Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2016 - 4 C 16.635

bei uns veröffentlicht am07.04.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 22 K 14.3755, 15.10.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.Mit der über seinen Prozessbevollmächtigten am 29. März 2016 unmittelbar beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde „wegen Verfahrensverschleppung und Rechtsverweigerung“ begehrt der Kläger in dem beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 22 K 14.3755 anhängigen Hauptsacheverfahren „a) die sofortige einstweilige Anordnung, b) die sofortige Unterbringung des Klägers mit seiner Ehefrau in dem Charlotte-von-Kirchheim-Wohnheim bis zum Bezug der begehrten Wohnung am Einlass 3, c) einen unverzögerten Gerichtsbescheid“. Unverständlich sei die Verweisung des Verwaltungsstreitverfahrens durch das Bayerische Verwaltungsgericht an das unzuständige Landgericht München I, trotz des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2015, Az. 4 C 15.2471.

Aus den beigezogenen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts München ergibt sich, dass der Kläger dort zusätzlich zu der auf Zurverfügungstellung einer Wohnung in der Corneliusstraße 2 gerichteten Klage (Az. 22 M K 14.3755) am 21. Januar 2016 auch einen Eilantrag gestellt hat mit dem Ziel, die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Wohnung in dem demnächst bezugsfertigen Neubau Am Einlass 3 zur Verfügung zu stellen (Az. M 22 E 16.291). Über beide Rechtsschutzbegehren ist bisher nicht entschieden worden.

II. 1. Der als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig; die Anträge können auch nicht in ein zulässiges Rechtsschutzbegehren umgedeutet werden.

a. Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht in der seit August 2014 anhängigen Verwaltungsstreitsache „Verfahrensverschleppung und Rechtsverweigerung“ vorwirft und mit dem auf einen „unverzögerten Gerichtsbescheid“ gerichteten Antrag c) eine unverzügliche erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung herbeiführen will, ist die Beschwerde unstatthaft. Beschwerden an das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof können gemäß § 146 Abs. 1 VwGO nur gegen verwaltungsgerichtliche „Entscheidungen“ erhoben werden. In dem bloßen Unterlassen eines beantragten oder im Gesetz geforderten gerichtlichen Handelns, insbesondere in dem Nichterlass eines Urteils oder Beschlusses, liegt noch keine (konkludente) Entscheidung, gegen die eine Beschwerde erhoben werden könnte. Eine „Untätigkeitsbeschwerde“ sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor; sie ist auch weder von Verfassungs wegen noch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten (BVerwG, B. v. 30.1.2003 - 3 B 8/03 - NVwZ 2003, 869; BayVGH, B. v. 8.1.2013 - 3 C 11/1707 - juris Rn. 3; Jeromin in Gärditz, VwGO, 2013, § 146 Rn. 14; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 9 ff.). Gegen das Nichthandeln eines Gerichts kann sich ein Verfahrensbeteiligter nach geltendem Recht vielmehr nur im Rahmen von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 198 ff. GVG mittels einer Verzögerungsrüge und einer evtl. nachfolgenden Entschädigungsklage zur Wehr setzen. Einen solchen Rechtsbehelf, der sich auf die Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens bezieht, hat der Kläger hier aber ersichtlich nicht eingelegt bzw. einlegen wollen.

b. Soweit mit dem auf „sofortige einstweilige Anordnung“ (Antrag a) und auf „sofortige Unterbringung des Klägers mit seiner Ehefrau in dem Charlotte-von-Kirchheim-Wohnheim bis zum Bezug der begehrten Wohnung am Einlass 3“ (Antrag b) gerichteten Begehren ebenfalls lediglich das Unterlassen einer beantragten (Eilrechtsschutz-)Entscheidung des Verwaltungsgerichts in den dort anhängigen Verfahren gerügt wird, gilt hinsichtlich der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde das unter a. Gesagte entsprechend. Sollten die genannten Anträge dagegen so zu verstehen sein, dass der Kläger sich mit seinen Eilrechtsschutzbegehren (nunmehr) unmittelbar an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wendet und von ihm eine Regelungsanordnung nach § 123 VwGO fordert, wäre ein solcher Antrag mangels instanzieller Zuständigkeit unzulässig. Denn für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig; dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht (§ 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Für die Entscheidung über etwaige Eilanträge ist im vorliegenden Fall daher allein das Verwaltungsgericht zuständig, bei dem die zugehörigen Hauptsacheverfahren erstinstanzlich anhängig sind bzw. anhängig gemacht werden müssten (§ 45 VwGO).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da bei Verwerfung von im Kostenverzeichnis Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz nicht besonders aufgeführten Beschwerden nach der dortigen Nr. 5502 eine Festgebühr von 60,00 Euro anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 45


Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2015 - 4 C 15.2471

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 2015 wird geändert, soweit er den Antrag zu 2 aus der Klageschrift vom 23. August 2014 betrifft. Der Verwaltungsrechtsweg ist insoweit zulässig. II. Die w

Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Aug. 2016 - M 22 E 16.291

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt zusamme
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 3 C 19.1218

bei uns veröffentlicht am 09.07.2019

Tenor I. Die Beschwerden und die Anhörungsrüge werden verworfen. II. Die Kostenentscheidung über die Beschwerde mit dem Antrag, eine Zwischenverfügung zu erlassen (Hauptantrag), bleibt der Endentscheidung über den Antrag auf Erla

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Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 2015 wird geändert, soweit er den Antrag zu 2 aus der Klageschrift vom 23. August 2014 betrifft. Der Verwaltungsrechtsweg ist insoweit zulässig.

II.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Verweisung einer beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage in den ordentlichen Rechtsweg.

Im Klageschriftsatz vom 23. August 2014 beantragte der Kläger eine Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung aufgrund der Räumung einer früheren Wohnung (1) sowie zur unverzüglichen Zurverfügungstellung einer für zwei Personen völlig neu möblierten (sozial geförderten) Wohnung in vergleichbarer Lage, hilfsweise materiellen Schadensersatz (2). In einem Schreiben vom 22. November 2014 erklärte er zum Hilfsantrag, ein Anspruch auf Schadensersatz werde erst erhoben, wenn er Abstand nehmen sollte von der Zurverfügungstellung einer sozial geförderten, voll möblierten Wohnung, die „von existentieller und (nunmehr) alleiniger Bedeutung“ sei. Auf Anfragen des Gerichts an den Kläger und an seinen damaligen Prozessvertreter, ob diese Äußerungen als Rücknahme des Antrags auf Verurteilung zum Schadensersatz zu verstehen seien, erfolgte mit Schreiben des Klägers vom 19. Februar 2015 eine „Klageerweiterung“ dahingehend, dass die Beklagte für die volle Möblierung und Ausstattung der Wohnung sowie für Kleiderersatz zur Zahlung eines Betrags von 10.000 Euro zu verurteilen sei; hierüber und „über die Anträge vom 23. August 2014“ sei vorab zu entscheiden. Da mit der Räumung der bisherigen Wohnung des Klägers schuldhaft dessen Lebensgrundlage und die seiner Ehefrau zerstört worden sei, sei der Beklagte bis zum Einzug in eine sozial geförderte Wohnung für jeden Monat zur Zahlung eines Betrags von zweimal 3.000 Euro zu verurteilen; diese Forderung wurde mit Schriftsatz vom 3. März 2015 für den Zeitraum ab 8. Dezember 2014 auf zweimal 4.500 Euro erhöht.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten erklärte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht München I. Für Schadensersatzansprüche aus der geltend gemachten Verletzung von Amtspflichten sei gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 34 Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben; § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG weise derartige Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich den Zivilkammern bei den Landgerichten zu.

