Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Sept. 2017 - AN 1 K 17.1633

published on 19/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Sept. 2017 - AN 1 K 17.1633
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ...1978 geborene Klägerin stand bis zum 31. März 2013 als Studienrätin im Förderschuldienst im Dienste des Beklagten. Sie war zuletzt am Sonderpädagogischen Förderzentrum in ... ( ... ...) tätig.

Mit seit dem 14. Juli 2013 bestandskräftigen Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 4. Dezember 2012 wurde die Klägerin wegen fehlender Bewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Ein gegen die Entlassungsverfügung gerichtetes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Klägerin war ohne Erfolg geblieben (Beschluss der Kammer vom 19.3.2013 - AN 1 S. 13.00363, rechtskräftig seit 5.4.2013).

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der vom Leiter des ... erstellten Probezeitbeurteilung vom 19. September 2012. In der genannten Beurteilung wird der Klägerin attestiert, sie habe sich in der Probezeit hinsichtlich ihrer Leistung, Eignung und Befähigung nicht bewährt und könne nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden.

Gegen die Probezeitbeurteilung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20. September 2012 und mit Schreiben des BLLV vom 1. Oktober 2012 Einwendungen. Diese wurden mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 12. Oktober 2012 zurückgewiesen.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 18. September 2013, eingegangen bei der Regierung von Mittelfranken am 19. September 2013, Widerspruch einlegen.

Die Regierung von Mittelfranken teilte dem derzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 4. September 2014 u.a. mit, dass der Bescheid über die Entlassung der Klägerin vom 14. September 2012 inzwischen bestandskräftig geworden sei. Ein Rechtsschutzinteresse sei auf Grund dessen nicht mehr gegeben. Es werde deshalb um Mitteilung gebeten, ob der Widerspruch vom 19. September 2013 aufrechterhalten werde.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 begründete der Bevollmächtigte der Klägerin den Widerspruch. Gerügt wurde der Einsatz der Klägerin am ... während der Probezeit, die unzulässige Berücksichtigung verschiedener Unterrichtsbesuche durch den Schulleiter des ... und die Nichtbeachtung von Vorgaben der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien.

Die in der Probebeurteilung angesprochenen Eignungsmängel der Klägerin seien nicht durch Beobachtungen über den gesamten Beurteilungszeitraum gewonnen worden. Eignungsmängel seien nicht rechtzeitig, sondern erst zum Ende des Beurteilungszeitraums im Jahre 2012 angesprochen worden. Zudem fehle es an einer Zwischenbeurteilung sowie an einer Einschätzung während der Probezeit.

Die Beurteilung sei entgegen der Vorgaben in der Beurteilungsrichtlinie auf Fächer und Schularten beschränkt worden, für welche die Klägerin nicht ausgebildet worden sei.

Zudem seien unter dem Punkt „ergänzende Bemerkungen“ wesentliche für die Beurteilung der Klägerin maßgebliche Gesichtspunkte weggelassen worden.

Auf Grund der vorbeschriebenen Situation hätte der Beurteiler zwingend zum Gesamtergebnis „noch nicht geeignet“ kommen müssen. Zudem sei der Ersteller der Probezeitbeurteilung als befangen anzusehen.

Laut Ziffer 6 der Probezeitbeurteilung erfülle die Klägerin die Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG nicht. Dieser Umstand hätte ihr gemäß Fußnote 2 der Probezeitbeurteilung gesondert mitgeteilt werden müssen.

Die Klägerin könne mit ihrer Ausbildung nur an öffentlichen Schulen eingesetzt werden. Öffentliche Schulen verlangten in der Regel die Vorlage eines Zeugnisses bzw. einer Beurteilung. Bei einer Bewertung „nicht geeignet“ in der Probezeitbeurteilung sei die Beschäftigung im Angestelltenverhältnis an öffentlichen Schulen sowie im Beamtenverhältnis erst recht verbaut. Die Beurteilung mit dem Gesamtergebnis „nicht geeignet“ in der Probezeitbeurteilung entspreche damit für die Klägerin einem Berufsverbot.

