerwG, U. v. 8.7.1998 - 8 C 23.97 - BVerwGE 107, 133-142). Eine solche lässt sich - wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat - vorliegend aber nicht feststellen. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt hat, die eine solche Prognose erlauben würden. Er hat lediglich vorgetragen, ihm sei bei der erforderlichen Sanierung durch die Denkmalpflege die Verwendung bestimmter, kostenintensiver Baustoffe vorgeschrieben worden. Diese - ebenfalls nicht mit entsprechenden Belegen nachgewiesenen - Angaben reichen jedoch nicht aus, um eine auf dem öffentlichen Erhaltungsinteresse basierende und durch dieses ausgelöste dauerhafte Unwirtschaftlichkeit des Anwesens zu prognostizieren. Denn der mangels Vergleichsberechnungen nicht belegte, vom Kläger lediglich behauptete erhöhte Aufwand für die Sanierung gehört nicht zu den „jährlichen Kosten“ im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG. Diese Vorschrift gewährt nicht bereits deswegen einen Grundsteuererlassanspruch, weil die Sanierung eines denkmalgeschützten Anwesens in der Regel kostenaufwändiger sein wird als bei einem nicht denkmalgeschützten Anwesen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass sich auf der Grundlage einer prognostizierenden Beurteilung eine dauerhafte Unwirtschaftlichkeit aus Gründen des öffentlichen Erhaltungsinteresses feststellen lässt (vgl. BVerwG, U. v. 8.7.1998 a. a. O.; VG Greifswald, U. v. 19.2.2003 - 3 A 2650/00 - juris Rn. 21 ff).

2.2 Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass - allein - bauplanungsrechtliche Gründe zur Ablehnung des vom Kläger geplanten Neubaus eines Restaurants mit Kegelbahn geführt haben und damit die erforderliche Kausalität zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unmöglichkeit der Errichtung eines entsprechenden Neubaus nicht besteht. Der Hinweis des Klägers auf die seinerzeitige positive Haltung des Gemeinderats der Beklagten zu den klägerischen Plänen ist insoweit unbehelflich, da nicht die Beklagte, sondern das Landratsamt für die Erteilung der begehrten Baugenehmigung zuständig ist.

Im Übrigen bemängelt der Bevollmächtigte der Beklagten in diesem Zusammenhang zu Recht, dass sämtliche entsprechenden Ausführungen des Klägers spekulativ bleiben und lediglich auf Hoffnungen und Erwartungen abstellen, deren Realisierung in vielerlei Hinsicht unsicher waren und noch sind.

2.3 Ebenso hat der Kläger den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Kausalität zwischen der Denkmaleigenschaft des Anwesens und der Nichtberücksichtigung des Antrags des Klägers auf Aufnahme in ein Photovoltaik-Förderprogramm nichts entgegengesetzt.

Darüber hinaus stellt der Kläger auch im Hinblick auf die angeblich auf der Denkmaleigenschaft beruhende Unrentierlichkeit wieder nur Behauptungen auf, ohne etwa eine Berechnung der (fiktiven) wirtschaftlichen Auswirkungen der angedachten Photovoltaikanlage mit Darstellung der wahrscheinlich zusätzlichen Einnahmen einerseits und der dadurch zusätzlich entstehenden Kosten andererseits vorzulegen.

2.4 Das Zulassungsvorbringen vermag auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, der Kläger habe Bemühungen in Bezug auf die Pächtersuche für die Gaststätte weder behauptet noch belegt. Denn auch im vorliegenden Antragsverfahren begnügt der Kläger sich mit der bloßen Behauptung, die Kausalität zwischen der Denkmaleigenschaft und dem Leerstand der Gastwirtschaft ergebe sich als „logischer Schluss“ bereits daraus, dass potenzielle Pächter vor der Anmietung eines unter Denkmalschutz stehenden Gasthauses zurückschreckten. Diese Ausführungen genügen nicht einmal ansatzweise dem Darlegungsgebot.

