Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2017 - 3 ZB 17.2128

bei uns veröffentlicht am05.12.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Beklagten unter Aufhebung der Probezeitbeurteilung vom 19. September 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2015 zu verpflichten, der Klägerin eine neue Probezeitbeurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen, zu Recht mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin, die bis 31. März 2013 als Studienrätin z.A. im Förderschuldienst des Beklagten stand und die mit Bescheid der Regierung von M. vom 4. Dezember 2012 aufgrund fehlender Bewährung (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wurde (Art. 12 Abs. 5 LlbG), kann kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Probezeitbeurteilung geltend machen, nachdem sie ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe unanfechtbar hat werden lassen.

1.1 Wie der Senat in seinem Beschluss vom 25. April 2017 (3 C 17.460) ausgeführt hat, hat die dienstliche Beurteilung vom 19. September 2012, mit der die Klägerin für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als „nicht geeignet“ beurteilt worden ist, schon vor Klageerhebung mit der seit 14. Juli 2013 bestandskräftigen Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. März 2013 ihre rechtliche Bedeutung verloren. Der für die Gewährung von gerichtlichem Rechtsschutz maßgebende Zweck der dienstlichen Beurteilung, Grundlage für am Leistungsprinzip orientierte Personalentscheidungen des Dienstherrn zu sein, entfällt grundsätzlich mit der Beendigung des bestehenden Beamtenverhältnisses. Die auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung gerichtete Klage kann somit ihren Zweck nicht mehr erfüllen und ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnis’ abzuweisen (BVerwG, U.v. 13.6.1985 – 2 C 6.83 – juris Rn. 16 m.w.N.).

Daran ändert auch nichts, dass sich die Klägerin nach ihrer Entlassung 2013/2014 und 2014/2015 vergeblich um eine Einstellung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im Förderschuldienst des Beklagten beworben hat, wobei ihre Bewerbungen mit der Begründung abgelehnt worden seien, dass sie in der Probezeitbeurteilung hierfür als nicht geeignet angesehen worden sei. Die dienstliche Beurteilung dient nämlich nicht dazu, dem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses die Anstellung in einem Arbeitsverhältnis zu ermöglichen (OVG LSA, U.v. 26.11.1997 – A 3 S 169/96 – juris Rn. 30). Zu diesem Zweck hätte die Klägerin vielmehr die Erstellung eines qualifizierten Dienstzeugnisses gemäß Art. 72 Satz 2 BayBG beantragen können, das neben Angaben über Art und Dauer des von ihr bekleideten Amtes (Art. 72 Satz 1 BayBG) auf Verlangen auch Auskunft über die von ihr ausgeübte Tätigkeit, ihre Führung und ihre Leistungen geben muss (BVerwG, U.v. 23.11.1995 – 2 A 2.94 – juris Rn. 15). Daher fehlt der Klage gegen die Beurteilung auch unter diesem Aspekt das Rechtsschutzbedürfnis (HessVGH, B.v. 24.2.2016 – 1 A 929/14.Z – juris Rn. 13).

Im Übrigen hat die Klägerin es auch vorwerfbar unterlassen, gegen ihre auf eine mangelnde Bewährung in der Probezeit i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützte Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis vorzugehen, sondern die Entlassungsverfügung bestandskräftig werden lassen. Die der Entlassung zugrunde liegende Bewertung als nicht geeignet kann sie durch nachträgliche Abänderung ihrer Probezeitbeurteilung nicht beseitigen, so dass auch aus diesem Grund das Rechtschutzbedürfnis für eine isolierte Klage gegen die Probezeitbeurteilung fehlt.

1.2 Die hiergegen von der Klägerin innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Rügen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Zulassungsvorbringen setzt sich nicht mit der das Urteil tragenden obergerichtlichen Rechtsprechung auseinander und genügt bereits deshalb nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft nur auf die rechtliche Bedeutung der Probezeitbeurteilung abgestellt und es versäumt zu prüfen, ob und inwieweit diese auch tatsächliche Auswirkungen auf die Einstellung der Klägerin als Angestellte in den staatlichen Schuldienst oder auf die Ausstellung eines Dienstzeugnisses hätte haben können, sind solche - lediglich behaupteten, aber nicht substantiiert dargelegten - faktischen Folgen nicht geeignet, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Beurteilung zu begründen (BVerwG, U.v. 13.6.1985 a.a.O.). Hieran ändert der Wunsch der Klägerin nichts, als Lehrerin im staatlichen Förderschuldienst angestellt zu werden, mag dies auch die einzige Möglichkeit darstellen, mit ihrer Qualifikation eine Anstellung zu erhalten. Auch wenn eine Beurteilung neben Personalentscheidungen noch anderen Zwecken dienen mag, ist sie jedenfalls nicht dazu bestimmt, Beamten den Übergang in ein Arbeitsverhältnis zu erleichtern. Diesem Zweck dient vielmehr die Erstellung eines Dienstzeugnisses (OVG LSA, U.v. 26.11.1997 a.a.O.; HessVGH, B.v. 24.2.2016 a.a.O.). Es trifft auch nicht zu, dass die Beurteilung Grundlage für die Erstellung des Dienstzeugnisses wäre. Sinn eines Dienstzeugnisses ist, dem ehemaligen Beamten den Anschluss in eine künftige berufliche Tätigkeit zu vermitteln. In diesem Rahmen hat der Dienstherr die Tätigkeit des Beamten, seine Führung und seine Leistungen anzugeben, wobei er die Wahrheitspflicht sowie die Wohlwollensverpflichtung zu beachten hat (BVerwG, U.v. 23.11.1995 a.a.O.). Sofern der ehemalige Beamte damit nicht einverstanden sein sollte, kann er direkt gegen das Dienstzeugnis vorgehen; hierzu bedarf es keiner vorherigen Änderung einer ggf. vorhandenen Beurteilung. Wenn die Klägerin insoweit rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht ermittelt, ob ihre Bewerbungen unter Berufung auf die Probezeitbeurteilung abgelehnt worden seien, war dies deshalb nicht entscheidungserheblich. Zudem hat die anwaltlich vertretene Klägerin auch keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, so dass sie sich nicht auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht berufen kann. Im Übrigen kann die behauptete Tatsache auch als wahr unterstellt werden, ohne dass dies etwas daran ändern würde, dass die Klägerin diesbezüglich auf die Möglichkeit verwiesen wäre, Antrag auf Erteilung eines Dienstzeugnisses zu stellen.