So habe sich die Klägerin für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 bei der Regierung von Mittelfranken jeweils für ein befristetes Angestelltenverhältnis beworben. Beide Bewerbungen seien mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Klägerin in ihrer Probezeitbeurteilung mit „nicht geeignet“ bewertet und aus dem Schuldienst entlassen worden sei.

Bei einer Aufhebung der Probezeitbeurteilung vom 19. September 2012, verbunden mit einer Neuerteilung des Zeugnisses mit der Bewertung „noch nicht geeignet“ würde der Klägerin zumindest der Weg eröffnet, weiter im Angestelltenverhältnis an öffentlichen Schulen angestellt zu werden.

Somit bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Probezeitbeurteilung.

Das Sachgebiet ... der Regierung von Mittelfranken nahm mit Schreiben vom 30. März 2015 zu der Widerspruchsbegründung Stellung.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2015 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch der Klägerin zurück.

Der Widerspruchsbescheid enthält in der Rechtsbehelfsbelehrung:keine Angaben zu der Frist, innerhalb der Klage erhoben werden kann. Er wurde am 6. Juli 2015 dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 4. Juli 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, Klage erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung der Probezeitbeurteilung vom 19. September 2012 und des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 30. Juni 2015 zu verpflichten, der Klägerin eine neue Probezeitbeurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Zugleich wurde beantragt, der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten der Klägerin zu gewähren.

Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, die Klage sei zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden, da der Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2016 nicht mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehen sei und die Klage innerhalb der Jahresfrist nach Zustellung des Bescheides erhoben worden sei. Im Übrigen wurde der Sachvortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 26. August 2016,

die Klage abzuweisen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 17. November 2016 wurde der Bevollmächtigte der Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1985 - 2 C 6/83 zum Wegfall der Zweckbestimmung der streitgegenständlichen Probezeitbeurteilung nach der bestandskräftigen Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe hingewiesen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erwiderte mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016, die Klage werde aufrechterhalten.

Verwiesen wurde nochmals darauf, dass sich die Klägerin bei der Regierung von Mittelfranken erfolglos für eine Übernahme in das Angestelltenverhältnis im Förderschuleinsatz beworben habe. Inzwischen sei die Klägerin nicht ausbildungsadäquat in der Flüchtlingsbildung tätig (Deutschkurse) und verdiene dort weitaus schlechter als eine Angestellte im Förderschuleinsatz entsprechende der Ausbildung der Klägerin.

Der Klägerin werde ein Einsatz an einer staatlichen Schule in ihrem erlernten Beruf verwehrt. Sie habe zudem erhebliche Einbußen bei der späteren Altersversorgung.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 15. Februar 2017 abgelehnt.

Die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. April 2017 - 3 C 17.460 zurückgewiesen.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 4. Mai 2017 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Eine Rückäußerung erfolgte nicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2017 - AN 1 K 16.01188 wurde die Klage abgewiesen.

Die Zustellung an den Bevollmächtigten der Klägerin erfolgte am 12. Juli 2017.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 11. August 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Verfahren wurde daraufhin unter dem neuen Az. AN 1 K 17.01633 fortgeführt.