Gegen den am 5. November 2015 zugestellten Beschluss wandte sich der Kläger mit einem Beschwerdeschreiben vom 6. November 2015. Am 16. November 2015 erhob sein jetziger Bevollmächtigter Beschwerde mit dem Antrag, den angegriffenen Beschluss aufzuheben, soweit die Streitsache hinsichtlich des Antrags zu 2 aus der Klageschrift vom 23. August 2014 an das Landgericht verwiesen worden sei. Insoweit liege eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor; daran ändere sich auch durch den gestellten Hilfsantrag nichts. Der Kläger halte an dem Antrag fest, ihm eine neu möblierte, sozial geförderte Wohnung zur Verfügung zu stellen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. den §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde, die nach der durch den Prozessbevollmächtigten vorgenommenen Klarstellung allein die Verweisungsentscheidung bezüglich des Antrags 2 aus der Klageschrift vom 23. August 2014 betrifft (Zurverfügungstellung einer näher bezeichneten Wohnung), hat Erfolg, so dass der Verweisungsbeschluss vom 15. Oktober 2015 insoweit aufzuheben ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fällt der vorliegende Rechtsstreit in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine neu möblierte, sozial geförderte Wohnung für zwei Personen in einer bestimmten Lage zur Verfügung zu stellen, stellt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar, da ein Träger öffentlicher Gewalt zu einem hoheitlichen Tätigwerden verpflichtet werden soll. Der Kläger macht insoweit bei der gebotenen objektiven Würdigung des Klagebegehrens (vgl. BGH, U.v. 28.2.1991 - III ZR 53/90 - BGHZ 114, 1/5 m. w. N.) keinen Amtshaftungsanspruch geltend, für den nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. Art. 34 Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre. Denn aus Amtspflichtverletzungen nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG können nur Schadensersatzansprüche folgen, die grundsätzlich nur zu Geldersatz und nicht - wie vom Kläger verlangt - zur Naturalrestitution oder zur Folgenbeseitigung führen können (BGH, U.v. 25.2.1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799/1806; Papier in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 839 Rn. 295 ff. m. w. N.). Die Amtshaftung ist aus der persönlichen Haftung des Amtswalters abgeleitet und wird durch Art. 34 GG lediglich auf den Staat oder eine andere haftpflichtige Körperschaft übergeleitet, deren Haftung im Außenverhältnis zum Geschädigten an die Stelle der Eigenverantwortlichkeit des Beamten tritt (BGH a. a. O.). § 839 BGB vermag daher Ansprüche nur auf solche Leistungen zu begründen, die - wie Geldersatz - von dem Beamten persönlich erbracht werden könnten. Diese Voraussetzung liegt bei der vom Kläger beantragten Verpflichtung zur Zurverfügungstellung einer Wohnung nicht vor, da damit von der Beklagten ein schlicht-hoheitliches Handeln im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben verlangt wird.

Dem hier gefundenen Ergebnis steht nicht entgegen, dass neben dem Hauptantrag noch ein Hilfsantrag auf materiellen Schadensersatz gestellt wurde, der seine Grundlage in einem Amtshaftungsanspruch findet. Werden mehrere prozessuale Ansprüche im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag nebeneinander rechtshängig gemacht, so bestimmt sich der Rechtsweg zunächst allein nach dem Hauptantrag; erst nach dessen Abweisung kann der Hilfsantrag ggf. in einen anderen Rechtsweg verwiesen werden (vgl. VGH BW, U.v. 29.4.1993 - 8 S 2008/92 - NJW 1993, 3344; Ehlers in Schoch u. a., VwGO, § 41 Rn. 26 zu § 17 GVG m. w. N.).

2. Eine Entscheidung in Bezug auf die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten - Gerichtskosten fallen nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht an - ist nicht veranlasst. Zwar ist grundsätzlich über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GVG und §§ 146 ff. VwGO nach §§ 154 ff. VwGO zu befinden, wobei § 17b Abs. 2 GVG nicht anwendbar ist, weil diese Vorschrift nur die Kosten in Verfahren vor dem „angegangenen“, also dem erstinstanzlichen Gericht erfasst und keine Regelung zu den Kosten des zwischengeschalteten Beschwerdeverfahrens trifft (BVerwG, B.v. 15.10.1993 - 1 DB 34.92 - NVwZ 1995, 84/85; BGH, B.v. 17.6.1993 - V ZB 31/92 - NJW 1993, 2541; BSG, B.v. 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - juris Rn. 19; Ehlers in Schoch u. a., a. a. O. § 17a GVG Rn. 35). Das Erfordernis einer Kostenentscheidung besteht im Falle eines erfolgreichen Rechtmittels aber nur, soweit eine Gegenpartei vorhanden ist, der Kosten auferlegt werden können (vgl. BGH, B.v. 3.7.1997 - IX ZB 116/96 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 27.9.2007 - 5 C 07.1823 - juris Rn. 14; OVG BerlBbg, B.v 28.10.2013 - OVG 5 L 31.13 - NVwZ-RR 2014, 288; OVG Münster, B.v. 27. April 2010 - 1 E 406/10 - NVwZ-RR 2010, 587/588; VGH BW, B.v. 2.5.2001 - 4 S 667/01 - juris Rn. 8; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 41/§§ 17-17b GVG Rn. 45; Bader in Bader u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 154 Rn. 4). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil die Beklagte weder die Verweisung des Rechtsstreits beantragt hat noch der Beschwerde des Klägers entgegengetreten ist.