2.5 Die Behauptung des Klägers, die Unrentabilität seines Grundbesitzes beruhe im vorliegenden Fall darauf, dass er seit Jahren Verluste erwirtschafte, die bei der Erteilung der beantragen Baugenehmigung für einen Neubau gerade nicht eingetreten wären, wird ebenfalls in keiner Weise verifiziert, führt aber schon aus dem Grund nicht zur Zulassung der Berufung, weil es auch insoweit am erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen Unrentabilität und Denkmalschutz fehlt, nachdem dem vom Kläger geplanten Neubau ausschließlich bauplanungsrechtliche Gründe entgegenstanden.

2.6 Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 1992 (4 B 89.1870) behauptet, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Kausalitätszusammenhang zwischen Unrentabilität des Grundbesitzes und seiner Denkmaleigenschaft verlangt habe, übersieht er, dass diese Entscheidung aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1998 (8 C 23/97, a. a. O.) überholt ist (vgl. dazu HessVGH, B. v. 15.5.2012 - 5 A 705/12.Z - juris Rn. 7). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass ein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer wegen Unwirtschaftlichkeit eines unter Denkmalschutz stehenden Grundbesitzes im Sinne des § 32 Abs. 1 GrStG zwingend voraussetzt, dass die Unrentabilität auf der Kultureigenschaft beruht.

2.7 Soweit der Kläger im Rahmen seines Antrags auf Zulassung der Berufung erstmals geltend macht, ein Anspruch auf Grundsteuererlass bzw. -reduzierung um mindestens 25% ergebe sich auch aus § 33 Abs. 1 GrStG, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seines Antrags.

Der Kläger hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 GrStG nicht dargetan. Nach dieser Vorschrift wird die Grundsteuer bei bebauten Grundstücken in bestimmtem Umfang erlassen, wenn der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 20% (§ 33 Abs. 1 GrStG a. F.) beziehungsweise um mehr als 50% (ab 1.1.2008 gemäß § 33 Abs. 1 GrStG n. F.) gemindert ist und wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat.

Unabhängig davon, dass eine belastbare Vergleichsberechnung fehlt, aus der ersichtlich wäre, ob und gegebenenfalls um wie viel der „normale Rohertrag“ des klägerischen Grundbesitzes gemindert ist (dies hätte eine Gegenüberstellung des vom Kläger erzielten Ertrages - inklusive des Nutzwertes, den die unentgeltliche Nutzung durch den Kläger als Eigentümer vermittelt - und des an Ertrag „Üblichen“ erfordert), ist jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung auf der Grundlage der vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu verneinen. Denn ausreichende Vermietungsbemühungen hat der Kläger - auch im vorliegenden Antragsverfahren - nicht dargetan.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung hat ein Steuerpflichtiger eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, das heißt, wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeiführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbaren Maßnahmen hat verhindern können (BVerwG, U. v. 25.6.2008 - 9 C 8.07 - juris Rn. 20 m. w. N.; BayVGH, B. v. 18.1.2010 - 4 ZB 09.1962 - juris). Den offensichtlichen Verzicht auf regelmäßige Inserate oder die Einschaltung eines Maklers kann der Kläger nicht mit der pauschalen Behauptung rechtfertigen, es sei „der logische Schluss“, dass ein Pächter vor der Anmietung der Gastwirtschaft in einem denkmalgeschützten Gebäude zurückschrecke.

3. Ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in der Form eines Verstoßes gegen den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz, wonach das Verwaltungsgericht von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben hat, liegt nicht vor. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.1998 - 6 B 24.78 - Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 164; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124 Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme offensichtlich hätte aufdrängen müssen, ergeben sich aus der Antragsbegründung nicht. Im Übrigen übersieht der Kläger erneut, dass die Genehmigung für einen Neubau gerade nicht aus Gründen des Denkmalschutzes, sondern wegen seiner bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit versagt worden ist. Die vom Kläger nunmehr angemahnte weitere Ermittlung des Sachverhaltes war daher nicht angezeigt.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sich
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Annotations

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.

(3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.

(4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen

1.
für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlaß von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind;
2.
für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen.

(2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.