In der mündlichen Verhandlung führte der Bevollmächtigte der Klägerin aus, er könne die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klage in der Fallkonstellation der Klägerin nicht teilen. Die Probezeitbeurteilung diene nämlich als Entscheidungsgrundlage auch für eine Einstellung der Klägerin als Lehrerin in ein Angestelltenverhältnis beim Freistaat Bayern. Eine derartige Einstellung werde der Klägerin jedoch auf Grund der streitgegenständlichen Probezeitbeurteilung verwehrt. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei aber dann zu bejahen, wenn die streitgegenständliche Maßnahme Nachteile auf gegenwärtige oder zukünftige Rechtsverhältnisse entfalte. Die Klägerin könne lediglich in dem von ihr erlernten Beruf als Lehrerin in Sonderschulbereich tätig werden. Ein solcher Einsatz werde ihr jedoch durch die streitgegenständliche Probezeitbeurteilung verwehrt. Für eine Ausstellung eines Dienstzeugnisses sei wiederum die streitgegenständliche Probezeitbeurteilung Grundlage, weshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO (der Widerspruchsbescheid vom 30.6.2015 enthält eine unrichtige, da unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung:) erhobene Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die im Klageverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung gestellte periodische dienstliche Beurteilung vom 19. September 2012 hat mit der bestandskräftig feststehenden Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum 31. März 2013 ihre rechtliche Bedeutung verloren. Der für die Gewährung von Rechtsschutz maßgebende Zweck der dienstlichen Beurteilung, Grundlage für am Leistungsprinzip orientierte Personalentscheidungen des Dienstherrn zu sein (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 13.79, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18 undv. 11.2.1982 - 2 C 33.79, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21) entfällt grundsätzlich mit der Beendigung des bestehenden Beamtenverhältnisses. Die auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung gerichtete Klage kann somit ihren Zweck nicht mehr erfüllen; sie ist daher schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen (BVerwG, U.v. 17.12.1981 - 2 C 69.81, v. 11.2.1982 - 2 C 33.79, a.a.O. und v. 13.6.1985 - 2 C 6/83, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 149; BayVGH, B.v. 25.4.2017 – 3 C 17.460).

Daran ändert auch nichts, dass sich die Klägerin nach ihrer Entlassung 2013/2014 und 2014/2015 vergeblich bei der Regierung von Mittelfranken um eine Einstellung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beworben hat, weil ihre Bewerbungen mit der Begründung abgelehnt wurden, dass sie in der Probezeitbeurteilung mit „nicht geeignet“ bewertet worden sei. Die Beurteilung dient nicht dazu, dem Beamten nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses die Einstellung in ein Arbeitsverhältnis zu ermöglichen.

Zu diesem Zweck hätte die Klägerin vielmehr die Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Art. 72 BayBG) über die Art und Dauer des von ihr bekleideten Amtes beantragen müssen, das auf Verlangen auch Auskunft über die von ihr ausgeübte Tätigkeit und ihre Leistungen gibt (BVerwG, U.v. 23.11.1995 – 2 A 2.94, juris Rn. 15), so dass der Klage auch unter diesem Aspekt das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (OVG LSA, U.v. 26.11.1997 – A 3 S 169/96, juris Rn. 30; HessVGH, B.v. 24.2.2016 – 1 A 929/14.Z, juris Rn. 13). Es bedarf insoweit auch keiner Beweisaufnahme, ob die Bewerbungen unter Berufung auf die Probezeitbeurteilung abgelehnt wurden. Die Behauptung, die Klägerin unterliege deshalb einem „Berufsverbot“, liegt neben der Sache (BayVGH, B.v. 25.4.2017 - 3 C 17.460).

Auch die in der mündlichen Verhandlung (erneut) vorgetragenen Argumente führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

Die Klägerin hat es unterlassen, gegen ihre auf mangelnder Bewährung in der Probezeit beruhende Entlassung vorzugehen, sondern diese bestandskräftig werden lassen. Die der Entlassung zugrunde liegende Bewertung kann sie durch die nachträgliche Abänderung ihrer Probezeitbeurteilung nicht mehr beseitigen, so dass auch aus diesem Grund das Rechtschutzbedürfnis für die Klage fehlt. Soweit sie beklagt, aufgrund der Entlassung habe sie erhebliche Einbußen bei der Altersversorgung zu gewärtigen, hätte sie rechtzeitig hiergegen vorgehen müssen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer bereits im Beschluss vom 19. März 2013 - AN 1 S. 13.00363 (S. 39 ff.) keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Probezeitbeurteilung vom 19. September 2012 geäußert hat.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 25/04/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2017 wir
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Annotations

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.