Dass die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf dem fehlerhaften Verweisungsbeschluss und damit auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch das (Ausgangs-) Gericht beruhen, rechtfertigt es nicht, diese Kosten analog § 21 GKG, § 155 Abs. 4, § 162 Abs. 3 VwGO der Staatskasse aufzubürden; für eine unbeabsichtigte Regelungslücke ist in diesem Zusammenhang nichts erkennbar (vgl. BVerwG, B.v. 4.6.1991 - 4 B 189/90 - juris Rn. 2; B.v. 20.8.2001 - 3 B 88/01 - BayVBl 2002, 125; Rennert in Eyermann, a. a. O., § 155 Rn. 14 m. w. N.; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 155 Rn. 24 f.).

Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es mangels Kostenentscheidung nicht.

Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt zusammen mit Frau …, mit der er nach eigenen Angaben nach islamischem Recht verheiratet ist, in einer Einrichtung der akuten Wohnungslosenhilfe in der … untergebracht zu werden.

Der Antragsteller wird von der Beklagten seit der im Mai 2014 erfolgten Räumung seiner Mietwohnung (mit Ausnahme des Zeitraums vom 14. Juli bis 16. September 2015) in städtischen Clearinghäusern und privaten Beherbergungsbetrieben obdachlosenrechtlich untergebracht. Seit 17. September 2015 bewohnt er auf der Grundlage einer Unterbringungsverfügung der Antragsgegnerin ein Zweibettzimmer im Beherbergungsbetrieb … Zwei vom Antragsteller am 23. August und 30. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht München gestellte Anträge, die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragsteller und Frau … bis zum Bezug einer sozialgeförderten Wohnung in der Obdachlosenunterkunft in der … unterzubringen, blieben ohne Erfolg (vgl. insoweit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 22. September 2014 - Az. M 22 E 14.3756 - mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2014 - Az. 4 CE 14.2134 - sowie Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. Mai 2015 - Az. M 22 E 15.56 - mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2015 - Az. 4 CE 15.1357).

Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 bzw. 2. Februar 2016 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München,

die sofortige gemeinsame „Unterkunft mit meiner Ehefrau im … Zur Begründung trug er unter anderem mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016 vor, Frau … wohne nunmehr seit Monaten nicht mehr in der … … in … Sie werde nach einem Besuch bei ihrer Schwester in … noch im Februar in … zurückerwartet und bedürfe endlich der gemeinsamen Unterbringung mit dem Antragsteller bis „zur Zurverfügungstellung einer für zwei Personen völlig neu möblierten (sozial geförderten) Wohnung in einer vergleichbaren Lage, wie die … Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Sie trug vor, der Antragsteller habe, wie das Verwaltungsgericht bereits in den Entscheidungen vom 22. September 2014 (Az. M 22 E 14.3756) und 26. November 2014 (Az. M 22 S 14.5231) sowie 29. Mai 2015 (Az. M 22 E 15.56) festgestellt habe, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anordnungsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf wohnungsmäßige Versorgung. Frau … sei beim Fachbereich Wohnen zudem nach wie vor nicht als wohnungslose Person in Erscheinung getreten. Den Meldedaten zufolge wohne sie seit 1. Dezember 2014 ununterbrochen in der … Am 9. Juni 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Gericht auf Nachfrage telefonisch mit, dass Frau … weiterhin keinen Antrag auf Obdachlosenunterbringung gestellt habe und es im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin kein … gäbe. Der Antrag des Antragstellers beziehe sich daher vermutlich auf das …, das obdachlosen Familien und alleinstehenden Frauen vorbehalten sei und bereits Gegenstand der Verfahren M 22 E 15.56 und M 22 E 14.3756 gewesen sei.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 wies das Gericht den Antragsteller darauf hin, dass es, sollte bis 27. Juni 2016 keine gegenteilige Mitteilung eingehen, davon ausgehe, dass es sich bei der beantragten Unterbringung im … um eine versehentliche Falschbezeichnung handle und der Antragsteller (erneut) eine Unterbringung im …, begehre. Eine Reaktion des Antragstellers hierauf erfolgte nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren M 22 K 14.3755, M 22 K 16.122, M 22 E 15.56, M 22 E 14.3756 und M 22 S 14.5231 verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Der Antragsteller hat vorliegend einen Anordnungsanspruch auf Unterbringung in der von ihm gewünschten Unterkunft in der … unverändert nicht glaubhaft gemacht. Die Umstände haben sich seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. Mai 2015 nicht in relevanter Weise geändert (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 VwGO Rdn. 75 ff., 81).

Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG). Voraussetzung einer obdachlosenrechtlichen Unterbringung ist insoweit das Vorliegen einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Menschen infolge Obdachlosigkeit. Eine konkrete Gefahr besteht dann, wenn der Betroffene keine Unterkunftsmöglichkeit hat und zudem nicht in der Lage ist, die Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Zeit und Weise zu beseitigen.

Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen vorliegend (unverändert) erhebliche Zweifel. Wie bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. Mai 2015 ausgeführt, auf den Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller über genügend Barmittel verfügt, um sich - gegebenenfalls mit Unterstützung des Sozialhilfeträgers - selbst eine kostengünstige Unterkunft zu beschaffen, und Frau … die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, sich gegenwärtig und bis auf weiteres unter ihrer Meldeadresse in der … aufzuhalten. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Antrags anführt, Frau … wohne nunmehr seit Monaten nicht mehr in der … in … und bedürfe nach der Rückkehr von einem Besuch bei ihrer Schwester in … endlich der gemeinsamen Unterbringung, ist dieses Vorbringen durch nichts belegt und glaubhaft gemacht. Hiergegen - wie auch gegen die behauptete wirtschaftliche Abhängigkeit vom Antragssteller - spricht vielmehr unverändert, dass Frau … trotz entsprechender Aufforderung der Antragsgegnerin nach wie vor nicht beim Amt für Wohnen und Migration vorgesprochen und um eine Unterbringung im Wohnungslosensystem der Antragsgegnerin nachgesucht hat und sie den Meldedaten zufolge seit 16. August 2012 unterbrechungslos unter einer eigenen Meldeadresse, die nicht mit den Meldeadressen des Antragstellers übereinstimmt, gemeldet ist.

Unabhängig hiervon dient die Obdachlosenfürsorge auch nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es daher - bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten - ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Ein Auswahlrecht unter mehreren diesen Voraussetzungen genügenden Unterkünften steht dem Obdachlosen nicht zu. Es liegt vielmehr im sehr weiten Ermessen der Antragsgegnerin, wie sie den durch Obdachlosigkeit bewirkten Gefahren begegnen will. Die zugewiesene Unterkunft muss - selbst wenn diese nachgewiesenermaßen bestehen - insbesondere nicht allen Unterbringungs- und Sorgebedürfnissen, die eine Person hat, gerecht werden. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2010 - 4 C 09.3073 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 10.10.2008 - 4 CE 08.2647 m.w.N.; VG Würzburg; B.v. 5.3.2009 - W5 K 09.2289; VG München, B.v. 24.4.2008 - M 22 K 07.5316).

Gemessen an diesem Maßstab ist die dem Antragsteller gegenüber ergangene Zuweisungsentscheidung vom 17. September 2015 folglich auch nicht zu beanstanden. Ein Anspruch der Obdach suchenden Person auf eine nach Lage, Größe oder sonstigen Kriterien bestimmte Unterkunft besteht - wie oben ausgeführt - grundsätzlich nicht. Vorliegend ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die vom Antragsteller bewohnte Unterkunft den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht genügt und das Ermessen der Antragsgegnerin auf eine Einweisung des Antragsgegners (und von Frau ...) in die  … reduziert wäre. Auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. Mai 2015 (M 22 E 15.56) wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.