1.3 Selbst wenn man aber von einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Probezeitbeurteilung der Klägerin ausgehen wollte, hat diese nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass die zulässige Klage auch begründet wäre. Die Bezugnahme auf das erstinstanzliche schriftsätzliche Vorbringen genügt hierfür nicht. Auch der unsubstantiierte Hinweis darauf, die Probezeitbeurteilung beruhe auf einer benachteiligenden Grundlage, reicht hierfür nicht aus.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten werden mit der bloßen Behauptung, dass das Verwaltungsgericht nicht darauf eingegangen sei, ob eine Probezeitbeurteilung Auswirkungen auf ein etwaiges Dienstzeugnis haben könne und daher ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegeben sei, nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügenden Weise geltend gemacht. Darüber hinaus ist nach dem unter 1. Ausgeführten in der Rechtsprechung geklärt, dass dies nicht der Fall ist.

3. Auch mit der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob eine Probezeitbeurteilung Auswirkungen auf ein etwaiges Dienstzeugnis haben könne sowie ob es auch Zweck einer Probezeitbeurteilung sei, Grundlage für ein späteres Dienstzeugnis zu sein, wird keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt. Im Übrigen ist diese Frage nach dem unter 1. Ausgeführten in der Rechtsprechung geklärt und zu verneinen.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - 3 C 17.460

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2017 wir

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2017 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung ihres Bevollmächtigten nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO für ihre am 4. Juli 2016 erhobene Klage zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Klägerin stand bis zum 31. März 2013 als Studienrätin z.A. im Förderschuldienst des Beklagten. Sie wurde mit bestandskräftigem Bescheid der Regierung von M. vom 4. Dezember 2012 wegen fehlender Bewährung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Ihre Klage, mit der sie unter Aufhebung der Probezeitbeurteilung vom 19. September 2012 eine erneute Beurteilung ihrer Leistungen in der Probezeit begehrt, ist bei summarischer Prüfung unzulässig.

Die dienstliche Beurteilung vom 19. September 2012, mit der die Klägerin für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als „nicht geeignet“ beurteilt worden ist, hat schon vor Klageerhebung mit der seit 14. Juli 2013 bestandskräftigen Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe der Klägerin zum 31. März 2013 ihre rechtliche Bedeutung verloren. Der für die Gewährung von gerichtlichem Rechtsschutz maßgebende Zweck der dienstlichen Beurteilung, Grundlage für am Leistungsprinzip orientierte Personalentscheidungen des Dienstherrn zu sein, entfällt grundsätzlich mit endgültiger Beendigung des bestehenden Beamtenverhältnisses. Die auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung gerichtete Klage kann somit ihren Zweck nicht mehr erfüllen und ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnis’ abzuweisen (BVerwG, U.v. 13.6.1985 - 2 C 6.83 juris Rn. 16 m.w.N.).

Daran ändert auch nichts, dass sich die Klägerin nach ihrer Entlassung 2013/2014 und 2014/2015 vergeblich bei der Regierung von M. um eine Einstellung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beworben hat, weil ihre Bewerbungen mit der Begründung abgelehnt wurden, dass sie in der Probezeitbeurteilung mit „nicht geeignet“ bewertet worden sei. Die Beurteilung dient nicht dazu, dem Beamten nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses die Einstellung in ein Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hätte die Klägerin vielmehr die Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Art. 72 BayBG) über die Art und Dauer des von ihr bekleideten Amtes beantragen müssen, das auf Verlangen auch Auskunft über die von ihr ausgeübte Tätigkeit und ihre Leistungen gibt (BVerwG, U.v. 23.11.1995 - 2 A 2.94 - juris Rn. 15), so dass der Klage auch unter diesem Aspekt das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (OVG LSA, U.v. 26.11.1997 - A 3 S 169/96 - juris Rn. 30; HessVGH, B.v. 24.2.2016 - 1 A 929/14.Z - juris Rn. 13). Es bedarf insoweit auch keiner Beweisaufnahme, ob die Bewerbungen unter Berufung auf die Probezeitbeurteilung abgelehnt wurden. Die Behauptung, die Klägerin unterliege deshalb einem „Berufsverbot“, liegt neben der Sache.

Im Übrigen hat die Klägerin es unterlassen, gegen ihre auf mangelnder Bewährung in der Probezeit beruhende Entlassung vorzugehen, sondern diese bestandskräftig werden lassen. Die der Entlassung zugrunde liegende Bewertung kann sie durch die nachträgliche Abänderung ihrer Probezeitbeurteilung nicht mehr beseitigen, so dass auch aus diesem Grund das Rechtschutzbedürfnis für die Klage fehlt. Soweit sie beklagt, aufgrund der Entlassung habe sie erhebliche Einbußen bei der Altersversorgung zu gewärtigen, hätte sie rechtzeitig hiergegen vorgehen müssen.

Dementsprechend war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.