Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2018 - 4 C 18.867

published on 23/07/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2018 - 4 C 18.867
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Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage weiter, mit der er die Zustimmung der Beklagten zu einer Urnenumbettung erstrebt. Die Totenasche seiner im August 2014 verstorbenen Mutter wurde am 10. November 2014 auf einem der Friedhöfe der Beklagten beigesetzt. Diese lehnte Begehren des Klägers, die Urne wegen eines geplanten Umzugs in die Schweiz umbetten zu lassen, unter Hinweis auf ihre satzungsrechtlichen Vorgaben mit Schreiben vom 1. Februar 2016 und weiteren Schreiben ab.

Daraufhin erhob der Kläger Klage und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, den das Verwaltungsgericht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ablehnte. Gegen diesen Beschluss erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde, die er mit der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Ruhezeit bei Urnenbestattungen begründete. Die Beklagte tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.

II.

1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Der erkennende Senat schließt sich der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an und sieht insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer eigenen Darstellung ab. Das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine gegenüber der Ausgangsentscheidung veränderte Beurteilung. Die Beklagte hat auf der Grundlage ihrer satzungsrechtlichen Bestimmungen (dazu a) die Zustimmung zur Urnenumbettung zu Recht versagt (dazu b).

a) Für Umbettungen auf den Friedhöfen, deren Träger die Beklagte ist, besteht ein satzungsrechtlicher Zustimmungsvorbehalt, der dem allgemeinen Pietätsempfinden und der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Totenruhe Rechnung trägt (aa). Seine Ausgestaltung durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden (bb).

aa) Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Zustimmung zur Umbettung der Totenasche seiner Mutter ist § 15 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Beklagten vom 24. November 2010 (im Folgenden: FBS). Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FBS bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Beklagten. Die Zustimmung kann nach Satz 2 nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird durch die Sollvorschrift in Satz 3 dahingehend konkretisiert, dass in den ersten fünf Jahren nach einer Bestattung in der Regel keine Umbettungen durchgeführt werden sollen. Gemäß Satz 4 kann die Beklagte Ausnahmen zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder die Umbettung zumutbar ist. § 15 Abs. 7 FBS stellt klar, dass der Ablauf der Ruhezeit durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt wird. Die Ruhezeit für Aschen wird in § 14 Abs. 3 FBS auf zehn Jahre, die für Leichen in § 14 Abs. 1 FBS auf fünfzehn Jahre festgelegt.

bb) Gegen die satzungsrechtlichen Bestimmungen über die Umbettung bestehen angesichts der gemeindlichen Satzungsautonomie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Ruhezeit bei Erd- und Urnenbestattungen (BayVGH, U.v. 31.1.2018 – 4 N 17.1197 – juris Rn. 17 ff.). Gegenstand des dortigen Normenkontrollverfahrens war die Satzung einer anderen Gemeinde, die eine Ruhezeit von zwölf Jahren bei Erdbestattungen und von zwei Jahren bei Urnenbestattungen vorsah. Der Verwaltungsgerichtshof hat die unterschiedliche Länge der Ruhezeiten von Verfassungs wegen nicht beanstandet (BayVGH, a.a.O., Rn. 28) und ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Gewährleistung einer den Pietätsvorstellungen der Gesellschaft angemessenen Bestattung einer Ruhezeit von lediglich zwei Jahren bei Urnenbestattungen nicht entgegensteht (BayVGH, a.a.O., Rn. 31). Eine Aussage zu der von der Beklagten getroffenen Umbettungsregelung trifft dieses Urteil nicht. Weder ergibt sich daraus, dass die Ruhezeit bei Urnenbestattungen regelmäßig oder gar zwingend nach zwei Jahren enden müsste, noch lässt sich daraus die Vermutung ableiten, dass nach Ablauf einer Zweijahresfrist Umbettungsanträge für Urnen positiv zu verbescheiden wären. Die Beklagte konnte daher in § 15 Abs. 2 Satz 3 FBS eine generalisierende und typisierende Präzisierung des wichtigen Grundes dahingehend vornehmen, dass Umbettungen in der ersten Phase nach einer Bestattung regelmäßig – nicht aber ausnahmslos – unterbleiben sollen. Die in § 14 FBS geregelten Ruhezeiten als solche, deren Ablauf bei der Prüfung des wichtigen Grundes für eine Umbettung ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2018 – 4 ZB 16.2301 – juris Rn. 2), bleiben hiervon im Übrigen unberührt.

b) In Anwendung dieser Satzungsbestimmungen hat die Beklagte die Zustimmung zur Umbettung zu Recht verweigert. Nach den Kriterien und Fallgruppen, die sich in der Rechtsprechung für das Vorliegen eines die Umbettung rechtfertigenden wichtigen Grundes herausgebildet haben (aa), steht dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Zustimmung zu (bb).

aa) Ein wichtiger Grund im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 2 FBS ist nur dann gegeben, wenn das ihn tragende Interesse ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt, weil die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat („ausdrücklicher Wille“) bzw. wenn zumindest Umstände gegeben sind, aus denen ein dahingehender Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann („mutmaßlicher Wille“), oder wenn das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Ein wichtiger Grund kann danach im Einzelfall auch vorliegen, wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender, auf einer atypischen Entwicklung beruhender Lebensumstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 19.3.2018 – 4 ZB 16.2301 – juris Rn. 13; OVG NW, B.v. 5.12.2017 – 19 A 2275/16 – juris Rn. 2; jeweils m.w.N.). Derartige Umstände wären namentlich bei der Prüfung eines Ausnahmetatbestands nach § 15 Abs. 2 Satz 4 FBS zu berücksichtigen.

bb) Hieran gemessen kann ein ausdrückliches oder mutmaßliches Einverständnis der Mutter des Klägers mit ihrer Umbettung nicht festgestellt werden. Dafür genügt weder die pauschale testamentarische Formulierung, dass der Kläger nach dem Tod seiner Mutter „für alles“ sorge, noch lässt sich ein entsprechendes Einverständnis aus der dem Kläger für gerichtliche und geschäftliche Angelegenheiten generell erteilten Vollmacht entnehmen. Auch ist das Interesse des totenfürsorgeberechtigten Klägers an der Umbettung seiner Mutter nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht von derart überragendem Gewicht, dass die Achtung der Totenruhe demgegenüber ausnahmsweise zurücktreten muss. Insbesondere ist ein solcher Ausnahmefall nicht infolge des (beabsichtigten) Umzugs des Klägers in die Schweiz gegeben. Ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände, bei dem sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen realisiert, von diesem räumlich getrennt zu werden, stellt für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für die Umbettung dar (BayVGH, B.v. 19.3.2018 – 4 ZB 16.2301 – juris Rn. 18 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers aufgrund atypischer Gegebenheiten eine andere Beurteilung geboten wäre, sind derzeit weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters der Umbettung weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Umbettungswunsch des Klägers gegebenenfalls nach Ablauf des fünfjährigen Regelzeitraums gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 FBS erfüllt werden kann. Auf diese in ihrer Satzung angelegte Differenzierung hat die Beklagte den Kläger bereits im Schreiben vom 1. Februar 2016 sowie nochmals in der Stellungnahme zur Prozesskostenhilfebeschwerde hingewiesen und damit möglicherweise ihr Einverständnis mit der Umbettung nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums in Aussicht gestellt. Es bleibt dem Kläger daher unbenommen, zu gegebener Zeit erneut mit der Beklagten in Kontakt zu treten, um die Umbettung der Urne zu beantragen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.